Skip to main content

Richterschaft

Die Judikative wird von den Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ausgeübt. Sie werden in ihrer Tätigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstützt. Die Judikative setzt sich aus amtlichen Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, stellvertretenden Richterinnen und Richtern, beisitzenden Richterinnen und Richtern, sowie Richterinnen und Richtern des Arbeitsgerichts zusammen.

Die Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Judikative

Die Judikative wird von den Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ausgeübt. Sie werden in ihrer Tätigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstützt. Die richterliche Gewalt setzt sich aus amtlichen Richterinnen und Richtern, amtlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, stellvertretenden Richterinnen und Richtern, beisitzenden Richterinnen und Richtern, sowie Richterinnen und Richtern des Arbeitsgerichts zusammen.

  • Amtliche Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte üben Ihr Amt beruflich aus. Ihre einzige Tätigkeit ist die Rechtsprechung. Sie können in Voll- oder Teilzeit arbeiten.
     
  • Stellvertretende Richterinnen und Stellvertretende Richter unterstützen die Gerichte und werden ad hoc eingesetzt, zum Beispiel bei vorübergehender Überlastung. Sie erfüllen dann die gleiche Aufgabe wie die amtlichen Richterinnen und Richter. Als ehemalige amtliche Richterinnen oder Richter oder Anwältinnen und Anwälte üben sie diese Tätigkeit nebenberuflich aus.
     
  • In bestimmten Gerichten sitzen beisitzende Richterinnen und Richter, wenn das Gesetz dies vorsieht. Sie stellen der Justizbehörde spezifisches Fachwissen zur Verfügung (z.B. Gesundheit, Psychiatrie, Bildung, Sozialarbeit, Steuern, Bauwesen) oder bringen die Fachkenntnis  ihrer Bereiche ein (z.B. Mietrecht oder Sozialversicherungsrecht). Sie üben diese Tätigkeit nebenberuflich aus.
     
  • Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts sind an Genfer Gerichten für die Entscheidung von Streitigkeiten im privaten Arbeitsrecht zuständig. Sie gehören denselben Tätigkeitsbereichen an wie die Streitparteien und sind in 5 Gruppen von Berufstätigkeiten eingeteilt. Sie üben diese Tätigkeit nebenberuflich aus.

Die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig, ein Grundsatz, der in Artikel 117 der Genfer Verfassung verankert ist. Ihre Handlungen und Entscheide dürfen daher nicht durch irgendeinen Druck oder Einfluss beeinflusst werden.

Wahl der Richterinnen und Richter der Judikative

Die Richter, Richterinnen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Judikative werden alle 6 Jahre vom Volk gewählt, mit Ausnahme der Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter, die separat vom Grossen Rat, ebenfalls für 6 Jahre, gewählt werden. Wenn die Anzahl der Kandidatinnen und Kandidaten die Anzahl der zu besetzenden Richterämter zum Zeitpunkt der Wahlen nicht übersteigt, verkündet der Staatsrat stillschweigend die gewählten Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Judikative gemäss Artikel 55, Absatz 5 der Genfer Verassung (Liste der gewählten Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anlässlich der allgemeinen Wahlen von 2020/Liste der gewählten Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts bei den Wahlen von 2018).

Wird ein Richteramt während der 6-jährigen Amtszeit vakant, z.B. nach einem Rücktritt, so führt der Grosse Rat eine Nachwahl durch, um einen Ersatz zu wählen.

Weitere Informationen zum Verfahren und zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie hier und auf der jeweiligen Website. Insbesondere ist eine Vorbescheid der Conseil supérieur de la magistrature erforderlich.

Um wählbar zu sein, müssen amtliche Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und stellvertretende Richterinnen und Richter folgendes nachweisen können:

  • Die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen
  • Die Ausübung der politischen Rechte in Genf haben und im Kanton wohnhaft sein
  • Eine Rechtsanwaltslizenz besitzen
  • 3 Jahre Berufspraxis nachweisen können
  • Einen guten Leumund haben
  • Nicht Gegenstand einer Verurteilung für ein Verbrechen oder ein Vergehen sein, das gegen die Redlichkeit oder Ehre verstosst
  • Es darf kein Verlustschein gegen die zu wählende Person bestehen

Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit der beisitzenden Richterinnen und Richtern unterscheiden sich je nach Gericht. Dabei sind Fachkenntnisse im Bereich Recht nicht unbedingt erforderlich. Diese sind auch nicht nötig um Richterin oder Richter am Arbeitsgericht zu werden.

Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit müssen von den Richterinnen und Richtern während ihrer gesamten Amtszeit erfüllt werden.

Siehe auch

Conseil supérieur de la magistrature

Die Conseil supérieur de la magistrature übt die Aufsicht über die amtlichen, beisitzenden und stellvertretenden Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Judikative aus.