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Tribunal des prud'hommes
Case postale 3688
1211 Genève 3
Präsidentschaft und Direktion
-
Frau Giovanna LEMBO
Präsidentin
-
Frau Emmanuelle PASQUIER
Direktorin
Sachliche Zuständigkeit
Das Tribunal des prud'hommes kann von Arbeitnehmenden oder Arbeitgebenden insbesondere bei Streitigkeiten zu folgenden Fragen angerufen werden:
- Anwendung der Bestimmungen über den Einzelarbeitsvertrag im Sinne der Artikel 319 ff. Obligationenrecht;
- Auslegung, Anwendung oder Erfüllung von Gesamtarbeitsverträgen;
- Anwendung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG - SR 151.1) im Erwerbsleben.
Es ist zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten, die vor bzw. bei Abschluss, während der Dauer und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auftreten, somit
- vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags
bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Anstellungsverfahren (z. B. Diskriminierung bei Anstellung),
- während der Dauer des Arbeitsverhältnisses
bei Konflikten bezüglich der Vertragserfüllung (z. B. nicht gezahlter Lohn, Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, sexuelle oder psychische Belästigung),
- nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bei Streitigkeiten bezüglich Vertragsbeendigung (z.B. missbräuchliche oder fristlose Kündigung des Vertrags aus wichtigen Gründen).
Organisation
Im Tribunal des prud'hommes arbeiten Schlichtungsrichter/innen, 190 Richter/innen, darunter 28 Präsidentinnen und Präsidenten, sowie Juristen und Verwaltungspersonal bei der Behandlung von Streitfällen eng zusammen.
Die Richterinnen und Richter sind keine Berufsrichterinnen und -richter, sondern hauptberuflich Arbeitgebende und Arbeitnehmende aus verschiedenen Wirtschaftszweigen. Sie sind je nach Tätigkeitsbereich in 4 Gruppen eingeteilt:
- Bauwesen, Industrie, Handwerk, Baustoffe, Landwirtschaft, Hausmeister- und Reinigungsdienste, Mechanik, Garagen, Karosseriewerkstätten;
- Hotellerie, Cafés und Restaurants, Industrie, Handwerk, Lebensmittelhandel;
- Tourismus, Transport, Non-Food-Handel;
- Verwaltungs- und Dienstleistungsunternehmen, Banken, Versicherungen;
- medizinische und paramedizinische, juristische, künstlerische, hauswirtschaftliche und sonstige Berufe, die nicht zu einer der anderen Gruppen gehören.
Die Kanzlei des Arbeitsgerichts (Greffe du Tribunal des Prud’hommes) ist der einzige Ansprechpartner für die Rechtssuchenden. Sie koordiniert und erledigt alle in laufenden Verfahren anfallenden Verwaltungsaufgaben des Gerichts.
Sie beantwortet keine rechtlichen Fragen.
Verfahren
Ihre Schritte in Kürze
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ihrem Arbeitsverhältnis können Sie sich an das Tribunal des prud'hommes wenden.
Hier finden Sie einen Überblick über das Arbeitsgerichtsverfahren mit seinen 2 Ebenen, der Schlichtungsbehörde und dem eigentlichen Gericht.
1. Klageeinreichung
Ihr Begehren muss bei der Kanzlei des Tribunal des prud'hommes oder beim Greffe universel eingereicht werden. Es kann auch per Post oder per E-Mail an das Gericht geschickt werden, letzteres allerdings nur, wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (ZertES, SR 943.03) verfügen.
Ihr datiertes und unterschriebenes Begehren muss zwingend folgende Elemente enthalten:
- genaue und vollständige Bezeichnung der Parteien, also Namen und Vornamen bzw. Firmenname, gültige Anschrift usw.;
- Streitwert, d.h. den Gesamtbetrag Ihrer Forderungen ;
- Streitgegenstand; bei einem Streitwert bis zu Fr. 30‘000.- können Sie das Formular für ein vereinfachtes Verfahren verwenden; übersteigt dagegen der Streitwert Fr. 30‘000.-, muss Ihr Begehren eine vollständige Darstellung der Tatsachen, aus denen Sie Ihre Forderung herleiten, einschliesslich Angabe der Beweismittel enthalten;
- nützliche Unterlagen wie etwa Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Lohnabrechnung usw.
2. Schlichtung
Unter Vorbehalt gesetzlich vorgesehener Ausnahmen muss jedem Gerichtsverfahren ein Schlichtungsversuch vorausgehen.
Scheitert die Schlichtung, wird der klagenden Partei eine Klagebewilligung ausgestellt, mit der sie innert 3 Monaten ihr Begehren beim zuständigen Gericht anhängig machen kann.
In bestimmten Fällen kann die Schlichtungsbehörde auf Antrag einer Partei einen Entscheid fällen oder einen Urteilsvorschlag formulieren, gegen den jede Partei innert 20 Tagen Einspruch erheben kann.
3. Verfahren vor Gericht
Das Gerichtsverfahren verläuft anschliessend in 4 Phasen: vorbereitende Massnahmen zur Vervollständigung der Akte, Anhörung der Parteien und allfälliger Zeugen, Bestätigung der Parteienstandpunkte und schliesslich Beratung des Gerichts.
4. Zustellung des Urteils
Am Ende des Verfahrens fällt das Gericht sein Urteil, das den Parteien per Einschreiben zugestellt wird.
Formulare
Nachfolgend finden Sie Formulare und Informationen zur Einreichung eines Schlichtungsbegehrens sowie das Formular für den Antrag auf ein vereinfachtes Verfahren nach Klagebewilligung und bei einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.-.
Die ausgefüllten Formulare und alle anderen Dokumente müssen in so vielen Kopien eingereicht werden, wie Parteien am Verfahren beteiligt sind.
Wenn Sie z. B. nur gegen eine beklagte Partei vorgehen, müssen Sie 2 Ausfertigungen einreichen, bei 2 beklagten Parteien 3 Ausfertigungen usw.
Akteneinsicht
Ausstellung von Dokumenten
Fragen/Antworten
Anhörungen
Ja, es sei denn, das Gericht ordnet wegen eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses den Ausschluss der Öffentlichkeit an. Dagegen sind die Anhörungen im Schlichtungsverfahren nie öffentlich.
In der Regel können sich die Parteien anwaltlich vertreten lassen. Sie sind jedoch verpflichtet, persönlich zu erscheinen, wenn das Gericht dies ausdrücklich anordnet, sowie im Schlichtungsverfahren.
Jedoch können sich die Parteien auch bei Schlichtungsverhandlungen ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie ausserhalb des Kantons ihren Wohnsitz oder Sitz haben oder wenn sie wegen Krankheit, Alter oder anderen triftigen Gründen am persönlichen Erscheinen verhindert sind.
Bitte beachten Sie: Die Anwesenheit von nicht vorgeladenen minderjährigen Kindern der Parteien (Säuglinge eingeschlossen) ist nicht erlaubt.
Arbeitsrechtliche Konflikte
Das Tribunal des prud'hommes ist nur für privatrechtliche Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis zuständig.
Streitigkeiten zwischen der öffentlichen Verwaltung und ihren Angestellten werden nicht vor dem Tribunal des prud'hommes, sondern vor der Chambre administrative de la Cour de justice entschieden.
Für Streitigkeiten mit kantonalen oder eidgenössischen Sozialversicherungen ist in der Regel die Chambre des assurances sociales de la Cour de justice zuständig.
Alle Informationen über das Verfahren finden Sie im thematischen Leitfaden Arbeitsrechtliche Konflikte.
Zur Beendigung eines Schlichtungsverfahrens müssen Sie das Formular Rückzug des Schlichtungsverfahrens ausfüllen.
Um das Verfahren vor Gericht zu beenden, füllen Sie das Formular Rückzug eines Antrags bei Gericht aus.
Sowohl die Entscheide der Schlichtungsbehörde als auch die des Gerichts können gemäss den Vorgaben der Rechtsmittelbelehrung angefochten werden.
Nein, es wird aber empfohlen, insbesondere wenn Ihr Fall komplex ist.
Verfahren vor der Schlichtungsbehörde sind unabhängig von der Höhe des Streitwerts kostenlos. Übersteigt der Streitwert vor Gericht Fr. 75‘000.-, müssen Sie je nach seiner Höhe einen Kostenvorschuss gemäss Art. 69 Règlement fixant le tarif des greffes en matière civile (RTFMC - E 1 05.10) zahlen; vorbehalten sind Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz, die kostenlos sind.
Streitwert von Fr. 75'001.- bis 100'000.- / Kosten zwischen Fr. 200.- und 2'000.-
Streitwert von Fr. 100'001.- bis 300'000.- / Kosten zwischen Fr. 1'000.- und 3'000.-
Streitwert von Fr. 300'001.- bis 1'000'000.- / Kosten zwischen Fr. 2'000.- und 8'000.-
Streitwert über Fr. 1'000'001.- / Kosten von Fr. 10'000.-
Ja, wenn Sie das Formular Consultation de dossier ausfüllen.
Um Kopie eines Urteils zu erhalten, füllen Sie das Formular Anforderung von Dokumenten (Zertifikat, Bescheinigung, Kopie, Erwähnung) aus.
Arbeitsgericht
Arbeitsrichter/innen sind nicht Berufs-, sondern Laienrichter, die diese Funktion neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit ausüben.
Sie entscheiden in arbeitsrechtlichen Streitfällen und kommen aus Berufen, die denen der Parteien nahestehen.
Das Tribunal des prud'hommes setzt sich aus verschiedenen Berufsgruppen zusammen, aus denen die Richter/innen gewählt werden, und zwar
- Gruppe 1: Industrie, Uhrenindustrie, Bauwesen,
- Gruppe 2: Hotellerie, Gastgewerbe, Lebensmittelhandel,
- Gruppe 3: Non-Food-Handel, Pflegeberufe, Tourismus, Transportwesen,
- Gruppe 4: Banken, Versicherungen, Sicherheit,
- Gruppe 5: ärztliche und juristische Berufe, Informatik, Privatunterricht, Journalismus, Hausangestellte und verschiedene Berufsgruppen, die in den anderen Gruppen nicht enthalten sind.
Das bedeutet, zum Beispiel, dass Sie, wenn Sie im Friseurberuf oder in der Schönheitspflege tätig sind, der Gruppe 3 zugeordnet werden und Fälle aus diesem Bereich zu behandeln haben.
Das Tribunal des prud'hommes ist paritätisch ausgestaltet und besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und 2 Laienrichterinnen oder -richtern, von denen je eine oder einer der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite angehört.
Dank Ihrer Berufserfahrung und Kenntnisse unterstützen Sie, zusammen mit einer anderen Person, die Präsidentin oder den Präsidenten bei den Verhandlungen.
Vor der Verhandlung erläutert die Präsidentin oder der Präsident den Fall.
Während der Verhandlung beteiligen Sie sich an der Untersuchung, indem Sie die Parteien und allfällige Zeugen befragen.
Nach Abschluss der Untersuchung tauschen Sie sich mit den beiden anderen Mitgliedern des Arbeitsgerichts über den Fall aus und entscheiden gemeinsam, ob das Begehren begründet ist oder nicht und welche Beträge eventuell zugesprochen werden.
Die Verhandlungen finden abends statt. Sie beginnen zwischen 17.30 Uhr und 18.30 Uhr in den Räumlichkeiten der Genfer Justizbehörde und dauern durchschnittlich 2 Stunden. Manche Verhandlungen sind jedoch kürzer, andere wiederum sehr viel länger.
Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Verhandlung (sog. Sitzungspolizei). Gleichwohl können Sie aufgefordert werden, Fragen zu stellen.
Sie werden je nach ihrer Erfahrung und hauptberuflichen Tätigkeit einer bestimmten Berufsgruppe zugewiesen (siehe Seite Tribunal des prud'hommes) und mit den Fällen betraut, die in Ihren Kompetenzbereich fallen.
Die Verhandlungen finden durchschnittlich ein- bis zweimal pro Monat statt. Die Termine werden mehrere Wochen im Voraus festgelegt, wobei Ihren Verfügbarkeiten Rechnung getragen wird.
Das Amt der Arbeitsrichterin oder des Arbeitsrichters ist eine Nebentätigkeit zu Ihrer beruflichen Haupttätigkeit.
Nein, denn gesucht sind Ihre beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen.
Jedoch organisieren Justiz und Sozialpartner im Verlauf der Legislaturperiode eine summarische Ausbildung in den Bereichen Arbeits- und Zivilprozessrecht sowie Gerichtsorganisation, die Sie ganz oder teilweise absolvieren können.
Die Kurse finden abends oder über Mittag statt und sind kostenlos.
Diese Fortbildung ist zwar nicht obligatorisch, wird jedoch ausdrücklich empfohlen.
Ja, eine Entschädigung ist vorgesehen gemäss Artikel 4 des Reglements über die Vergütung der verschiedenen Richterinnen und Richtern der Judikative, der Mitglieder des Tribunal arbitral und der Mitglieder des Conseil supérieur de la magistrature (RIPJ - E 2 40.03) und zwar Fr. 190.- für die erste Stunde der Verhandlung und Fr. 30.-für jede zusätzliche volle Stunde.
Nein, aber es wird empfohlen, vor Amtsantritt mit ihnen darüber zu sprechen.
Die Arbeitsrichter/innen werden alle 6 Jahre auf Vorschlag der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen vom Grand Conseil gewählt.
Wenn Sie Arbeitsrichter/in werden möchten, müssen Sie sich somit an die Union des associations patronales genevoises (UAPG) bzw. an die Communauté genevoise d’action syndicale (CGAS) wenden.
Die Voraussetzungen sind in Artikel 121 Loi sur l’exercice des droits politiques (LEDP - A 5 05) festgelegt.
Sie müssen insbesondere das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein amtliches Führungszeugnis (Strafregisterauszug) sowie eine Bescheinigung vorlegen, dass kein Verlustschein ausgestellt wurde.
Es ist nicht notwendig, im Kanton Genf wohnhaft zu sein.
Sind Sie Schweizer Staatsbürger, müssen Sie wenigstens ein Jahr eine berufliche Tätigkeit im Kanton Genf ausgeübt haben.
Als Arbeitsloser sind Sie wählbar, müssen aber Ihre letzte berufliche Tätigkeit wenigstens ein Jahr im Kanton Genf ausgeübt haben.
Als Ausländer müssen Sie während 8 Jahren eine berufliche Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt haben, davon mindestens das letzte Jahr im Kanton Genf
Die Altersgrenze für die Ausübung des Arbeitsrichteramtes ist auf 72 Jahre festgelegt.
Sind Sie nach dem 1. Januar 1958 geboren und erfüllen die Voraussetzungen von Artikel 121 LEDP , sind Sie somit für das Arbeitsrichteramt wählbar.
Sie können Ihr Interesse jederzeit bei den Sozialpartnern bekunden.
Die nächsten Wahlen finden im Herbst 2023 statt für einen Amtsantritt im Januar 2024.
Einreichung der Kandidaturen und Auswahl der Kandidaten durch die Sozialpartner erfolgen in der Regel mindestens 6 Monate vor dem Wahltermin.
Nützliche Links
- Code de procédure civile (CPC - RS 272)
- Code des obligations (CO - RS 220)
- Loi fédérale sur l’égalité entre femmes et hommes (LEg - RS 151.1)
- Loi sur le Tribunal des prud’hommes (LTPH - E 3 10)
- Elections des juges prud'hommes au Tribunal des prud'hommes
- Elections des juges conciliatrices-assesseures et conciliateurs-assesseurs du Tribunal des prud'hommes
- CGAS - Communauté genevoise d'action syndicale
- CSP - Centre social protestant
- FER - Fédération des Entreprises romandes Genève
- FGeM - Fédération genevoise médiation
- ODAGE - Permanence de l'ordre des avocats
- SEC - Société suisse des employés de commerce
- SIT - Syndicat interprofessionnel de travailleuses et travailleurs
- SSP/VPOD Syndicat des services publics
- Syndicat Unia
- Syndicom, le syndicat des médias et de la communication
- UAPG -Union des Associations Patronales Genevoises