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Adoption

Sie interessieren sich für eine Adoption und suchen Informationen über die dazu notwendigen Schritte? Hier werden die Voraussetzungen und der Ablauf des jeweiligen Verfahrens kurz dargestellt.

Adoption eines minderjährigen Kindes

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über Voraussetzungen und Verfahren einer Minderjährigenadoption.

Voraussetzungen

Als adoptionswillige Personen kommen in Frage

  • verheiratete Paare, wenn sie seit mindestens 3 Jahren zusammenleben, sowie
  • eine alleinstehende Person, die weder verheiratet ist noch in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.

Zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Altersunterschied zwischen dem Kind und den adoptionswilligen Personen darf nicht weniger als 16 und nicht mehr als 45 Jahre betragen (Ausnahmen vorbehalten).
  • Die adoptionswilligen Personen haben während eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt (keine Ausnahmen möglich).
  • Die erforderlichen Zustimmungen (des Kindes, der für die Durchführung des Verfahrens zuständigen Kindesschutzbehörde sowie der leiblichen Eltern) liegen vor.

 

Verfahren


Schritt 1: Zulassung und Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes

Diese Kontaktaufnahme ist absolut notwendig um abzuklären, wie angesichts Ihrer persönlichen Lage und Ihres Vorhabens vorzugehen ist.

Der SASLP führt eine Untersuchung durch, um beurteilen zu können, ob Sie zur Adoption geeignet sind. Wenn ja, stellt er Ihnen eine Eignungsbescheinigung sowie eine Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes zwecks Adoption aus, die für die Unterbringung des Kindes in Ihrem Haushalt erforderlich ist.

 

Schritt 2: Unterbringung des Kindes

Sobald Eignungsbescheinigung und Bewilligung zur Aufnahme ausgestellt sind, können Sie das Kind für eine Probezeit bei sich aufnehmen. Das Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant ernennt dann einen Beistand für das Kind mit dem Auftrag, während mindestens einem Jahr

  • das zu adoptierende Kind im Adoptionsverfahren zu vertreten,
  • die sozialen Verhältnisse in Ihrer Familie zu überprüfen und auf dieser Grundlage,
  • einen Sozialbericht zu Händen des Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant zu erstellen.

 

Schritt 3: Zustimmung des Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant

Nach Ablauf dieser Frist von mindestens einem Jahr entscheidet das Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant, ob es der Adoption zustimmt und ordnet die Überweisung der Akte an das Kantonsgericht (Cour de justice) an.

 

Schritt 4: Aussprechen der Adoption durch das Kantonsgericht (Cour de justice)

Die Zivilkammer des Kantonsgerichts ist zuständig, anschliessend die Adoption auszusprechen.

Sie müssen einen schriftlichen, begründeten und unterschriebenen Antrag in französischer Sprache bei der Chambre civile oder dem Greffe universel einreichen, damit über Ihren Adoptionsantrag entschieden werden kann.

Dem Antrag sind folgende Dokumente beizufügen:

Adoption eines Stiefkindes

Voraussetzungen

Sie können das minderjährige Kind Ihrer Ehegattin oder Ihres Ehegatten, Ihres eingetragenen Partners oder Ihrer eingetragenen Partnerin oder der Person, mit der Sie in einer faktischen Lebensgemeinschaft leben, adoptieren, wenn Sie

  • seit mindestens 3 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben, und
  • mindestens 1 Jahr lang mit dem Kind zusammengelebt haben.

Sie müssen zum Zeitpunkt des Einreichens Ihres Gesuchs folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Altersunterschied zwischen dem Kind und der adoptionswilligen Person darf nicht weniger als 16 und nicht mehr als 45 Jahre betragen (Ausnahmen vorbehalten).
  • Die adoptionswillige Person hat während eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt (keine Ausnahmen möglich).
  • Die erforderlichen Zustimmungen (des Kindes, der für die Durchführung des Verfahrens zuständigen Kindesschutzbehörde sowie der leiblichen Eltern) liegen vor.

 

Verfahren

Die Chambre civile de la Cour de justice ist zuständig, anschliessend die Adoption auszusprechen.

Sie müssen einen schriftlichen, begründeten und unterschriebenen Antrag in französischer Sprache bei der Chambre civile oder dem Greffe universel einreichen, damit über Ihren Adoptionsantrag entschieden werden kann.

Dem Gesuch sind folgende Dokumente beizufügen:

Adoption einer volljährigen Person

Voraussetzungen

Eine volljährige Person kann adoptiert werden,

  • wenn sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswillige(n) Person(en) ihr mindestens ein Jahr lang Pflege erwiesen hat/haben,
  • wenn die adoptionswillige(n) Person(en) ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen hat/haben,
  • oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen und sie mindestens ein Jahr lang mit der/den adoptionswillige(n) Person(en) im gleichen Haushalt gelebt hat.

Um eine volljährige Person zu adoptieren, müssen Sie die gleichen Voraussetzungen wie bei der Adoption eines minderjährigen Kindes erfüllen, mit Ausnahme derjenigen der Zustimmung der biologischen Eltern. Sie müssen jedoch die Stellungnahme der Eltern der zu adoptierenden volljährigen Person sowie ihrer Nachkommen, ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten oder des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin einholen. Haben Sie selbst Nachkommen, müssen deren Ansichten zur konkreten Adoption berücksichtigt werden.

 

Verfahren

Sie müssen einen schriftlichen, begründeten und unterschriebenen Antrag in französischer Sprache bei der Chambre civile oder dem Greffe universel einreichen, damit über Ihren Adoptionsantrag entschieden werden kann.

Dem Antrag sind die folgenden Dokumente beizufügen:

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Fragen und Antworten

Die Adoption kann nicht ausgesprochen werden, bevor nicht eine Untersuchung aller wesentlichen Umstände, gegebenenfalls unter Beizug von Sachverständigen, erfolgt ist.

Diese Untersuchung hat vor allem die Persönlichkeit und die Gesundheit der adoptionswilligen Person/en und des Kindes, ihre gegenseitige Beziehungdie erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der adoptionswilligen Person/en sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären.

Die Adoption eines minderjährigen Kindes bedarf der Zustimmung der Mutter und des Vaters des Kindes.

Diese Zustimmung wird schriftlich oder mündlich gegenüber der Kindesschutzbehörde des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Eltern oder des Kindes erklärt. Sie ist im Protokoll vorzumerken.

Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauerhaft urteilsunfähig ist.

Ja, Sie können Ihrem minderjährigen Kind einen neuen Vornamen geben, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Ihr Kind wird zuvor durch die zuständige Behörde oder eine beauftragte Drittperson persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.

Ist das Kind mindestens 12 Jahre alt, bedarf die Änderung seiner Zustimmung.

In bestimmten Fällen und wenn achtenswerte Gründe vorliegen, kann die zuständige Behörde einer zu adoptierenden volljährigen Person die Weiterführung ihres bisherigen Namens gestatten.

Das zu adoptierende Kind wird von der für das Adoptionsverfahren zuständigen kantonalen Behörde oder von einer beauftragten Drittperson persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.

Siehe auch

Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant

Dem Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant obliegt der Schutz der natürlichen Personen während ihres gesamten Lebens, von der Kindheit über das Erwachsenenalter bis hin zum Erbfall. Es greift ein, wenn innerhalb der Familie, bei nahestehenden Personen oder spezialisierten Institutionen keine zufriedenstellende Lösung für die hilfs- und schutzbedürftige Person gefunden werden kann.

Chambre civile

Die Chambre civile ist eine der vier Abteilungen der Cour civile de la Cour de justice. Sie ist die Beschwerdeinstanz gegen die Entscheidungen des Tribunal de première instance und des Friedensgerichtes, insbesondere im Familien- und Erbrecht usw. Sie ist auch die Behörde, die für die Verkündung der Adoption zuständig ist.

Kindesschutz

Das Kindesschutzrecht greift ein, wenn die Elternrechte und -pflichten geregelt werden müssen oder die harmonische Entwicklung des Kindes gefährdet ist.