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Adoption

Sie möchten ein Kind adoptieren und suchen nach Informationen über die notwendigen Schritte?

Verfahren

1. Zulassung und Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes

Diese Kontaktaufnahme ist absolut notwendig um abzuklären, wie angesichts Ihrer persönlichen Lage und Ihres Vorhabens vorzugehen ist.

Der SASLP führt eine Untersuchung durch, um beurteilen zu können, ob Sie zur Adoption geeignet sind. Wenn ja, stellt er Ihnen eine Eignungsbescheinigung sowie eine Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes zwecks Adoption aus, die für die Unterbringung des Kindes in Ihrem Haushalt erforderlich ist.

 

2. Unterbringung des Kindes

Sobald Eignungsbescheinigung und Bewilligung zur Aufnahme ausgestellt sind, können Sie das Kind für eine Probezeit bei sich aufnehmen. Das Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant ernennt dann einen Beistand für das Kind mit dem Auftrag, während mindestens einem Jahr

  • das zu adoptierende Kind im Adoptionsverfahren zu vertreten,
  • die sozialen Verhältnisse in Ihrer Familie zu überprüfen und auf dieser Grundlage,
  • einen Sozialbericht zu Händen des Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant zu erstellen.

 

3. Zustimmung des Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant

Nach Ablauf dieser Frist von mindestens einem Jahr entscheidet das Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant, ob es der Adoption.

 

4. Aussprechen der Adoption durch das service état civil et légalisations

Kontaktinformationen

Service état civil et légalisations

Case postale 2265
1211 Genève

Adresse

Route de Chancy 88
1213 Onex

Fragen und Antworten

Die Adoption kann nicht ausgesprochen werden, bevor nicht eine Untersuchung aller wesentlichen Umstände, gegebenenfalls unter Beizug von Sachverständigen, erfolgt ist.

Diese Untersuchung hat vor allem die Persönlichkeit und die Gesundheit der adoptionswilligen Person/en und des Kindes, ihre gegenseitige Beziehungdie erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der adoptionswilligen Person/en sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären.

Die Adoption eines minderjährigen Kindes bedarf der Zustimmung der Mutter und des Vaters des Kindes.

Diese Zustimmung wird schriftlich oder mündlich gegenüber der Kindesschutzbehörde des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Eltern oder des Kindes erklärt. Sie ist im Protokoll vorzumerken.

Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauerhaft urteilsunfähig ist.

Ja, Sie können Ihrem minderjährigen Kind einen neuen Vornamen geben, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Ihr Kind wird zuvor durch die zuständige Behörde oder eine beauftragte Drittperson persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.

Ist das Kind mindestens 12 Jahre alt, bedarf die Änderung seiner Zustimmung.

In bestimmten Fällen und wenn achtenswerte Gründe vorliegen, kann die zuständige Behörde einer zu adoptierenden volljährigen Person die Weiterführung ihres bisherigen Namens gestatten.

Das zu adoptierende Kind wird von der für das Adoptionsverfahren zuständigen kantonalen Behörde oder von einer beauftragten Drittperson persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.

Siehe auch

Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant

Dem Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant obliegt der Schutz der natürlichen Personen während ihres gesamten Lebens, von der Kindheit über das Erwachsenenalter bis hin zum Erbfall. Es greift ein, wenn innerhalb der Familie, bei nahestehenden Personen oder spezialisierten Institutionen keine zufriedenstellende Lösung für die hilfs- und schutzbedürftige Person gefunden werden kann.

Kindesschutz

Das Kindesschutzrecht greift ein, wenn die Elternrechte und -pflichten geregelt werden müssen oder die harmonische Entwicklung des Kindes gefährdet ist.