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Chambre civile
Case postale 3108
1211 Genève 3
Zuständigkeiten
Die Chambre civile entscheidet über Beschwerden in den folgenden Bereichen:
- Familienrecht: Trennung, Scheidung, Feststellung der Abstammung, Auflösung des ehelichen Güterstandes, Pflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern usw.
- Personenrecht: Berichtigung des Personenstands, Namensänderung, Änderung des Geschlechts
- Sachenrecht: bewegliches Eigentum, unbewegliches Eigentum, Dienstbarkeiten, Pfandrechte
- Obligationenrecht: Vertretung, zivilrechtliche Haftung
- Vertragsrecht: Kaufvertrag, Auftrag (Bank, Ärztin, Arzt, Architektin, Architekt usw.), Werkvertrag
- Gesellschafts- und Handelsrecht: Annullierung von Hauptversammlungsbeschlüssen, Haftung von Personen, die mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Rechnungsprüfung einer Gesellschaft betraut sind, Annullierung von Wertpapieren
- Erbrecht: Annullierung von testamentarischen Verfügungen, Fragen im Zusammenhang mit Pflichtteilen, Teilung der Erbschaft, verschiedene Konflikte zwischen Erbinnen und Erben, Ausschlagung der Erbschaft usw.
- Schuldbetreiben, Zwangsverwaltung und Konkurs
Sie entscheidet insbesondere über Adoptionsanträge.
Sie fungiert als Höhere Instanz bei Schiedsverfahren und in Sachen Nachlassverträgen.
Sie handelt als alleinige kantonale Instanz in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (geistiges Eigentum, unlauterer Wettbewerb, Kartelle usw.).
Organisation
Die Richterinnen und Richter der Chambre civile arbeiten eng mit Juristinnen und Juristen zusammen und- für die verwaltungsmässige Begleitung der Verfahren und die Protokollierung von Anhörungen - mit einer Sachbearbeiterin oder einem Sachbearbeiter.
Wenn die Chambre civile entscheidet, besteht sie aus 3 amtlichen Richterinnen oder Richtern.
Die Kanzlei der Chambre civile ist zu den genannten Zeiten telefonisch erreichbar, wenn es um Fragen zu laufenden Verfahren geht. Sie erteilt keine Rechtsberatung.
Verfahren
Sie müssen Ihre Berufung/Beschwerde bei der Chambre civile innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist in schriftlicher Form, in einem Exemplar pro Partei, per Post einreichen oder direkt am Schalter der Kammer oder bei der Greffe universel abgeben. Sie muss in französischer Sprache verfasst und unterzeichnet sein.
Ihre Berufung/Beschwerde muss zwingend:
- Die Parteien und ihre möglichen Anwältinnen und Anwälte bezeichnen; geben Sie die Kontaktdaten jeder Person an
- Die angefochtene Entscheidung bezeichnen, von der eine Kopie beigefügt werden muss
- Konkret angeben, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen Sie die Entscheidung anfechten (Begründung)
- Angeben, was Sie erreichen möchten (Rechtsbegehren)
- Alle relevanten Unterlagen enthalten
Fragen/Antworten
In Zivilsachen können sich die Parteien im Allgemeinen durch ihre Anwältin oder ihren Anwalt vertreten lassen. Sie sind jedoch in zwei Fällen verpflichtet, persönlich zu erscheinen: wenn das Gericht dies ausdrücklich anordnet und bei Schlichtungsverhandlungen.
In der Schlichtungsverhandlung können sich die Parteien jedoch vertreten lassen, wenn sie ausserhalb des Kantons wohnen oder wenn sie wegen Krankheit, Alter oder aus anderen triftigen Gründen am Erscheinen verhindert sind.
Bitte beachten Sie: Die Anwesenheit von minderjährigen, nicht vorgeladenen Kindern (auch von Babys), ist nur mit Zustimmung der Richterin oder des Richters zulässig.
In Zivilsachen, ja, denn das minderjährige Kind muss von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Ausnahmsweise kann das Kind ohne Unterstützung seines gesetzlichen Vertreters handeln, wenn es ein rein persönliches Recht ausübt.
- Im zivilrechtlichen Bereich sind die Verfahren öffentlich bis auf 3 Ausnahmen: die familienrechtlichen Anhörungen sind nicht öffentlich; das Gericht kann eine Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit anordnen wenn es das private oder öffentliche Interesse verlangt; die Anhörungen in Schlichtungsverfahren sind nie öffentlich.
- Im strafrechtlichen Bereich sind die Anhörungen der Chambre pénale d'appel et de révision im Prinzip öffentlich, während jene der Chambre pénale de recours nicht öffentlich sind.
Ja, in folgenden Fällen:
- im Schlichtungsverfahren,
- in jedem Stadium des Verfahrens, wenn die Verhandlung öffentlich ist.