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Chambre civile
Case postale 3108
1211 Genève 3
Sachliche Zuständigkeit
Die Chambre civile entscheidet über Beschwerden in folgenden Bereichen:
- Familienrecht (Trennung, Scheidung, Feststellung der Abstammung, Auflösung des ehelichen Güterstandes, Pflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern usw.);
- Personenrecht (Berichtigung des Personenstands, Namensänderung, Änderung des Geschlechts);
- Sachenrecht (bewegliches und unbewegliches Eigentum, Dienstbarkeiten, Pfandrechte);
- Obligationenrecht (Vertretung, zivilrechtliche Haftung);
- Vertragsrecht (Kaufvertrag, Auftrag, also Verträge mit Banken, Ärzten, Architekten usw., Werkvertrag);
- Handels- und Gesellschaftsrecht (Aufhebung von Generalversammlungsbeschlüssen, Haftung des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle, Kraftloserklärung von Wertpapieren);
- Erbrecht (Aufhebung letztwilliger Verfügungen, Pflichtteilsrecht, Nachlassteilung, Streitigkeiten zwischen Erbinnen und Erben, Ausschlagung des Erbes usw.);
- Schuldbetreibung, Arrest und Konkurs.
Sie entscheidet zweitinstanzlich bei Schiedsverfahren und Nachlassverfahren nach SchKG.
In den gesetzlich vorgesehenen Fällen (geistiges Eigentum, unlauterer Wettbewerb, Kartelle usw.) ist die Chambre civile einzige kantonale Instanz.
Organisation
Die Richterinnen und Richter der Chambre civile arbeiten eng mit Juristinnen und Juristen und Gerichtsschreibern zusammen, die sich um den verwaltungstechnischen Ablauf des Verfahrens kümmern und die Sitzungsprotokolle verfassen.
Die Chambre civile entscheidet in der Besetzung mit 3 Berufsrichtern.
Bei Fragen zu laufenden Verfahren ist die Kanzlei der Chambre civile (Greffe) zu den genannten Zeiten telefonisch erreichbar. Sie erteilt jedoch keine Rechtsberatung.
Verfahren
Sie müssen Ihre Berufung bzw. Beschwerde in einem Exemplar pro Partei, in Schriftform und in französischer Sprache, datiert und unterzeichnet unter Einhaltung der gesetzlichen Frist per Post an die Chambre civile schicken oder direkt am Schalter der Kammer oder bei der Zentralkanzlei (Greffe universel) einreichen.
Ihre Berufungs- bzw. Beschwerdeschrift muss zwingend
- die Parteien und deren anwaltliche Vertretungen einschliesslich aller Kontaktdaten nennen,
- den angefochtenen Entscheid bezeichnen, der in Kopie beigelegt werden muss,
- konkret ausführen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen Sie den Entscheid anfechten (Begründung),
- angeben, was Sie erreichen möchten (Rechtsbegehren), sowie
- alle relevanten Unterlagen im Anhang enthalten.
Fragen/Antworten
In Zivilsachen können sich die Parteien im Allgemeinen durch ihre Anwältinnen oder Anwälte vertreten lassen. In zwei Fällen jedoch sind Sie verpflichtet, persönlich zu erscheinen, nämlich wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat und bei Schlichtungsanhörungen.
In der Schlichtungsanhörung können sich die Parteien aber vertreten lassen, wenn sie ausserhalb des Kantons wohnen oder wenn sie wegen Krankheit, Alter oder aus anderen triftigen Gründen am Erscheinen gehindert sind.
Achtung: Die Anwesenheit von nicht vorgeladenen Minderjährigen (selbst von Säuglingen), ist nur mit Zustimmung des Gerichts zulässig.
In Zivilsachen ja, da Sie die gesetzliche Vertretung Ihres minderjährigen Kindes sind. Ausnahmsweise kann das Kind ohne seinen gesetzlichen Vertreters handeln, wenn es ein höchstpersönliches Recht ausübt.
- Im zivilrechtlichen Bereich sind die Verfahren grundsätzlich öffentlich. Ausgenommen sind familienrechtliche Verfahren, solche, in denen das Gericht im privaten oder öffentlichen Interesse den Ausschluss der Öffentlichkeit anordnet sowie Anhörungen in Schlichtungsverfahren.
- Im strafrechtlichen Bereich sind die Anhörungen vor der Chambre pénale d'appel et de révision (Berufungsgericht) grundsätzlich öffentlich, während die vor der Chambre pénale de recours (Beschwerdegericht) nicht öffentlich sind.
Ja, in folgenden Fällen:
- im Stadium der Schlichtung ;
- in jedem Stadium des Verfahrens, wenn die Verhandlung öffentlich ist.