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Cour civile und Cour pénale
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Cours civile et pénale
Case postale 3108
1211 Genève 3
Cour de droit public
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Chambre constitutionnelle
Chambre administrative
Chambre des assurances sociales
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Cour de droit public
Rue de Saint-Léger 10
1205 Genève
Chambre constitutionnelle
Case postale 1956
1211 Genève 1
Chambre administrative
Case postale 1956
1211 Genève 1
Chambre des assurances sociales
Case postale 1955
1211 Genève 1
Präsidentschaft und Direktion
-
Herr Christian COQUOZ
Präsident der Cour de justice
-
Herr David CAMINO
Direktor
Frau Florence KRAUSKOPF
Vizepräsident der Cour de justice, Präsident der Cour de droit public
Frau Verena PEDRAZZINI RIZZI
Vizepräsidentin der Cour de justice, Präsidentin der Cour civile
Frau Gaëlle VAN HOVE
Vizepräsidentin der Cour de justice, Präsidentin der Cour pénale
Cour civile (Zivilkammer des Obergerichts)
Diese setzt sich zusammen aus
Mit Beschlüssen vom 24. Februar 2012, 25. Januar 2013 und 17. Dezember 2021 hat das Plenum der Richterinnen und Richter der Cour civile folgende Kompetenzdelegation beschlossen:
- Entscheide nach Art. 265 Abs. 1 und 3, 315 Abs. 2 und 5, 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2 ZPO, einschliesslich bezüglich Sicherheitsleistungen, können von der Präsidentin oder dem Präsidenten der jeweiligen Kammer oder von seiner/ihrer Stellvertreter/in getroffen werden.
Cour pénale (Strafkammer des Obergerichts)
Sie setzt sich zusammen aus
Cour de droit public (öffentlichrechtliche Kammer des Obergerichts)
Diese setzt sich zusammen aus
Formulare
Cour civile
Fragen/Antworten
Cour civile de la Cour de justice (Zivilkammer des Obergerichts)
- Im zivilrechtlichen Bereich sind die Verfahren grundsätzlich öffentlich. Ausgenommen sind familienrechtliche Verfahren, solche, in denen das Gericht im privaten oder öffentlichen Interesse den Ausschluss der Öffentlichkeit anordnet sowie Anhörungen in Schlichtungsverfahren.
- Im strafrechtlichen Bereich sind die Anhörungen vor der Chambre pénale d'appel et de révision (Berufungsgericht) grundsätzlich öffentlich, während die vor der Chambre pénale de recours (Beschwerdegericht) nicht öffentlich sind.
In Zivilsachen können sich die Parteien im Allgemeinen durch ihre Anwältinnen oder Anwälte vertreten lassen. In zwei Fällen jedoch sind Sie verpflichtet, persönlich zu erscheinen, nämlich wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat und bei Schlichtungsanhörungen.
In der Schlichtungsanhörung können sich die Parteien aber vertreten lassen, wenn sie ausserhalb des Kantons wohnen oder wenn sie wegen Krankheit, Alter oder aus anderen triftigen Gründen am Erscheinen gehindert sind.
Achtung: Die Anwesenheit von nicht vorgeladenen Minderjährigen (selbst von Säuglingen), ist nur mit Zustimmung des Gerichts zulässig.
In Zivilsachen ja, da Sie die gesetzliche Vertretung Ihres minderjährigen Kindes sind. Ausnahmsweise kann das Kind ohne seinen gesetzlichen Vertreters handeln, wenn es ein höchstpersönliches Recht ausübt.
Ja, in folgenden Fällen:
- im Stadium der Schlichtung ;
- in jedem Stadium des Verfahrens, wenn die Verhandlung öffentlich ist.
Cour pénale de la Cour de justice (Strafkammer des Obergerichts)
- Im zivilrechtlichen Bereich sind die Verfahren grundsätzlich öffentlich. Ausgenommen sind familienrechtliche Verfahren, solche, in denen das Gericht im privaten oder öffentlichen Interesse den Ausschluss der Öffentlichkeit anordnet sowie Anhörungen in Schlichtungsverfahren.
- Im strafrechtlichen Bereich sind die Anhörungen vor der Chambre pénale d'appel et de révision (Berufungsgericht) grundsätzlich öffentlich, während die vor der Chambre pénale de recours (Beschwerdegericht) nicht öffentlich sind.
Ja, es besteht die Verpflichtung zu erscheinen. Wer einer Vorladung unentschuldigt nicht Folge leistet, kann mit einer Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden.
Hat die beschuldigte Person Berufung eingelegt und bleibt unentschuldigt der Verhandlung fern, wird davon ausgegangen, dass sie auf die Berufung verzichtet.
Die beschuldigte Person kann auf begründeten Antrag hin die Genehmigung erhalten, sich durch ihren Rechtsbeistand vertreten zu lassen.
Auf begründeten Antrag hin kann es der Privatklägerschaft erlaubt werden, nicht an der Verhandlung teilzunehmen.
Ist die Privatklägerschaft Berufungsklägerin und erscheint nicht im Berufungsverfahren, wird davon ausgegangen, dass sie auf die Berufung verzichtet.
Sie kann auf begründeten Antrag hin die Genehmigung erhalten, sich durch ihren Rechtsbeistand vertreten zu lassen.
Ja, indem Sie der Behörde unverzüglich die Gründe der Verhinderung (Auslandsreise, Krankheit, Krankenhausaufenthalt usw.) mitteilen und etwaige Nachweise (Kopie des Flugtickets, der Hotelbuchung, des ärztlichen Attests usw.) vorlegen.
Geschädigte Personen im Sinne des Gesetzes können sich von einer Vertrauensperson begleiten lassen, selbst wenn die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet.
In diesem Fall können die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft von höchstens 3 Vertrauenspersonen begleitet werden.
Gleiches gilt für Zeuginnen und Zeugen, Privatklägerschaft oder beschuldigte Personen, denen Schutzmassnahmen gewährt sind.
Die Vertrauensperson darf nicht im selben Verfahren als Zeugin oder Zeuge angehört werden.
Ist der/die Minderjährige beschuldigte Person, sind er/sie sowie seine/ihre gesetzliche Vertretung gehalten, persönlich zu den Hauptverhandlungen zu erscheinen, sofern sie nicht davon befreit worden sind.
Ist er/sie geschädigte Person, muss er/sie von mindestens einem Elternteil oder einer Beistandsperson begleitet oder vertreten werden.
Ist er/sie als Zeuge vorgeladen, muss er/sie von mindestens einem Elternteil begleitet werden.
Siehe Greffe de l’assistance juridique (Kanzlei für unentgeltliche Rechtspflege)
Die Verfahrenskosten sind von den Parteien zu tragen, je nachdem, ob sie obsiegt oder den Prozess verloren haben. Die Partei, auf deren Berufung das Gericht nicht eintritt oder die ihre Berufung zurückzieht, gilt als unterliegende Partei.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Partei. Die Partei, auf deren Beschwerde das Gericht nicht eintritt oder die die Beschwerde zurückzieht, gilt ebenfalls als unterliegende Partei.
Die Chambre pénale de recours (Beschwerdekammer) kann von der Privatklägerschaft die Leistung von Sicherheiten zur Deckung der Kosten und allfälliger Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren verlangen.
Werden diese Sicherheiten nicht fristgerecht geleistet, tritt die Kammer auf die Beschwerde nicht ein.
Damit die Beschwerde zulässig ist, muss die Beschwerdeschrift folgende Angaben enthalten: die Bezeichnung des angefochtenen Entscheids, die konkreten Punkte des Entscheids, die angefochten werden, die für einen anderen Entscheid sprechenden Gründe (Argumente) und allfällige Beweismittel.
Die Begründung der Beschwerde muss vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein und darf nicht nachträglich ergänzt oder berichtigt werden.
Nein, sie muss in französischer Sprache abgefasst sein.
Cour de droit public de la Cour de justice (öffentlichrechtliche Kammer des Obergerichts)
Parteien, deren Anhörung angeordnet wurde, müssen persönlich erscheinen; juristische Personen benennen eine Vertretung.
Auch wenn keine Anhörung angeordnet wurde, empfiehlt es sich, persönlich an den Verhandlungen vor der Chambre des assurances sociales de la Cour de justice (Sozialversicherungskammer des Obergerichts) teilzunehmen.
Zeuginnen und Zeugen sind verpflichtet, persönlich zu erscheinen.