Die Verwaltungsreform aus dem Jahre 2009
Am 1. Januar 2009 ist das neue Gerichtsorganisationsgesetz in Kraft getreten, das 2 Prinzipien angepasst werden sollte:
- Zugang zu einer Richterin oder einem Richter gegen jede Entscheidung von Verwaltungsbehörden (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft)
- Das Vorhandensein einer obersten gerichtlichen Instanz für jede verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die später vor das Bundesgericht gebracht werden kann (Art. 86 BGG - 173.110)
Im Jahr 2011 erlebte die Genfer Justiz eine Revolution
Die straf- und zivilrechtlichen Zweige wurden tiefgreifend geändert in ihren Verfahren, als Folge des Inkrafttretens, am 1. Januar 2011, der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche die verschiedenen kantonalen Gesetzgebungen ersetzen sollten. Im verwaltungsrechtlichen Zweig wurden organisatorische Änderungen vorgenommen.
Diese Änderungen, die unter anderem die Schaffung neuer Gerichte mit sich brachten, haben die Arbeitsweise der Genfer Justiz für die Prozessbeteiligten erheblich verändert.
Im Jahr 2013 wurde das Erwachsenen- und Kindesschutzrecht revidiert
Am 1. Januar 2013 sind das neue Erwachsenenschutz-, das Personen- und das Abstammungsrecht in Kraft getreten (Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches). Das Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant ersetzt das frühere Vormundschaftsgericht.
Umsetzung der Genfer Verfassung vom 14. Oktober 2012
Im Jahr 2014 wurde in Anwendung von Artikel 124 der Verfassung der Republik und des Kantons Genf vom 14. Oktober 2012 eine neue Kammer innerhalb der Cour de droit public de la Cour de justice geschaffen: die Chambre constitutionnelle. Die Chambre constitutionnelle entscheidet über Beschwerden gegen Verfassungsgesetze und Reglemente des Staatsrats; sie entscheidet Streitigkeiten im Zusammenhang mit Abstimmungen und Wahlen und äussert sich zur Gültigkeit von Volksinitiativen.
Im Jahr 2016 wurden die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter und beisitzende Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter des Tribunal des prud'hommes gemäss Artikel 123 der Genfer Verfassung geändert. Das Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte vom 25. November 2016 wurde geändert, um die Bestimmungen an die Genfer Verfassung anzugleichen. Die vorgenommenen Änderungen ermöglichen eine Erleichterung und Vereinfachung der Wählbarkeitsbedingungen von Arbeitsrichterinnen und -Richtern und eine Änderung des Status der Schiedsrichterinnen, Schiedsrichter und Beisitzer der Tribunal des prud'hommes.
Im Jahr 2016 wurde die Zusammensetzung der Conseil supérieur de la magistrature überarbeitet, um Artikel 126 der Genfer Verfassung zu entsprechen. Die Gesetzgeberin oder der Gesetzgeber führt die Möglichkeit ein, dass die Conseil supérieur de la magistrature stellvertretende Mitglieder aufnehmen kann, und sieht vor, dass die Mitglieder aus der Judikative in der Minderheit sind (4 von 9 Mitgliedern, d.h. die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die Präsidentin oder der Präsident des Cour de justice und zwei amtliche Richterinnen oder Richter).
Erhöhung der Belastung und Änderungen im Personalbestand
Ab 2013 wurde das Strafrechtssystem gestärkt, um den Auswirkungen des Inkrafttretens der Strafprozessordnung Rechnung zu tragen. 8 zusätzliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden zwischen 2013 und 2014 zur Staatsanwaltschaft stossen. Um den strafrechtlichen Zweig kohärent zu gestalten, wird der Personalbestand des Tribunal pénal im Jahre 2014 von 17 auf 20 amtliche Richterinnen und Richter erhöht.
Aufgrund des Inkrafttretens der Artikel 66a bis 66d des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer, wurde das Tribunal pénal 2016 mit über 23 amtlichen Richterinnen und Richtern ausgestattet, also 3 mehr als vorher.
Im Jahr 2018 wurde das Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant mit neun amtlichen Richterinnen und Richtern ausgestattet, d.h. einem mehr als vorher, da die Arbeitsbelastung aufgrund der Überwachung der von ihm eingeleiteten Massnahmen, jeglicher Veränderungen in der Situation der geschützten Personen, über die es informiert wird, steigt, und es die notwendigen Anpassungen vornimmt.