2. Schlichtung
Unter Vorbehalt gesetzlich vorgesehener Ausnahmen muss jedem Gerichtsverfahren ein Schlichtungsversuch vorausgehen. Diese Schlichtungsverhandlung wird von einer Schiedsrichterin oder einem Schiedsrichter geleitet und hat nach Möglichkeit innert 2 Monaten ab Klageerhebung stattzufinden. Die beklagte Partei erhält mit der Vorladung eine Kopie der Klage.
Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen und können sich von einer nahestehenden Person (Vertrauensperson), einer Anwältin, einem Anwalt oder einem beruflich qualifizierten Bevollmächtigten (z. B. Gewerkschaftssekretär/in) unterstützen lassen, die sie nötigenfalls während des gesamten Verfahrens begleitet.
In Ausnahmefällen können Sie sich bei der Schlichtungsverhandlung vertreten lassen.
Am Ende der Schlichtungsverhandlung gibt es 2 Möglichkeiten:
- entweder wird eine Einigung erzielt.
Diese wird in das Schlichtungsprotokoll aufgenommen, das einem Urteil gleichkommt und von dem die Parteien Kopie erhalten.
- oder die Schlichtung scheitert.
Dann erhalten Sie eine Klagebewilligung, mit der Sie innert 3 Monaten Ihr Begehren beim zuständigen Gericht anhängig machen können.
Wenn der Streitwert Fr. 2‘000.- nicht übersteigt, kann die Schlichtungsbehörde auf Ihr Ersuchen hin einen Entscheid fällen, gegen den jede Partei Einspruch erheben kann.
In bestimmten Fällen kann die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag formulieren, gegen den jede Partei innerhalb von 20 Tagen Einspruch erheben kann. Gegebenenfalls erteilt die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei dann eine Klagebewilligung.
3. Verfahren vor Gericht
Das Gericht setzt sich aus einer Richterin oder einem Richter, die/der die Funktion einer Präsidentin oder eines Präsidenten ausübt, und 2 Richterinnen oder Richtern (je ein Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite) zusammen.
Nach Eingang des Begehrens und der Klagebewilligung sowie der einschlägigen Unterlagen übermittelt das Gericht der beklagten Partei eine Abschrift und setzt ihr eine Frist für eine schriftliche Klageantwort.
Das Verfahren läuft dann in 4 Schritten ab:
1/ Untersuchung (vorbereitende Massnahmen zur Vervollständigung der Akte);
2/ Beweisführung (Anhörung der Parteien und allfälliger Zeugen);
3/ Parteivorträge (Bestätigung der Parteienstandpunkte);
4/ Beratungen des Gerichts (in Abwesenheit der Parteien).
4. Zustellung des Urteils
Am Ende des Verfahrens fällt das Gericht ein Urteil, das den Parteien per Einschreiben zugestellt wird.