Aktuelles
09/12/24
Information du Pouvoir judiciaire
Ouverture et fermeture des greffes et bureaux du Pouvoir judiciaire à la fin de l'année 2024
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Öffnungszeiten zum Jahresende vom 24. Dezember 2024 bis einschliesslich 1. Januar 2025
Die Gerichtsschreiberei der Staatsanwaltschaft ist am 24., 26., 27., 30. Dezember 2024 von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr geöffnet.
--> Wiederaufnahme der unten angegebenen üblichen Öffnungszeiten ab dem 2. Januar 2025.
Schalter
Öffnungszeiten
08.00-12.00 / 14.00-17.00
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Ministère public
Case postale 3565
1211 Genève 3
Präsidentschaft und Direktion der Staatsanwaltschaft
-
Herr Olivier JORNOT
Generalstaatsanwalt
-
Frau Sylvie ARNOLD
Direktorin
Zuständigkeiten
Die Staatsanwaltschaft nimmt Strafanträge, Strafanzeigen und Polizeiberichte entgegen. Könnte eine bestimmte Handlung strafbar ein, entscheidet sie, ob eine Strafuntersuchung eingeleitet wird.
Sie führt das Vorverfahren durch, indem sie der Polizei Anweisungen betreffend die Ermittlung erteilt, und leitet die Untersuchung, um mittels Beweiserhebung die Tatsachen festzustellen.
Sie trifft verschiedene Entscheide (Einleitung einer Untersuchung, Nichteintretensentscheid, Verurteilung durch Strafbefehl, Einstellungsanordnung, Verweisung an ein Gericht durch Klageerhebung).
Die Staatsanwaltschaft vertritt die Anklage vor den Gerichten der ersten Instanz und den Berufungsgerichten.
Sie amtet auch als Jugendstaatsanwalt durch Vertretung der Anklage sowie durch Teilnahme an den Verhandlungen vor dem Tribunal des mineurs (Jugendstrafgericht) und gegebenenfalls vor dem Berufungsgericht.
Sie ist zuständig in Fragen nationaler und internationaler Rechtshilfe.
Sie ruft das Tribunal d'application des peines et des mesures bei Verfahren zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen an, insbesondere im Hinblick auf eine bedingte Entlassung.
Sie führt die Entscheide aller Strafgerichte aus, ausser in Fragen der Inhaftierung und Beitreibung.
Organisation
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft werden vom Generalstaatsanwalt ausgeübt, der die Staatsanwaltschaft leitet und organisiert, sowie von 5 Ersten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie 43 Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die 4 Abteilungen zugeordnet sind, von denen eine sich mit besonders komplexen Fälle wirtschaftlicher oder krimineller Natur befasst.
Jede/r erste Staatsanwältin oder erste Staatsanwalt leitet eine Abteilung, mit Ausnahme der Ersten Staatsanwältin oder es Ersten Staatsanwalts, die oder der den Generalstaatsanwalt bei der Bearbeitung von Präsidialfällen unterstützt.
- Generalstaatsanwalt: Olivier JORNOT
- Erste Staatsanwältinnen und Staatsanwälte: Adrian HOLLOWAY (Präsidialangelegenheiten), Elsa STUDER (Sektion 1), Anne-Laure HUBER (Sektion 2), Olivia DILONARDO (Sektion 3) und Yves BERTOSSA (Sektion 4)
Formulare
Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege
Im Rahmen von Strafverfahren
Antrag auf Akteneinsicht
Antrag auf Rückgabe von Gegenständen/Vermögenswerten
Antrag auf Besuchsrecht
Fragen und Antworten
Die Staatsanwaltschaft kann auf unterschiedliche Weisen kontaktiert werden:
- schriftlich oder telephonisch
- per E-Mail an die auf unserer Seite genannten E-Mail-Adressen (efaxMP@justice.ge.ch oder efaxMP.avocats@justice.ge.ch für Anwälte)
- persönlich am Schalter
Sie können zur Polizei gehen, die ein Protokoll erstellt.
Sie können auch direkt an die Staatsanwaltschaft schreiben oder Ihr Schreiben dort abgeben. Ihr Strafantrag muss unterschrieben sein und die Fakten klar und vollständig mit allen wesentlichen Angaben darstellen (insbesondere Datum und Ort des Sachverhalts, den Zusammenhang, Namen der beteiligten Personen und eventueller Zeugen, ärztliche Atteste usw.). EIne rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts ist nicht erforderlich, kann jedoch erwähnt werden.
Ihr Strafantrag muss innert 3 Monaten eingereicht werden.
Aus Gründen der Vertraulichkeit werden keine telefonischen Auskünfte erteilt. Sie müssen eine schriftliche Anfrage an die Staatsanwaltschaft richten.
Jeder Strafbefehl enthält eine Rechtsmittelbelehrung: Sie müssen innert 10 Tagen den Strafbefehl schriftlich anfechten.
Ihre Einsprache muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 StPO).
Sobald der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist, erhalten Sie von Amts wegen einen Einzahlungsschein vom Service des contraventions.
Bei allfälligen Fragen bezüglich der Zahlungsmodalitäten wenden Sie sich bitte an den Service des contraventions.
Um eine Fristverlängerung oder Ratenzahlung zu erwirken, müssen Sie persönlich beim Service des contraventions vorsprechen und den Einzahlungsschein, Ihre letzte Steuerveranlagung, Ihre letzte Lohnabrechnung und alle Belege Ihrer Einkünfte und Aufwendungen vorlegen.
Sie müssen das Formular Demande de restitution de pièces saisies ausfüllen, unterschreiben und an die Staatsanwaltschaft schicken. Danach warten Sie deren Bescheid ab.
Ordnet der Strafbefehl die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an, können Sie diese, sobald er rechtskräftig geworden ist, nach vorheriger Terminvereinbarung beim Greffe des pièces à conviction abholen.
Ordnet der Strafbefehl die Rückgabe der beschlagnahmten Werte an und ist er rechtskräftig, können Sie ihre Rückgabe bei den Services financiers du Pouvoir judiciaire beantragen. Legen Sie Ihrem Antrag eine Kopie des Strafbefehls, Ihre Bank- oder Postverbindung sowie eine Kopie Ihres Ausweises bei.
Für alle weiteren Fragen zu den Einzelheiten der Rückgabe wenden Sie sich bitte an die Services financiers du Pouvoir judiciaire.
Sie müssen das Formular Antrag auf Besuchserlaubnis ausfüllen, unterschreiben und unter Beilage einer Kopie Ihres Identitätsnachweises an die Staatsanwaltschaft senden.
Frühestens 2 Tage später können Sie beim Gefängniss von Champ-Dollon nachfragen, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch genehmigt hat. Wenn ja, können Sie mit dem Gefängnis einen Besuchstermin ausmachen.
Sie können keine individuelle Unterredung mit einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt beantragen. Die Staatsanwaltschaft empfängt nur Personen, die sie selbst vorgeladen habt.
Aus Gründen der Vertraulichkeit wird diesbezüglich keinerlei Auskunft von der Staatsanwaltschaft erteilt.
Sie müssen das Formular Demande de Photocopies ausfüllen und es unterschrieben an die Staatsanwaltschaft schicken. Danach müssenSie den diesbezüglichen Entscheid der Staatsanwaltschaft abwarten.
Die Kosten für die Kopien werden gemäss Directive C5 berechnet.
Füllen Sie das Formular «Demande de consultation» aus und senden Sie es unterschrieben an die Staatsanwaltschaft. Danach müssen Sie den Entscheid der Staatsanwaltschaft abwarten.
Die Anhörungen der Staatsanwaltschaft sind nicht öffentlich (Art. 69 Abs. 3 Bst. d StPO). Nur die vorgeladene Person und ihr Rechtsbeistand sind zugelassen.
Opfer, die direkt durch eine Straftat in ihrer körperlichen, seelischen oder sexuellen Integrität verletzt worden sind, können von einer Vertrauensperson begleitet werden (Art. 116 und 117 Abs. 1 Bst. b StPO, Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG – SR 312.5)).
Nein. Aber jede vorgeladene Person kann telephonisch bei der Staatsanwaltschaft eine offizielle Dolmetscherin oder einen offiziellen Dolmetscher beantragen (Art. 68 StPO), und zwar mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Anhörung.
Sie sind verpflichtet zu erscheinen.
Sind Sie aus einem triftigen Grund verhindert, müssen Sie umgehend die Staatsanwaltschaft informieren und die entsprechenden Nachweise vorlegen (ärztliches Attest, Flugtickets usw.). Eine gegenteilige Mitteilung der Staatsanwaltschaft vorbehalten wird die Anhörung beibehalten, und Ihre Anwesenheit ist obligatorisch.
Auf der Seite Permanences et conseils juridiques finden Sie eine Auswahl der einschlägigen Adressen.
Sie müssen das Formular Demande de désignation d'un défenseur d'office (für die beschuldigte Person) oder Demande d'assistance judiciaire pour la partie plaignante ou un·e autre participant·e (für die Privatklägerschaft oder andere Verfahrensbeteiligte) ausfüllen, unterzeichnen und mit den Nachweisen über Ihre persönliche Situation per Post oder EFax an die Staatsanwaltschaft senden.
Der Entscheid der Staatsanwaltschaft über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Die Staatsanwaltschaft selbst erteilt keine Rechtsauskünfte. Einschlägige Adressen finden Sie auf der Seite Permanences et conseils juridiques
Wenden Sie sich an das 'Office cantonal de la population et des migrations (OCPM).
Wenden Sie sich an das Bundesamt für Justiz in Bern.
Anwältinnen und Anwälte, die auf der Liste der Pflichtverteidigerinnen und -verteidiger der Staatsanwaltschaft stehen möchten, können das Formulaire pour les nominations d'office au Ministère public ausfüllen, das auf der Seite der Anwaltskammer des Kantons Genf (Ordre des avocats du canton de Genève) zur Verfügung steht, und es per E-Mail einschicken.
Anwältinnen und Anwälte, die nicht mehr auf der Liste Pflichtverteidigerinnen und -verteidiger bei der Staatsanwaltschaft stehen möchten, werden gebeten, sich per Post an die Staatsanwaltschaft zu wenden.
Sie können sich an das Centre LAVI (Hilfe für Opfer von Straftaten in Genf) wenden.