Beistandschaft
Stellt das Gericht fest, dass Sie aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (Geistesschwäche, Demenz, Abhängigkeit, psychische Störungen), eines anderen Schwächezustandes, einer vorübergehenden Urteilsunfähigkeit oder aufgrund von Abwesenheit (Verschwinden ohne Feststellung des Todes), ganz oder teilweise daran gehindert sind, Ihre Vermögensinteressen oder Ihre persönlichen Interessen selbst zu wahren, richtet es eine Beistandschaft ein.
Unter einer Beistandschaft versteht man die Bestellung einer Person, die als Beiständin oder Beistand bezeichnet wird, um Sie zu unterstützen oder in Ihrem Namen in den Bereichen zu handeln, in denen Sie Unterstützung benötigen. Die Beiständin oder der Beistand übt ihre oder seine Tätigkeit unter Überwachung des Gerichts aus.
Bei der Einrichtung einer Beistandschaft berücksichtigt das Gericht das Ausmass der Hilfe und passt die von ihm angeordneten Massnahmen an die konkrete Situation an. Das Gericht kann 4 Arten der Beistandschaft anordnen, von der leichtesten bis zur restriktivsten für Ihre Selbstständigkeit; manchmal können diese Arten der Beistandschaft auch untereinander kombiniert werden:
- Begleitbeistandschaft: Sie erledigen weiterhin alle Schritte selbst mit Hilfe einer auf Ihren Wunsch bestellten Beiständin oder eines Beistands.
- Vertretungsbeistandschaft: Sie führen weiterhin die Handlungen aus, zu denen Sie selbst in der Lage sind. Bei allen anderen Handlungen vertritt die Beiständin oder der Beistand Sie (z. B. bei der Erneuerung eines Reisepasses, der Verwaltung eines Nachlasses, der Einrichtung einer häuslichen Pflege, der Vertretung vor Gericht, der Wohnungssuche, bestimmten medizinischen Entscheidungen, der Kontrolle Ihrer Ausgaben im Rahmen Ihres Budgets, der Begleichung Ihrer Rechnungen usw.).
- Mitwirkungsbeistandschaft: Sie unternehmen weiterhin die Schritte, die Sie nach Ansicht des Gerichts allein unternehmen können. Für alle anderen Handlungen müssen Sie die Genehmigung Ihrer Beiständin oder Ihres Beistands einholen (z. B. für den Abschluss bestimmter Verträge, für grössere Ausgaben usw.).
- Umfassende Beistandschaft: Ihre Beiständin oder Ihr Beistand vertritt Sie und trifft Entscheidungen in allen Bereichen Ihres Lebens.
Soweit gesetzlich vorgeschrieben oder notwendig, insbesondere in Fällen unangemessener Verpflichtungen, Zwangskäufen oder Interaktionen mit böswilligen Dritten, die Ihr Vermögen bedrohen, kann das Gericht die Ausübung Ihrer Zivilrechte einschränken und/oder den Zugang zu bestimmten Einkommens- und Vermögensbestandteilen (Bankkonten, Schliessfächer, Renten, Gebäude usw.) sperren.
Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag eine Beistandschaft jederzeit ändern oder aufheben, je nach der Entwicklung Ihrer Situation (z. B. Verlust oder Wiedererlangung der Selbständigkeit, Änderung Ihres Wohnorts oder Ihrer familiären Situation usw.).
Fürsorgerische Unterbringung
Eine fürsorgerische Unterbringung (PAFA) ist eine Zwangsunterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung (Heim, Wohn- oder Pflegeeinrichtung usw.). Sie dient dem Schutz und der Unterstützung einer Person, die sich aufgrund einer psychischen Störung, eines geistigen Defizits oder schwerer Vernachlässigung selbst gefährdet.
Diese Unterbringung kann auferlegt werden von:
- Einer Ärztin oder einem Arzt von ausserhalb der Einrichtung, der über einen anerkannten postgradualen Abschluss verfügt und der in seinem Beruf registriert ist, oder
- Vom Gericht
In Notfällen wenden Sie sich an die Polizei, den Notdienst (144) und/oder den psychiatrischen Notfalldienst der Genfer Universitätsspitäler (HUG).
Neben der fürsorgerischen Unterbringung ist das Gericht auch zuständig für die:
- Überprüfung der Begründetheit einer ärztlichen Unterbringungsentscheidung, einer Behandlung ohne Einwilligung oder einer jeden anderen, die Bewegungsfreiheit einschränkenden Massnahme
- Verlängerung der Unterbringungsentscheidung einer Ärztin oder eines Arztes erforderlichenfalls über 40 Tage hinaus
Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag eine solche Unterbringung jederzeit aufheben, je nach Entwicklung der Situation (z. B. Stabilisierung oder deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands usw.).