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Chambre des prud'hommes
Case postale 3108
1211 Genève 3
Zuständigkeiten
Die Chambre des prud'hommes entscheidet über Beschwerden in den folgenden Bereichen:
- Berufungen und Beschwerden gegen die Urteile des Tribunal des prud'hommes
- Beschwerden gegen die Sachentscheide der Schlichtungsrichterin oder des Schlichtungsrichters des Tribunal des prud'hommes
Organisation
Die Richter der Chambre civile arbeiten eng mit Juristinnen und Juristen zusammen und - für die administrative Begleitung der Verfahren und die Protokollierung vor Gericht - mit einer Sachbearbeiterin oder einem Sachbearbeiter.
Die Kanzlei der Chambre des prud'hommes ist zu den genannten Zeiten telefonisch erreichbar, wenn Sie Fragen zu laufenden Verfahren haben. Sie erteilt keine Rechtsberatung.
Wenn die Chambre des prud'hommes entscheidet, setzt sie sich zusammen aus einer Richterin oder einem Richter die oder der den Vorsitz hat, aus einer Arbeitsrichterin oder einem Arbeitsrichter der Arbeitgeberseite und einer Arbeitsrichterin oder einem Arbeitsrichter der Arbeitnehmerseite.
Wenn eine Klage auf das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann gründet, dann gehört der Chambre des prud'hommes mindestens eine Person für jedes Geschlecht an.
Verfahren
Sie müssen Ihre Berufung/Beschwerde bei der Chambre des prud'hommes innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist in schriftlicher Form, in einem Exemplar pro Partei, per Post einreichen oder direkt am Schalter der Kammer oder bei der Greffe universel abgeben. Sie muss in französischer Sprache verfasst und unterzeichnet sein.
Ihre Berufung/Beschwerde muss zwingend:
- Die Parteien und ihre möglichen Anwältinnen und Anwälte bezeichnen; geben Sie die Kontaktdaten jeder Person an
- Die angefochtene Entscheidung bezeichnen, von der eine Kopie beigefügt werden muss
- Konkret angeben, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen Sie die Entscheidung anfechten (Begründung)
- Angeben, was Sie erreichen möchten (Rechtsbegehren)
- Alle relevanten Unterlagen enthalten
Fragen/Antworten
In Zivilsachen können sich die Parteien im Allgemeinen durch ihre Anwältin oder ihren Anwalt vertreten lassen. Sie sind jedoch in zwei Fällen verpflichtet, persönlich zu erscheinen: wenn das Gericht dies ausdrücklich anordnet und bei Schlichtungsverhandlungen.
In der Schlichtungsverhandlung können sich die Parteien jedoch vertreten lassen, wenn sie ausserhalb des Kantons wohnen oder wenn sie wegen Krankheit, Alter oder aus anderen triftigen Gründen am Erscheinen verhindert sind.
Bitte beachten Sie: Die Anwesenheit von minderjährigen, nicht vorgeladenen Kindern (auch von Babys), ist nur mit Zustimmung der Richterin oder des Richters zulässig.
In Zivilsachen, ja, denn das minderjährige Kind muss von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Ausnahmsweise kann das Kind ohne Unterstützung seines gesetzlichen Vertreters handeln, wenn es ein rein persönliches Recht ausübt.
- Im zivilrechtlichen Bereich sind die Verfahren öffentlich bis auf 3 Ausnahmen: die familienrechtlichen Anhörungen sind nicht öffentlich; das Gericht kann eine Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit anordnen wenn es das private oder öffentliche Interesse verlangt; die Anhörungen in Schlichtungsverfahren sind nie öffentlich.
- Im strafrechtlichen Bereich sind die Anhörungen der Chambre pénale d'appel et de révision im Prinzip öffentlich, während jene der Chambre pénale de recours nicht öffentlich sind.
Ja, in folgenden Fällen:
- im Schlichtungsverfahren,
- in jedem Stadium des Verfahrens, wenn die Verhandlung öffentlich ist.