Folgenden Personen steht Unterstützung zu:
- dem Opfer einer Straftat, das durch diese in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist,
- einer dem Opfer gleichgestellten Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebensgefährte oder -gefährtin, Eltern, Kinder, Brüder, Schwestern sowie weitere, dem Opfer nahestehende Personen).
Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen wurde. Bei im Ausland begangenen Straftaten werden die Leistungen der Beratungsstellen gewährt, wenn das Opfer oder seine Angehörigen im Zeitpunkt sowohl der Straftat als auch der Gesuchstellung in der Schweiz wohnhaft waren.