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Informationen zuhanden der Opfer von Straftaten

Wenn Sie durch eine Straftat in Ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität beeinträchtigt sind und wissen möchten, welche Hilfe Ihnen zusteht, dann gibt Ihnen das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) die nötigen Auskünfte. Zweck des Gesetzes ist es, die Opfer von Straftaten wirksam zu unterstützen und ihre Rechte zu stärken.

Die Anspruchsberechtigten

Folgenden Personen steht Unterstützung zu:

  • dem Opfer einer Straftat, das durch diese in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist,
  • einer dem Opfer gleichgestellten Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebensgefährte oder -gefährtin, Eltern, Kinder, Brüder, Schwestern sowie weitere, dem Opfer nahestehende Personen).

Opferhilfe wird gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen wurde. Bei im Ausland begangenen Straftaten werden die Leistungen der Beratungsstellen gewährt, wenn das Opfer oder seine Angehörigen im Zeitpunkt sowohl der Straftat als auch der Gesuchstellung in der Schweiz wohnhaft waren.

Die nach Opferhilfegesetz (OHG) und Strafprozessordnung (StPO) anerkannten Straftaten

Die Straftaten müssen eine gewisse Schwere aufweisen. Dazu gehören

  • Tötung,
  • Körperverletzung (einschliesslich fahrlässiger, etwa im Fall eines Verkehrsunfalls oder ärztlichen Kunstfehlers),
  • Raubüberfall,
  • schwere Drohung und Nötigung,
  • Zwangsheirat bzw. Zwangspartnerschaft,
  • Menschenhandel,
  • Freiheitsberaubung und Entführung,
  • Kindesmissbrauch, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung.

Die Rechte des Opfers

Das Gesetz gewährt dem Opfer einer Straftat insbesondere das Recht,

  • Strafanzeige zu stellen,
  • sich am Strafverfahren gegen die beschuldigte Person zu beteiligen und Zivilansprüche (Schadenersatz und Genugtuung) geltend zu machen,
  • über die Entscheide der Strafverfolgungsbehörden informiert zu werden und das Urteil übermittelt zu bekommen, und zwar kostenfrei,
  • zu Befragungen durch die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht von einer Vertrauensperson begleitet zu werden,
  • die Antwort auf Fragen zur Intimsphäre zu verweigern,
  • den Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Gerichtsverhandlung zu verlangen sowie
  • der beschuldigten Person nicht direkt gegenübergestellt zu werden.

 

Zusätzlich sieht das Gesetz für Opfer von Sexualdelikten besondere Schutzrechte vor, insbesondere

  • dass die Strafanzeige von einer Person gleichen Geschlechts aufgenommen wird,
  • dass dem Gericht wenigstens eine Person gleichen Geschlechts angehört und
  • dass eine allfällige Übersetzung der Anhörung durch eine Person gleichen Geschlechts vorgenommen wird.

Die Formen der Opferhilfe

Die Unterstützung nach Opferhilfegesetz umfasst im Einzelfall

  • eine Soforthilfe, die Notunterbringung, psychotherapeutische Krisenbetreuung, anwaltliche Erstberatung, Bereitstellung einer provisorischen Wohnung sowie vorbeugende Sicherheitsmassnahmen einschliessen kann,
  • Auskunft und Beratung über die zu unternehmenden Schritte, wie z.B. Einreichen einer Strafanzeige, Arztbesuch, Inanspruchnahme einer Therapie zur Bewältigung der Gewalterfahrung,
  • Betreuung und Unterstützung bei diesen Schritten sowie Vermittlung von Fachpersonen,
  • die Möglichkeit, sich vertraulich auszusprechen
  • sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch finanzielle Unterstützung durch die Kantone (Schadenersatz und Genugtuung).

Die Beratungsstellen

Opfer und gleichgestellte Angehörige können die Beratungsstelle frei wählen. Das bedeutet, dass die Anspruchsberechtigten sich auch an die Beratungsstelle eines anderen Kantons wenden können. Die Beratungen werden in der ganzen Schweiz unentgeltlich, streng vertraulich und anonym gewährt. Auch das Verfahren vor der kantonalen Opferhilfestelle ist kostenlos.

Es ist nicht notwendig, Strafanzeige schon erstattet zu haben oder später zu erstatten.

Schweizer Staatsangehörige, die im Ausland Opfer einer Straftat wurden, können sich an eine schweizerische Vertretung wenden und die Helpline des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA kontaktieren (+41 800 247365 täglich rund um die Uhr).

Siehe auch

Ministère public

En tant qu’autorité de poursuite pénale, le Ministère public est chargé de conduire l’enquête préliminaire et de superviser l’action de la police, puis de soutenir l’accusation lors du procès. Il est responsable de l’exercice uniforme de l’action publique, le procureur général définissant à cette fin la politique de poursuite des infractions pénales.

Tribunal pénal

Le Tribunal pénal statue sur les procédures pénales en tant qu'autorité cantonale de première instance.

Tribunal des mineurs

Le Tribunal des mineurs est la juridiction chargée de la poursuite et du jugement des infractions commises par les personnes âgées entre 10 et 18 ans au moment de l'acte. Il est également responsable de l'exécution des sanctions prononcées (peines et mesures de protection à but éducatif et/ou thérapeutique selon le droit pénal des mineurs (art. 12 à 15 DPMin)) à leur égard.