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Chambre de surveillance
Case postale 3108
1211 Genève 3
Sachliche Zuständigkeit
Die Chambre de surveillance setzt sich aus 2 Abteilungen zusammen:
Die Chambre de surveillance bezüglich des Erwachsenen- und Kindesschutzgerichts CS-TPAE
- beaufsichtigt und entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide des Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant (elterliche Sorge, Obhut, Beistandschaft, Erbschaftsinventar usw.) und gegen Verfügungen des Grundbuch- und des Handelsregisteramtes und
- entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide des Service Etat civil et législations in Adoptionsangelegenheiten.
Die Chambre de surveillance CSO
- behandelt Beschwerden gegen Verfügungen der Betreibungs- und Konkursämter und übt die allgemeine und disziplinarische Aufsicht über diese aus (Inspektionen, Prüfung der Buchhaltung usw).
Organisation
Die Kanzlei der Chambre de surveillance (Greffe) ist der einzige Ansprechpartner der Rechtssuchenden. Sie koordiniert den verwaltungstechnischen Ablauf der Verfahren und, unter Verantwortung der Richterinnen und Richter, die zu ergreifenden Massnahmen. Während der genannten Zeiten ist sie telefonisch erreichbar, beantwortet aber keine rechtlichen Fragen.
Die Chambre de surveillance CS-TPAE entscheidet in der Besetzung aus 3 Berufsrichterinnen und -richtern.
Die Chambre de surveillance CSO entschiedet in der Besetzung aus einem/r vorsitzenden Richter/in und 2 beisitzenden Richter/innen, die von weiterem Justizpersonal unterstützt werden.
Verfahren
Sie müssen Ihre Berufung bzw. Beschwerde in Schriftform und in französischer Sprache, datiert und unterzeichnet unter Einhaltung der gesetzlichen Frist per Post an die Chambre de surveillance schicken oder direkt am Schalter der Kammer oder bei der Zentralkanzlei (Greffe universel) einreichen.
Ihre Berufungs- bzw. Beschwerdeschrift muss zwingend
- die Parteien und deren anwaltliche Vertretungen einschliesslich aller Kontaktdaten nennen,
- den angefochtenen Entscheid bezeichnen, der in Kopie beigelegt werden muss,
- konkret ausführen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen Sie den Entscheid anfechten (Begründung),
- angeben, was Sie erreichen möchten (Rechtsbegehren), sowie
- alle relevanten Unterlagen im Anhang enthalten.
Fragen/Antworten
In Zivilsachen können sich die Parteien im Allgemeinen durch ihre Anwältinnen oder Anwälte vertreten lassen. In zwei Fällen jedoch sind Sie verpflichtet, persönlich zu erscheinen, nämlich wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat und bei Schlichtungsanhörungen.
In der Schlichtungsanhörung können sich die Parteien aber vertreten lassen, wenn sie ausserhalb des Kantons wohnen oder wenn sie wegen Krankheit, Alter oder aus anderen triftigen Gründen am Erscheinen gehindert sind.
Achtung: Die Anwesenheit von nicht vorgeladenen Minderjährigen (selbst von Säuglingen), ist nur mit Zustimmung des Gerichts zulässig.
In Zivilsachen ja, da Sie die gesetzliche Vertretung Ihres minderjährigen Kindes sind. Ausnahmsweise kann das Kind ohne seinen gesetzlichen Vertreters handeln, wenn es ein höchstpersönliches Recht ausübt.
- Im zivilrechtlichen Bereich sind die Verfahren grundsätzlich öffentlich. Ausgenommen sind familienrechtliche Verfahren, solche, in denen das Gericht im privaten oder öffentlichen Interesse den Ausschluss der Öffentlichkeit anordnet sowie Anhörungen in Schlichtungsverfahren.
- Im strafrechtlichen Bereich sind die Anhörungen vor der Chambre pénale d'appel et de révision (Berufungsgericht) grundsätzlich öffentlich, während die vor der Chambre pénale de recours (Beschwerdegericht) nicht öffentlich sind.
Ja, in folgenden Fällen:
- im Stadium der Schlichtung ;
- in jedem Stadium des Verfahrens, wenn die Verhandlung öffentlich ist.
Nützliche Links
- Code civil suisse (RS - 210)
- Code des obligations (CO - RS 220)
- Ordonnance sur le registre du commerce (ORC - RS 221.411)
- Ordonnance sur le registre foncier (ORF - RS 211.432.1)
- Loi d'application du code civil suisse et d'autres lois fédérales en matière civile (LaCC - E 1 05)
- Loi sur l’organisation judiciaire (LOJ - E 2 05)
- Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP - RS 281.1)
- Loi d’application de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LaLP - E 3 60)
- Loi sur la procédure administrative (LPA - E 5 10)
- Loi sur l’organisation judiciaire (LOJ - E 2 05)
- Ordonnance du Tribunal fédéral sur la réalisation forcée des immeubles (ORFI - RS 281.42)
- Jurisprudence de la chambre de surveillance (poursuites et faillites)
- Jurisprudence de la chambre de surveillance (registres de commerce et foncier, Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant)