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Tribunal administratif de première instance
Case postale 3888
1211 Genève 3
Präsidentschaft und Direktion
-
Herr Olivier BINDSCHEDLER TORNARE
Präsident
-
M. Thomas LUFKIN
Direktor
Zuständigkeiten
Das Tribunal administratif de première instance befindet über Beschwerden in den folgenden Bereichen:
- Steuerrecht (direkte Bundessteuer, Quellensteuer, kantonale und kommunale Steuern, Steuererlass)
- Ausländerrecht (Aufenthalt und Niederlassung, Arbeitserlaubnis, Verwaltungshaft)
- Bau- und Umweltrecht (Bau- und Abrissgenehmigungen, Verkauf und Umbau von Wohnungen, Bussgelder für das Abladen von Müll auf öffentlichen Strassen)
- Strassenverkehrsrecht (Entzug der Fahrerlaubnis bzw. des Führerscheins, Verkehrszeichen und Signale)
- Entfernungssmassnahmen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt (Entscheidung, eine Person aus der ehelichen Wohnung zu entfernen und Antrag auf Verlängerung der Entfernung)
- Zusatzversicherung zur obligatorischen Unfallversicherung (Zahlungsanspruch einer versicherten Person gegen ihren Versicherer)
- Enteignung im öffentlichen Interesse durch den Staat oder eine Gemeinde (Antrag auf Entschädigung bei Enteignung)
- Konflikte im Bereich der Gleichstellung von Frau und Mann in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen. In diesem Bereich ist das Gericht ausschliesslich als Schlichtungsbehörde tätig.
Das Tribunal administratif de première instance erteilt keine Rechtsberatung.
Organisation
Das Tribunal administratif de première instance besteht aus 6 amtlichen Richterinnen und Richtern, von denen 2 Richterinnen oder Richter zu 50% tätig sind, und 5 stellvertretenden Richterinnen und Richtern.
Es umfasst ferner 44 beisitzende Richterinnen und Richter, die spezialisiert sind für Steuerrecht, Bau- und Umweltrecht sowie Enteignungsangelegenheiten.
Die amtlichen Richterinnen und Richter sind Berufsrichterinnen und Berufsrichter, was nicht der Fall ist bei stellvertretenden und beisitzenden Richterinnen und Richtern.
Die stellvertretenden Richterinnen und Richter haben die Berufsrichterinnen und Berufsrichter bei Bedarf zu ersetzen.
Die beisitzenden Richterinnen und Richter sind Spezialisten, zuständig dafür, die amtlichen oder stellvertretenden Richterinnen und Richter fachlich zu betreuen. Sie sind in vollem Umfang an den vom Gericht gefällten Urteilen beteiligt.
In Angelegenheiten des Ausländerrechts, des Strassenverkehrsrechts, der Entfernungsmassnahmen und der Zusatzversicherung zur obligatorischen Unfallversicherung entscheidet das Gericht ohne beisitzende Richterinnen und Richter bei Besetzung mit einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter.
Verfahren
Ihre Schritte in Kürze
Sie sind mit einem Verwaltungsentscheid nicht einverstanden, der das Tribunal administratif de première instance als Beschwerdeinstanz in einem seiner Zuständigkeitsbereiche benennt.
Nachstehend der Ablauf des Verfahrens:
Schritt 1: Anrufung des Gerichts
Sie müssen Ihre Beschwerde schriftlich in französischer Sprache abfassen und per Post an das Tribunal administratif de première instance adressieren oder direkt am Schalter des Gerichts oder bei der Greffe universel abgeben.
Ihre Beschwerde muss zwingend:
- Bezug nehmen auf den Verwaltungsentscheid den Sie bestreiten
- Die Fakten und Argumente (die Gründe) zur Unterstützung Ihrer Beschwerde angeben
- Präzisieren, was Sie erreichen möchten (Ihre Rechtsbegehren)
- Alle zweckdienlichen Dokumente enthalten, einschliesslich des angefochtenen Entscheids, zur Bekräftigung Ihrer Beschwerde
Schritt 2: Zahlung eines Kostenvorschusses
Nach Eingang Ihrer Beschwerde wird das Gericht Sie auffordern, einen Kostenvorschuss zu entrichten.
Wird dieser Vorschuss nicht innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist gezahlt, so zieht dies eine Unzulässigkeit Ihrer Beschwerde nach sich. Nach Abschluss des Verfahrens entscheidet das Gericht über die gesamten Kosten des Verfahrens, die grundsätzlich von der Partei getragen werden, welche den Prozess verliert.
Wenn Sie nicht über ausreichende Mittel verfügen, um Ihre Interessen vor Gericht zu verteidigen, so können Sie unentgeltliche Rechtspflege beantragen.
Schritt 3: Durchführung des Verfahrens
Das Gericht fordert die Behörde, die den angefochtenen Entscheid erlassen hat, auf, ihm ihre Akten zu übersenden und auf die in Ihrer Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente zu antworten.
Das Gericht führt das Verfahren durch, um alle für den Entscheid des Rechtsstreits erforderlichen Informationen (insbesondere Anhörung der Parteien/Zeugen, Transport zum Ort des Rechtsstreits, schriftlicher Austausch, Gutachten) einzuholen.
Schritt 4: Zustellung des Urteils
Nach Abschluss des Verfahrens fällt das Gericht sein Urteil, das Ihnen per Einschreiben zugeschickt wird.
Formulare
Nachfolgend finden Sie die notwendigen Formulare und Hinweise zur Erlangung einer Rechtskraftbescheinigung und zur Anmeldung um als Anwältin oder Anwalt im Zusammenhang mit Zwangsmassnahmen von Amtes wegen ernannt zu werden.
Fragen/Antworten
Damit Ihre Beschwerde nicht als unzulässig gilt (vgl. Art. 65 LPA), muss sie zwingend folgendes enthalten:
- Den angefochtenen Entscheid
- Die Begründung (Argumente) zur Stützung Ihrer Beschwerde
- Ihre Rechtsbegehren (was Sie verlangen)
Sie ist in französischer Sprache verfasst, datiert und von Ihnen, Ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter unterschrieben.
Sie können Ihre Beschwerde gültig an das Gericht adressieren:
- Per Post
- Durch Einreichung am Schalter des Gerichts während der Öffnungszeiten (siehe Kontaktdaten und Öffnungszeiten des Gerichts) oder durch Einreichung bei der Greffe universel.
Eine Beschwerde per Email an das Tribunal administratif de première instance wird nicht angenommen.
Die Beschwerde und ihre Unterlagen sind in so vielen Exemplaren an das Gericht zu richten bzw. bei diesem einzureichen, wie Verfahrensbeteiligte vorhanden sind, zusätzlich ein Exemplar für das Gericht.
Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde ist gesetzlich festgelegt. In den meisten Fällen beträgt die Frist für die Einlegung einer Beschwerde 30 Tage. Um zu bestimmen, innerhalb welcher Frist Sie handeln müssen, sollten Sie sich auf den Entscheid beziehen, den Sie beabsichtigen anzufechten. Dieser enthält normalerweise die Beschwerdefrist und die Bezeichnung des zuständigen Gerichts.
Die Frist läuft ab dem Tag nach der Zustellung des Entscheids.
Wird die Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist bei einem Schweizer Postamt oder beim Gericht eingereicht, wird sie für unzulässig erklärt.
Sie können persönlich vor Gericht auftreten, ausser in Sachen Zwangsmassnahmen. Sie können sich auch von einer Anwältin, einem Anwalt oder von einer anderen beruflich qualifizierten Vertreterin oder einem Vertreter vertreten lassen, oder sogar von Ihrer Ehepartnerin oder ihrem Ehepartner, Ihrer eingetragenen Partnerin oder ihrem eingetragenen Partner, oder einem volljährigen Vorfahren oder Nachkommen.
Wenn Ihr Fall komplex ist, ist es empfehlenswert, dass Sie sich von einer Fachperson unterstützen lassen.
Bei der Eröffnung des Verfahrens vor dem Gericht ist ein Vorschuss zu leisten. Sie sind verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Beschwerde eine Vorauszahlung zu leisten. Der Betrag liegt in der Regel zwischen Fr. 500.- und Fr. 900.-.
Bitte beachten Sie, dass Ihnen die Aufforderung zur Vorschusszahlung per Einschreiben zugesandt wird.
Wird der Vorschuss nicht fristgerecht gezahlt, wird die Beschwerde für unzulässig erklärt.
Nach Abschluss des Verfahrens entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens, auch über die Verwendung des Kostenvorschusses. In der Praxis verzichtet das Gericht auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses in folgenden Bereichen: Zwangsmassnahmen, Entfernungsmassnahmen (häusliche Gewalt), Zusatzversicherung zur obligatorischen Unfallversicherung und Enteignung.
Wenn Sie nicht über ausreichende Mittel verfügen, um Ihre Interessen vor Gericht zu verteidigen, können Sie unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Diese finanzielle Unterstützung, die unter bestimmten Bedingungen gewährt wird, besteht hauptsächlich aus der teilweisen oder vollständigen Übernahme von Prozesskosten, einschliesslich Kostenvorschüssen, und/oder Honoraren für Anwältinnen, Anwälte oder bevollmächtigte Vertreterinnen oder Vertreter. Die unentgeltliche Rechtspflege ist nicht kostenlos: Sie müssen sie zurückzahlen, sobald Sie dazu in der Lage sind.
Sie können Ihre Akte jederzeit einsehen. Wenden Sie sich dazu einfach an den Schalter des Gerichts (siehe Kontaktdaten und Öffnungszeiten des Gerichts), damit Ihre Akte zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden kann.
Wenn eine Beschwerde beim Gericht eingereicht wird, so wird sie sofort einem der Richterinnen und Richter des Gerichts zugeordnet, dessen Kammernummer bei jedem Schriftverkehr angegeben ist.
Die Richterin oder der Richter setzt der Behörde, die den Entscheid getroffen hat, eine Frist zur Übermittlung ihrer Akte und zur Erwiderung auf die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Argumente.
Weitere Schriftwechsel können stattfinden.
Das Gericht führt das Verfahren durch, um alle Elemente zu sammeln, die für den Entscheid des Rechtsstreits notwendig sind (insbesondere Anhörung der Parteien/Zeugen, Transport zum Ort des Rechtsstreits, schriftliche Informationen, Gutachten).
Wenn das Gericht der Ansicht ist, dass es alle notwendigen Elemente besitzt, um den Streitfall beizulegen, wird die Angelegenheit als spruchreif angesehen. Das Gericht fällt sodann sein Urteil, das den Parteien zugestellt wird. Nach erfolgtem Urteil äussert sich das Gericht über die Verfahrensgebühren, die zumeist jener Partei auferlegt werden, die den Prozess verliert.
Sie können sich durch eine Anwältin, einen Anwalt oder eine bevollmächtigte Vertreterin oder Vertreter im Verfahren vertreten lassen, es sei denn, Ihre Anhörung ist von der Richterin oder dem Richter angeordnet worden.
In diesem Fall sind Sie gehalten, persönlich zu erscheinen; juristische Personen benennen für eine Verhandlung eine vertretungsberechtigte natürliche Person, die persönlich Kenntnis von den Tatsachen hat, welche dem Rechtsstreit zugrunde liegen oder mit ihm im Zusammenhang stehen.
Die Dauer eines Verfahrens hängt von vielen Faktoren ab (Komplexität des Falls, Notwendigkeit und Dauer der Untersuchung). Es ist daher nicht möglich, Ihnen eine allgemeine Angabe darüber zu machen, wie lange es dauert, bis ein Urteil ergehen wird.
Das Verfahren ist gebührenpflichtig, ausgenommen im Bereich der Verwaltungshaft, der Zusatzversicherung zur obligatorischen Unfallversicherung und der Enteignung. Wenn das Gericht am Ende des Verfahrens seine Entscheidung fällt, äussert es sich über die Kosten des Verfahrens, die in der Regel von der Partei getragen werden, die den Prozess verliert. Wenn der Beschwerdeführer den Fall gewinnt, wird ihm der vorausgezahlte Vorschuss normalerweise zurückerstattet.
Zu den Kosten des Verfahrens gehören die Gebühr (die für das Tätigwerden des Gerichts erhobene Gebühr) und die Auslagen (Honorare für die sachverständige Person, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, Reise- und Sitzungsgelder und sonstige für das Verfahren erforderlichen Auslagen).
Das Gericht setzt die Gerichtsgebühr entsprechend der Komplexität des Falls und der erfolgten Untersuchungs- und Verfahrenshandlungen fest.
Das Gericht kann ganz oder teilweise der obsiegenden Partei eine Entschädigung für die unumgänglichen Kosten der Beschwerde gewähren. Die Entschädigung wird nicht von Amtes wegen gewährt. Sie müssen sie ausdrücklich beantragen. Diese Entschädigung geht grundsätzlich zu Lasten der Partei, die den Prozess verliert.
Ja, ausser wenn der Ausschluss der Öffentlichkeit vom Gericht angeordnet wird.