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Tribunal administratif de première instance
Case postale 3888
1211 Genève 3
Präsidentschaft und Direktion
-
Herr Olivier BINDSCHEDLER TORNARE
Präsident
-
M. Jean-Martin DROZ
Stellvertretender Generalsekretär
Sachliche Zuständigkeit
Das Tribunal administratif de première instance entscheidet über Beschwerden in folgenden Bereichen:
- Steuerrecht (insbesondere direkte Bundessteuer, Quellensteuer, kantonale und kommunale Steuern, Steuererlass)
- Ausländerrecht (insbesondere Aufenthalt und Niederlassung, Arbeitserlaubnis, Administrativhaft)
- Bau- und Umweltrecht (insbesondere Bau- und Abrissgenehmigungen, Verkauf und Umbau von Wohnungen, Bussgelder wegen Ablagerung von Abfällen im öffentlichen Raum «Littering»)
- Strassenverkehrsrecht (insbesondere Entzug des Führerausweises oder des Fahrzeugausweises, Strassenverkehrszeichen)
- Kontakt- und Annäherungsverbote bei häuslicher Gewalt (Wegweisung einer Person aus der ehelichen Wohnung bzw. Rückkehrverbot, Antrag auf Verlängerung der Massnahme)
- Zusatzversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung (insbesondere Zahlungsanspruch einer versicherten Person gegen ihren Versicherer)
- Enteignung im öffentlichen Interesse durch den Kanton oder eine Gemeinde (Antrag auf Entschädigung bei Enteignung)
- Konflikte im Bereich der Gleichstellung von Frau und Mann in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen. In diesem Bereich ist das Gericht ausschliesslich als Schlichtungsbehörde tätig.
Das Tribunal administratif de première instance erteilt keine Rechtsauskünfte.
Organisation
Das Tribunal administratif de première instance setzt sich aus 4 vollamtlichen und 2 teilamtlichen (50%) Richterinnen und Richtern sowie 5 Ersatzrichterinnen und -richtern zusammen.
Dazu kommen 44 beisitzende Richterinnen und Richter, die auf Steuer-, Bau- und Umweltrecht sowie Enteignungsangelegenheiten spezialisiert sind.
Die amtlichen Richterinnen und Richter sind Berufsrichterinnen und Berufsrichter, die Ersatz- und beisitzenden Richterinnen und Richtern jedoch nicht.
Die Ersatzrichterinnen und -richter haben die Berufsrichterinnen und -richter bei Bedarf zu ersetzen.
Aufgabe der beisitzenden Richterinnen und Richter ist es, als Spezialisten die amtlichen oder Ersatzrichterinnen und -richter in Fragen ihrer Spezialgebiete fachlich zu unterstützen. Sie sind in vollem Umfang an der Urteilsfindung des Gerichts beteiligt.
In Angelegenheiten des Ausländerrechts, des Strassenverkehrsrechts, der Kontaktverbote und der Zusatzversicherung zur obligatorischen Unfallversicherung entscheidet das Gericht ohne beisitzende Richterinnen und Richter in der Besetzung einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters.
Verfahren
Ihre Schritte in Kürze
Sie wollen eine Verwaltungsverfügung anfechten, die in ihrer Rechtsmittelbelehrung das Tribunal administratif de première instance als Beschwerdeinstanz in einem seiner Zuständigkeitsbereiche benennt.
Das Verfahren läuft folgendermassen ab:
1. Einreichen der Beschwerde
Sie müssen Ihre Beschwerde schriftlich in französischer Sprache abfassen, mit Ihrer Originalunterschrift versehen und per Post an das Tribunal administratif de première instance senden oder direkt am Schalter des Gerichts oder bei der Zentralkanzlei ( Greffe universel ) abgeben.
Ihre Beschwerde muss zwingend
- auf die Verwaltungsverfügung, die Sie anfechten, Bezug nehmen ,
- die Tatsachen und Argumente nennen, auf die Sie Ihre Beschwerde stützen (Begründung),
- eindeutig benennen, was Sie erreichen möchten (Ihre Rechtsbegehren) und
- alle zweckdienlichen Dokumente einschliesslich der angefochtenen Verfügung enthalten.
2. Zahlung eines Kostenvorschusses
Nach Erhalt Ihrer Beschwerde fordert das Gericht Sie auf, einen Kostenvorschuss zu entrichten.
Wird dieser nicht innert der vom Gericht festgesetzten Frist gezahlt, ist Ihre Beschwerde unzulässig. Nach Abschluss des Verfahrens entscheidet das Gericht die Kostenfrage; grundsätzlich muss die unterliegende Partei die gesamten Prozesskosten tragen.
Wenn Sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um Ihre Interessen vor Gericht zu verteidigen, können Sie unentgeltliche Rechtspflege beantragen.
3. Durchführung des Verfahrens
Das Gericht fordert die Behörde, die die angefochtene Verfügung erlassen hat, auf, ihm ihre Akten zu übersenden und sich zu den in Ihrer Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumenten zu äussern.
Anschliessend ermittelt es, um alle für den Entscheid des Rechtsstreits erforderlichen Informationen einzuholen (insbesondere Anhörung der Parteien/Zeugen, Ortstermine, schriftliche Auskünfte, Gutachten) .
4. Zustellung des Entscheids
Nach Abschluss des Verfahrens fällt das Gericht sein Urteil, das Ihnen per Einschreiben zugesandt wird.
Formulare
Nachfolgend finden Sie die notwendigen Formulare und Hinweise zur Erlangung einer Rechtskraftbescheinigung und zur Anmeldung als Rechtsbeistand von Amtes wegen bei ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen.
Fragen/Antworten
Damit Ihre Beschwerde zulässig ist (vgl. Art. 65 LPA), muss sie zwingend
- die angefochtene Verfügung,
- die Begründung (Argumente, die Ihre Beschwerde stützen) sowie
- Ihre Rechtsbegehren (was Sie verlangen) enthalten.
Sie ist in französischer Sprache zu verfassen, zu datieren und von Ihnen oder Ihrer Rechtsvertretung zu unterschrieben.
Sie können Ihre Beschwerde an das Gericht richten
- entweder per Post
- oder indem Sie sie während der Öffnungszeiten am Schalter des Gerichts (siehe Kontaktdaten und Öffnungszeiten) oder bei der Zentralkanzlei ( Greffe universel) einreichen.
Eine per E-Mail an das Tribunal administratif de première instance gerichtete Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerdeschrift und alle anderen Unterlagen sind in so vielen Exemplaren an das Gericht zu senden bzw. bei diesem einzureichen, wie es Verfahrensparteien gibt, zusätzlich ein Exemplar für das Gericht.
Die Frist ist gesetzlich festgelegt und beträgt in den meisten Fällen 30 Tage. In der Verfügung, die Sie anfechten, sind normalerweise die Beschwerdefrist und das zuständige Gericht genannt.
Der Fristenlauf beginnt am Tag nach Zustellung der Verfügung.
Wird die Beschwerde nicht innert der Frist bei einem Schweizer Postamt oder bei Gericht eingereicht, ist sie unzulässig.
Ja, ausgenommen bei Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen. Sie können sich auch anwaltlich oder von einer anderen beruflich qualifizierten Person vertreten lassen, ebenso von Ihrer Ehepartnerin oder Ihrem Ehepartner, Ihrer eingetragenen Partnerin oder Ihrem eingetragenen Partner oder einem volljährigen Vorfahren oder Nachkommen.
In komplizierten Angelegenheiten ist es empfehlenswert, sich von einer Fachperson unterstützen zu lassen.
Das Gerichtsverfahren wird nur eröffnet, wenn ein Kostenvorschuss geleistet wird.
Der Betrag liegt in der Regel zwischen Fr. 500.- und Fr. 900.- und ist innert 30 Tagen zu zahlen.
Die Zahlungsaufforderung wird Ihnen per Einschreiben zugestellt.
Wird der Vorschuss nicht fristgerecht gezahlt, ist die Beschwerde unzulässig.
Nach Abschluss des Verfahrens entscheidet das Gericht über die Verfahrenskosten einschliesslich Kostenvorschuss. In der Praxis verzichtet das Gericht auf den Kostenvorschuss bei Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Zwangsmassnahmen, Kontakt- und Annäherungsverbote bei häuslicher Gewalt, Zusatzversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung und Enteignungen.
Wenn Sie nicht über ausreichende Mittel verfügen, um Ihre Interessen vor Gericht zu verteidigen, können Sie unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Diese an bestimmte Voraussetzungen gebundene finanzielle Unterstützung besteht hauptsächlich aus der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Prozesskosten einschliesslich Kostenvorschüssen durch den Kanton und/oder von Honoraren für Anwältinnen, Anwälte oder andere bevollmächtigte Vertreterinnen oder Vertreter. Die unentgeltliche Rechtspflege ist nicht kostenlos; vielmehr müssen Sie die entsprechenden Beträge zurückzahlen, sobald Sie dazu in der Lage sind.
Sie können Ihre Akte jederzeit einsehen. Wenden Sie sich dazu an den Schalter des Gerichts (siehe Kontaktdaten und Öffnungszeiten), damit Ihnen die Akte zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wird.
Sobald eine Beschwerde eingereicht wird, wird sie einem der Richterinnen oder Richter des Gerichts zugeordnet; die Nummer der Kammer , der er/sie angehört, wird im gesamten Schriftverkehr angegeben.
Die Richterin oder der Richter setzt der verfügenden Verwaltungsbehörde eine Frist, um ihre Akte einzureichen und sich zu den von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Argumenten zu äussern.
Es können auch weitere Schriftwechsel stattfinden.
Anschliessend ermittelt das Gericht, um alle für den Entscheid des Rechtsstreits erforderlichen Informationen einzuholen (insbesondere Anhörung der Parteien/Zeugen, Ortstermine, schriftliche Auskünfte, Gutachten).
Wenn das Gericht der Ansicht ist, dass es über alle zur Entscheidung notwendigen Elemente verfügt, ist der Fall spruchreif. Das Gericht fällt sodann sein Urteil, das den Parteien zugestellt wird, und entscheidet über die Verfahrenskosten, die normalerweise der Partei auferlegt werden, die den Prozess verliert.
Sie können sich anwaltlich oder durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten lassen, es sei denn, das Gericht habe Ihre persönliche Anhörung angeordnet.
In diesem Fall müssen Sie persönlich erscheinen; juristische Personen benennen eine vertretungsberechtigte natürliche Person, die persönlich Kenntnis von den Tatsachen hat, die dem Rechtsstreit zugrunde liegen oder mit ihm im Zusammenhang stehen.
Die Dauer eines Verfahrens hängt von mehreren Faktoren ab (Komplexität des Falls, Notwendigkeit und Dauer der Untersuchung). Es ist daher nicht möglich, allgemein gültige Angaben zur Verfahrensdauer zu machen.
Das Verfahren ist gebührenpflichtig, ausgenommen in den Bereichen Administrativhaft, Zusatzversicherung zur obligatorischen Unfallversicherung und Enteignung. In seinem Urteil entscheidet das Gericht auch über die Prozesskosten, die in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Obsiegt der Beschwerdeführer, wird ihm der vorausgezahlte Vorschuss normalerweise zurückerstattet.
Zu den Verfahrenskosten gehören die Gerichtsgebühr (d.h. die für das Tätigwerden des Gerichts erhobene Gebühr) und die Auslagen (Honorare für Sachverständige, Dolmetscher/innen, Übersetzer/innen, Reisekosten und Sitzungsgelder sowie sonstige notwendigen Auslagen).
Das Gericht setzt die Gerichtsgebühr entsprechend der Komplexität des Falls und der erfolgten Untersuchungs- und Verfahrenshandlungen fest.
Das Gericht kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für die notwendigen Kosten der Beschwerde zusprechen. Allerdings wird die Entschädigung nicht von Amtes wegen gewährt, sondern Sie müssen sie ausdrücklich beantragen. Diese Entschädigung geht grundsätzlich zu Lasten der unterliegenden Partei.
Ja, ausser wenn das Gericht den Ausschluss der Öffentlichkeit anordnet.