Kontakte
Adresse
Kontaktieren Sie uns
Schreiben Sie uns
Chambre pénale d'appel et de révision
Case postale 3108
1211 Genève 3
Zuständigkeiten
Die Chambre pénale d'appel et de révision entscheidet als kantonale Behörde über Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile (Urteile des Tribunal de police, des Tribunal correctionnel, des Tribunal criminel und des Tribunal des mineurs), die das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen haben, sowie über Revisionsgesuche.
Ausserdem übt sie die ihr durch die Strafprozessordnung (StPO) und die Jugendstrafprozessordnung (JStPO) übertragenen Zuständigkeiten aus.
Organisation
Die Chambre pénale d'appel et de révision ist mit 3 amtlichen Richterinnen und Richtern besetzt.
Sie umfasst ausserdem:
- 4 beisitzende Richter/innen bei der Entscheidung über Berufung oder Revision von Urteilen des Tribunal criminel
- 2 beisitzende Richter/Innen, nämlich eine Ärztin oder ein Arzt und eine Pädagogin oder einen Pädagogen, bei der Entscheidung über Berufungen gegen die Urteile des Tribunal des mineurs
Verfahren
Berufungsverfahren
Schritt 1: Anrufung der Chambre pénale d'appel et de révision
Die Berufungspartei muss innert 10 Tagen nach Eröffnung des Dispositivs des Urteils eine schriftliche Anmeldung der Berufung beim Tribunal pénal einreichen. Sie kann dies auch mündlich zu Protokoll geben unmittelbar nach der Verlesung des genannten Dispositivs.
Die Anmeldung der Berufung kann am Schalter des Tribunal pénal oder bei der Greffe universel abgegeben werden. Sie muss in französischer Sprache abgefasst und unterschrieben sein.
Die Berufungspartei muss dann innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung bei der Chambre pénale d'appel et de révision einreichen.
Wird das Urteil direkt mit seiner Begründung zugestellt, so ist eine Anmeldung der Berufung nicht erforderlich. Es genügt, innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung bei der Chambre pénale d'appel et de révision einzureichen.
Die Berufungserklärung kann am Schalter der Kammer oder bei der Greffe universel abgegeben werden. Sie muss in französischer Sprache abgefasst und unterschrieben sein.
Innert einer Frist von 20 Tagen nach Erhalt der Berufungserklärung können die anderen Parteien schriftlich die Zulässigkeit der Beschwerde bestreiten (begründeter Antrag auf Nichteintreten).
Innert der gleichen Frist von 20 Tagen können die Parteien, die noch keine Berufung eingelegt haben, dies unter bestimmten Bedingungen als Reaktion auf die Hauptberufung noch tun (Anschlussberufung).
Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich.
Die Verhandlungen sind öffentlich mit Ausnahme der Beratungen.
Öffentliche Verhandlungen sind allgemein zugänglich, doch kann die Präsidentin oder der Präsident Minderjährigen den Zugang zur Verhandlung untersagen. Es wird daher vorgeschlagen, dass jede minderjährige Person, die an einer Verhandlung teilnehmen möchte, sich vorher entweder per Post oder vor Ort vergewissert, dass sie dazu berechtigt ist.
Die Präsidentin oder der Präsident kann die Öffentlichkeit der Verhandlung teilweise einschränken oder den Ausschluss der Öffentlichkeit anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer am Verfahren beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern oder wenn grosser Andrang herrscht.
In bestimmten Fällen und unter bestimmten Bedingungen kann das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werden.
Für weitere Informationen siehe Art. 406 StPO.
Schritt 2: Zustellung des Urteils
Die Chambre pénale d'appel et de révision fällt ein begründetes Urteil, das durch eine Beschwerde in Strafsachen vor dem Bundesgericht angefochten werden kann.
Revisionsverfahren
Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmeverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen.
Für weitere Informationen siehe Art. 410 ff. StPO.
Revisionsgesuch
Die begründeten Revisionsgesuche sind zu stellen innert 90 Tagen nach dem Datum, an dem die betreffende Person von einem Entscheid Kenntnis genommen hat, der in der Sache revisionsgeeignet ist. In allen anderen Fällen unterliegen sie keiner Frist.
Das Revisionsverfahren erfolgt in schriftlicher Form.
Fragen/Antworten
Ja, es besteht eine Verpflichtung zu erscheinen, unter Androhung einer Ordnungsbusse oder einer Vorführung bei der zuständigen Behörde durch die Polizei.
Wenn die beschuldigte Person Berufung eingelegt hat und ohne gültige Entschuldigung nicht zur Verhandlung erscheint, wird davon ausgegangen, dass sie darauf verzichtet hat, Berufung einzulegen.
Die beschuldigte Person kann auf Antrag die Genehmigung erhalten, sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Die Privatklägerschaft kann auf Antrag autorisiert werden, nicht zur Verhandlung zu erscheinen.
Wenn die Privatklägerschaft Berufung eingelegt hat und nicht zur Verhandlung erscheint, wird davon ausgegangen, dass sie darauf verzichtet hat, Berufung einzulegen.
Der Privatklägerschaft kann auf Antrag gestattet werden, sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Ja, indem Sie der Behörde unverzüglich die Gründe für die Verhinderung (Auslandsreise, Krankheit, Krankenhausaufenthalt usw.) mitteilen und etwaige Nachweise (Kopie des Flugtickets, der Hotelbuchung, des ärztlichen Attests usw.) vorlegen.
Opfer im Sinne des Gesetzes können sich von einer Vertrauensperson begleiten lassen, selbst wenn die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet.
Im Falle einer Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit, können die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft von höchstens 3 Vertrauenspersonen begleitet werden.
Das gleiche gilt für Zeuginnen und Zeugen, Klägerinnen oder Kläger oder beschuldigte Personen, denen Schutzmassnahmen gewährt sind.
Die Vertrauensperson darf nicht im selben Verfahren als Zeugin oder Zeuge angehört werden.
Das minderjährige beschuldigte Kind und seine gesetzlichen Vertreter sind gehalten, persönlich zu den Hauptverhandlungen zu erscheinen, sofern sie davon nicht befreit worden sind.
Das als Opfer geladene Kind muss von mindestens einem seiner Elternteile oder einer Beiständin oder einem Beistand begleitet oder vertreten werden.
Das minderjährige Kind als Zeuge muss von mindestens einem seiner Elternteile begleitet werden.
- Im zivilrechtlichen Bereich sind die Verfahren öffentlich bis auf 3 Ausnahmen: die familienrechtlichen Anhörungen sind nicht öffentlich; das Gericht kann eine Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit anordnen wenn es das private oder öffentliche Interesse verlangt; die Anhörungen in Schlichtungsverfahren sind nie öffentlich.
- Im strafrechtlichen Bereich sind die Anhörungen der Chambre pénale d'appel et de révision im Prinzip öffentlich, während jene der Chambre pénale de recours nicht öffentlich sind.
Jede von einem Gericht als Zeugin oder Zeuge vorgeladene Person ist gesetzlich verpflichtet, zu erscheinen. Die einzige Ausnahme dieser Regel ist ein triftiger Grund (wie zum Beispiel Krankheit), der es ermöglicht eine Ausnahme von dem Erscheinen zu erwirken oder aber die Verschiebung der Anhörung zu einem späteren Datum.
Die Verfahrenskosten tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Prozessverlust). Als Unterliegende Partei gilt auch die Partei, auf deren Beschwerde nicht eingetreten wird oder die ihre Beschwerde zurückzieht.