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Chambre pénale d'appel et de révision
Case postale 3108
1211 Genève 3
Sachliche Zuständigkeit
Die Chambre pénale d'appel et de révision (Berufungsgericht) entscheidet auf Kantonsebene über Berufungen gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte (Tribunal de police, Tribunal correctionnel, Tribunal criminel, Tribunal des mineurs), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie über Revisionsgesuche.
Ausserdem übt sie die ihr durch die Strafprozessordnung (StPO) und die Jugendstrafprozessordnung (JStPO) übertragenen Zuständigkeiten aus.
Organisation
Die Chambre pénale d'appel et de révision (Berufungsgericht) ist mit 3 amtlichen Richterinnen und Richtern besetzt.
Sie umfasst ausserdem
- 4 beisitzende Richter/innen, wenn sie über Berufung oder Revision von Urteilen des Tribunal criminel befindet, oder
- 2 beisitzende Richter/innen, nämlich eine Ärztin oder einen Arzt und eine Pädagogin oder einen Pädagogen, wenn sie über Berufungen gegen die Urteile des Tribunal des mineurs entscheidet.
Verfahren
Berufungsverfahren
1. Einlegen der Berufung
Die Berufungspartei muss innert 10 Tagen seit Eröffnung des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs die Berufung schriftlich beim Tribunal pénal, das das Urteil gefällt hat, anmelden. Sie kann dies auch unmittelbar nach Verlesung des Urteilsdispositivs mündlich zu Protokoll geben.
Die Anmeldung der Berufung kann am Schalter des Tribunal pénal oder bei der Zentralkanzlei (Greffe universel) abgegeben werden. Sie muss in französischer Sprache abgefasst und unterschrieben sein.
Die Berufungspartei muss anschliessend innert 20 Tagen nach Zustellung der Begründung des erstinstanzlichen Urteils eine schriftliche Berufungserklärung bei der Chambre pénale d'appel et de révision (Berufungsgericht) einreichen.
Wird das Urteil zusammen mit seiner Begründung zugestellt, ist eine Anmeldung der Berufung nicht erforderlich. Es genügt, innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung bei der Chambre pénale d'appel et de révision einzureichen.
Die Berufungserklärung kann am Schalter der Kammer oder bei der Zentralkanzlei (Greffe universel) abgegeben werden. Sie muss in französischer Sprache abgefasst und unterschrieben sein.
Innert 20 Tagen seit Empfang der von der Verfahrensleitung übermittelten Kopie der Berufungserklärung können die anderen Parteien schriftlich die Zulässigkeit der Berufung bestreiten (begründeter Antrag auf Nichteintreten).
Ebenfalls innert 20 Tagen können die Parteien, die keine Berufung eingelegt haben, dies unter bestimmten Voraussetzungen als Reaktion auf die Hauptberufung nachholen (Anschlussberufung).
Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich.
Mit Ausnahme der Beratungen sind die Verhandlungen öffentlich.
Sie sind allgemein zugänglich, doch kann die Präsidentin oder der Präsident Minderjährigen den Zugang zur Verhandlung untersagen. Deshalb sollte eine Person unter 16 Jahren, die an einer Verhandlung teilnehmen möchte, sich vorher entweder schriftlich oder vor Ort vergewissern, dass ihr die Teilnahme bewilligt wird.
Die Präsidentin oder der Präsident kann die Öffentlichkeit der Verhandlung teilweise oder ganz ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern oder wenn grosser Andrang herrscht.
In bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen kann das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werden (siehe Art. 406 StPO).
2. Zustellung des Urteils
Die Chambre pénale d'appel et de révision (Berufungsgericht) fällt einen begründeten Berufungsentscheid, der durch Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht angefochten werden kann.
Revisionsverfahren
Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Revision des rechtskräftigen Urteils verlangen (Art. 410 ff. StPO).
Revisionsgesuch
Das schriftliche und begründete Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme eines anderen Urteils, das eine Revision des Entscheids nach sich ziehen könnte, dem Beschwerdegericht zuzustellen. Liegt einer der anderen Revisionsgründe vor, unterliegt das Gesuch keiner Frist.
Das Revisionsverfahren ist schriftlich.
Fragen/Antworten
Ja, es besteht die Verpflichtung zu erscheinen. Wer einer Vorladung unentschuldigt nicht Folge leistet, kann mit einer Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden.
Hat die beschuldigte Person Berufung eingelegt und bleibt unentschuldigt der Verhandlung fern, wird davon ausgegangen, dass sie auf die Berufung verzichtet.
Die beschuldigte Person kann auf begründeten Antrag hin die Genehmigung erhalten, sich durch ihren Rechtsbeistand vertreten zu lassen.
Auf begründeten Antrag hin kann es der Privatklägerschaft erlaubt werden, nicht an der Verhandlung teilzunehmen.
Ist die Privatklägerschaft Berufungsklägerin und erscheint nicht im Berufungsverfahren, wird davon ausgegangen, dass sie auf die Berufung verzichtet.
Sie kann auf begründeten Antrag hin die Genehmigung erhalten, sich durch ihren Rechtsbeistand vertreten zu lassen.
Ja, indem Sie der Behörde unverzüglich die Gründe der Verhinderung (Auslandsreise, Krankheit, Krankenhausaufenthalt usw.) mitteilen und etwaige Nachweise (Kopie des Flugtickets, der Hotelbuchung, des ärztlichen Attests usw.) vorlegen.
Geschädigte Personen im Sinne des Gesetzes können sich von einer Vertrauensperson begleiten lassen, selbst wenn die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet.
In diesem Fall können die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft von höchstens 3 Vertrauenspersonen begleitet werden.
Gleiches gilt für Zeuginnen und Zeugen, Privatklägerschaft oder beschuldigte Personen, denen Schutzmassnahmen gewährt sind.
Die Vertrauensperson darf nicht im selben Verfahren als Zeugin oder Zeuge angehört werden.
Ist der/die Minderjährige beschuldigte Person, sind er/sie sowie seine/ihre gesetzliche Vertretung gehalten, persönlich zu den Hauptverhandlungen zu erscheinen, sofern sie nicht davon befreit worden sind.
Ist er/sie geschädigte Person, muss er/sie von mindestens einem Elternteil oder einer Beistandsperson begleitet oder vertreten werden.
Ist er/sie als Zeuge vorgeladen, muss er/sie von mindestens einem Elternteil begleitet werden.
- Im zivilrechtlichen Bereich sind die Verfahren grundsätzlich öffentlich. Ausgenommen sind familienrechtliche Verfahren, solche, in denen das Gericht im privaten oder öffentlichen Interesse den Ausschluss der Öffentlichkeit anordnet sowie Anhörungen in Schlichtungsverfahren.
- Im strafrechtlichen Bereich sind die Anhörungen vor der Chambre pénale d'appel et de révision (Berufungsgericht) grundsätzlich öffentlich, während die vor der Chambre pénale de recours (Beschwerdegericht) nicht öffentlich sind.
Siehe Greffe de l’assistance juridique (Kanzlei für unentgeltliche Rechtspflege)
Die Verfahrenskosten sind von den Parteien zu tragen, je nachdem, ob sie obsiegt oder den Prozess verloren haben. Die Partei, auf deren Berufung das Gericht nicht eintritt oder die ihre Berufung zurückzieht, gilt als unterliegende Partei.