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08.00-12.00 / 14.00-17.00 (von Montag bis Freitag)
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Tribunal des mineurs
Case postale 3686
1211 Genève 3
Präsidentschaft und Direktion
-
Herr Stéphane ZEN-RUFFINEN
Präsident
-
Frau Aline SOFER
Direktorin ad interim
Organisation
Das Tribunal des mineurs setzt sich aus 7 Berufsrichterinnen und -richtern und einer gleichen Anzahl von Ersatzrichterinnen und -richtern zusammen; ferner sind 12 beisitzende Richterinnen und Richter (6 Ärztinnen und Ärzte und 6 Erziehungsexpertinnen und -experten) dem Gericht angegliedert.
Die Jugendrichterin oder der Jugendrichter führt die Strafuntersuchung allein durch.
In der Hauptverhandlung tagt das Tribunal des mineurs in der Zusammensetzung von einer Berufsrichterin oder einem -richter (Vorsitz), einer Ärztin oder einem Arzt und einer Erziehungsexpertin oder einem Erziehungsexperten als Beisitzer/innen.
Das Strafverfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Verfahren
Das Tribunal des mineurs ist für alle 3 Phasen des Strafverfahrens gegen eine minderjährige Person zuständig: die Strafuntersuchung, die Urteilsphase und den Vollzug der ausgesprochenen Sanktion (Strafe und/oder Massnahmen).
1. Strafuntersuchung
Die Jugendrichterin oder der Jugendrichter leitet die Strafuntersuchung und kann insbesondere vorsorglich Schutzmassnahmen und Untersuchungshaft anordnen.
2. Urteil
Nach Abschluss der Strafuntersuchung kann die Richterin oder der Richter entweder
- das Verfahren durch Einstellungsverfügung abschliessen,
- einen Strafbefehl erlassen,
- das Verfahren an die Jugendstaatsanwaltschaft (d.h. an eine/n für Verfahren gegen minderjährige Personen zuständige Staatsanwältin/Staatsanwalt) weiterleiten, wenn die Tat mit einer definitiven Unterbringung, einer Busse von mehr als Fr. 1'000.- oder Freiheitsentzug von mehr als 3 Monaten bedroht ist; in diesen 3 Fällen erhebt die Jugendstaatsanwaltschaft Anklage vor dem Tribunal des mineurs, das nach einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheidet.
3. Vollzug der Sanktion (Strafe und/oder Massnahmen)
Die Untersuchungsbehörde (Jugendrichter/in) ist für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen zuständig. Die Schutzmassnahmen können sich über die Volljährigkeit des Jugendlichen hinaus erstrecken, enden jedoch spätestens mit Vollendung seines 25. Altersjahres.
Prozessparteien
Prozessparteien sind die minderjährige beschuldigte Person, ihre gesetzliche Vertretung, die Privatklägerschaft und je nach Fall die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt. Vorbehaltlich besonderer Umstände nimmt die Privatklägerschaft jedoch nicht an der Hauptverhandlung vor dem Tribunal des mineurs teil.
In allen Phasen des Verfahrens können die Parteien anwaltlich unterstützt werden. In bestimmten Fällen ist die Vertretung der/s minderjährigen Beschuldigten durch eine Anwältin oder einen Anwalt obligatorisch (notwendige Verteidigung, Art. 24 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, JStPO).
Fragen/Antworten
Nein, das gesamte Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, von seiner Eröffnung bis zum Ende des Vollzugs, um die gesetzgeberische Absicht, nämlich Schutz und Erziehung der minderjährigen Person, zu respektieren. Vorbehalten bleibt das Recht der urteilenden Behörde, eine öffentliche Verhandlung anzuordnen, wenn
- die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche bzw. die Eltern es verlangen oder
- das öffentliche Interesse es gebietet.
Selbst in diesen beiden Fällen darf die Öffentlichkeit der Verhandlung den Interessen der minderjährigen beschuldigten Person nicht zuwiderlaufen.
Jede durch eine Straftat geschädigte Person kann Strafanzeige erstatten. Dazu muss man lediglich einen Polizeiposten aufsuchen, wo die Anzeige aufgenommen wird. Man kann eine Anzeige auch per Post an die Staatsanwaltschaft schicken oder sie am Schalter der Staatsanwaltschaft abgeben.
Richtet sich die Anzeige gegen eine minderjährige Person, kann sie auch direkt per Post an das Tribunal des mineurs geschickt oder am Schalter dieses Gerichts abgegeben werden.
Die Anzeige muss von der geschädigten Person geschrieben und unterzeichnet werden, den Sachverhalt klar und vollständig darstellen und alle wichtigen Informationen enthalten (vor allem Zeitpunkt und Ort des Geschehens, Kontext, Namen der beteiligten Personen und allfälliger Zeuginnen und Zeugen usw.). Eine rechtliche Qualifikation des Sachverhalts ist nicht erforderlich, kann aber erwähnt werden.
Bei Straftaten, die nur auf Antrag strafbar sind, erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von 3 Monaten ab dem Tag, an dem der geschädigten Person die Täterin oder der Täter bekannt wird.