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Tribunal des mineurs

Das Tribunal des mineurs ist das Gericht, das für die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten zuständig ist, die von Personen begangen werden, die zum Zeitpunkt der Tat zwischen 10 und 18 Jahre alt waren. Es ist auch für die Vollstreckung der verhängten Sanktionen (Strafen und Schutzmassnahmen mit erzieherischem und/oder therapeutischem Zweck gemäss Jugendstrafrecht (Art. 12 bis 15 JStG)) gegenüber diesen Personen zuständig.

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Rue des Chaudronniers 7
Gebäude F
1204 Genève

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08.00-12.00 / 14.00-17.00 (von Montag bis Freitag)

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Tribunal des mineurs
Case postale 3686
1211 Genève 3

Präsidentschaft und Direktion

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    Herr Olivier BOILLAT

    Präsident

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    Herr Guillaume MEIER

    Direktor

Liste der Richterinnen und Richter

Organisation

Das Tribunal des mineurs besteht aus 6 amtlichen Richterinnen und Richtern und einer gleichen Anzahl von Ersatzrichterinnen und -richtern; ausserdem sind 12 beisitzende Richterinnen und Richter (6 Ärztinnen und Ärzte und 6 Erziehungsexpertinnen und -experten) dem Gericht angegliedert.

Allein die Jugendrichterin oder der Jugendrichter führt die Untersuchung.

Das Tribunal des mineurs tagt in der Zusammensetzung von einer amtlichen Richterin oder einem amtlichen Richter, die oder der den Vorsitz führt, einer Ärztin oder einem Arzt als beisitzende Richterin oder beisitzender Richter, und einer Erziehungsexpertin oder einem Erziehungsexperten als beisitzende Richterin oder beisitzender Richter.

Die Debatten finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Verfahren

Das Tribunal des mineurs ist für die 3 Phasen des Strafverfahrens gegen eine minderjährige Person zuständig: die Phase der Untersuchung, die Phase des Urteils und schliesslich die Phase der Vollstreckung der ausgesprochenen Sanktion (Strafe und/oder Massnahmen).

Schritt 1: Untersuchung des Verfahrens

Die Jugendrichterin oder der Jugendrichter leitet das Verfahren. Sie oder er kann insbesondere vorsorgliche Schutzmassnahmen und Untersuchungshaft anordnen.

 

Schritt 2: Urteil

Nach Abschluss der Untersuchung kann die Richterin oder der Richter entweder:

  • Das Verfahren einstellen.
  • Einen Strafbefehl erlassen.
  • Das Verfahren der Jugendstaatsanwaltschaft (d.h. einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft, die für Verfahren gegen eine minderjährige Person zuständig sind) mitteilen, wenn eine Einweisung, eine Busse von mehr als Fr. 1'000.- oder eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten in Betracht kommen. In diesen 3 Fällen erstellt die Jugendstaatsanwaltschaft eine Anklageschrift und befasst das Tribunal des mineurs, das nach einer Urteilsanhörung durch ein Urteil entscheidet.

 

Schritt 3: Vollstreckung der ausgesprochenen Sanktion (Strafe und/oder Massnahmen)

Die Jugendrichterin oder der Jugendrichter, die oder der die Untersuchung geleitet hat, ist die Vollstreckungsbehörde für die Strafe und/oder die Schutzmassnahmen, die von der Jugendrichterin, dem Jugendrichter oder dem Tribunal des mineurs verhängt werden, wobei sich die Schutzmassnahmen über die Volljährigkeit des Betroffenen hinaus erstrecken können, jedoch nicht über das Alter von 25 Jahren.

Verfahrensbeteiligte

Am Verfahren nehmen die minderjährige beschuldigte Person, ihre gesetzlichen Vertreter, und je nach Fall, die Jugendstaatsanwältin oder der Jugendstaatsanwalt teil. Die Privatklägerschaft interveniert nicht während der Verhandlung vor dem Tribunal des mineurs, es sei denn, besondere Umstände erfordern dies.

In allen Phasen des Verfahrens können die Parteien von einer Anwältin oder einem Anwalt unterstützt werden. In bestimmten Fällen ist die Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt für minderjährige Beschuldigte obligatorisch (Pflichtverteidigung, Art. 24 JStPO).

Fragen/Antworten

Nein, das gesamte Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, von der Eröffnung bis zum Ende der Vollstreckungsphase, um den Schutz und die Erziehung der minderjährigen Person zu wahren, vorbehaltlich der Möglichkeit der urteilenden Behörde, eine öffentliche Verhandlung anzuordnen, wenn:

  • Die oder der urteilsfähige minderjährige Beschuldigte bzw. die Eltern es verlangen oder
  • Das öffentliche Interesse es gebietet

In diesen beiden Fällen darf das Vorgehen den Interessen der minderjährigen Beschuldigten Person nicht schaden.

Jede Person, die durch eine Straftat geschädigt wurde, kann Strafanzeige erstatten. Dazu muss man lediglich eine Polizeistation aufsuchen, wo die Anzeige aufgenommen wird. Es ist auch möglich, eine Anzeige per Post an die Staatsanwaltschaft zu schicken oder sie am Schalter der Staatsanwaltschaft abzugeben.

Wenn sich die Anzeige gegen eine minderjährige Person richtet, kann sie auch direkt per Post an das Tribunal des mineurs gerichtet oder am Schalter dieses Gerichts abgegeben werden.

Die Anzeige muss von der Person geschrieben und unterzeichnet werden, die durch den Gegenstand der Anzeige direkt geschädigt wurde. Sie sollte den Sachverhalt klar und vollständig beschreiben und alle wichtigen Elemente enthalten (vor allem Datum und Ort des Geschehens, Kontext, Namen der beteiligten Personen, eventuelle Zeuginnen und Zeugen usw.). Die rechtliche Einordnung des Sachverhalts ist nicht erforderlich, kann aber erwähnt werden.

Bei Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden, verjährt die Frist für die Einreichung der entsprechenden Anzeige nach 3 Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem die geschädigte Person die Täterin oder den Täter erkannt hat.

Siehe auch

Strafgerichtsbarkeit

Die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte verfolgen und bestrafen gesetzlich verbotene Verhaltensweisen, d.h. Übertretungen, Vergehen und Verbrechen.

Juristischer Bereitschaftsdienst und Rechtsberatung

Die Judikative bietet keine Rechtsberatung an. Sie können sich dafür an die folgenden Verbände und Organismen wenden.