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Chambre pénale de recours
Case postale 3108
1211 Genève 3
Zuständigkeiten
Die Chambre pénale de recours befindet über Beschwerden gegen Entscheide und Verfahren der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der für Übertretungen zuständigen Strafbehörden sowie gegen Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte (Tribunal de police, Tribunal correctionnel, Tribunal criminel und Tribunal des mineurs), die nicht der Berufung unterliegen.
Sie entscheidet auch über Beschwerden gegen Entscheide des Tribunal des mesures de contrainte in Bezug auf Untersuchungshaft und Sicherheitshaft und bei Ersatzmassnahmen.
Sie entscheidet ausserdem über Beschwerden gegen Entscheide der für den Massnahmenvollzug zuständigen Behörden (Tribunal d'application des peines et des mesures und Straf- und Massnahmenvollzugsdienst).
Organisation
Die Chambre pénale de recours tagt in der Zusammensetzung von 3 Richterinnen und Richtern.
Die Chambre pénale de recours entscheidet in Einzelrichterzusammensetzung, wenn sich die Beschwerde ausschliesslich auf Übertretungen oder auf die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bezieht, dessen Streitwert Fr. 5'000.- nicht übersteigt.
Verfahren
Die Beschwerde ist zu begründen und innerhalb von 10 Tagen schriftlich an die Chambre pénale de recours zu richten. Sie kann am Schalter der Kammer oder bei der Greffe universel hinterlegt werden. Sie hat in französischer Sprache abgefasst und unterschrieben zu sein.
Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder ungerechtfertigter Verzögerung kennen keine Frist.
Das Beschwerdeverfahren ist ein schriftliches Verfahren. Es gibt keine mündliche Verhandlung und keine öffentliche Verkündung des Urteils. Das Urteil wird den Parteien per Post zugestellt.
Fragen/Antworten
Die Beschwerde muss folgende Angaben enthalten, andernfalls ist sie unzulässig: die Bezeichnung des angefochtenen Entscheids, die Punkte des Entscheids, die angefochten werden, die Gründe für einen anderen Entscheid (Argumente) und die etwaigen Beweismittel dafür.
Die Begründung der Beschwerde muss vollständig in der Akte selbst enthalten sein und darf nicht nachträglich ergänzt oder berichtigt werden.
Nein, die Beschwerde muss in französischer Sprache verfasst sein.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterlegene Partei (die den Fall verloren hat). Die Partei, deren Beschwerde unzulässig ist oder welche die Beschwerde zurücknimmt, gilt ebenfalls als unterlegene Partei.
Die Chambre pénale de recours kann von der Privatklägerschaft die Leistung von Sicherheiten (Bürgschaften) zur Deckung der Kosten und Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren verlangen.
Werden die geforderten Sicherheiten nicht fristgerecht geleistet, wird die Beschwerde nicht behandelt.
- Im zivilrechtlichen Bereich sind die Verfahren öffentlich bis auf 3 Ausnahmen: die familienrechtlichen Anhörungen sind nicht öffentlich; das Gericht kann eine Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit anordnen wenn es das private oder öffentliche Interesse verlangt; die Anhörungen in Schlichtungsverfahren sind nie öffentlich.
- Im strafrechtlichen Bereich sind die Anhörungen der Chambre pénale d'appel et de révision im Prinzip öffentlich, während jene der Chambre pénale de recours nicht öffentlich sind.