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Chambre pénale de recours
Case postale 3108
1211 Genève 3
Sachliche Zuständigkeit
Die Chambre pénale de recours (Bescherdegericht) befindet über Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden sowie gegen Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte (Tribunal de police, Tribunal correctionnel, Tribunal criminel und Tribunal des mineurs), die nicht der Berufung unterliegen.
Sie entscheidet auch über Beschwerden gegen die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie von Ersatzmassnahmen durch das Tribunal des mesures de contrainte (Zwangsmassnahmengericht).
Ferner beurteilt sie Beschwerden gegen Entscheide der für den Massnahmenvollzug zuständigen Behörden (Tribunal d'application des peines et des mesures und Straf- und Massnahmenvollzugsdienst).
Organisation
Die Chambre pénale de recours tagt in der Zusammensetzung von 3 Richtern/innen.
Sie entscheidet als Einzelgericht, wenn sich die Beschwerde ausschliesslich auf Übertretungen oder auf die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bezieht, dessen Streitwert CHF 5'000 nicht übersteigt.
Verfahren
Die Beschwerde ist zu begründen und innerhalb von 10 Tagen schriftlich, in französischer Sprache und unterzeichnet bei der Chambre pénale de recours (Bescherdegericht) einzureichen. Sie kann auch am Schalter der Kammer oder bei der Zentralkanzlei (Greffe universel) abgegeben werden.
Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind keiner Frist unterworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist ein rein schriftliches Verfahren, d.h. es gibt weder mündliche Verhandlungen noch eine öffentliche Verkündung des Urteils. Vielmehr wird dieses den Parteien per Post zugestellt.
Fragen/Antworten
Damit die Beschwerde zulässig ist, muss die Beschwerdeschrift folgende Angaben enthalten: die Bezeichnung des angefochtenen Entscheids, die konkreten Punkte des Entscheids, die angefochten werden, die für einen anderen Entscheid sprechenden Gründe (Argumente) und allfällige Beweismittel.
Die Begründung der Beschwerde muss vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein und darf nicht nachträglich ergänzt oder berichtigt werden.
Nein, sie muss in französischer Sprache abgefasst sein.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Partei. Die Partei, auf deren Beschwerde das Gericht nicht eintritt oder die die Beschwerde zurückzieht, gilt ebenfalls als unterliegende Partei.
Die Chambre pénale de recours (Beschwerdekammer) kann von der Privatklägerschaft die Leistung von Sicherheiten zur Deckung der Kosten und allfälliger Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren verlangen.
Werden diese Sicherheiten nicht fristgerecht geleistet, tritt die Kammer auf die Beschwerde nicht ein.
- Im zivilrechtlichen Bereich sind die Verfahren grundsätzlich öffentlich. Ausgenommen sind familienrechtliche Verfahren, solche, in denen das Gericht im privaten oder öffentlichen Interesse den Ausschluss der Öffentlichkeit anordnet sowie Anhörungen in Schlichtungsverfahren.
- Im strafrechtlichen Bereich sind die Anhörungen vor der Chambre pénale d'appel et de révision (Berufungsgericht) grundsätzlich öffentlich, während die vor der Chambre pénale de recours (Beschwerdegericht) nicht öffentlich sind.