Eine Mediation ist freiwillig, nicht zwingend und vertraulich. Sie kann jederzeit eingeleitet werden, vorzugsweise vor Klageerhebung, jedoch auch noch während eines laufenden Gerichtsverfahrens.
Der Rahmen der Mediation wird in Absprache zwischen der Mediationsperson und den Konfliktparteien an den jeweiligen Fall angepasst und dient als Kommunikationsgrundlage während der gesamten Dauer der Mediation.
- Die Mediationsperson garantiert den reibungslosen Ablauf der Mediation.
- Sie achtet auf die Einhaltung der Redezeit jeder Partei und vergewissert sich, dass die Parteien sich gegenseitig richtig verstehen.
- Sie erleichtert die Kommunikation und fordert die Parteien auf, ihre jeweiligen Standpunkte darzulegen, damit die tatsächlichen Konfliktursachen klar werden. Mit Unterstützung der Mediationsperson können die Parteien gemeinsam massgeschneiderte, optimale und zukunftsgewandte Lösungen suchen und finden, um ihren Konflikt definitiv zu beenden.
Die Mediation unterscheidet sich von der Schlichtung und der informellen parteiinternen Verhandlung.
Schlichtung
Die Schlichtung ist das gerichtliche Verfahren zur gütlichen Streitbeilegung. Anders als die Mediationsperson wird die Schlichtungsbehörde nicht von den Parteien bestimmt.
Der Schlichtungsversuch soll es den Parteien erlauben, dank der Intervention der Schlichtungsbehörde und in einem vertraulichen und informellen Rahmen eine gütliche Lösung ihres Konflikts zu finden.
Die gerichtliche Schlichtung hat folgende Merkmale:
- Je nach Art der Streitsache, insbesondere im Zivilverfahren, ist der vorgängige Schlichtungsversuch obligatorisch. Meistens ist die Schlichtung kostenlos oder wenig kostspielig (keine Gerichtsgebühren). Allerdings muss jede Partei allfällige Anwaltshonorare selbst tragen, es sei denn, ihr werde unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
- Der Schlichtungsversuch wird je nach der Art der Streitsache von einer Richterin oder einem Richter oder einem fachlich spezialisierten Kollegialgericht (zum Beispiel im Miet- und Pachtrecht) durchgeführt. In anderen Fällen, so bei Familienstreitigkeiten (Ehescheidung), ist das Gericht zuständig, das nach gescheitertem Schlichtungsversuch in der Sache entscheidet.
- Nach einer ersten rechtlichen Analyse der Fakten kann die Schlichtungsbehörde informell ihre Meinung über den voraussichtlichen Ausgang der Streitsache abgeben und/oder Lösungen vorschlagen, die zu übernehmen die Parteien jedoch frei sind.
- Der Rahmen der Schlichtung ist in erster Linie durch die Positionen der Parteien und die jeweils geltend gemachten Ansprüche (Streitgegenstand) vorgegeben. Der Schlichtungsversuch findet meist zu Beginn des Gerichtsverfahrens statt, kann aber auch zu jedem späteren Zeitpunkt des Verfahrens eingeleitet werden.
- Die Schlichtungsbehörde kann die Parteien auch darin unterstützen, umfassendere oder interessengerechtere Lösungen zu finden, indem sie Fragen in die Diskussion einbezieht, die über den Streitgegenstand hinausgehen.
- In einigen besonderen Fällen ist die Schlichtungsbehörde befugt, Entscheide zu fällen oder Urteilsvorschläge zu machen.
- Bei vollständiger oder teilweiser Einigung führt die Schlichtung zu einem vom Gericht genehmigten Vergleich, der als Urteil gilt.
- Scheitert der Schlichtungsversuch zu Beginn des Verfahrens, stellt die Schlichtungsbehörde zuhanden der klagende/n Partei/en eine Klagebewilligung vor dem zuständigen erstinstanzlichen Gericht aus.