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Mediation

Die Mediation ist ein Verfahren der Konfliktlösung, bei dem eine Mediationsperson als neutrale, unparteiische und unabhängige dritte Partei die Kommunikation zwischen den Parteien erleichtert und sie darin unterstützt, selbst eine faire und dauerhafte Lösung für ihre Konflikte zu erarbeiten.

Eine Mediation ist freiwillignicht zwingend und vertraulich. Sie kann jederzeit eingeleitet werden, vorzugsweise vor Klageerhebung, jedoch auch noch während eines laufenden Gerichtsverfahrens.

Der Rahmen der Mediation wird in Absprache zwischen der Mediationsperson und den Konfliktparteien an den jeweiligen Fall angepasst und dient als Kommunikationsgrundlage während der gesamten Dauer der Mediation.

  • Die Mediationsperson garantiert den reibungslosen Ablauf der Mediation.
     
  • Sie achtet auf die Einhaltung der Redezeit jeder Partei und vergewissert sich, dass die Parteien sich gegenseitig richtig verstehen.
     
  • Sie  erleichtert die Kommunikation und fordert die Parteien auf, ihre jeweiligen Standpunkte darzulegen, damit die tatsächlichen Konfliktursachen klar werden. Mit Unterstützung der Mediationsperson können die Parteien gemeinsam massgeschneiderte, optimale und zukunftsgewandte Lösungen suchen und finden, um ihren Konflikt definitiv zu beenden.

Die Mediation unterscheidet sich von der Schlichtung und der informellen parteiinternen Verhandlung.

Schlichtung

Die Schlichtung ist das gerichtliche Verfahren zur gütlichen Streitbeilegung. Anders als die Mediationsperson wird die Schlichtungsbehörde nicht von den Parteien bestimmt.

Der Schlichtungsversuch soll es den Parteien erlauben, dank der Intervention der Schlichtungsbehörde und in einem vertraulichen und informellen Rahmen eine gütliche Lösung ihres Konflikts zu finden.

Die gerichtliche Schlichtung hat folgende Merkmale:

  • Je nach Art der Streitsache, insbesondere im Zivilverfahren, ist der vorgängige Schlichtungsversuch obligatorisch. Meistens ist die Schlichtung kostenlos oder wenig kostspielig (keine Gerichtsgebühren). Allerdings muss jede Partei allfällige Anwaltshonorare selbst tragen, es sei denn, ihr werde unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
     
  • Der Schlichtungsversuch wird je nach der Art der Streitsache von einer Richterin oder einem Richter oder einem fachlich spezialisierten Kollegialgericht (zum Beispiel im Miet- und Pachtrecht) durchgeführt. In anderen Fällen, so bei Familienstreitigkeiten (Ehescheidung), ist das Gericht zuständig, das nach gescheitertem Schlichtungsversuch in der Sache entscheidet.
     
  • Nach einer ersten rechtlichen Analyse der Fakten kann die Schlichtungsbehörde informell ihre Meinung über den voraussichtlichen Ausgang der Streitsache abgeben und/oder Lösungen vorschlagendie zu übernehmen die Parteien jedoch frei sind.
     
  • Der Rahmen der Schlichtung ist in erster Linie durch die Positionen der Parteien und die jeweils geltend gemachten Ansprüche (Streitgegenstand) vorgegeben. Der Schlichtungsversuch findet meist zu Beginn des Gerichtsverfahrens statt, kann aber auch zu jedem späteren Zeitpunkt des Verfahrens eingeleitet werden.
     
  • Die Schlichtungsbehörde kann die Parteien auch darin unterstützen, umfassendere oder interessengerechtere Lösungen zu finden, indem sie Fragen in die Diskussion einbezieht, die über den Streitgegenstand hinausgehen.
     
  • In einigen besonderen Fällen ist die Schlichtungsbehörde befugt, Entscheide zu fällen oder Urteilsvorschläge zu machen.
     
  • Bei vollständiger oder teilweisen Einigung führt die Schlichtung zu einem vom Gericht genehmigten Vergleich, der als Urteil gilt.
     
  • Scheitert der Schlichtungsversuch zu Beginn des Verfahrens, stellt die Schlichtungsbehörde zuhanden der klagende/n Partei/en eine Klagebewilligung vor dem zuständigen erstinstanzlichen Gericht aus.

Verhandlung

Die Verhandlung ist ein informeller Vorgang, bei dem die Parteien zumeist ohne Unterstützung durch einen Dritten versuchen, zu einer Einigung zu gelangen, um ihre Beziehungen aufzubauen oder einen Konflikt zu beenden. Die parteiinterne Verhandlung führt in der Regel zu einer aussergerichtlichen (privaten) Einigung.

Vorteile der Mediation

Anders als ein Gericht zwingt die Mediationsperson den Konfliktparteien keinerlei Lösung auf, sondern vermittelt zwischen ihnen und begleitet sie während der gesamten Mediation, um sie dazu zu bringen, selbst eine Lösung für ihre Streitigkeiten zu finden.

Die Mediationsperson soll Konflikte ganzheitlich betrachten, um vor allem eine Wiederaufnahme des Dialogs zu fördern und um alle Gesichtspunkte und Interessen, auch die der Gegenseite, zu berücksichtigen. Dagegen darf sich die Justizbehörde nur mit denjenigen Aspekten befassen, die durch das Gerichtsverfahren gedeckt sind, da sie an die Parteianträge gebunden ist.

Die Mediation erlaubt den Konfliktparteien, ihren Streit freiwillig und einvernehmlich zu beenden. Häufig kommt es nach Unterzeichnung der Mediationsvereinbarungen durch die Parteien sogar zu einer Wiederaufnahme ihrer Beziehung , sei es nun im geschäftlichen, familiären, nachbarschaftlichen oder beruflichen Bereich.

Die Mediation hat ausserdem folgende Vorteile:

  • Sie ist streng vertraulich. Sie erlaubt es den Parteien, sich frei zu äussern und Dokumente und Informationen vorzulegen, die sie ausserhalb des Mediationsverfahrens nicht verbreiten möchten. Die Mediationsperson unterliegt der Schweigepflicht und kann nicht als Zeugin oder Zeuge im Rahmen eines gleichzeitigen oder künftigen Gerichtsverfahrens vorgeladen werden. Die Existenz des konkreten Mediationsverfahrens und die von den Parteien gefundenen Vereinbarungen unterliegen jedoch nicht der Geheimhaltungspflicht.
     
  • Die Mediation ist vom Gerichtsverfahren  strikt getrennt . Unabhängig vom Ausgang der Mediation dürfen die Erklärungen der Parteien in einem Prozesses nicht berücksichtigt werden. Das Mediationsprotokoll darf unter keinen Umständen im Prozess vorgelegt werden.
     
  • Die Mediation dauert normalerweise nicht lang und kann sich auf einige Sitzungen oder sogar wenige Stunden beschränken. Ihre Gesamtdauer ist auf keinen Fall zu vergleichen mit der eines Gerichtsverfahrens, das sich manchmal über mehrere Jahre hinzieht, insbesondere wenn die Parteien zahlreiche Anträge stellen (Zeugenanhörung, Gutachten, Schriftwechsel) oder gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen.
     
  • Die Mediation ist in der Regel kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren, insbesondere, zum einen, weil sie nicht lange dauert, zum anderen, weil keine Kosten für Gerichtsgebühren, für gewisse Untersuchungshandlungen (Zeugenentschädigung, Kosten für Gutachten, Übersetzungs- oder Dolmetscherkosten) und für die Anwaltshonorare (Abfassen von Schriftsätze und Abhalten von Anhörungen) anfallen. Unter engen Voraussetzungen können die Kosten für die Mediation teilweise oder ganz von der Judikative übernommen werden. Das ist vor allem der Fall im Straf- und im Kindes- und Erwachsenschutzrechts.
  • Die Mediation ist effizient: Lassen sich die Konfliktparteien auf eine Mediation ein, liegt laut Schweizerischem Dachverband Mediation SDM-FSM die Erfolgsquote bei rund 90%.
     
  • Die Mediation kann in der Regel in der Sprache der Parteien abgehalten werden, wohingegen das Gerichtsverfahren auf Französisch stattfindet, gegebenenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers.
     
  • Die Mediation ist ein globaler und flexibler Vorgang, der nicht an den strikten Rahmen eines Gerichtsprozesses gebunden ist. Sie erlaubt eine dauerhafte Konfliktlösung und hält noch bestehende Beziehungen zwischen den Parteien aufrecht oder stellt sie wieder her.

Anwendungsbereich

Eine Mediation ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Konfliktparteien dauerhaft miteinander auskommen müssen oder mussten, wie etwa FamilienangehörigeWohnungsnachbarn oder Arbeitskollegen.

Ebenfalls für die Zukunft kann sie  die Qualität der Beziehungen sichern oder wiederherstellen.

Ferner erlaubt sie den Parteien, sich mit Würde zu trennen , ohne Reibungen und psychischen Verletzungen, wohingegen in einem Gerichtsverfahren, je nach Verhalten der Parteien und ihrer anwaltlichen Vertretung, sich der Konflikt möglicherweise sogar noch verschärft.

Grundsätzlich ist jeder Streit mediationsgeeignet, vorbehaltlich der wenigen Fälle, in denen das Gesetz eine Mediation ausdrücklich ausschliesst.
 

Nachfolgend werden einige Konfliktsituationen dargestellt, die mittels Mediation gelöst werden können.


In der Familie

Beispiele für eine effiziente und erfolgreiche Mediation lassen sich für alle familiären Konflikte finden, sowohl im Beziehungs- als auch im Vermögensbereich.

Beispiele:

  • Konflikt zwischen einem Elternteil und seinem volljährigen Kind bezüglich Kostenübernahme bzw. Unterhalt;
  • Konflikt zwischen Erben hinsichtlich einer Erbteilung;
  • Konflikt anlässlich der Trennung unverheirateter Personen, wenn gemeinsam erworbene Gegenstände aufzuteilen sind;
  • Festsetzung der persönlichen Beziehungen der Kinder zu ihren Eltern nach Scheidung.
     

Im Beruf

Im Berufsleben kann eine Mediation verhindern, dass sich eine schon angespannte Lage verschlimmert; ebenfalls kann sie eine für die Mitarbeitenden und/oder das Unternehmen kritische Situation entschärfen.

Beispiele:

  • Konflikt zwischen Kollegen;
  • Konflikt mit Vorgesetzten oder Untergebenen;
  • Konflikt zwischen Abteilungen und Departementen;
  • Konflikt mit Kunden oder Zulieferern.
     

Im Alltag

Im Alltag kann die Mediation ein Eskalieren von Feindseligkeiten, die ein friedliches Zusammenleben vergiften, unterbinden.

Beispiele:

  • Konflikt zwischen Wohnungsnachbarn ;
  • Konflikt innerhalb einer Wohngemeinschaft ;
  • Konflikt mit einer Hausmeisterin oder einem Hausmeister;
  • Konflikt zwischen benachbarten Hauseigentümern ;
  • Konflikt zwischen Stockwerkseigentümern oder Miteigentümern;
  • Konflikt im Zusammenhang mit der Nutzung von Parkplätzen.
     

Im Geschäftsleben

Im Geschäftsleben erweist sich die Mediation als wirksames Mittel zur Aufrechterhaltung von für das Unternehmen oft lebenswichtigen Handelsbeziehungen.

Beispiele:

  • Konflikt zwischen Teihabern;
  • Konflikt in Zusammenhang mit einem Liefervertrag;
  • Konflikt mit wichtigen Kunden;
  • Konflikt mit einer Filiale ;
  • Konflikt innerhalb eines Familienunternehmens ;

Konflikt anlässlich einer Unternehmensnachfolge.

Strafrechtliche Mediation bei Erwachsenen

Bei der strafrechtlichen Mediation benennt die zuständige Staatsanwältin oder der zuständige Staatsanwalt eine Mediationsperson mit Einverständnis der Prozessparteien, um es diesem zu ermöglichen, eine frei ausgehandelte Lösung für ihre Streitigkeiten zu finden und so der Strafverfolgung ein Ende zu setzen.

Es geht meist um Fälle, in denen die Strafverfolgung in direktem Zusammenhang mit Handlungen und Verhaltensweisen der Prozessparteien gegeneinander steht (etwa Tätlichkeiten, üble Nachrede, Verleumdung).

Ist die Mediation erfolgreich und sind die anderen Voraussetzungen erfüllt, kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellen.

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Strafrechtliche Mediation bei Minderjährigen

Auch das Tribunal des mineurs kann den Prozessparteien eine Mediation nahelegen. Ist diese erfolgreich, wird das Verfahren eingestellt.

Das Mediationsverfahren trägt zum vom Gesetzgeber im Jugendstrafrecht intendierten Erziehungsziel bei, vor allem, da es der beschuldigten Person ermöglicht, sich ihrer Verantwortung gegenüber der geschädigten Person  bzw. dem Opfer bewusst zu werden. Darüber hinaus räumt es der Privatklägerschaft, indem es sie aktiv impliziert, einen höheren Stellenwert ein als die Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1).
 

Verwaltungsrechtliche Mediation

Haben Bürger/innen mit einer kantonalen oder kommunalen Verwaltung oder einer anderen öffentlichen Einrichtung in Genf schlechte Erfahrungen gemacht, bestehen Meinungsverschiedenheiten oder kommt es gar zu einem Konflikt, können sie sich an die Mediationsperson der kantonalen Verwaltung wenden. Auch die Hôpitaux universitaires de Genève (Universitäts- und Kantonsspital) oder die Polizei verfügen über eine Mediationseinrichtung zur gütlichen Streitbeilegung.

Die Mediationsperson der kantonalen Verwaltung ist nicht für die Prüfung eines Falles zuständig, der Gegenstand eines laufenden oder schon entschiedenen Gerichtverfahrens ist, es sei denn, dieses wurde im Hinblick auf eine vorherige gütliche Regelung sistiert.

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Verlauf einer Mediation

Verfahren

Kontaktaufnahme

Eine oder beide Konfliktparteien bzw. ihre anwaltliche Vertretung wenden sich direkt an eine Mediationsperson oder an eine Einrichtung, die sie bei der Wahl einer solchen unterstützt. Ebenso kann das Gericht im Laufe des Gerichtsverfahrens die Prozessparteien zu einem Mediationsversuch auffordern.

Geht die Initiative nur von einer der Konfliktparteien aus, fordert die Mediationsperson die andere auf, am Verfahren teilzunehmen.

Die Mediationsperson kann die Parteien getrennt oder gemeinsam zu einer vorherigen Unterredung einladen, bei der sie das Mediationsverfahren, die Voraussetzungen für dessen Erfolg, ihre eigene Rolle sowie die der Konfliktparteien und gegebenenfalls ihrer anwaltlichen Vertretung erläutert. Ausserdem legt sie einen Mediationsvertrag vor und hört die Parteien an, die ihre Sicht der Streitlage darlegen.

Anschliessend beruft die Mediationsperson die Parteien zu einer oder mehreren Sitzungen ein, die entweder in ihren Räumlichkeiten oder an einem von den Parteien einvernehmlich gewählten neutralen Ort stattfinden.

Eine Mediation dauert meistens rund einen halben Tag oder ist Gegenstand mehrerer Sitzungen von anderthalb bis 2 Stunden, kann sich aber auch, je nach Komplexität der Sache, länger hinziehen. Der Zeitplan für die Mediation wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Konfliktparteien und der Mediationsperson entsprechend der Verfügbarkeit der Beteiligten festgelegt.

Während dieser Sitzungen hat die Mediationperson folgende Aufgaben:

  • die Parteien anzuhören;
  • es jeder Partei zu ermöglichen, das Wort zu ergreifen und seine Sicht des Konflikts darzulegen;
  • den Dialog und das Zuhören zwischen den Parteien zu befördern;
  • die Parteien zu unterstützen, ihre Bedürfnisse und Interessen zu identifizieren;
  • die Suche nach kreativen und innovativen Lösungen zu fördern;
  • den Parteien bei der schriftlichen Abfassung der endgültigen Einigung (Mediationsvereinbarung) zu helfen;
  • sicher zu stellen, dass alle Massnahmen zu einer korrekten Durchführung der von den Parteien ausgehandelten Einigung ergriffen werden

Rolle der anwaltlichen Vertretung in der Mediation

Die Mediation schliesst eine Beteiligung der anwaltlichen Vertretung/en der Konfliktparteien nicht aus.

Ihre Teilnahme am Mediationsverfahren begünstigt in der Regel die Lösung des Konflikts. Gelegentlich ist sie sogar unentbehrlich, vor allem, wenn die Mediationsvereinbarung gerichtlich genehmigt und vorher abgeklärt werden muss, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Teilnahme der anwaltlichen Vertretung kann somit den Mediationsprozess erleichtern und zu einem zufriedenstellenden Ergebnis beitragen.

Im Vorfeld der Mediation

  • erklärt die anwaltliche Vertretung der Mandantin oder dem Mandanten den Ablauf des Mediationsverfahrens und wägt dessen Vor- und Nachteile sowie die Risiken eines Gerichtsverfahrens gegeneinander ab,
     
  • schlägt sie der anderen Streitpartei mit Zustimmung der Mandantin oder des Mandanten eine Mediation vor,
     
  • bereitet sie den Mediationsprozess vor , indem sie mit der Mandantin oder dem Mandanten eine vorteilhafte Strategie zur Streitbeilegung festlegt und der Mandantin oder dem Mandanten hilft, den nötigen Abstand zu gewinnen sowie ihre oder seine Bedürfnisse und Interessen zu identifizieren.

Während und am Ende der Mediation

  • kann die anwaltliche Vertretung die Mandantin oder den Mandanten, wenn gewünscht, unterstützen , zu den Sitzungen begleiten, beruhigen und über die rechtliche Tragweite ihrer oder seiner Position beraten,
     
  • prüft die anwaltliche Vertretung die Vereinbarkeit der ausgehandelten Einigung mit dem Gesetz und erläutert der Mandantin oder dem Mandanten ihre Folgen; in Zusammenarbeit mit der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite assistiert sie der Mediationsperson und den Parteien bei der Formulierung der Einigung,
     
  • leitet sie mangels Einigung das Gerichtsverfahren ein oder setzt ein sistiertes Verfahren fort.

Mediationspersonen

In Genf unterliegt die Ausübung des Berufs einer vereidigten Mediationsperson der Genehmigung des Conseil d’Etat.

Dadurch wird laut Gesetz sichergestellt, dass die eingetragenen Mediationspersonen über eine anerkannte Ausbildung (Hochschulabschluss oder gleichwertige Ausbildung), gute praktische Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen sowie besondere Fähigkeiten auf dem Gebiet der Mediation verfügen.

Kosten einer Mediation

Die Vergütung der Mediationsperson kann je nach Anzahl der Konfliktsparteien, der Art und der Komplexität des Falls variieren. Schon vor Beginn der eigentlichen Mediation werden die Parteien über den Stundensatz  für das Vorgespräch, die Sitzungen und die im direkten Zusammenhang mit der Mediation geleistete Arbeit informiert. Die Parteien klären untereinander, wie sie  Honorarzahlung zwischen sih aufteilen wollen.

Stunden- oder Pauschaltarif

Parteien und Mediationsperson können entweder einen Stundensatz oder eine Tages- oder Gesamtpauschale vereinbaren.

Einer Vereinigung oder einer Organisation angehörende Mediationspersonen können einer spezifischen Tarifordnung unterworfen sein. Unabhängigen Mediationspersonen dagegen steht es frei, die Tarife entsprechend ihrer Leistung und ihres Kompetenzniveaus selbst festzusetzen.

  • Die üblichen Stundentarife bewegen sich zwischen Fr. 100.- und Fr. 500.- pro Stunde.
  • Pauschalen bewegen sich zwischen Fr. 800.- und Fr. 2'500.- pro angebrochenem Tag.

Diese Sätze können stark variieren, je nachdem, ob es um Mediation in Familienangelegenheiten oder in geschäftlichen Streitigkeiten handelt.

Verwaltungskosten und Auslagen

Die Mediationsperson kann eine pauschale Verwaltungsgebühr sowie Erstattung ihrer Unkosten in Rechnung stellen, die in direktem Zusammenhang mit der Mediation stehen, z. B. Raummiete oder Bestellung von Essenstabletts.

Eine von den Parteien in Auftrag gegebene Abfassung der Mediationsvereinbarung am Ende des Verfahrens kann, vom Zeitaufwand abhängig, zusätzlich berechnet werden.

Kostenübernahme

Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Kosten des Mediationsverfahrens teilweise oder vollständig von der Judikative übernommen.

  • Wenn Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht , kann die Mediation vom Staat finanziert werden. Der entsprechende Antrag muss vor der ersten Sitzung beim Greffe de l'assistance juridique gestellt werden, da unentgeltliche Rechtspflege nicht rückwirkend gewährt werden kann. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unentgeltliche Rechtspflege individuell gewährt wird: Sie deckt daher nicht die Kosten der gesamten Mediation ab, sondern nur den Anteil, der von der begünstigten Partei zu tragen ist.
     
  • Bei strafrechtliche Mediation für Erwachsene auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft werden Kosten und Honorar der Mediationsperson bis Fr. 1'000.- grundsätzlich von der Judikative getragen, komplexe Finanzverfahren vorbehalten.
  • Bei strafrechtlicher Mediation für Minderjährige auf Ersuchen des Tribunal des mineurs werden sämtliche Kosten von der Judikative übernommen.
  • Vor dem Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant werden 3 Sitzungen von der Judikative bezahlt, wenn das Gericht den Eltern dringend nahelegt, eine Mediation zu versuchen.

Mediationsvertrag

Zu Beginn des Mediationsverfahrens unterzeichnen die Konfliktparteien und die Mediationsperson einen Vertrag, der ihr Einverständnis mit der Mediation bescheinigt und die Modalitäten ihrer Durchführung klärt.

Dieser den Bedürfnissen der Parteien und den Umständen des Falles angepasster Vertrag enthält insbesondere folgende Punkte:

  • Konfliktparteien und Konfliktgegenstand;
     
  • Grundsätze für die Intervention der Mediationsperson;
     
  • Grundsätze für das Verhalten der Parteien;
     
  • Vertraulichkeitsklausel ;
     
  •  Vergütung der Mediationsperson;
     
  •  Zeitplan und Sitzungstermine.

Fragen und Antworten

Es ist nie zu spät, wenn die Parteien ernsthaft gewillt sind, mit Hilfe der Mediationsperson eine einvernehmliche Lösung ihres Konflikts zu finden.

Eine Mediation kann in jeder Phase des Gerichtsverfahrens oder ausserhalb eines solchen eingeleitet werden.

Wird die Mediation vor Klageerhebung eingeleitet, können Belastungen und Kosten eines Gerichtsverfahrens möglicherweise vermieden werden. Ist ein Gerichtsverfahren bereits hängig, kann es sistiert werden, damit die Parteien einen Mediationsversuch unternehmen können.

Die Mediationsperson wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Parteien ausgewählt.

In Genf bedarf die Ausübung des Berufs der vereidigten Mediationsperson der Genehmigung durch den Staatsrat (Conseil d’Etat), der der Öffentlichkeit eine entsprechende 
Liste (der vereidigten Mediatorinnen und Mediatoren)  zur Verfügung stellt.

Die Parteien sollen sich aktiv und freiwillig an der Suche nach einer Lösung für ihre Streitigkeit beteiligen. Ihr Engagement und ihre Zusammenarbeit sind entscheidend für den Erfolg einer Mediation.

Eine Mediation läuft prinzipiell in Gegenwart aller Parteien ab.

Es ist jedoch möglich, dass sich einzelne Personen auf Ersuchen der Parteien oder der Mediationsperson für kurze Zeit mit letzterer gesondert treffen.

Ja, das ist bei einem getrennten Gespräch während der Mediation möglich.

Viele Mediationspersonen bieten Online-Mediation an, und zwar entweder für das gesamte Verfahren oder nur für einen bestimmten Zeitraum.

Die Mediationsperson bemüht sich, eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung zu finden. Anders als bei einem gerichtlichen Verfahren gibt es also keine "Gewinner" oder "Verlierer".

Den Konfliktparteien steht es frei, die mit Hilfe der Mediationsperson gefundene Lösung zu akzeptieren oder nicht. Sie haben das Recht, die Mediation jederzeit abzubrechen.

Siehe auch

Bureau de la médiation

Le bureau de la médiation a pour mission de promouvoir la médiation, mode de règlement amiable des litiges rapide, confidentiel et financé par le Pouvoir judiciaire, qui permet bien souvent aux parties, avec l'aide de la médiatrice ou du médiateur, de trouver elles-mêmes une solution globale et durable à leur différend. Pour ce faire, le bureau informe le public en général, renseigne les personnes en conflit qui viennent le consulter, facilite l'initialisation de la médiation et autorise son financement par le Pouvoir judiciaire. Il peut être consulté aussi bien lorsqu'une procédure judiciaire est déjà pendante ou, meilleur cas de figure encore, avant l'ouverture d'une telle procédure.