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Mediation

Die Mediation ist ein Verfahren der Konflitklösung, bei dem eine Mediatorin oder ein Mediator als neutrale, unparteiische und unabhängige dritte Partei die Kommunikation zwischen den Parteien erleichtert und ihnen hilft, selbst eine faire und dauerhafte Lösung für ihre Konflikte zu finden.

Die Mediation ist ein freiwilliger, nicht zwingender und vertraulicher Vorgang. Sie kann jederzeit eingeleitet werden. Vorzugsweise vor der Anrufung des Gerichts. Sie kann jedoch auch während des gerichtlichen Verfahrens erfolgen.

Der Rahmen der Mediation wird in Absprache zwischen der Mediatorin oder dem Mediator und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an den jeweiligen Fall angepasst. Er dient als Grundlage für den Austausch während der gesamten Mediation.

  • Die Mediatorin oder der Mediator garantiert den reibungslosen Ablauf der Mediation.
     
  • Sie oder er achtet auf die Einhaltung der Redezeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und versichert die gute gegenseitige Verständigung zwischen diesen.
     
  • Sie oder er erleichtert die Kommunikation und lädt die Parteien ein, ihren Standpunkt darzulegen, damit die tatsächlichen Konfliktursachen klar werden. In diesem Zusammenhang suchen und finden die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, mit Hilfe der Mediatorin oder des Mediators, zusammen massgeschneiderte, originelle und zukunftsgewandte Lösungen, um den Meinungsverschiedenheiten ein Ende zu setzen.

Die Mediation unterscheidet sich von der Schlichtung und der Verhandlung.
 

Die Schlichtung

Die Schlichtung ist die gerichtliche Art und Weise, Streitigkeiten gütlich beizulegen. Anders als die Mediatorin oder der Mediator wird die Justizbehörde nicht von den Parteien gewählt.

Die Schlichtung soll es den Parteien erlauben, dank der Intervention der Schlichterin oder des Schlichters in einem vertraulichen und informellen Rahmen eine gütliche Lösung für ihren Streitfall zu finden.
 

Die gerichtliche Schlichtung hat folgende Merkmale:

  • Je nach Art der Streitigkeit, insbesondere in Zivilverfahren, ist der Schlichtungsversuch obligatorisch. Meistens ist die Schlichtung kostenlos oder wenig kostspielig (keine Gerichtsgebühren), abgesehen von den Anwaltshonoraren, welche die Parteien übernehmen müssen, vorbehaltlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
     
  • Der Schlichtungsversuch kann je nach der Art der Streitsache von einer Richterin oder einem Richter, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt, oder einem spezialisierten Kollegialgericht (zum Beispiel im Bereich von Pacht- und Mietangelegenheiten) durchgeführt werden. In anderen Fällen, z. B. bei Familienstreitigkeiten (Scheidung), ist die Schlichtung der Richterin oder dem Richter anvertraut, die oder der zuständig ist, den Streit zu entscheiden, falls der Versuch scheitert.
     
  • Aufgrund einer ersten rechtlichen Analyse der Fakten kann die Justizbehörde informell ihren Hinweis geben für den voraussichtlichen Ausgang des Streits und/oder sie kann Lösungen vorschlagen, die zu übernehmen die Parteien frei sind.
     
  • Die Schlichtung zielt in erster Linie darauf ab, die Positionen der Parteien und ihre gegenseitigen Ansprüche, wie sie in den Schlussanträgen die während des gerichtlichen Verfahrens getroffen wurden, erscheinen. Die Schlichtung erfolgt zumeist zu Beginn des Verfahrens. Sie kann jedoch zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens versucht werden.
     
  • Die Schlichterin oder der Schlichter kann die Parteien auch dazu bringen, umfassendere oder interessengerechtere Lösungen zu finden, indem sie oder er Fragen in die Diskussion einbezieht, die nicht zum eigentlichen Streitgegenstand gehören.
     
  • In speziellen Fällen hat die Schlichterin oder der Schlichter manchmal die Befugnis, Entscheide zu fassen, oder Urteilsvorschläge zu machen.
     
  • Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Einigung, führt die Schlichtung zu einem von der Justizbehörde formalisierten Vergleich, der als Urteil gilt.
     
  • Scheitert der Schlichtungsversuch zu Beginn des Verfahrens, erhalten die klagenden Parteien eine Genehmigung, vor der erstinstanzlichen Gerichtsbehörde Klage zu erheben.

Die Verhandlung

Die Verhandlung ist ein informeller Vorgang, durch den die Parteien, zumeist ohne Hilfe eines Dritten, versuchen, zu einer Einigung zu gelangen, um ihre Beziehungen aufzubauen oder einem Konflikt ein Ende zu setzen. Die Verhandlung führt in der Regel zu einer aussergerichtlichen (privaten) Einigung.

Welche Vorteile hat die Mediation?

Im Gegensatz zu einer Richterin oder einem Richter auferlegt die Mediatorin oder der Mediator den Parteien keinerlei Lösung. Sie oder er vermittelt zwischen den anwesenden Personen, und begleitet sie bei allen Schritten der Mediation, um ihnen zu helfen, selbst eine Lösung für ihre Konflikte zu finden.

Die Mediatorin oder der Mediator kann Konflikte ganzheitlich betrachten, um vor allem die Wiederaufnahme des Dialogs zu begünstigen und um alle Aspekte des Konflikts zu berücksichtigen, während sich die Justizbehörde nur mit denjenigen Aspekten befassen kann, die durch das Gerichtsverfahren gedeckt sind, da sie durch die Schlussanträge der Parteien gebunden ist.

Die Mediation ermöglicht es den Teilnehmerinnen und Teilnehmern somit ihren Streit freiwillig und einvernehmlich zu beenden. Häufig kommt es nach der Unterzeichnung des Mediationsabkommens durch die Beteiligten sogar zu einer Wiederaufnahme der Beziehung zwischen ihnen, sei es nun im geschäftlichen, familiären, nachbarschaftlichen oder professionellen Bereich.
 

Die Mediation hat ausserdem folgende Vorteile:

  • Die Mediation ist streng vertraulich. Sie erlaubt es den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, frei zu sprechen und Dokumente und Informationen vorzulegen, die sie nicht ausserhalb des Mediationsverfahrens verbreiten möchten. Die Mediatorin oder der Mediator unterliegt der Schweigepflicht und kann nicht als Zeugin oder Zeuge im Rahmen eines parallelen oder zukünftigen Gerichtsverfahrens vorgeladen werden. Die Existenz des Mediationsverfahrens und die von den Parteien eventuell gefundene Endvereinbarung unterliegen jedoch nicht der Geheimhaltungspflicht.
     
  • Die Mediation ist unabhängig vom Gerichtsverfahren. Gleich welchen Ausgang die Mediation nimmt, die Aussagen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden im Falle eines Prozesses nicht berücksichtigt. Die Einbringung der Mediationsakte in ein Gerichtsverfahren ist ausgeschlossen.
     
  • Die Mediation ist in der Regel von kurzer Dauer und kann sich auf einige Sitzungen oder sogar einige Stunden beschränken. Die Gesamtdauer der Mediation ist auf keinen Fall mit einem Gerichtsverfahren zu vergleichen, das manchmal mehrere Jahre dauern kann, insbesondere wenn die Parteien zahlreiche Untersuchungshandlungen beantragen, (Anhörung von Zeuginnen und Zeugen, Gutachten, Schriftwechsel) oder wenn sie gegen die Entscheide Rechtsmittel einlegen.
     
  • Die Mediation ist in der Regel kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren, insbesondere angesichts ihrer Dauer, und weil sie die Kosten für Gerichtsgebühren,  die Kosten für gewisse Untersuchungshandlungen (Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen, Kosten für Gutachten, Übersetzungs- oder Dolmetschkosten) und die Anwaltshonorare, die vor allem durch das Abfassen von Schriftsätzen und das Abhalten von Anhörungen entstehen, einspart. Unter bestimmten Bedingungen kann die Mediation teilweise oder ganz von der Judikative übernommen werden. Das ist vor allem der Fall im Strafrecht und im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts.
  • Die Mediation ist wirksam: gemäss dem Schweizerischen Dachverband der Mediation nähert sich die Erfolgsrate den 90%, wenn die Parteien sich auf eine Mediation einlassen.
     
  • Der Mediationsprozess kann in der Regel in der Sprache der Teilnehmerinnen und Teilnehmer abgehalten werden, wohingegen das Gerichtsverfahren auf Französisch stattfindet, gegebenenfalls mit Hilfe eines Dolmetschers.
     
  • Die Mediation ist ein umfassender und flexibler Vorgang, der keinen strikten Rahmen hat wie der Gerichtsprozess. Sie erlaubt eine dauerhafte Lösung von Konflikten und sichert die Beziehungen zwischen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder stellt sie wieder her.

Für welche Konflikte ist die Mediation geeignet?

Eine Mediation ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Konfliktparteien eine langjährige Beziehung zueinander haben oder hatten, zum Beispiel, wenn es sich um Mitglieder derselben Familie handelt, oder wenn sie im selben Gebäude leben oder im selben Büro arbeiten.

Die Mediation ist auch geeignet, wenn die betroffenen Personen in Zukunft miteinander umzugehen haben. Sie sichert die Qualität der Beziehungen oder stellt sie auch für die Zukunft wieder her.

Die Mediation erlaubt es auch, sich mit Würde und reibungslos zu trennen, und dabei die Personen zu schützen, wohingegen das Gerichtsverfahren, je nach der Einstellung der Parteien und deren Anwältinnen und Anwälten, den Konflikt sogar verschärfen kann.

Jeder Streit ist vereinbar mit der Mediation, vorbehaltlich der wenigen Fälle, die das Gesetz ausdrücklich ausschliesst.
 

Nachfolgend werden einige Streitfälle genannt, die geeignet sind, über den Weg der Mediation gelöst zu werden:


Familiäre Beziehungen

Beispiele für eine wirksame und erfolgreichen Mediation finden sich bei allen innerfamiliären Konflikten, egal ob es sich um Beziehungs- oder Vermögensstreitigkeiten handelt.

Beispiele:

  • Konflikt zwischen einem Elternteil und seinem volljährigen Kind bezüglich der Übernahme von Kosten für das Letztere.
  • Konflikt zwischen den Erben hinsichtlich einer Erbteilung.
  • Trennung unverheirateter Personen, wenn es darum geht, die gemeinsam erworbenen Gegenstände aufzuteilen.
  • Abwicklung der persönlichen Beziehungen der Kinder zu ihren Eltern nach der Scheidung.
     

Berufliche Beziehungen

In beruflichen Beziehungen kann die Mediation die Verschlechterung einer eskalierenden Situation verhindern oder eine für Personen und das Unternehmen nachteilige Situation auflösen.

Beispiele:

  • Konflikt zwischen Kollegen
  • Konflikt mit Vorgesetzten oder Untergebenen
  • Konflikt zwischen Abteilungen und Departementen
  • Konflikt mit einer Kundin oder einem Kunden oder einer leistungserbringenden Person des Unternehmens
     

Im Alltag

Im Alltag kann die Mediation, die Eskalation von Zwistigkeiten unterbrechen, die das Leben vergiften können.

Beispiele:

  • Konflikt zwischen Mietern desselben Gebäudes
  • Konflikt zwischen Mitbewohnerinnen oder Mitbewohnern
  • Konflikt mit einer Hausmeisterin oder einem Hausmeister
  • Konflikt zwischen Nachbarinnen und Nachbarn, die Eigentümer ihrer Häuser sind
  • Konflikt zwischen Stockwerkseigentümern oder Miteigentümern
  • Konflikt im Zusammenhang mit der Nutzung von Parkplätzen
     

Im Geschäftsleben

Im Geschäftsleben erweist sich die Mediation als effizientes Mittel zur Aufrechterhaltung von Handelsbeziehungen, die für das Unternehmen oft lebenswichtig sind.

Beispiele:

  • Konflikte zwischen Partnerinnen und Partnern
  • Konflikt in Zusammenhang mit einem Liefervertrag
  • Konflikt mit einer wichtigen Kundin oder einem wichtigen Kunden
  • Konflikt mit einer Niederlassung
  • Family business
  • Unternehmensnachfolgen
     

Strafrechtliche Mediation bei Erwachsenen

Die strafrechtliche Mediation ist ein Verfahren, bei dem die zuständige Staatsanwältin oder der zuständige Staatsanwalt im Einverständnis mit den Parteien eine Mediatorin oder einen Mediator benennt, um es den Parteien zu ermöglichen, eine frei ausgehandelte Lösung zu finden, mit dem Ziel der Strafverfolgung ein Ende zu setzen.

Es kann sich insbesondere um Fälle handeln, in denen die Strafverfolgung in direktem Zusammenhang mit den Handlungen und Verhaltensweisen steht, welche die Streitparteien einander gegenüber an den Tag gelegt haben (Tätlichkeiten, üble Nachrede, Verleumdung).

Bei erfolgreichem Abschluss des Verfahrens und wenn die Bedingungen erfüllt sind, kann die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt das Strafverfahren durch Einstellung beenden.

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Strafrechtliche Mediation bei Minderjährigen

Das Tribunal des mineurs kann die Parteien dazu ermutigen, in eine Mediation einzutreten. Wenn die Mediation erfolgreich ist, wird das Verfahren eingestellt.

Das Mediationsverfahren trägt zu dem vom Gesetz verfolgten Erziehungsziel bei, da es vor allem der beschuldigten Person ermöglicht, ihre Verantwortung gegenüber der geschädigten Person oder den geschädigten Personen oder dem Opfer oder den Opfern zu erkennen. Es räumt der klagenden Partei ausserdem einen höheren Stellenwert als in der Jugendstrafprozessordnung ein.
 

Verwaltungsrechtliche Mediation

Im Falle einer schlechten Erfahrung, Meinungsverschiedenheiten oder eines Konflikts mit einer kantonalen oder kommunalen Verwaltungsstelle oder auch mit einer anderen öffentlichen Einrichtung in Genf, kann eine Bürgerin oder ein Bürger die kantonale Veraltungsmediatorin oder den kantonalen Verwaltungsmediator anrufen. Auch die Universitätsspitäler Genf (HUG) oder die Polizei verfügen über eine Mediationseinrichtung zur gütlichen Regelung des Streits.

Die kantonale Verwaltungsmediatorin oder der kantonale Verwaltungsmediator ist nicht für die Prüfung eines Falles zuständig, der Gegenstand eines laufenden Verfahrens, oder eines vorab rechtlich entschiedenen Gerichtsverfahrens ist, es sei denn, dieses wurde suspendiert im Hinblick auf eine vorherige gütliche Regelung.

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Wie läuft eine Mediation ab?

Das Verfahren

Kontaktaufnahme

Eine oder beide Parteien oder ihre Anwältinnen oder Anwälte wenden sich direkt an eine Mediatorin oder einen Mediator oder an eine Einrichtung, die sie bei dieser Wahl unterstützen kann. Es ist auch möglich, dass die Richterin oder der Richter im Laufe des Gerichtsverfahrens die anwesenden Parteien auffordert, ihre Streitigkeit ganz oder teilweise durch Mediation zu regeln zu versuchen.

Wenn die Mediationsinitiative nur von einer der Parteien ausgeht, lädt die Mediatorin oder der Mediator die andere Partei ein, an dem Verfahren teilzunehmen.

Die Mediatorin oder der Mediator kann die Parteien auffordern, getrennt oder gemeinsam an einer vorherigen Unterredung teilzunehmen. Während dieser vorherigen Unterredung erläutert die Mediatorin oder der Mediator das Mediationsverfahren, die notwendigen Bedingungen für dessen Erfolg, ihre oder seine Rolle, die Rolle der Parteien und gegebenenfalls ihrer Anwältinnen oder Anwälte; sie oder er legt eine Mediationsvereinbarung vor und hört den Parteien zu, die ihre Sicht des Konflikts darlegen.

Die Mediatorin oder der Mediator empfängt dann die Parteien für eine oder mehrere Mediationssitzungen, die entweder bei der Mediatorin oder dem Mediator oder an einem anderen neutralen Ort, der von den Parteien einvernehmlich gewählt wird, stattfinden.

Eine Mediation wird meistens über einen halben Tag durchgeführt oder ist Gegenstand mehrerer Sitzungen von einer Dauer von 1h30 bis 2h. Sie kann sich aber auch, je nach der Komplexität der Sache, länger hinziehen, und zwar über einige halbe Tage oder zusätzliche Sitzungen. Der Zeitplan für die Mediation wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Parteien und der Mediatorin oder dem Mediator entsprechend der Verfügbarkeit aller Beteiligten festgelegt.
 

Während dieser Sitzungen hat die Mediatorin oder der Mediator folgende Aufgaben:

  • Die Parteien anzuhören
  • Es jeder Partei zu ermöglichen, sich auszudrücken und seine Sicht des Konflikts darzulegen
  • Den Dialog und das Zuhören zwischen den Parteien zu fördern
  • Den Parteien dabei zu helfen, genau festzustellen, was sie möchten, oder ihre Bedürfnisse und Interessen festzulegen
  • Die Suche nach kreativen und innovativen Lösungen zu fördern
  • Den Parteien bei der Abfassung der Endvereinbarung zu helfen
  • Sicher zu stellen, dass alle Massnahmen ergriffen werden, um die Durchführung der von den Parteien gefundenen Vereinbarung zu garantieren
     

Die Rolle der Anwältinnen und Anwälte bei der Mediation

Die Mediation schliesst die Beteiligung einer Anwältin oder eines Anwalts nicht aus.

Die Teilnahme der Anwältin oder des Anwalts am Mediationsverfahren ist oft günstig für die Lösung des Konflikts. Sie ist manchmal unentbehrlich, insbesondere wenn die Endvereinbarung von der Justizbehörde genehmigt werden muss und überprüft werden muss, dass die vom Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Die Teilnahme der Anwältin oder des Anwalts kann somit den Mediationsprozess erleichtern und zu einem zufriedenstellenden Ausgang beitragen.

 

Im Vorfeld der Mediation:

  • Erklärt die Anwältin oder der Anwalt der Mandantin oder dem Mandanten den Mediationsprozess, wägt dessen Vor- und Nachteile ab sowie die möglichen Risiken in einem Gerichtsverfahren.
     
  • Mit Zustimmung der Mandantin oder des Mandanten schlägt sie oder er der anderen Streitpartei eine Mediation vor.
     
  • Sie oder er bereitet den Mediationsprozess vor und legt mit der Mandantin oder dem Mandanten eine vorteilhafte Strategie fest, die den Prozess der gütlichen Beilegung der Streitigkeit fördert. Sie oder er hilft der Mandantin oder dem Mandanten, den notwendigen Abstand zu finden und ihre oder seine Bedürfnisse und Interessen zu identifizieren.
     

Während und am Ende der Mediation:

  • Die Anwältin oder der Anwalt kann die Mandantin oder den Mandanten gegebenenfalls während des Vorgesprächs unterstützen oder sie oder ihn bei zukünftigen Sitzungen begleiten, wenn dies von den Parteien gewünscht wird. Sie oder er beruhigt und berät über die rechtliche Tragweite ihrer oder seiner Position.
     
  • Im Falle einer Einigung prüft die Anwältin oder der Anwalt die rechtliche Vereinbarkeit der Einigung und erläutert der Mandantin oder dem Mandanten die Folgen. Sie oder er hilft bei der Festlegung der Vertragsbedingungen in Zusammenarbeit mit der Anwältin oder dem Anwalt der Gegenpartei, der Mediatorin oder dem Mediator und den Parteien.
     
  • Kommt es zu keiner Einigung, so überprüft die Anwältin oder der Anwalt gegebenenfalls die Einleitung oder die Fortsetzung des Gerichtsverfahrens.

An wen muss ich mich zwecks einer Mediation wenden?

In Genf unterliegt die Ausübung des Berufs einer vereidigten Mediatorin oder eines vereidigten Mediators einer Genehmigung des Staatsrats.

Gemäss Gesetz garantiert die Aufnahme in diese Listen der Öffentlichkeit, dass Mediatorinnen und Mediatoren über eine anerkannte Ausbildung (Hochschulabschluss oder gleichwertige Ausbildung), und über eine gute Berufsausbildung verfügen, qualifiziert sind und über besondere Fähigkeiten in der Mediation sowie über ausreichende Erfahrung oder Kenntnisse auf diesem Gebiet verfügen.

Wieviel kostet eine Mediation?

Die Vergütung der Mediatorin oder des Mediators kann je nach Anzahl der Parteien, der Art und der Komplexität des Konflikts variieren. Die Parteien werden von Anfang an über den Stundensatz informiert, der für das Vorgespräch, die Sitzungen und die im direkten Zusammenhang mit der Mediation geleisteten Arbeit gilt. Die Aufteilung der Honorare der Mediatorin oder des Mediators wird zwischen den Parteien vereinbart.
 

Stundentarife oder pauschal

Die Parteien und die Mediatorin oder der Mediator können entweder einen Stundensatz oder eine Tages- oder eine Gesamtpauschale vereinbaren.

Mediatorinnen oder Mediatoren, die einer Vereinigung oder einer Organisation angehören, können einer für diese Organisation spezifischen Tarifordnung unterworfen sein. Unabhängigen Mediatorinnen und Mediatoren steht es frei, die Tarife im Verhältnis zu ihrer Leistung und ihrem Kompetenzniveau anzuwenden.

  • Die üblichen Stundentarife bewegen sich zwischen Fr. 100.- und Fr. 500.- pro Stunde.
  • Pauschalen bewegen sich zwischen Fr. 800.- und Fr. 2'500.- pro angebrochener Tag.

Diese Sätze können stark variieren, je nachdem, ob es um eine familiäre oder gewerbliche Mediation geht.
 

Verwaltungskosten und Auslagen

Die Mediatorin oder der Mediator kann eine pauschale Verwaltungsgebühr sowie Auslagen für Kosten erheben, die in direktem Zusammenhang mit der Mediation stehen, wie z. B. Raummiete oder Bestellung von Essenstabletts.

Am Ende des Mediationsverfahrens kann für die Erstellung einer Mediationsvereinbarung auf Antrag der Parteien eine zusätzlichen Rechnung erstellt werden.
 

Möglichkeiten einer vollständigen oder teilweisen Kostenübernahme

Unter bestimmten Bedingungen kann das Mediationsverfahren teilweise oder vollständig von der Judikative übernommen werden:

  • Wenn Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht kann die Mediation vom Staat finanziert werden. Der Antrag muss vor der ersten Sitzung bei der Greffe de l'assistance juridique gestellt werden. Unentgeltliche Rechtspflege kann nicht rückwirkend gewährt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass die unentgeltliche Rechtspflege individuell gewährt wird: Sie deckt daher nicht die Kosten der gesamten Mediation ab, sondern nur den Anteil, der von der Partei, die davon profitiert, zu tragen ist.
     
  • Im Falle der strafrechtlichen Mediation für Erwachsene, durchgeführt auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft, werden die Kosten und Gebühren der Mediatorin oder des Mediators bis Fr. 1'000.- grundsätzlich von der Judikative getragen, ausser bei komplexen finanziellen Streitigkeiten.
  • Im Falle der strafrechtlichen Mediation für Minderjährige, die auf Vorschlag des Tribunal des mineurs durchgeführt wird, wird das Verfahren uneingeschränkt von der Judikative übernommen.
  • Vor dem Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant werden 3 Sitzungen von der Judikative übernommen, wenn die Richterin oder der Richter den Eltern nahelegen, eine Mediation zu versuchen.

Was ist eine Mediationsvereinbarung?

Zu Beginn des Prozesses unterzeichnen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Mediation, d.h. die Parteien sowie die Mediatorin oder der Mediator, eine Vereinbarung, die ihr Engagement für die Mediation formalisiert und die Bedingungen für ihre Durchführung festlegt.

Diese Vereinbarung, die je nach den Bedürfnissen der Parteien und den Umständen des Falles angepasst werden kann, bezieht sich insbesondere auf folgende Punkte:

  • Aufführung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und des Konfliktgegenstands
     
  • Grundsätze für die Intervention der Mediatorin oder des Mediators
     
  • Grundsätze für das Verhalten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Mediation
     
  • Vertraulichkeitsklausel
     
  • Grundlage der Vergütung der Mediatorin oder des Mediators
     
  • Eventueller Zeitplan und Terminkalender der Sitzungen

Fragen/Antworten

Es ist nie zu spät, solange die Parteien den Willen haben, mit Hilfe der Mediatorin oder des Mediators eine einvernehmliche Lösung ihres Konflikts zu erreichen.

Eine Mediation kann in allen Phasen des Gerichtsverfahrens oder sogar ausserhalb eines Verfahrens vor den Gerichten eingeleitet werden.

Wird die Mediation vor der Einreichung einer Klage eingeleitet, kann sie dazu beitragen, die Belastungen und Kosten eines Gerichtsverfahrens zu vermeiden. Wenn bereits ein Gerichtsverfahren hängig ist, kann es ausgesetzt werden, damit die Parteien in die Mediation eintreten können.

Die Wahl der Mediatorin oder des Mediators erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Parteien.

In Genf bedarf die Ausübung des Berufs der vereidigten Mediatorin oder des vereidigten Mediators der Genehmigung durch den Staatsrat, der die Liste der vereidigten Mediatorinnen und Mediatoren in Zivil- und Strafsachen der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt.

Die Parteien beteiligen sich aktiv und freiwillig an der Suche nach einer Lösung für den Konflikt. Ihr Engagement und ihre Zusammenarbeit ist entscheidend für den Erfolg einer Mediation.

Eine Mediation erfolgt prinzipiell in Gegenwart aller Parteien.

Es ist jedoch möglich, dass sich einzelne Personen auf Antrag der Parteien oder der Mediatorin oder des Mediators für kurze Zeit mit der Mediatorin oder dem Mediator absondern.

Dies ist bei einem getrennten Gespräch während der Mediation möglich.

Eine grosse Anzahl von Mediatorinnen und Mediatoren bietet die Möglichkeit, eine Mediation auf Distanz einzurichten, entweder für den gesamten Prozess oder nur für einen bestimmten Zeitraum.

Die Mediatorin oder der Mediator bemüht sich darum, eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung zu finden. Anders als bei einem gerichtlichen Verfahren, gibt es also keine "Gewinner" oder "Verlierer".

Den Protagonisten steht es frei, die mit Hilfe der Mediatorin oder des Mediators gefundene Lösung zu akzeptieren oder nicht. Sie haben das Recht, die Mediation jederzeit zu beenden.

Siehe auch

Strafrechtliche Mediation

Die strafrechtliche Mediation ist ein Verfahren, bei dem der zuständige Staatsanwalt oder die zuständige Staatsanwältin einen Mediator oder eine Mediatorin ernennt.