Die Mediation ist ein freiwilliger, nicht zwingender und vertraulicher Vorgang. Sie kann jederzeit eingeleitet werden. Vorzugsweise vor der Anrufung des Gerichts. Sie kann jedoch auch während des gerichtlichen Verfahrens erfolgen.
Der Rahmen der Mediation wird in Absprache zwischen der Mediatorin oder dem Mediator und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an den jeweiligen Fall angepasst. Er dient als Grundlage für den Austausch während der gesamten Mediation.
- Die Mediatorin oder der Mediator garantiert den reibungslosen Ablauf der Mediation.
- Sie oder er achtet auf die Einhaltung der Redezeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und versichert die gute gegenseitige Verständigung zwischen diesen.
- Sie oder er erleichtert die Kommunikation und lädt die Parteien ein, ihren Standpunkt darzulegen, damit die tatsächlichen Konfliktursachen klar werden. In diesem Zusammenhang suchen und finden die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, mit Hilfe der Mediatorin oder des Mediators, zusammen massgeschneiderte, originelle und zukunftsgewandte Lösungen, um den Meinungsverschiedenheiten ein Ende zu setzen.
Die Mediation unterscheidet sich von der Schlichtung und der Verhandlung.
Die Schlichtung
Die Schlichtung ist die gerichtliche Art und Weise, Streitigkeiten gütlich beizulegen. Anders als die Mediatorin oder der Mediator wird die Justizbehörde nicht von den Parteien gewählt.
Die Schlichtung soll es den Parteien erlauben, dank der Intervention der Schlichterin oder des Schlichters in einem vertraulichen und informellen Rahmen eine gütliche Lösung für ihren Streitfall zu finden.
Die gerichtliche Schlichtung hat folgende Merkmale:
- Je nach Art der Streitigkeit, insbesondere in Zivilverfahren, ist der Schlichtungsversuch obligatorisch. Meistens ist die Schlichtung kostenlos oder wenig kostspielig (keine Gerichtsgebühren), abgesehen von den Anwaltshonoraren, welche die Parteien übernehmen müssen, vorbehaltlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
- Der Schlichtungsversuch kann je nach der Art der Streitsache von einer Richterin oder einem Richter, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt, oder einem spezialisierten Kollegialgericht (zum Beispiel im Bereich von Pacht- und Mietangelegenheiten) durchgeführt werden. In anderen Fällen, z. B. bei Familienstreitigkeiten (Scheidung), ist die Schlichtung der Richterin oder dem Richter anvertraut, die oder der zuständig ist, den Streit zu entscheiden, falls der Versuch scheitert.
- Aufgrund einer ersten rechtlichen Analyse der Fakten kann die Justizbehörde informell ihren Hinweis geben für den voraussichtlichen Ausgang des Streits und/oder sie kann Lösungen vorschlagen, die zu übernehmen die Parteien frei sind.
- Die Schlichtung zielt in erster Linie darauf ab, die Positionen der Parteien und ihre gegenseitigen Ansprüche, wie sie in den Schlussanträgen die während des gerichtlichen Verfahrens getroffen wurden, erscheinen. Die Schlichtung erfolgt zumeist zu Beginn des Verfahrens. Sie kann jedoch zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens versucht werden.
- Die Schlichterin oder der Schlichter kann die Parteien auch dazu bringen, umfassendere oder interessengerechtere Lösungen zu finden, indem sie oder er Fragen in die Diskussion einbezieht, die nicht zum eigentlichen Streitgegenstand gehören.
- In speziellen Fällen hat die Schlichterin oder der Schlichter manchmal die Befugnis, Entscheide zu fassen, oder Urteilsvorschläge zu machen.
- Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Einigung, führt die Schlichtung zu einem von der Justizbehörde formalisierten Vergleich, der als Urteil gilt.
- Scheitert der Schlichtungsversuch zu Beginn des Verfahrens, erhalten die klagenden Parteien eine Genehmigung, vor der erstinstanzlichen Gerichtsbehörde Klage zu erheben.