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Unentgeltliche Rechtspflege

Sie sind in ein Gerichtsverfahren verwickelt und haben nicht die nötigen Mittel, um eine Anwältin, einen Anwalt oder die Gerichtskosten zu bezahlen? Unter bestimmten Bedingungen können Sie unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen, damit diese Kosten ganz oder teilweise übernommen werden.

Was versteht man unter der unentgeltlichen Rechtspflege?

Die unentgeltliche Rechtspflege ist eine finanzielle Unterstützung, die Ihnen gewährt werden kann, wenn Ihre Mittel nicht ausreichen, um Ihre Interessen in einem Zivil- oder Verwaltungsverfahren vor Gericht zu verteidigen, sofern Ihr Fall als erfolgversprechend angesehen und der Beistand einer Anwältin oder eines Anwalts für notwendig erachtet wird.

Diese Unterstützung ist nicht kostenlos. Sie stellt einen Vorschuss dar. Wenn Sie diese Hilfe erhalten, müssen Sie die erhaltenen Leistungen zurückzahlen, sobald Sie dazu in der Lage sind.

Sie besteht hauptsächlich aus der Übernahme von:

  • Anwaltshonoraren (von dem RAJ vorgesehener Satz), und/oder
  • Gerichtskosten, insbesondere Kostenvorschuss

In welchen Fällen?

Unentgeltliche Rechtspflege kann im Rahmen von gerichtlichen Verfahren, von Mediation oder von aussergerichtlichen Verfahren gewährt werden.
 

  • Gerichtsverfahren

Sie können die unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen von Gerichtsverfahren in Anspruch nehmen, solange diese im Kanton Genf stattfinden.

Sie ermöglicht die Deckung aller oder eines Teils Ihrer Gerichtskosten (Vorschüsse, Kosten für Gutachten, Beistände, Dolmetscher­innen und Dolmetscher usw.) sowie der Honorare Ihrer Anwältin oder Ihres Anwalts, falls dies sich als notwendig erweist.

Die unentgeltliche Rechtspflege deckt weder Bussgelder noch die im Urteil festgesetzte Beteiligung an den Kosten der Gegenpartei (Parteientschädigung).

 

  • Mediationen

Manche Streitigkeiten oder Konflikte erfordern nicht unbedingt die Inanspruchnahme der Gerichte.  Unentgeltliche Rechtspflege kann Ihnen auch für die Kosten einer Mediation vor oder in Verbindung mit einem Gerichtsverfahren gewährt werden, sofern Sie eine zugelassene Mediatorin oder einen zugelassenen Mediator einsetzen.

 

  • Aussergerichtliche Verfahren

Unentgeltliche Rechtspflege kann Ihnen auch im Rahmen eines aussergerichtlichen Verfahrens gewährt werden, sofern Sie Ihren Wohnsitz in Genf haben und der Konflikt in die Zuständigkeit der Genfer Gerichte fallen würde, wenn er gerichtlich ausgetragen werden sollte.

In diesem Fall zahlt sie nur die Gebühren der Anwältin oder des Anwalts (ohne alle anderen Kosten) bezüglich aller Schritte und Verhandlungen, die vor einem möglichen Gerichtsverfahren durchgeführt wurden.

Das Honorar Ihrer Anwältin oder Ihres Anwalts wird Ihnen nur dann vorgestreckt, wenn dessen Einschaltung unerlässlich ist und Sie nicht in der Lage sind, die Schritte selbständig oder mit Hilfe eines kompetenten Sozialdienstes durchzuführen. Rein administrative Vorgänge werden nicht erfasst.

Unter welchen Bedingungen?

Eine Unterstützung, die von Ihrer finanziellen Situation abhängt

Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hängt hauptsächlich von Ihrem verfügbaren Guthaben ab.

Sie wird von der Greffe de l'assistance juridique zum Zeitpunkt der Antragstellung ermittelt, indem die nicht absetzbaren Kosten von Ihrem Einkommen (Gehalt, Renten, Zulagen usw.) abgezogen werden. Dabei wird auch Ihr persönliches Vermögen (bewegliches und unbewegliches Vermögen) berücksichtigt.

Jede natürliche Person, deren verfügbares Guthaben oder Vermögen es ihr nicht ermöglicht, ihr Existenzminimum zu decken oder die Vergütung einer Anwältin oder eines Anwalts oder den Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, kann somit einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellen.

 

Eine Rückzahlungsverpflichtung

Die unentgeltliche Rechtspflege ist nicht kostenlos. Sie haben die erfolgten Leistungen zurückzuzahlen, sobald Sie dazu in der Lage sind.

Zum Zeitpunkt des Entscheids über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege  wertet die Kanzlei den Teil Ihres verfügbaren Guthabens aus, den Sie für die Kosten der Anwältin oder des Anwalts und für die Gerichtskosten verwenden können, um - wenn möglich - die Höhe Ihres monatlichen Beitrags festzulegen. Die Bezahlung dieses monatlichen Beitrags endet nicht mit der Verhandlung, sondern bleibt bis zur endgültigen Entscheidung über die unentgeltliche Rechtspflege fällig.

Am Ende des Verfahrens bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege wird eine Abschlussrechnung erstellt. Von dieser Aufstellung werden die bereits geleisteten monatlichen Zahlungen abgezogen, um zu ermitteln, wieviel Sie noch zurückzahlen müssen. Wenn die gezahlten monatlichen Raten die von der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeleiteten Gebühren und Prozesskosten übersteigen, wird der überzahlte Betrag an Sie zurückerstattet.

Die Rückzahlung von Leistungen der unentgeltlichen Rechtspflege kann 10 Jahre lang verlangt werden.

Für weitere Einzelheiten zur Rückzahlung

 

Eine Verpflichtung zur Transparenz

Als Gegenleistung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erklären Sie sich bereit, vollständig transparent über Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation zu sein. Sie sind verpflichtet, die Kanzlei über jede Entwicklung zu informieren, da Ihnen sonst diese Unterstützung entzogen wird und/oder Sie strafrechtlich angezeigt werden können.

Wie ist Ihr Antrag zu stellen?

Die Greffe de l'assistance juridique verwaltet und koordiniert die Anträge in enger Zusammenarbeit mit der Präsidentschaft des Tribunal Civil.

Schritt 1: vervollständigen Sie Ihren Antrag

Laden Sie ein Antragsformular direkt von unserer Website herunter oder holen Sie es bei der Greffe universel der richterlichen Gewalt, bei der Kanzlei des Tribunal Civil, des Tribunal des prud'hommes, des Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant oder des Cour de justice ab.

Fangen Sie an, den Antrag auszufüllen

 

Schritt 2: reichen Sie Ihr Formular ein

Schicken Sie Ihren Antrag auf Greffe de l'assistance juridique per Post oder reichen Sie ihn am Schalter des Tribunal Civil oder bei der Greffe universel ein.

Dem Antrag müssen die im Formular angegebenen obligatorischen Belege beigefügt werden.

Schritt 3: ihr Antrag wird geprüft

Die Kanzlei bereitet Ihr Dossier vor und bewertet:

  • Ihre finanzielle Situation
  • Die Notwendigkeit für einen Rechtsbeistand
  • Die Erfolgschancen des Prozesses

Es ist möglich, dass die Kanzlei bei Ihnen noch Zusatzinformationen anfordert.

 

Schritt 4: die Richterin oder der Richter erlässt einen Entscheid und stellt Ihnen diesen zu

Sie und Ihr Rechtsbeistand, falls Sie bereits einen haben, erhalten den Entscheid über die Gewährung oder Ablehnung. Wenn Ihr Antrag angenommen ist, enthält der Bescheid auch die Begrenzung des Zuschusses und die Höhe des monatlichen Beitrags, den Sie leisten können.

 

Schritt 5: Sie können diesen Entscheid anfechten

Sie können den Entscheid der Ablehnung, des Entzugs oder auch nur der teilweisen Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege innerhalb der in dem Entscheid angegebenen Frist (10 Tage oder 30 Tage, je nach Angelegenheit), schriftlich bei der Präsidentschaft des Cour de justice anfechten.

 

Schritt 6: eine Erweiterung der unentgeltlichen Rechtspflege kann beantragt werden

Falls erforderlich, können Sie eine Erweiterung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen, zum Beispiel für das Berufungs- oder Beschwerdeverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil. Zur Erinnerung, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist immer auf einen Einzelfall beschränkt.

Formulare

Laden Sie das Formular für den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege herunter und füllen Sie es aus.

Kontakte

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Place du Bourg-de-Four 3
Gebäude C

1204 Genève

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Öffnungszeiten
10h-12h

Schreiben Sie uns

Greffe de l'assistance juridique
Case postale 3901
1211 Genève 3

Fragen/Antworten

Grundsätzlich ja, vorausgesetzt, dass sich das Verfahren vor den Genfer Gerichten abwickelt.

In einem Strafverfahren kann die beschuldigte Person der besonderen Regelung der amtlichen Verteidigung unterliegen Es ist somit die mit dem Verfahren beauftragte Richterin oder der Richter, der Ihnen diesbezüglich Informationen erteilen wird. Unter bestimmten Bedingungen, kann die Privatklägerschaft auch in den Genuss der unentgeltlichen Rechtshilfe kommen.

Die Auferlegung von unentgeltlicher Rechtshilfe hat im Allgemeinen keine retroaktive Wirkung. Ausser in Ausnahmefällen, werden nur Ihre Unkosten ab der Einreichung ihres Antrags auf Rechtshilfe vom Staat übernommen.

Im Allgemeinen ja: die unentgeltliche Rechtshilfe, die teilweise oder vollständig erfolgen kann, ist ein Vorschuss der von der oder dem Begünstigten zurückzuzahlen ist, und zwar in geschuldeten Monatsraten ab dem Beginn des Verfahrens, in gewissen Fällen.

Nach Abschluss des Verfahrens für das die unentgeltliche Rechtshilfe genehmigt wurde und je nach Ihrer Situation, können Sie aufgefordert werden, dem Staat Genf alle oder einen Teil der Beträge die Ihnen als Vorschuss geleistet wurden (Gerichtskosten) und die vom Staat gezahlten Beträge (Entschädigung für Ihren Rechtsbeistand) nach Abzug der bereits geleisteten Monatsraten zurückzuzahlen.

Wenn Sie eine monatliche Beteiligung gezahlt haben und ihre persönliche und finanzielle Situation sich nicht geändert hat, so wird die besagte Beteiligung geschuldet in Höhe von höchstens 60 Monatsraten (5 Jahre), egal ob das Verfahren abgeschlossen ist oder nicht.

Die Forderung des Staates verjährt 10 Jahre nach Abschluss der erfolgten Schritte oder des Verfahrens für das die unentgeltliche Rechtshilfe erteilt wurde. Für die Einziehung der fälligen Beträge sind die Finanzdienste der Judikative zuständig.

Ja, eine Anwältin oder ein Anwalt wird Ihnen von Amtes wegen zugewiesen, wenn Ihr Antrag gewährt wird.

Aufgabe der Judikative ist es, unparteiisch Recht zu sprechen und dafür zu sorgen, dass das Recht gleich und gerecht auf alle angewendet wird.

Sie erteilt daher keine Rechtsberatung. Hingegen haben Sie die Möglichkeit, sich an eine Rechtsberatungsstelle, an eine Gewerkschaft oder an eine Rechtsexpertin oder Rechtsexperten (z.B. eine Anwältin oder einen Anwalt) zu wenden, um in Genf in den Genuss einer Rechtsauskunft zu kommen.

Zugang zu der Liste

Siehe auch

Greffe de l'assistance juridique

Die unentgeltliche Rechtspflege ist eine finanzielle Unterstützung, die unter gewissen Bedingungen gewährt wird.

Zivilgerichtsbarkeit

Die Zivilgerichtsbarkeit sind für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen zuständig.

Mediation

Die Mediation ist ein Verfahren der Konflitklösung, bei dem eine Mediatorin oder ein Mediator als neutrale, unparteiische und unabhängige dritte Partei die Kommunikation zwischen den Parteien erleichtert und ihnen hilft, selbst eine faire und dauerhafte Lösung für ihre Konflikte zu finden.

Juristischer Bereitschaftsdienst und Rechtsberatung

Die Judikative bietet keine Rechtsberatung an. Sie können sich dafür an die folgenden Verbände und Organismen wenden.