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Unentgeltliche Rechtspflege

Fehlen Ihnen die finanziellen Mittel, um die in einen Gerichtsverfahren anfallenden Gerichtsgebühren sowie die Kosten Ihres anwaltlichen Beistands zu begleichen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen.

Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege

Die unentgeltliche Rechtspflege besteht in einer finanziellen Unterstützung zur Wahrung Ihrer Rechte in einem kostenpflichtigen Zivil- oder Verwaltungsverfahren, sofern Sie mittellos sind, Ihr Fall als erfolgversprechend angesehen und anwaltliche Vertretung zur gehörigen Führung des Prozesses für notwendig erachtet wird.

Diese Unterstützung ist jedoch nicht kostenlos, sondern stellt einen Vorschuss dar. Sobald sich Ihre finanzielle Lage verbessert hat, müssen Sie die erhaltenen Leistungen zurückzahlen.

Die unentgeltliche Rechtspflege besteht hauptsächlich aus der Übernahme

  • der Anwaltshonorare (gemäss im RAJ vorgesehenen Satz), und/oder
  • der Gerichtskosten, insbesondere des Kostenvorschusses.

Anwendungsfälle

Unentgeltliche Rechtspflege kann im Rahmen von gerichtlichen Verfahren, von Mediation oder von aussergerichtlichen Verfahren gewährt werden.
 

  • Gerichtsverfahren

Unentgeltliche Rechtspflege kann im Rahmen von Gerichtsverfahren gewährt werden, wenn sie im Kanton Genf stattfinden.

Sie ermöglicht die Übernahme aller oder eines Teils Ihrer Gerichtskosten (Vorschüsse, Kosten für Gutachten, Beistände, Dolmetscher usw.) sowie der Honorare Ihrer zur gehörigen Führung des Verfahrens nötigen anwaltlichen Vertretung.

Die unentgeltliche Rechtspflege deckt weder Bussgelder noch die im Urteil festgesetzte Beteiligung an den Kosten der Gegenpartei (Prozessentschädigung).

 

  • Mediation

Gewisse Streitigkeiten oder Konflikte müssen nicht unbedingt vor Gericht ausgetragen werden. Unentgeltliche Rechtspflege kann auch für die Kosten einer Mediation vor oder in Verbindung mit einem Gerichtsverfahren gewährt werden, sofern Sie sich an eine zugelassene Mediationsperson wenden.

 

  • Aussergerichtliches Vorgehen

 

Unentgeltliche Rechtspflege kann Ihnen auch bei aussergerichtlichem Vorgehen gewährt werden, sofern Sie Ihren Wohnsitz in Genf haben und der Konflikt in die Zuständigkeit der Genfer Gerichte fallen würde, falls er gerichtlich ausgetragen werden sollte.

In diesem Fall deckt die Unterstützung nur die Anwaltsgebühren (und keine anderen Kosten) bezüglich aller Schritte und Handlungen im Vorfeld eines möglichen Gerichtsverfahrens.

Das Anwaltshonorar wird nur dann vorgestreckt, wenn seine Einschaltung unerlässlich ist und Sie nicht in der Lage sind, die notwendigen Schritte selbstständig oder mit Hilfe des zuständigen Sozialdienstes durchzuführen. Rein administrative Vorgänge werden nicht erfasst.

Voraussetzungen

Mittellosigkeit

Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hängt hauptsächlich von Ihren verfügbaren Mitteln ab.

Deren Höhe wird vom Greffe de l'assistance juridique auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung berechnet, indem von Ihrem Einkommen (Gehalt, Renten, Zulagen usw.) alle unbedingt notwendigen Ausgaben abgezogen werden. Auch Ihr (bewegliches und unbewegliches) Vermögen fliesst in die Berechnung ein.

Jede natürliche Person, deren so berechneter verfügbarer Betrag nicht ausreicht, um das Existenzminimum zu decken oder ihre anwaltliche Vertretung oder den Prozesskostenvorschuss zu zahlen, kann ein Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege stellen.

 

Rückzahlungspflicht

Die unentgeltliche Rechtspflege ist nicht kostenlos. Sie haben die erfolgten Leistungen zurückzuzahlen, sobald Sie dazu in der Lage sind.

Beim Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege schätzt der Greffe de l’assistance juridique den Teil Ihres verfügbaren Guthabens, den Sie für die Anwalts- und Gerichtskosten aufbringen können, um – wenn möglich – die Höhe Ihres monatlichen Beitrags festzulegen. Die Zahlungspflicht endet nicht mit dem Verfahren, sondern ist bis zur endgültigen Entscheidung über die unentgeltliche Rechtspflege geschuldet.

Am Ende des Verfahrens bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege wird eine Abschlussrechnung erstellt. Die bereits geleisteten monatlichen Zahlungen werden vom ausgewiesenen Betrag abgezogen, um zu berechnen, wieviel Sie noch zurückzahlen müssen. Falls die gezahlten monatlichen Raten die von der unentgeltlichen Rechtspflege vorgestreckten Gerichtsgebühren und Anwaltskosten übersteigen, wird Ihnen der zu viel gezahlte Betrag zurückerstattet.

Die Rückzahlungspflicht bezüglich Leistungen der unentgeltlichen Rechtspflege besteht während 10 Jahren.

Für weitere Einzelheiten zur Rückzahlung

 

Transparenzgebot

Im Gegenzug zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verpflichten Sie sich zur vollständigen Transparenz über Ihre persönliche und wirtschaftliche Lage.

Sie müssen den Greffe über jede Änderung informieren, da Ihnen sonst diese Unterstützung entzogen wird und/oder Sie mit einer Strafanzeige rechnen müssen.

Gesuch

Der Greffe de l'assistance juridique verwaltet und koordiniert die Gesuche in enger Zusammenarbeit mit der Präsidentschaft des Tribunal civil.

Schritt 1: Ausfüllen des Formulars

Laden Sie ein Antragsformular direkt von unserer Website herunter oder holen Sie es beim Greffe universel oder bei den Kanzleien des Tribunal civil, des Tribunal des prud'hommes, des Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant sowie der Cour de justice ab.

Fangen Sie an, den Antrag auszufüllen

 

Schritt 2: Einreichen des Formulars

Schicken Sie Ihr Gesuch per Post an den Greffe de l'assistance juridique oder reichen Sie es direkt am Schalter des Tribunal Civil oder beim Greffe universel ein.

Dem Gesuch müssen die im Formular aufgezählten obligatorischen Belege beigefügt werden.

Schritt 3: Prüfung des Gesuchs

Der Greffe de l’assistance juridique bereitet Ihr Dossier vor und bewertet

  • Ihre finanzielle Lage,
  • die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands,
  • die Erfolgsaussichten des Verfahrens.

Es ist möglich, dass der Greffe noch Zusatzinformationen von Ihnen anfordert.

 

Schritt 4: Entscheid und Zustellung

Der Entscheid über Gewährung oder Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Ihnen und Ihrer anwaltlichen Vertretung zugestellt. Wird Ihr Gesuch bewilligt, nennt der Entscheid auch die Höhe des Zuschusses sowie den Betrag allfälliger monatlicher Rückzahlungsraten.

 

Schritt 5: Anfechtbarkeit des Entscheids

Sie können den Entscheid der Ablehnung, des Entzugs oder einer nur teilweisen Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege innerhalb der im Entscheid gesetzten Frist (je nach Sachlage 10 Tage oder 30 Tage) schriftlich bei der  Präsidentschaft der Cour de justice anfechten.

 

Schritt 6: Gesuch auf Erweiterung der unentgeltlichen Rechtspflege

Sie können, falls erforderlich, eine Erweiterung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen, zum Beispiel für das Berufungs- oder Beschwerdeverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass die unentgeltliche Rechtspflege immer nur für eine Instanz gewährt wird.

Formulare

Laden Sie das Antragsformular der unentgeltlichen Rechtspflege herunter und füllen Sie es aus.

Kontakte

Adresse

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Place du Bourg-de-Four 3
Gebäude C

1204 Genève

Kontaktieren Sie uns

Öffnungszeiten zum Jahresende vom 24. Dezember 2024 bis einschliesslich 1. Januar 2025

Die greffe de l'assistance juridique bleibt geschlossen.

--> Wiederaufnahme der unten angegebenen üblichen Öffnungszeiten ab dem 2. Januar 2025.

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Öffnungszeiten
10.00-12.00

Schreiben Sie uns

Greffe de l'assistance juridique
Case postale 3901
1211 Genève 3

Während des Sommers ist der Schalter für das Publikum geschlossen.

Fragen und Antworten

Grundsätzlich ja, vorausgesetzt, dass das Verfahren vor den Genfer Gerichten stattfindet.

Im Strafverfahren kann zugunsten der beschuldigten Person eine amtliche Verteidigung ernannt werden. Die Verfahrensleitung wird Ihnen diesbezügliche Informationen erteilen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden.

Grundsätzlich wird unentgeltliche Rechtspflege nicht rückwirkend gewährt.  Ausnahmen vorbehalten werden nur Ihre nach Einreichen des Gesuchs anfallenden Unkosten vom Staat übernommen.

Grundsätzlich ja: Die vollständige oder teilweise unentgeltliche Rechtspflege ist ein Vorschuss und je nach Sachlage in monatlichen Raten ab Verfahrensbeginn zurückzuzahlen.

Nach Abschluss des Verfahrens, für das die unentgeltliche Rechtspflege genehmigt wurde, und abhängig von Ihrer finanziellen Lage müssen Sie dem Genfer Staat alle oder einen Teil der vorgeschossenen Gerichtsgebühren und der Ihrem Rechtsbeistand direkt gezahlten Beträge nach Abzug von allfälligen bereits geleisteten Monatsraten zurückzahlen.

Haben Sie bereits monatliche Raten gezahlt und ist ihre persönliche und finanzielle Lage unverändert, ist Ihre Rückzahlungspflicht auf höchstens 60 Monatsraten (5 Jahre) begrenzt unabhängig davon, ob das Verfahren dann abgeschlossen ist oder nicht.

Die Rückzahlungsforderung verjährt innert 10 Jahren nach Abschluss des Gesuchverfahrens oder des Verfahrens, für das die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Für die Einziehung der fälligen Beträge sind die Finanzdienste der Genfer Gerichte zuständig.

Ja; wenn Ihr Gesuch bewilligt wird, wird von Amtes wegen eine anwaltliche Vertretung ernannt.

Aufgabe der Judikative ist es, unparteiisch Recht zu sprechen und dafür zu sorgen, dass die Gesetze gleich und fair auf alle Rechtssuchenden angewendet werden.

Sie erteilt daher keine Rechtsberatung. Sie können sich aber an eine Rechtsberatungsstelle, an eine Gewerkschaft oder an Rechtsexperten (z.B. Anwältin oder Anwalt) wenden, um Rechtsauskunft zu bekommen.

Zugang zu der Liste

Siehe auch

Greffe de l'assistance juridique

Die unentgeltliche Rechtspflege ist eine finanzielle Unterstützung, die unter bestimmten Voraussetzungen Personen gewährt werden kann, deren finanzielle Mittel nicht ausreichen, um ihre Rechte vor Gericht zu vertreten. Der Greffe de l'assistance juridique verwaltet und koordiniert alle Schritte im Zusammenhang mit der Gewährung oder Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege in Zivil- und Verwaltungsverfahren (Strafverfahren ausgenommen).

Zivilgerichtsbarkeit

Die Zivilgerichtsbarkeit sind für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen zuständig.

Ablauf einer Mediation

Die Mediation ist ein Verfahren der Konfliktlösung, bei dem eine Mediationsperson als neutrale, unparteiische und unabhängige dritte Partei die Kommunikation zwischen den Parteien erleichtert und sie darin unterstützt, selbst eine faire und dauerhafte Lösung für ihre Konflikte zu erarbeiten.

Juristische Bereitschaftsdienste und Rechtsberatung

Die Genfer Justizbehörden bieten keine Rechtsberatung an. Wenden Sie sich an die folgenden Vereine und Institutionen.