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Trennung und Scheidung

Sie sind verheiratet und möchten sich trennen?
Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten.

Möchten Sie getrennt leben?

Aufhebung des Zusammenlebens: Getrennt leben, ohne sich scheiden zu lassen

Das Getrenntleben erlaubt es, die aus der Ehe resultierenden sozialen und finanziellen Vorteile vorübergehend beizubehalten und die Zweijahresfrist, nach deren Ablauf die Scheidung einseitig beantragt werden kann, offiziell in Gang zu setzen.

 

Aufhebung des Zusammenlebens: Welche Möglichkeiten gibt es?

  • Sie können die Modalitäten Ihrer Trennung regeln, ohne das Gericht anzurufen.
  • Sind Sie sich mit Ihrem Ehegatten oder Ihrer Ehegattin einig, können Sie gemeinsam beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, Ihre Vereinbarung zu Trennungsmodalitäten und -folgen (Zuteilung der ehelichen Wohnung an einen Ehegatten, Regelung der elterlichen Sorge einschliesslich Obhut und Besuchsrecht, Höhe der Unterhaltszahlungen usw.) offiziell zu genehmigen.  
  • Kommt keine Einigung zustande, können Sie bei Gericht einseitig Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft beantragen. Die Richterin oder der Richter wird dann die Trennung durch Urteil verkünden und im Wesentlichen regeln:
    • die Zuteilung der ehelichen Wohnung und des Mobiliars;
    • die Zuteilung der Obhut für das minderjährige Kind oder die minderjährigen Kinder und die Modalitäten der Ausübung des Besuchsrechts;
    • die Höhe des Kindes- und des Ehegattenunterhalts.

 

Wie können Sie bei fehlender Einigung das Gericht anrufen?

Schritt 1: Klageerhebung

Sie müssen Ihr Begehren schriftlich, in französischer Sprache, unterschrieben und in zweifacher Ausfertigung (in dreifacher Ausfertigung, wenn Sie ein minderjähriges Kind oder mehrere minderjährige Kinder haben) per Post  an das Tribunal de première instance richten oder direkt am Schalter des Gerichts oder beim Greffe universel, einreichen.

Sie können auch das vom Bundesamt für Justiz bereitgestellte Standardformular verwenden.

Ihr Begehren soll detailliert darstellen

  • was Sie erreichen wollen (Trennung, Zuteilung der ehelichen Wohnung, Regelung des Sorgerechts einschliesslich Obhut und Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge usw.);
  • die Tatsachen, auf die Sie Ihr Begehren stützen.

Sie können allein handeln oder sich durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen.
 

Schritt 2: Kostenvorschuss

Sie müssen einen Kostenvorschusszahlen, dessen Höhe je nach Komplexität des Falles und der Rechtsbegehren (Höhe der Unterhaltsbeiträge und andere Massnahmen) Fr. 200.- bis Fr. 2'000.- beträgt.

Wenn Ihre finanziellen Mittel zur Verteidigung Ihrer Interessen nicht ausreichen, können Sie unentgeltliche Rechtspflege beantragen.

 

Schritt 3: Anhörung

Grundsätzlich werden Sie vom Gericht zu einer Anhörung vorgeladen, zu der Sie und Ihr Ehepartner persönlich erscheinen müssen.

Ziel der Anhörung ist es, eine Einigung zwischen den Ehepartnern herbeizuführen. Gelingt dies nicht, entscheidet das Gericht über die zu treffenden Massnahmen (z. B. Trennung, Zuteilung der ehelichen Wohnung, Sorgerecht einschliesslich Obhut und Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge usw.), die das Getrenntleben regeln.

Das Gericht kann den Zeitpunkt der Trennung der Eheleute festlegen, wodurch die Zweijahresfrist in Gang gesetzt wird, nach deren Ablauf ein Ehepartner einseitig die Scheidung beantragen kann.

Wenn Sie über die Obhut oder das Besuchsrecht bezüglich Ihrer minderjährigen Kinder streiten, kann das Gericht einen Bericht beim Service d’évaluation et d’accompagnement de la séparation parentale (SEASP) einholen.

Ferner kann das Gericht im Einzelfall beschliessen, das minderjährige Kind oder die minderjährigen Kinder persönlich anzuhören.

 

Schritt 4: Entscheid

Der Entscheid der Richterin oder des Richters wird Ihnen per Post zugestellt, gegebenenfalls über Ihren Rechtsbeistand (Anwältin oder Anwalt, juristischer Bereitschaftsdienst).

Möchten Sie die Scheidung?

Die Scheidung und ihre Folgen

Bitte beachten Sie, dass bei fehlender Einigung zwischen den Ehepartnern die Scheidung erst ausgesprochen werden kann, wenn Sie 2 Jahre lang getrennt gelebt haben, aussergewöhnliche Fälle vorbehalten.

Welches sind die wichtigsten Scheidungsfolgen?

  • Zuteilung der ehelichen Wohnung
  • Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags zugunsten eines Ehegatten
  • Teilung der Guthaben aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule)
  • Auflösung und Abwicklung des Güterstandes, d.h. der vermögensrechtlichen/finanziellen Beziehungen zwischen den Ehegatten.

Wenn Sie ein minderjähriges Kind oder mehrere minderjährige Kinder haben, regelt die Scheidungsrichterin oder der Scheidungsrichter auch die folgenden Fragen:

  • Zuteilung des Sorgerechts
  • Zuteilung der Obhut für das minderjährige Kind oder die minderjährigen Kinder und Regelung der Modalitäten des persönlichen Verkehrs (Besuchsrecht)
  • Teilung der Erziehungsgutschriften (AHV)
  • Festsetzung des Unterhaltsbeitrags oder der Unterhaltsbeiträge zugunsten des minderjährigen Kindes oder der minderjährigen Kinder.

Bitte beachten Sie, dass die gemeinsame elterliche Sorge die Regel ist und dass häufig eine alternierende Obhut (z. B. abwechselnd eine Woche bei jedem Elternteil) angeordnet wird.

 

Die verschiedenen Arten von Scheidungsverfahren

Es gibt 2 Arten von Scheidungsverfahren:

  • Scheidung auf gemeinsames Begehren, wenn Sie beide die Scheidung wünschen:
    • mit umfassender Einigung, wenn Sie sich über alle Scheidungsfolgen einig sind
    • mit Teileinigung, wenn Sie sich hinsichtlich der Scheidung als solcher, nicht aber über alle Scheidungsfolgen einig sind.
       
  • Scheidung auf einseitiges Begehren, wenn nur einer der Ehegatten die Scheidung verlangt.

Ehescheidung auf gemeinsames Begehren
 

Sie einigen sich mit Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann darauf, sich scheiden zu lassen.
 

Schritt 1: Scheidungsantrag

Sie müssen Ihren schriftlichen Antrag entweder per Post an das Tribunal de première instance schicken oder ihn am Schalter des Gerichts oder am Greffe universel einreichen. Er muss in französischer Sprache verfasst und von Ihnen und Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann oder Ihrem Rechtsbeistand unterzeichnet sein.

Sie können auch das vom Bundesamt für Justiz zur Verfügung gestellte Standardformular verwenden.

Ihrem Begehren ist eine vollständige Vereinbarung beizufügen, in der die Scheidungsfolgen einschliesslich des Schicksals der Kinder geregelt sind:

  • Zuteilung der ehelichen Wohnung
  • Schicksal der Kinder (elterliche Gewalt, Obhut und persönlicher Verkehr)
  • Höhe der Unterhaltsbeiträge zugunsten des Kindes oder der Kinder
  • Teilung der Erziehungsgutschriften (AHV)
  • nachehelicher Ehegattenunterhalt
  • Auflösung des Güterstands
  • Teilung der Guthaben aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule)

Sie können selbstständig handeln, eine Anwältin oder einen Anwalt oder einen juristischen Bereitschaftsdienst hinzuziehen.
 

Schritt 2: Zahlung eines Kostenvorschusses

Sie müssen einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- leisten (Art. 29 RTFMC).

Wenn Ihre finanziellen Mittel zur Verteidigung Ihrer Interessen nicht ausreichen, können Sie unentgeltliche Rechtspflege beantragen.

 

Schritt 3: Anhörung

Das Gericht wird Sie und Ihre Ehepartnerin oder Ihren Ehepartner getrennt anhören um sich zu vergewissern, dass das Scheidungsbegehren sowie die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen auf reiflicher Überlegung und freiem Willen beruhen.

Das Gericht kann Sie auch zum Inhalt Ihrer Vereinbarung befragen, insbesondere zu den die Kinder betreffenden Punkten.

Wenn es keine Streitpunkte mehr gibt, spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen.

 

Schritt 4: Erhalt des Urteils

Das Urteil wird Ihnen beziehungsweise Ihrem Rechtsbeistand (Anwältin oder Anwalt, juristischer Bereitschaftsdienst) per Post zugestellt.

Ehescheidung auf einseitiges Begehren
 

Sie möchten sich scheiden lassen, aber Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann ist dagegen.

Sie können die Scheidung einseitig einreichen, vor allem, wenn Sie bei Klageeinreichung mindestens 2 Jahre getrennt gelebt haben.

Schritt 1: Antrag

Sie müssen Ihren schriftlichen Antrag per Post an das Tribunal de première instance schicken oder ihn direkt am Schalter des Gerichts oder beim Greffe universel in zweifacher Ausfertigung (bei minderjährigen Kindern in dreifacher Ausfertigung) einreichen. Er muss in französischer Sprache verfasst und unterzeichnet sein.

In diesem Begehren müssen Sie detailliert aufführen

  • was Sie erreichen wollen (Scheidung, Zuteilung der ehelichen Wohnung, Schicksal der Kinder, Unterhaltsbeiträge für das minderjährige Kind oder die minderjährigen Kinder sowie für Sie selbst, Teilung der Erziehungsgutschriften (AHV), Auflösung des ehelichen Güterstandes, Teilung der Guthaben aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule)), sowie
  • die Tatsachen, auf die Sie Ihr Begehren stützen, einschliesslich möglichst vieler Belege.

Schritt 2: Kostenvorschuss

Sie müssen einen Kostenvorschuss von mindestens Fr. 1‘000.- zahlen. Der genaue Betrag hängt von der Komplexität des Falles und den Anträgen ab (etwa Höhe des Unterhaltsbeitrags oder der Unterhaltsbeiträge, andere Massnahmen) (Art. 30 RTFMC).

Wenn Ihre finanziellen Mittel zur Verteidigung Ihrer Interessen nicht ausreichen, können Sie unentgeltliche Rechtspflege beantragen.

 

Schritt 3: Anhörung

Das Gericht lädt Sie und Ihre Ehegattin oder Ihren Ehegatten zu einer Schlichtungsanhörung vor um zu versuchen, eine Einigung über die Scheidungsfolgen zu erzielen.

Kommt keine Einigung über die Scheidungsfolgen zustande, wird das Verfahren fortgesetzt, und das Gericht gibt Ihrer Ehegattin oder Ihrem Ehegatten Gelegenheit, sich schriftlich zu Ihrem Begehren zu äussern.

Wenn Sie über die Obhut für Ihr minderjähriges Kind oder Ihre minderjährigen Kinder oder über die Ausübung des Besuchsrechts streiten, kann das Gericht beim Service d’évaluation et d’accompagnement de la séparation  (SEASP) einen Bericht einholen.

Das Gericht kann eine Beiständin oder einen Beistand zur Vertretung des Kindes bestellen (Vertretungsbeistandschaft).

Siehe diese Frage und Antworten

 

Schritt 4: Urteils

Das Urteil wird Ihnen per Post zugestellt, gegebenenfalls über Ihren Rechtsbeistand (Anwältin oder Anwalt, juristischer Bereitschaftsdienst).

Kontakte

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Rue de l'Athénée 6-8
1205 Genève

Kontaktieren Sie uns

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Öffnungszeiten 
09.00-12.00 / 13.30-16.30

Begehren auf superprovisorische Massnahmen oder auf Arrest beim Tribunal de première instance

 

Dringliche Anträge müssen bis spätestens 16.30 Uhr (Schalterschliessung) eingereicht werden.

Schreiben Sie uns

Tribunal de première instance
Case postale 3736
1211 Genève 3

Fragen und Antworten

Sie können sich an das Genfer Tribunal de première instance wenden, wenn Sie und/oder Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte in Genf wohnhaft sind.

Nein, das müssen Sie nicht. Es ist jedoch sehr zu empfehlen, insbesondere wenn Sie mit Ihrer Ehepartnerin oder Ihrem Ehepartner uneinig sind und der Fall komplex ist.

Sie können auf die Liste der Anwältinnen oder der Anwälte und juristischen Bereitschaftsdienste in Genf zugreifen.

Das Gericht entscheidet von Fall zu Fall, ob die Kinder persönlich angehört werden.

Am Ende der abschliessenden Anhörung kann das Gericht Sie auffordern, zwischen 2 Urteilsarten zu wählen:

  • Urteil ohne Begründung: Der Entscheid enthält nur den Urteilstenor, d. h. die Lösung des Rechtsstreits;
  • begründetes Urteil: Im Urteil werden die Gründe dargelegt, auf die das Gericht seinem Entscheid stützt.

Die Gebühren für ein begründetes Urteil sind höher als für ein nicht begründetes.

Siehe auch

Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant

Dem Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant obliegt der Schutz der natürlichen Personen während ihres gesamten Lebens, von der Kindheit über das Erwachsenenalter bis hin zum Erbfall. Es greift ein, wenn innerhalb der Familie, bei nahestehenden Personen oder spezialisierten Institutionen keine zufriedenstellende Lösung für die hilfs- und schutzbedürftige Person gefunden werden kann.

Unentgeltliche Rechtspflege

Fehlen Ihnen die finanziellen Mittel, um die in einen Gerichtsverfahren anfallenden Gerichtsgebühren sowie die Kosten Ihres anwaltlichen Beistands zu begleichen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen.

Mediation

Die Mediation ist ein Verfahren der Konfliktlösung, bei dem eine Mediationsperson als neutrale, unparteiische und unabhängige dritte Partei die Kommunikation zwischen den Parteien erleichtert und sie darin unterstützt, selbst eine faire und dauerhafte Lösung für ihre Konflikte zu erarbeiten.

Juristischer Bereitschaftsdienst und Rechtsberatung

Die Judikative bietet keine Rechtsberatung an. Sie können sich dafür an die folgenden Verbände und Organismen wenden.