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Chambre des baux et loyers
Case postale 3108
1211 Genève 3
Sachliche Zuständigkeit
Die Chambre des baux et loyers entscheidet über Beschwerden
- gegen die Urteile des Tribunal des baux et loyers (Mietgericht) und
- gegen die Entscheide der Commission de conciliation en matière de baux et loyers (Schiedsbehörde) in Sachen mit einem Streitwert unter 2'000.- Franken.
Es muss sich um Streitigkeiten im Zusammenhang mit Immobilienmietverträgen oder nichtlandwirtschaftlichen Pachtverträgen (Wohnung, Geschäftsräume, Restaurant, Hotel) oder mit dem kantonalen Gesetz zum Schutz der von Mietern geleisteten Sicherheiten (LGFL - I 4 10) handeln.
Organisation
Die Richterinnen und Richter der Chambre des baux et loyers arbeiten eng mit angestellten Juristen und Juristinnen sowie mit Gerichtsschreibern und -schreiberinnen zusammen, die sich um die verwaltungstechnischen Fragen des Verfahrens kümmern und die Verhandlungsprotokolle abfassen.
Die Chambre des baux et loyers entscheidet in einer Besetzung von 3 Berufsrichterinnen und -richtern und in den meisten Fällen mit 2 Beisitzern oder Beisitzerinnen (je einer Vertretung der Mieterschutz- und der Vermieterverbände).
Die Kanzlei der Chambre des baux et loyers (Greffe) kann bei Fragen zu einem laufenden Verfahren während der genannten Zeiten telefonisch kontaktiert werden, erteilt jedoch keine Rechtsauskünfte.
Verfahren
Sie müssen Ihre Berufung bzw. Beschwerde in einem Exemplar pro Partei in Schriftform und in französischer Sprache, datiert und unterzeichnet unter Einhaltung der gesetzlichen Frist per Post an die Chambre des baux et loyers schicken oder direkt am Schalter der Kammer oder bei der Zentralkanzlei (Greffe universel) einreichen.
Ihre Berufungs- bzw. Beschwerdeschrift muss zwingend
- die Parteien und deren anwaltliche Vertretungen einschliesslich aller Kontaktdaten nennen,
- den angefochtenen Entscheid bezeichnen, der in Kopie beigelegt werden muss,
- konkret ausführen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen Sie den Entscheid anfechten (Begründung),
- angeben, was Sie erreichen möchten (Rechtsbegehren), sowie
- alle relevanten Unterlagen im Anhang enthalten.
Fragen/Antworten
In Zivilsachen können sich die Parteien im Allgemeinen durch ihre Anwältinnen oder Anwälte vertreten lassen. In zwei Fällen jedoch sind Sie verpflichtet, persönlich zu erscheinen, nämlich wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat und bei Schlichtungsanhörungen.
In der Schlichtungsanhörung können sich die Parteien aber vertreten lassen, wenn sie ausserhalb des Kantons wohnen oder wenn sie wegen Krankheit, Alter oder aus anderen triftigen Gründen am Erscheinen gehindert sind.
Achtung: Die Anwesenheit von nicht vorgeladenen Minderjährigen (selbst von Säuglingen), ist nur mit Zustimmung des Gerichts zulässig.
In Zivilsachen ja, da Sie die gesetzliche Vertretung Ihres minderjährigen Kindes sind. Ausnahmsweise kann das Kind ohne seinen gesetzlichen Vertreters handeln, wenn es ein höchstpersönliches Recht ausübt.
- Im zivilrechtlichen Bereich sind die Verfahren grundsätzlich öffentlich. Ausgenommen sind familienrechtliche Verfahren, solche, in denen das Gericht im privaten oder öffentlichen Interesse den Ausschluss der Öffentlichkeit anordnet sowie Anhörungen in Schlichtungsverfahren.
- Im strafrechtlichen Bereich sind die Anhörungen vor der Chambre pénale d'appel et de révision (Berufungsgericht) grundsätzlich öffentlich, während die vor der Chambre pénale de recours (Beschwerdegericht) nicht öffentlich sind.
Ja, in folgenden Fällen:
- im Stadium der Schlichtung ;
- in jedem Stadium des Verfahrens, wenn die Verhandlung öffentlich ist.