Informationen für Zeugen
Sie sind als Zeuge vorgeladen und möchten wissen, wie Sie sich verhalten sollen. Als Zeuge auszusagen ist eine Bürgerpflicht, die präzisen Regeln unterliegt und für die aussagepflichtige Person Rechte und Pflichten beinhaltet.
Ihre Rolle als Zeuge
Alle Prozessordnungen sehen vor, dass das Gericht oder die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahrens Zeugen einvernehmen kann, um den Sachverhalt aufzuklären.
Die Zeugenaussage ist ein Beweismittel zuhanden der ermittelnden Behörden, aber auch der Parteien, gelegentlich sogar das einzige, auf das sie zurückgreifen können, etwa wenn kein schriftliches Dokument vorliegt oder sie widersprüchliche Aussagen machen.
Als Zeuge sind sie weder Prozesspartei noch Beschuldigter.
Ihre Pflichten als Zeuge
Pflicht zu erscheinen
In Ausnahmefällen können Sie eine Verschiebung der Anhörung aus wichtigem Grund (z.B. wegen Krankheit) beantragen. Dazu müssen Sie die Behörde unverzüglich über den Grund Ihrer Verhinderung informieren und den entsprechenden Nachweis (z.B. ärztliches Attest) vorlegen.
Sind Sie körperlich nicht in der Lage, sich am Anhörungsort einzufinden, kann das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft sich mit einem/r Gerichtsschreiber/in an Ihren Aufenthaltsort begeben, falls Ihre Aussage unverzichtbar ist und nicht verschoben werden kann.
Pflicht auszusagen
Allerdings sieht das Gesetz Ausnahmen vor. In Zivil- und Strafverfahren können Sie das Zeugnis insbesondere verweigern,
- wenn Sie in enger persönlicher Beziehung (im Sinne der Art. 165 ZPO oder 168 StPO) zu einer Prozesspartei stehen, also beispielweise zu biologischen oder Adoptiveltern, Verwandten und Verschwägerten, Geschwistern, Ehegatten;
- wenn Sie selbst oder eine Ihnen nahestehende Person aufgrund Ihrer Aussage zivil- oder strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten;
- wenn Sie als Beamter/in oder Mitglied einer Behörde dem Amtsgeheimnis unterworfen sind; dann können Sie nur angehört werden, wenn die vorgesetzte Behörde die Geheimhaltungspflicht aufhebt; in diesem Fall jedoch dürfen Sie die Aussagen nicht verweigern;
- wenn Sie an das anwaltliche, ärztliche, priesterliche oder ein anderes Berufsgeheimnis gebunden sind; entbindet Sie der/die Geheimnisherr/in von der Geheimhaltungspflicht, dürfen Sie aussagen, müssen es allerdings nicht.
Im Verwaltungsverfahren können Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie, Geschwister, Onkel und Tanten, Nichten und Neffen, Ehegatten (auch nach Scheidung), eingetragene Partner, Jugendliche unter 16 Jahren sowie die Organe einer juristischen Person in diese betreffenden Verfahren nur als Auskunftspersonen (im Sinne des Art. 31 Loi de procédure administrative genevoise) angehört werden, d.h. ohne auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage hingewiesen worden zu sein. Gericht bzw. Staatsanwaltschaft werden ihre Aussagen zwar berücksichtigen, aber gleichzeitig ihre Nähe zu den Prozessparteien berücksichtigen.
Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage
Die Falschaussage ist eine Straftat, die gemäss Art. 307 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
Im Strafprozess kann die Falschaussage in gewissen Fällen zur sofortigen Verhaftung des Zeugen führen.
Verfahren
Bei der Einvernahme wird das Gericht oder die Staatsanwaltschaft Ihnen die zur Feststellung des Sachverhalts nötigen Fragen stellen. Sie können auch von der anwaltlichen Vertretung der Parteien befragt werden oder von den Parteien selbst, wenn diese nicht anwaltlich vertreten sind.
Das Thema der Anhörung wird in der Vorladung nicht präzisiert. Sie kennen also die Fragen nicht im Voraus und können folglich keine Antworten vorbereiten. Es reicht, wenn Sie sagen, was Sie wissen oder an was Sie sich erinnern.
Ihre wesentlichen Aussagen werden in einem Protokoll festgehalten, das Sie am Ende der Einvernahme lesen und unterschreiben müssen.
Zeugenentschädigung
Als Zeuge auszusagen ist eine Bürgerpflicht. Sie können allerdings eine Entschädigung allfälliger Aufwendungen wie etwa Reisespesen und, falls Sie selbstständig erwerbstätig sind, des Verdienstausfalls infolge Teilnahme an der Verhandlung beantragen. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft setzt den Betrag auf der Basis der einschlägigen Belege fest.
Die Entschädigung wird entweder direkt von der Gerichtskasse (Services financiers du Pouvoir judiciaire) ausgezahlt oder später überwiesen.
Fragen und Antworten
Nein, das ist nicht nötig.
Sie kann zwischen 10 Minuten und mehreren Stunden dauern, je nachdem, wie genau Sie die Tatsachen kennen und wie nützlich Ihre Aussage ist. Bei langen Anhörungen kann das Gericht oder die Staatsanwaltschaft beschliessen, Sie erneut vorzuladen, um die Befragung fortzusetzen.
Ja, Sie müssen erscheinen. Der Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland kann ein Nichterscheinen nicht rechtfertigen.
Ja, denn es handelt sich um eine Pflicht, der sich Ihr/e Arbeitgeber/in nicht widersetzen darf. Ihr Lohn darf nicht gekürzt werden, wenn Sie wegen einer Vorladung als Zeuge von Ihrem Arbeitsplatz abwesend sind. Ein Zeuge darf keine Lohneinbusse erleiden.
Ja, das Opfer einer Beeinträchtigung in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität, das als Zeuge oder Auskunftsperson vorgeladen wird, darf sich von einer Vertrauensperson oder einem Berater seiner Wahl begleiten lassen. Es kann ferner die Antwort auf Fragen verweigern, die seine Intimsphäre berühren, und verlangen, in Abwesenheit der Parteien angehört zu werden.