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Erbrecht

Sie möchten Ihre Nachfolge regeln oder wissen, was nach dem Ableben einer nahestehenden Person zu tun ist. Hier finden Sie Informationen über nützliche bzw. notwendige Schritte und Massnahmen.

Rolle des Erwachsenen- und Kindesschutzgerichts

Das Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant, genauer gesagt die Abteilung  Friedensgericht (im Folgenden "das Gericht"), sorgt dafür, dass der Nachlass von Personen mit Wohnsitz im Kanton Genf in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften oder dem vom Erblasser testamentarisch geäusserten Willen vollständig, d.h. einschliesslich der Erbteilung, abgewickelt wird.

Die wichtigsten Aufgaben des Gerichts, wenn es im Zusammenhang mit dem Ableben einer Person mit Wohnsitz in Genf kontaktiert wird, sind:

  • Aufbewahrung der bei Gericht hinterlegten Testamente und ihre Eröffnung nach dem Tod der Erblasser;
  • Ermittlung der Erbinnen und Erben;
  • Ernennung einer amtlichen Erbschaftsverwaltung, wenn nicht alle Erbinnen oder Erben identifiziert werden können;
  • Protokollierung der Erklärungen der Erben und Erbinnen betreffend Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie ihrer Begehren bezüglich Aufnahme eines Inventars oder amtlicher Liquidation der Erbschaft;
  • Entscheidungen auf Ersuchen der Erbinnen und Erben oder Dritter (öffentliches Inventar des Erbschaftsvermögens, amtliche Liquidation usw.);
  • Sicherstellung des Erbschaftsvermögens durch Siegelung auf Antrag der Berechtigten;
  • Einschreiten bei Beschwerden gegen die Willensvollstreckerin oder den Willensvollstrecker;
  • Ernennung einer neutralen Person als Vertretung der Erbengemeinschaft zwecks Verwaltung des Nachlasses bei Uneinigkeit der Erbinnen und Erben.

Für die Ausstellung von Erbscheinen ist nicht das Gericht, sondern  ein Notariat  in Genf zuständig.

Ebenfalls nicht zuständig ist das Gericht, um über Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Erbengemeinschaft zu entscheiden.

Bei Anfechtung des Testaments oder der Erbenstellung ist das Tribunal de première instance  anzurufen. Gleiches gilt, wenn die Verteilung von Anteilen oder Gegenständen der Erbmasse (Erbteilung) problematisch ist.

Das Gericht ist nicht berechtigt, Rechtsberatung zu erteilen.

Nachlassplanung

Wenn Sie kein Testament verfasst haben oder Ihr Testament nicht gefunden wird, werden Ihre Erbinnen und Erben und deren jeweiliger Anteil an der Erbmasse durch das Gesetz bestimmt.

Gesetzliche Erbinnen oder Erben

Ihre gesetzlichen Erbinnen oder Erben sind

  • Ihre überlebende Ehegattin oder Ihr überlebender Ehegatte oder Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner und
  • Ihre Verwandten nach dem Parentelensystem: zuerst Ihre Nachkommen (1. Parentel), danach Ihre Eltern mit ihren Nachkommen, wenn Sie selbst keine überlebenden Nachkommen haben (2. Parentel) und ansonsten Ihre Grosseltern mit ihren Nachkommen (3. Parentel),
  • schliesslich der Staat (wenn Sie keine Ehepartnerin, keinen Ehepartner, keine eingetragene Partnerin oder eingetragenen Partner oder Verwandte haben).

Der Anteil, den jede gesetzliche Erbin und jeder gesetzliche Erbe erhält, ist ebenfalls im Gesetz festgelegt. Näheres erfahren Sie hier.

Wenn Sie die im Gesetz vorgesehenen Erbinnen oder Erben und/oder den ihnen zustehenden Anteil ändern wollen, müssen Sie ein Testament errichten.

Ihr Testament

Mit Ausnahme des Pflichtteils können Sie frei über Ihren Nachlass verfügen. Sie können also neben den Pflichtteilsberechtigten weitere Erbinnen und Erben (Familie, Nahestehende, Dritte, Vereine usw.) bestimmen sowie den Anteil, den Geldbetrag oder den Gegenstand, der nach Ihrem Tod an diese gehen soll.

Sie können in Ihrem Testament auch eine Person mit der Willensvollstreckung betrauen; zu deren Aufgaben gehören etwa die Kontaktaufnahme mit Ihren Erbinnen und Erben, die Unterstützung bei der Erbschaftsteilung, die Begleichung etwaiger offener Rechnungen, die Erledigung der Verwaltungs- und Steuerformalitäten im Zusammenhang mit dem Todesfall usw.
 

Errichtung Ihres Testaments
 

1. Abfassung

  • Sie können Ihr Testament selbst verfassen. Dann müssen Sie es vollständig von Hand schreiben einschliesslich Datum und eigenhändige Unterschrift.
  • Sie können es auch von einer Notarin oder einem Notar errichten lassen.
  • Geben Sie auf jeden Fall genau an, welche Personen Sie beerben sollen sowie deren Kontaktdaten und die jeweiligen Anteile (Quoten). Ferner können Sie auch einen Vermögenswert oder einen Geldbetrag einer bestimmten (natürlichen oder juristischen) Person, einem Dritten, einem Verein usw. vermachen.

Haben Sie sich dafür entschieden, Ihr Testament selbst zu verfassen, stehen Ihnen verschiedene Gesprächspartner/innen zur Verfügung, um Sie rechtlich zu beraten oder Ihnen zu erklären, welche Möglichkeiten Sie bei der Nachlassplanung haben und wie Sie Ihren letzten Willen formulieren müssen.

 

2. Aufbewahrung

Wesentlich ist, dass Ihr Testament nach Ihrem Ableben gefunden wird, damit Ihr letzter Wille befolgt werden kann.

Sie können es hinterlegen

  • bei Gericht (Fr. 200.- pro Testament),
  • bei einem Notariat (Notariatsgebühren), das es im Schweizerischen Testamentsregister eintragen lassen kann, oder
  • bei einer Person Ihres Vertrauens, die dafür verantwortlich ist, Ihr Testament bei Eintritt des Erbfalls schnellstmöglich bei Gericht einzureichen.

Sie können Ihr Testament auch zu Hause aufbewahren. In diesem Fall empfiehlt es sich, eine Vertrauensperson über Existenz und Verwahrungsort zu informieren.

Nach Ihrem Tod setzen Gericht oder Notariat die Erbinnen und Erben über die sie betreffenden Testamentsklauseln in Kenntnis.

 

3. Änderung

Sie können Ihr Testament jederzeit ändern. Auch dieses neue Dokument müssen Sie vollständig von Hand verfassen einschliesslich Datum und eigenhändiger Unterschrift oder es von einem Notariat errichten lassen.

Um ein bestehendes Testament zu ändern

  • können Sie es durch einen Testamentszusatz ergänzen. In diesem Fall ist es wichtig zu erwähnen, dass die hinzugefügten Anordnungen ein früheres Testament vervollständigen;
  • können Sie ein neues Testament errichten, das das frühere Testament aufhebt und ersetzt.

Vernichten Sie Ihr früheres Testament und allfällige Kopien.

Rechte und Pflichten der Erben

Die Erbengemeinschaft

Stirbt der Erblasser, werden seine Erbinnen und Erben gemeinsam Eigentümer seiner Vermögenswerte (Aktiven) und Schuldner seiner Verbindlichkeiten (Passiven).

In allen Verträgen und rechtlich relevanten Beziehungen des Erblassers zu Dritten (etwa Steuerbehörden, Banken, Versicherungen, Vermieter, Grundbuchamt) treten sie an seine Stelle. Hatte der Erblasser beispielsweise Schulden oder unbeglichene Rechnungen, wird die Erbengemeinschaft Schuldnerin.

Sind mehrere Personen erbberechtigt , müssen sie sich bei der Verwaltung der Erbmasse einigen (Verkauf von Vermögenswerten, Zahlung der Rechnungen, Umschichtung der Bankanlagen, Ernennung einer Vertrauensperson zur Vertretung der Gemeinschaft usw.).

Individuelle Rechte der Erbinnen und Erben

Als Erbin oder Erbe können Sie innerhalb der gesetzlichen Fristen  entscheiden, ob Sie Erbin oder Erbe bleiben wollen oder nicht.

Sie haben die folgenden Möglichkeiten:

Annahme des Erbes

Wenn Sie sich entschieden haben, das Erbe anzunehmen, sobald Sie vom Tod des Erblassers oder Ihrer Erbenstellung Kenntnis erlangt haben, können Sie bei Gericht eine Annahmeerklärung abgeben. Die Annahme ist endgültig.

Leiten Sie innert der Ausschlagungsfrist (3 Monate ab Tod des Erblassers oder Kenntnis Ihrer Erbenstellung) keine gerichtlichen Schritte ein, übernehmen Sie die Verwaltung der Erbmasse oder eignen Sie sich einzelne Stücke der Masse an, bedeutet dies, dass Sie das Erbe annehmen, und zwar vollständig und ohne Vorbehalt, einschliesslich allfälliger Erbschaftsschulden.

Einreichen der Annahmeerklärung

  • Schicken Sie dem Gericht ein in französischer Sprache abgefasstes Schreiben , in dem Sie erklären, dass Sie das Erbe vorbehaltlos annehmen. Sie können es auch direkt am Schalter des Gerichts oder beim Greffe universel abgeben. Geben Sie Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an, den Namen des Erblassers, die verwandtschaftliche Beziehung oder Ihre Erbeinsetzung im Testament.
  • Das Schreiben ist zu datieren und handschriftlich zu unterzeichnen.

Die Annahmeerklärung ist nur dann gültig, wenn Sie förmlich als Erbin oder Erbe ausgewiesen sind.

Wenn Sie einen Erbschein benötigen, wenden Sie sich an ein Notariat in Genf. Liegt ein Testament vor, muss der Erbschein vom Gericht beglaubigt werden.

Ausschlagung des Erbes

Wollen Sie nicht für die Erbschaftsschulden verantwortlich sein oder sich nicht um das Erbe kümmern, müssen Sie das Erbe durch schriftliche Erklärung an das Gericht ausschlagen, und zwar innert 3 Monaten ab Todeszeitpunkt (gesetzliche Erben) oder ab Kenntnis Ihrer Erbenstellung (eingesetzte Erben).

Die Ausschlagung ist endgültig. Sobald Ihre schriftliche Erklärung bei Gericht eingegangen ist, sind Sie nicht mehr Erbin oder Erbe. Sie verlieren damit jeglichen Anspruch auf die Aktiven der Erbmasse und haften nicht mehr für etwaige Erbschaftsschulden.

Wird die Erbschaft von einer oder mehreren Erbinnen oder Erben ausgeschlagen, fällt sie, einschliesslich deren Anteile, an diejenigen, die nicht ausgeschlagen haben; haben alle ausgeschlagen, wird das Erbe vom kantonalen Konkursamt liquidiert.

In diesem Fall stehen den ausschlagenden Erben und Erbinnen auch keinerlei persönliche Gegenstände des Erblassers zu; vorbehalten bleiben Familienandenken (Photos, Briefe, Geschenke usw.), soweit das Konkursamt zustimmt. Ein allfälliger Überschuss nach Verwertung des Vermögens und Begleichung der Schulden wird unter den Erben und Erbinnen aufgeteilt, die vom Gericht (Tribunal de protection der l’adulte et de l’enfant) automatisch kontaktiert werden, damit sie ihre diesbezüglichen Vorstellungen äussern können.

Einreichen der Ausschlagungserklärung

  • Senden Sie das Ausschlagungsformular innert 3 Monaten  ab Todeszeitpunkt (gesetzliche Erben) oder ab Kenntnis Ihrer Erbenstellung (eingesetzte Erben) an das Gericht oder den Greffe universel.
  • Das Verfahren ist kostenlos.

Nur in begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen und begründeten Antrag hin eine Fristverlängerung gewährt werden.

Fehlen der für Ihre Entscheidung notwendigen Informationen

Wenn der Inhalt der Erbschaft ungewiss oder unbekannt ist, kann jede Erbin oder jeder Erbe ein Inventar der Erbschaft verlangen. Zu unterscheiden sind das öffentliche Inventar und das Sicherungsinventar.
 

Öffentliches Inventar

Sind Aktiven und Passiven der Erbschaft ungewiss oder unbekannt, kann jede Erbin und jeder Erbe binnen Monatsfrist ab dem Tod des Erblassers oder ab Kenntnis seiner Erbenstellung die Errichtung eines öffentlichen Inventars beantragen. Die zur Erbmasse gehörenden Aktiven und Passiven einschliesslich der Höhe allfälliger Schulden und Forderungen können festgestellt werden, indem die potentiellen Gläubiger und Schuldner des Erblassers durch öffentlichen Rechnungsruf aufgefordert werden, ihre Forderungen und Schulden anzumelden.

Der Entscheid, ein öffentliches Inventar zu errichten, wird allen Erbinnen und Erben mitgeteilt. Das errichtende Notariat setzt anschliessend die Erbengemeinschaft von seinem Inhalt in Kenntnis.

Je nach Ergebnis des Inventars können Sie sich in Kenntnis der Sachlage entscheiden. Entweder nehmen Sie das Erbe unter öffentlichem Inventar an. Diese Möglichkeit steht allen Erbinnen und Erben offen, die so ihre Haftung auf den Inhalt des Inventars beschränken können. Dies bedeutet, dass nur die im Inventar aufgeführten Schulden auf die Erbinnen und Erben übergehen, sie also nur diese begleichen müssen. Sie können aber auch das Erbe vorbehaltlos annehmen, es ausschlagen oder die amtliche Liquidation beantragen.

Ab dem Begehren um Errichtung des öffentlichen Inventars werden die gesetzlichen Fristen ausgesetzt: Eine Betreibung für Schulden des Erblassers ist während der Dauer der Errichtung des Inventars ausgeschlossen und anhängige Gerichtsverfahren werden sistiert.

Verfahren

  • Richten Sie Ihr Begehren innert eines Monats ab Eintritt des Erbfalls (Tod des Erblassers)  oder Kenntnis von Ihrer Erbenstellung an das Gericht oder den Greffe universel. Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten: Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten, den Namen des Erblassers, die verwandtschaftliche Beziehung oder Ihre Erbeinsetzung im Testament sowie den Namen eines Genfer Notariats, das das Inventar errichtet.
  • Datieren und unterzeichnen Sie Ihr Begehren handschriftlich.
  • Nach Eingang des Begehrens werden Sie aufgefordert, Fr. 4'800.- für die Verfahrenskosten und das Notarhonorar zu überweisen.
  • Das Inventar wird von einem Genfer Notariat Ihrer Wahl errichtet. Die damit verbundenen Kosten werden von der gesuchstellenden Partei vorgestreckt und aus  der Erbmasse zurückerstattet, wenn genügend Aktiven vorhanden sind.

Sobald das Gericht den Erben die Schliessung des Inventars mitteilt, läuft die einmonatige Frist, innert derer jede Erbin und jeder Erbe dem Gericht schriftlich ihre oder seine Entscheidung mitzuteilen hat (vorbehaltlose Annahme, Annahme unter öffentlichem Inventar, Ausschlagung oder Beantragung der amtlichen Liquidation der Erbschaft).

Nach Ablauf dieser Frist und ohne weitere Schritte Ihrerseits wird davon ausgegangen, dass Sie das Erbe unter öffentlichem Inventar angenommen haben.

Sicherungsinventar

Alternativ können jeder Erbe und jede Erbin innert 3 Monaten ab Eintritt des Erbfalls oder Kenntnis der Erbenstellung die Erstellung eines Sicherungsinventars beantragen. Dieses wird von einem Notariat gestützt auf eigene Nachforschungen sowie auf die Angaben der Erbinnen und Erben errichtet. Beim Sicherungsinventar gibt es keinen öffentlichen Rechnungsruf.

Der Entscheid, ein Sicherungsinventar zu errichten, wird allen Erbinnen und Erben mitgeteilt. Das errichtende Notariat setzt anschliessend die Erbengemeinschaft von seinem Inhalt in Kenntnis.

Im Gegensatz zum öffentlichen Inventar ist beim Sicherungsinventar die Haftung der Erbengemeinschaft nicht auf die im Inventar genannten Schulden beschränkt. Nehmen Sie das Erbe nach Kenntnisnahme des Sicherungsinventar vorbehaltslos an und werden später weitere Schulden entdeckt, haften Sie auch für diese.

Verfahren

  • Richten Sie Ihr Begehren innert eines Monats ab Eintritt des Erbfalls (Tod des Erblassers)  oder Kenntnis von Ihrer Erbenstellung an das Gericht oder den Greffe universel. Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten: Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten, den Namen des Erblassers, die verwandtschaftliche Beziehung oder Ihre Erbeinsetzung im Testament sowie den Namen eines Genfer Notariats, das das Inventar errichtet.
  • Datieren und unterzeichnen Sie Ihr Begehren handschriftlich.
  • Nach Eingang des Begehrens werden Sie aufgefordert, Fr. 3'800.- für die Verfahrenskosten und das Notarhonorar zu überweisen.
  • Das Inventar wird von einem Genfer Notariat Ihrer Wahl errichtet. Die damit verbundenen Kosten werden von der gesuchstellenden Partei vorgestreckt und aus der Erbmasse zurückerstattet, wenn genügend Aktiven vorhanden sind.

Sobald das Gericht den Erben die Schliessung des Inventars mitteilt, läuft die dreimonatige Frist, innert derer jede Erbin und jeder Erbe dem Gericht schriftlich ihre oder seine Entscheidung mitzuteilen hat (vorbehaltlose Annahme, Ausschlagung oder Beantragung der amtlichen Liquidation der Erbschaft).

Nach Ablauf dieser Frist und ohne weitere Schritte Ihrerseits wird davon ausgegangen, dass Sie das Erbe vorbehaltslos angenommen haben.

Amtliche Liquidation

Die amtliche Liquidation ist eine besondere Form der Erbabwicklung. Sie ermöglicht den Verkauf des Erbschaftsvermögens zwecks Befriedigung der Gläubigerschaft des Erblassers aus dem Erlös; ein allfälliger Restbetrag wird anschliessend der Erbengemeinschaft übertragen.

Im Fall der amtlichen Liquidation bleibt das Vermögen des Erblassers getrennt von dem der Erbinnen und Erben, die deshalb nicht für allfällige Erbschaftsschulden haften.

Die amtliche Liquidatorin oder der amtliche Liquidator übt die Verfügungsmacht über die Erbmasse allein aus; sie oder er nimmt die Erbschaftssachen in Besitz, während die Verwaltungs- und Verfügungsrechte der Erbinnen und Erben ausgesetzt sind, solange die amtliche Liquidation dauert.

Der Entscheid, eine amtliche Liquidation durchzuführen, wird der Erbengemeinschaft mitgeteilt.

Sobald das Gericht die amtliche Liquidation genehmigt hat, hat eine Liquidatorin oder ein Liquidator alle Forderungen der Masse einzuziehen und alle Verpflichtungen zu erfüllen. Sie oder er ist befugt, das Vermögen des Erblassers im erforderlichen Umfang zu versilbern und ist auch für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten namens des Nachlasses zuständig, gegebenenfalls durch Einschaltung der Gerichte.

Ist der Saldo der Erbmasse nach Begleichung aller Rechnungen und Schulden positiv , werden die Vermögenswerte unter den Erbinnen oder Erben entsprechend den ihnen gemäss Testament oder Gesetz zustehenden Anteilen verteilt. Reicht hingegen die Erbmasse nicht aus, um alle Rechnungen und Schulden zu begleichen (Überschuldung), übernimmt das Konkursamt die Liquidation nach den Vorschriften des Konkursrechts.

Hat ein Miterbe die Annahme des Erbes erklärt, bevor die amtliche Liquidation beantragt wurde, kann kein anderes Mitglied der Erbengemeinschaft mehr die amtliche Liquidation verlangen.

Verfahren

  • Richten Sie ein förmliches Begehren auf amtliche Liquidation innert 3 Monaten ab Eintritt des Erbfalls (Tod des Erblassers)  oder Kenntnis von Ihrer Erbenstellung an das Gericht oder den Greffe universel. Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten: Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten, den Namen des Erblassers, die verwandtschaftliche Beziehung oder Ihre Erbeinsetzung im Testament sowie den Namen eines Genfer Notariats und einer Liquidatorin oder eines Liquidators.
  • Datieren und unterzeichnen Sie Ihr Begehren handschriftlich.
  • Nach Eingang des Begehrens werden Sie aufgefordert, Fr. 4'800.- für die Verfahrenskosten und das Notarhonorar zu überweisen.

Das Inventar wird von einem Genfer Notariat errichtet und der Nachlass von einer Liquidatorin oder einem Liquidator Ihrer Wahl verwaltet. Die damit verbundenen Kosten werden aus der Erbmasse bestritten (oder von der gesuchstellenden Partei gezahlt, wenn die Masse nicht ausreicht).

Rechte der Gläubiger

Der Erblasser hatte möglicherweise noch offene Rechnungen oder andere Schulden bei einem oder mehreren Gläubigerinnen und Gläubigern (Krankenkasse, Unternehmen usw.).

Als Gläubiger/in können Sie bei Gericht den Namen einer Kontaktperson in der Erbengemeinschaft erfragen, um ausstehende Rechnungen direkt an diese oder an die mit der Verwaltung der Erbschaft beauftragte Person zu schicken und so die geschuldeten Beträge einzufordern.

Schritte zur Ermittlung der Erbinnen oder Erben

Sie können jederzeit nach Bekanntgabe des Todesfalls ein schriftliches Begehren bei Gericht   einreichen, das folgende Angaben enthalten muss: Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten, den Namen der verstorbenen Person, Ihre Eigenschaft als Gläubigerin oder Gläubiger.

Sie können auch als Gläubiger/in die amtliche Liquidation der Erbschaft beantragen, wenn Sie aus ernstzunehmenden Gründen befürchten, dass Ihre Forderung nicht beglichen wird.

Schritte zur Beantragung einer amtlichen Liquidation

  • Stellen Sie grundsätzlich innert 3 Monaten nach dem Tod oder der Testamentseröffnung ein Begehren auf amtliche Liquidation bei Gericht oder beim Greffe universel . Das Begehren muss folgende Angaben enthalten: Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten, den Namen der verstorbenen Person, eine Liste der offenen Forderungen.
  • Datieren und unterschreiben Sie Ihr Begehren handschriftlich.
  • Nach Eingang des Begehrens werden Sie aufgefordert, Fr. 4'800.- als Vorschuss für die Kosten des Verfahrens und das Honorar des Notariats zu leisten.
  • Eine Notarin oder ein Notar erstellt anschliessend ein Inventar, und die Erbschaft wird von einer vom Gericht ernannten Liquidatorin oder einem Liquidator verwaltet. Die Kosten ihrer Tätigkeit werden aus der Erbmasse beglichen (oder der Antragstellerin oder dem Antragsteller in Rechnung gestellt, wenn die Erbmasse nicht ausreicht).

Kontakte

Adresse

Adresse

Rue des Glacis-de-Rive 6
1207 Genève

Kontaktieren Sie uns

Kanzlei Erbschaften (Friedensrichter)

Öffnungszeiten
10.00-13.00

Greffe des successions (Justice de paix)

Case postale 3950
1211 Genève 3

Fragen/Antworten

Um sicherzustellen, dass die Interessen des Kindes im Rahmen der Nachlassabwicklung gewahrt werden, setzt sich das Gericht mit dem überlebenden Elternteil in Verbindung und fordert Auskünfte an über das Kindesvermögen, die Höhe seines Erbteils und die Art und Weise, wie dieser verwaltet werden soll. Das Gericht ernennt eine Beistandschaft, wenn es der Ansicht ist, dass der überlebende Elternteil das Kindesgut gefährden könnte.

War der verstorbene Elternteil allein sorgeberechtigt, hatte das Kind folglich ab Todeszeitpunkt keine gesetzliche Vertretung , prüft das Gericht, ob die elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil übertragen werden oder ob ein naher Verwandter die Vormundschaft übernehmen kann. Für diese Übergangszeit wird eine vorläufige Vormundschaft bestellt.

Die Vormundin oder der Vormund kümmert sich um Unterhalt und Erziehung des Kindes und übt zu diesem Zweck die gleichen Rechte wie die Eltern aus; sie oder er untersteht der Aufsicht des Gerichts, dem sie oder er rechenschaftspflichtig ist.

Die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker verwaltet die Erbschaft anstelle der Erbinnen oder der Erben und bereitet die Erbteilung vor. Sie oder er kann allein alle Massnahmen treffen, die zur Erfüllung dieser Aufgabe, nämlich den letzten Willens des Erblassers zu respektieren, erforderlich sind.

Der/die testamentarisch bestimmte Willensvollstrecker/in kann eine dem/der Erblasser/in nahestehende Person sein.

Die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker kann jederzeit das Mandat niederlegen, indem sie oder er bei Gericht ihren Rücktritt einreicht.

Um einen Erbschein zu erhalten und bezüglich aller Fragen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte an ein Genfer Notariat. Das Gericht ist für die Ausstellung von Erbscheinen nicht zuständig.

Nein, ein öffentliches Inventar kann jede Erbin oder jeder Erbe individuell beantragen. Die Miterben/innen werden über die Entscheidung, ein Inventar aufzunehmen, informiert und vom durchführenden Notariat zur Unterschrift vorgeladen.
Es wird nur ein Inventar erstellt.

Wenn Sie eine letztwillige Verfügung entdecken oder aufbewahren, müssen Sie diese beim Tod des/der Verfügenden unverzüglich dem Gericht aushändigen, selbst wenn Sie meinen, sie sei ungültig oder widerrufen worden.

Das Gericht (oder das Notariat, bei dem die Verfügung hinterlegt wurde) teilt dann den im Testament genannten Personen offiziell die sie betreffenden Bestimmungen mit.

Nach dem Tod tritt die Erbengemeinschaft an Stelle des Erblassers in den Mietvertrag ein, wird also Schuldnerin des Mietzinses, es sei denn, sie verzichtet auf die Erbschaft (Ausschlagung).

Gemäss Gesetz wird vermutet, dass die Erbin oder der Erbe, die oder der die Miete zahlt oder den Mietvertrag kündigt, die Erbschaft einschliesslich allfälliger Schulden angenommen hat. Folglich kann sie oder er anschliessend die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.

Als Erbin oder Erbe ist es Ihre Aufgabe, die Hausverwaltung und andere Gläubiger/innen der verstorbenen Person von ihrem Ableben zu unterrichten. Ebenfalls müssen Sie ausstehende Rechnungen begleichen, es sei denn, Sie wollen das Erbe ausschlagen. Haben alle Erbinnen und Erben die Erbschaft ausgeschlagen, zahlt das kantonale Konkursamt die offenen Rechnungen aus der Erbmasse.

Es gibt 2 Haupttypen von Testamenten, nämlich die eigenhändige Verfügung (vollständig handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben) sowie die öffentliche Verfügung (vor einer Notarin oder einem Notar verfasst), die beide den gleichen Wert haben.

Die mündliche Verfügung (die vor 2 Zeugen erklärt wird, wenn man sich z.B. in unmittelbarer Todesgefahr befindet oder es infolge anderer ausserordentlicher Umstände nicht möglich ist, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu errichten), die unverzüglich von einem Zeugen schriftlich abgefasst und beim Gericht niedergelegt werden muss, hat zwar den gleichen Wert wie die anderen beiden Verfügungsformen, stellt aber eine Ausnahme dar.

Wollen mehrere Personen gemeinsam ein Testament errichten, müssen sie dies vor einer Notarin oder einem Notar in Form eines Erbvertrags tun.

Das Gericht leistet keine Rechtsberatung. Sie müssen sich selbst an ein Notariat, eine Anwaltskanzlei oder einen juristischen Bereitschaftsdienst zu wenden, wenn Sie Beratung bei der Nachlassplanung wünschen.

Solange die Erbin oder der Erbe nicht auf das Erbe verzichtet hat (Ausschlagung), tritt sie oder er in die Rechtsstellung der verstorbenen Person ein, übernimmt folglich auch deren Schulden. Sie oder er kann daher gemahnt oder sogar betrieben werden.

Wenn nötig, wenden Sie sich von ein Notariat, eine Anwaltskanzlei oder einen juristischen Bereitschaftsdienst.

Ein Leitfaden mit für die Erfüllung Ihres Amts nützlichen Informationen und Berichtsvorlagen steht Ihnen zur Verfügung.

Im Gegensatz zu den gerichtlich bestellten Bevollmächtigten wird die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker vom Erblasser im Testament ernannt, also nicht vom Gericht beauftragt.

Die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker verwaltet den Nachlass anstelle der Erbinnen und Erben und bereitet die Erbteilung vor. Sie oder er kann jede zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgabe erforderliche Entscheidung selbstständig treffen. Das Amt hat zum Ziel sicherzustellen, dass der letzte Wille des Erblassers respektiert wird.

Die Vergütung der Willensvollstreckung wird durch Vereinbarung mit der Erbengemeinschaft festgelegt, im Streitfall durch das Tribunal de première instance, und erfolgt aus der Erbmasse.

Das Gericht überwacht die Tätigkeit der Willensvollstreckung nur auf Antrag. Sie ist nur der Erbengemeinschaft, nicht jedoch dem Gericht rechenschaftspflichtig.

Das Amt der Willensvollstreckung endet spätestens und automatisch, wenn die Erbteilung abgeschlossen ist. Vorher kann die Willensvollstreckung jederzeit das Amt niederlegen, muss dies aber dem Gericht mitteilen.

Die Willensvollstreckung haftet für jeden Schaden, den sie in Ausübung ihres Amts verursacht. Die Erbengemeinschaft kann gegen sie direkt vorgehen oder Klage erheben.

Wenn eine Person unmittelbar vor ihrem Tod ihren letzten Willen äussert und nicht mehr in der Lage ist, ein Testament zu verfassen, muss sie dies gegenüber 2 neutralen Personen tun, die als Zeuginnen fungieren (mündliches Testament).

Sie müssen also von einer zweiten Person begleitet werden, damit der letzte Wille als mündliches Testament qualifiziert werden kann.

Diese mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort und Datum der Errichtung schriftlich abzufassen und von beiden Zeugen zu unterzeichnen sowie unverzüglich bei Gericht niederzulegen.

Die Gültigkeit dieses mündlichen Testaments ist zeitlich auf 14 Tage begrenzt: Stirbt der Erblasser nicht und wird es ihm nachträglich möglich, ein handschriftliches oder öffentliches Testament zu verfassen, muss er dies tun, damit sein letzter Wille gültig ist.

Um Vorhandensein und Identität anderer Erbinnen oder Erben herauszufinden, müssen Sie als erstes einen Erbschein bei einem Genfer Notariat beantragen.

Erscheint es wahrscheinlich, dass es andere Erbinnen oder Erben gibt, diese aber nicht leicht zu identifizieren sind, kann das Gericht auf Begehren einer Erbin, eines Erben, einer Gläubigerin, eines Gläubigers, des Notariats oder von Amtes wegen eine amtliche Erbschaftsverwaltung bestellen, zu deren ersten Aufgaben es gehört, eine vollständige Liste der Erbinnen oder Erben zu erstellen.

Sind Sie im Testament erwähnt, wird Ihnen von einem Notariat oder vom Gericht schriftlich mitgeteilt, was der Erblasser Ihnen hinterlassen wollte und welche Schritte Sie unternehmen müssen.

Wenn Sie kürzlich umgezogen sind oder nicht in der Schweiz leben, können Sie das Gericht schriftlich über Ihre Vermutung informieren und anfragen, ob Sie zu den Erbinnen oder Erben bzw. Vermächtnisnehmern des Erblassers gehören.

Für Informationen zur Erbschaftssteuer wenden Sie sich bitte an die kantonale Steuerverwaltung (AFC).

Wenn Sie das Erbe nicht innert der gesetzlichen Frist ausschlagen, wird vermutet, dass Sie es vorbehaltlos angenommen haben. Sie sollten sich an ein Notariat, eine Anwaltskanzlei oder einen juristischen Bereitschaftsdienst wenden, um herauszufinden, was in Ihrer Lage zu tun ist.

Wenn Sie in einem schriftlichen Begehren die aussergewöhnlichen Gründe darstellen, die Sie daran gehindert haben, das Erbe innert der gesetzlichen Frist auszuschlagen, kann das Gericht Ihnen eine neue Frist gewähren (Antrag auf Wiederherstellung der Frist).

Ja, wenn eine Erbin oder ein Erbe das Erbe während der amtlichen Liquidation bedingungslos annehmen will, wird die Liquidation sofort unterbrochen.

Sie müssen sich so schnell wie möglich mit dem Gericht in Verbindung setzen, um es über die Annahme des Erbes zu informieren. Sie werden dann sofort Eigentümer/in des Erbschaftsvermögens und Schuldner/in der Erbschaftsverbindlichkeiten.

Vor Ablauf der 3-Monats-Frist nach dem Tod oder der Kenntnis von Ihrer Erbenstellung müssen Sie einen schriftlichen Antrag an das Gericht richten, in dem Sie die Situation ausführlich erläutern.

Das Gericht kann Ihnen eine Fristverlängerung gewähren (Antrag auf Fristverlängerung), während der Sie jedoch weiterhin für die Erbschaftsverbindlichkeiten haften.

Siehe auch diese Frage

 

Ja, Sie können Ihr Testament jederzeit gegen Vorlage eines Identitätsnachweises am Schalter des Gerichts zurückziehen.

Wenn Sie Kenntnis von einer Person haben, die ohne Familie oder Testament verstorben ist, sollten Sie das Gericht unverzüglich informieren und dabei den Ihnen bekannten Stand der Vermögenswerte und Schulden angeben, damit eine Erbschaftsverwaltung angeordnet wird.

Es ist dann Aufgabe der Verwaltung, die ausstehenden Rechnungen zu begleichen, das Mobiliar zu liquidieren oder einzulagern und die Gläubigergemeinschaft zu benachrichtigen. Übersteigen die Schulden die Vermögenswerte, wird das Erbe durch das kantonale Konkursamt abgewickelt.

Die Vergütung von Beiständinnen oder Beiständen und Vormundinnen oder Vormunden unterliegt nicht der Mehrwertsteuer.

Die Vergütungen aller anderen Bevollmächtigten sind mehrwertsteuerpflichtig und werden im Steuerbescheid des Gerichts berücksichtigt.

Siehe auch

Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant

Dem Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant obliegt der Schutz der natürlichen Personen während ihres gesamten Lebens, von der Kindheit über das Erwachsenenalter bis hin zum Erbfall. Es greift ein, wenn innerhalb der Familie, bei nahestehenden Personen oder spezialisierten Institutionen keine zufriedenstellende Lösung für die hilfs- und schutzbedürftige Person gefunden werden kann.

Kindesschutz

Das Kindesschutzrecht greift ein, wenn die Elternrechte und -pflichten geregelt werden müssen oder die harmonische Entwicklung des Kindes gefährdet ist.

Erwachsenenschutz

Das Erwachsenenschutzrecht greift ein, wenn die Interessen oder das Wohl der erwachsenen Person gefährdet sind.

Mediation

Die Mediation ist ein Verfahren der Konfliktlösung, bei dem eine Mediationsperson als neutrale, unparteiische und unabhängige dritte Partei die Kommunikation zwischen den Parteien erleichtert und sie darin unterstützt, selbst eine faire und dauerhafte Lösung für ihre Konflikte zu erarbeiten.