Aktuelles
09/12/24
Information du Pouvoir judiciaire
Ouverture et fermeture des greffes et bureaux du Pouvoir judiciaire à la fin de l'année 2024
Kontakt
Kontaktieren Sie uns
Öffnungszeiten zum Jahresende vom 24. Dezember 2024 bis einschliesslich 1. Januar 2025
Die greffe des traductions et interprétations bleibt geschlossen.
--> Wiederaufnahme der unten angegebenen üblichen Öffnungszeiten ab dem 2. Januar 2025.
Schreiben Sie uns
Greffe des traductions et interprétations
Case postale 3966
1211 Genève 3
Aufgaben und Dienstleistungen
Der Greffe des traductions et interprétations bietet eine breite Palette von Dienstleistungen an.
- Er stellt den Justizbehörden die notwendigen sprachlichen Kompetenzen zur Verfügung.
- Er bearbeitet und koordiniert alle Übersetzungs- und Dolmetschaufträge der verschiedenen Gerichte.
- Er wählt die Gerichtsdolmetschenden und -übersetzenden aus, weist sie in ihre Aufgabe ein und begleitet ihre Tätigkeit.
- Er sorgt für die Anwendung und Einhaltung von Reglement und Weisung betreffend die Gerichtsübersetzer/innen und -dolmetscher/innen.
- Er vertritt gegenüber den Berufsverbänden und den Justizbehörden der anderen Kantone den Standpunkt der Genfer Justiz betreffend Gerichtsdolmetschen und -übersetzen.
Organisation
Der Greffe des traductions et interprétations ist der einzige Ansprechpartner der Gerichte, Direktionen und Fachstellen der Justizbehörden für sämtliche Übersetzungs- und Dolmetschaufträge.
Er ist ebenfalls Anlaufstelle für die Sprachdienstleistenden, die für die Genfer Justizbehörden arbeiten möchten oder schon akkreditiert sind.
Der Greffe des traductions et interprétations ist in organisatorischer Hinsicht dem Generalsekretariat angeschlossen und zählt zwei Mitarbeiterinnen.
Fragen/Antworten
Sie können sich direkt an das für das Verfahren zuständige Gericht werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Kontakte und Zugang
Schicken Sie Ihre Kandidatur per E-Mail an Greffe des traductions et interprétations.
Ihrem Akkreditierungsantrag sind folgende Dokumente beizufügen :
- aktualisierter Lebenslauf,
- Studienausweise, Zeugnisse und sonstigen Ausbildungsnachweise (in Kopie) sowie bei im Ausland ausgestellten Dokumenten zusätzlich die durch eine Schweizer Institution (z. B. Swissuniversities) ausgestellte Anerkennung der Gleichwertigkeit mit inländischen Studienausweisen,
- bei Fehlen von Diplomen in der oder den anvisierten Sprachen eine andere Bestätigung des Sprachniveaus,
- Arbeitszeugnisse in Kopie,
- Kopie Ihrer Identitätskarte oder bei in der Schweiz ansässigen Ausländern der Aufenthaltsbewilligung,
- elektronisch zugestellter digitaler schweizerischer Strafregisterauszug mit elektronischem Siegel (nicht älter als 3 Monate),
- Betreibungsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate),
- Konkursregisterauszug (nicht älter als 3 Monate) sowie
- vollständig ausgefüllter und unterzeichneter allgemeiner Fragebogen und Zivilstandsfragebogen.
Kontaktieren Sie den Greffe des traductions et interprétations per E-Mail.
Sie müssen unverzüglich den Greffe des traductions et interprétations per E-Mail informieren, dass Sie verhindert sind, und Sprache, Datum, Uhrzeit, Gericht sowie Geschäftsnummer der Verhandlung nennen. Legen Sie die Vorladung bei.
Wenden Sie sich per E-Mail an den Greffe des traductions et interprétations.
Wenden Sie sich per E-Mail an den Greffe des traductions et interprétations.
Wenden Sie sich per E-Mail an den Greffe des traductions et interprétations.
Hier finden Sie Antworten auf die 10 häufigsten Fragen zum Formular A1.
swissuniversities kann Ihnen ein Dokument ausstellen, das die Gleichwertigkeit Ihrer konkreten ausländischen mit inländischen Studienausweisen bescheinigt.
Nein, grundsätzlich werden die Reisekosten nicht erstattet. Ausnahmen sind möglich, wenn Ihr Wohnsitz mehr als 100 km vom Kanton Genf entfernt liegt.
Wird die Verhandlung mehr als 24 Stunden im Voraus abgesagt, besteht kein Anspruch.
Wird sie weniger als 24 Stunden im Voraus abgesagt, steht Ihnen ein Pauschalbetrag von Fr. 80 zu. Dieser erhöht sich auf Fr. 150, wenn die abgesagte Verhandlung für einen halben Tag oder länger bzw. auf Fr. 300, wenn sie für mehr als einen Tag angesetzt war.