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Öffnungszeiten
9h-12h / 13h30-16h30
Hinterlegung der Begehren auf superprovisorische Massnahmen oder Arrest beim Tribunal de première instance
Bitte informieren Sie zuvor die Kanzlei unter
T. +41 22 327 66 80
Öffnung des Schalters bis spätestens 17h
(Gilt nur für superprovisorische Massnahmen, Arreste und Schutzschriften)
Schreiben Sie uns
Tribunal de première instance
Case postale 3736
1211 Genève 3
Präsidentschaft und Direktion
Frau Sandrine ROHMER
Präsidentin
Herr Pierre-Yves MAURON
Vize-Präsident
Herr Armand RIVIERES
Direktor
Zuständigkeiten
Das Tribunal de première instance tritt insbesondere ein als Behörde, bei:
- Der Schlichtung in zivilrechtlichen Angelegenheiten, ausgenommen jener die vom Gesetz einer anderen Behörde zugeteilt sind (Tribunal des prud'hommes, Tribunal des baux et loyers)
- Erstinstanzliches Urteil (ausgenommen der Rechtsstreitigkeiten des Tribunal des prud'hommes, des Tribunal des baux et loyers oder des Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant)
- Urteilsvollstreckung (Art. 86 Abs. 2 Bst. c LOJ)
Es entscheidet insbesondere in folgenden Bereichen:
- Familienrecht: Trennung, Scheidung, Feststellung des Abstammungsverhältnisses, Auflösung des ehelichen Güterstands, Pflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern usw.
- Personenrecht: Berichtigung des Personenstands, Änderung des Geschlechts
- Vertragsrecht: Kaufvertrag, Auftragsvertrag (Bank, Arzt, Architekt usw.), Werkvertrag
- Gesellschafts- und Handelsrecht: Kraftloserklärung von Generalversammlungsbeschlüssen, Kraftloserklärung von Wertpapieren
- Erbrecht: Aufhebung letztwilliger Verfügungen, Fragen im Zusammenhang mit Pflichtteilen, Teilung des Nachlasses, verschiedene Konflikte zwischen Erben, Ausschlagung von Erbschaften usw.
- Vorsorgliche Massnahmen: z.B. Bauhandwerkerpfandrecht, Schutz der Persönlichkeit
- Einziehung: Rechtsöffnung nach Beitreibung, Arrest
- Konkurs
Organisation
Das Tribunal de première instance besteht aus 26 Berufsrichterinnen und Berufsrichtern. Die letzteren arbeiten eng zusammen mit Juristinnen und Juristen, und zwecks administrativer Begleitung des Verfahrens und der Protokollführung vor Gericht mit einer Sachbearbeiterin oder einem Sachbearbeiter.
Die Kanzlei des Tribunal de première instance ist zu den genannten Zeiten für Fragen zu laufenden Verfahren telefonisch erreichbar. Sie erteilt keine Rechtsberatung.
Verfahren
Das Gerichtsverfahren besteht aus mehreren Schritten:
Schritt 1: Anrufung des Gerichts
Sie müssen Ihren Antrag schriftlich abfassen und ihn an das Tribunal de première instance richten und zwar per Post oder durch direkte Hinterlegung am Schalter des Gerichts oder bei der Greffe universel.
In Ihrem Antrag müssen Sie angeben, gegen wen dieser sich richtet, was Sie erreichen wollen (Ihre Rechtsbegehren) und möglichst klar darlegen, auf welche Gründe sich diese stützen. Der Antrag muss datiert und unterzeichnet sein.
Schritt 2: Bezahlung eines Vorschusses
Ehe das Gericht mit der Prüfung Ihres Antrags fortfährt, wird es Sie auffordern, einen Kostenvorschuss zu leisten, dessen Höhe von der Art und dem Gegenstand Ihres Antrags abhängt und der sich nach dem anwendbaren Reglement richtet (RTFMC - E 1 05.10 oder GebV SchKG - RS 281.35).
Bei Streitigkeiten, die dem vorgängigen Schlichtungsverfahren unterliegen, variiert die Höhe dieses Vorschusses zwischen 100 und 240 Franken.
Bei familienrechtlichen Fällen hängt der Betrag bereits in diesem Stadium von der Art und dem Gegenstand Ihrer Rechtsbegehren gemäss des anzuwendenden Reglements ab.
Schritt 3: Untersuchung
Dem Verfahren zur Hauptsache geht grundsätzlich ein Schlichtungsverfahren voraus.
Es gibt jedoch Ausnahmen, die in den Artikeln 198 und 199 ZPO vorgesehen sind (z. B. Scheidung, summarisches Verfahren, vorsorgliche Massnahmen, Aberkennungsklage).
Dies hängt von der Art des Falles ab:
- Entweder Sie und Ihre Gegenpartei werden zu einer vorgängigen Schlichtungsverhandlung vorgeladen. In diesem Fall versucht die Richterin oder der Richter die Parteien zu einer Einigung zu bringen. Wird eine Einigung erzielt, endet das Verfahren mit einem Schlichtungsprotokoll, das einem Urteil gleichkommt.
- Scheitert hingegen der Schlichtungsversuch, endet diese Phase:
- Durch die Erteilung einer Klagebewilligung, auf deren Grundlage das Verfahren vor einer anderen Richterin oder einem anderen Richter fortgesetzt werden kann
- Durch einen von der Richterin oder dem Richter formulierten Urteilsvorschlag an die Parteien, wenn der Streitwert Fr. 5'000.- nicht übersteigt
- Durch Entscheid, wenn der Streitwert Fr. 2'000.- nicht übersteigt
- Entweder werden Sie und Ihre Gegenpartei direkt zu einer Anhörung vorgeladen.
- Oder es findet zuvor ein Schriftwechsel statt, um der Gegenpartei die Möglichkeit zu geben, eine schriftliche Stellungnahme zu Ihrem Antrag abzugeben.
Die Zahl und Art der folgenden Anhörungen hängt von der Natur Ihres Falles ab.
Schritt 4: Ende des Verfahrens
Sie werden davon informiert, dass Ihr Fall spruchreif ist.
Am Ende des Verfahrens fällt die Richterin oder der Richter ein Urteil, das Ihnen in den folgenden Wochen (im Durchschnitt 8 Wochen) schriftlich zugestellt wird.
Formulare
Ausstellung von Dokumenten
Für Verfahren, die nach dem 1. Januar 2011 eingeleitet wurden
Dieses Formular betrifft Ersuchen um Dokumente (kostenlose Kopien, beglaubigte Kopien, Auszüge aus Urteilen, Vollstreckbarkeitsbescheinigungen, Bescheinigungen über das Inkrafttreten, Anhang V des Lugano-Übereinkommens, verschiedene Bescheinigungen und Zeugnisse) für Verfahren, die ab dem 1. Januar 2011 eingeleitet wurden.
Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2011 eingereicht wurden
Dieses Formular betrifft Anträge auf Dokumente (kostenlose Kopien, beglaubigte Kopien, Auszüge aus Urteilen, vollstreckbare Ausfertigungen, Bescheinigungen über das Inkrafttreten, verschiedene Bescheinigungen und Zeugnisse), die sich auf vor dem 1. Januar 2011 eingeleitete Verfahren beziehen.
Eintragung einer gesetzlichen Hypothek (Handwerkerinnen, Handwerker, Unternehmerinnen und Unternehmer)
Für Handwerkerinnen, Handwerker, Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihre Forderung schützen wollen, indem sie eine gesetzliche Hypothek auf das Grundstück ihrer Kundin oder ihres Kunden eintragen lassen.
Gerichtliches Verbot
Für die Eigentümerin oder den Eigentümer eines privaten Grundstücks, die oder der den Zugang zu diesem Grundstück verbieten oder eine bestehende oder drohende Störung unterbinden oder eine offizielle Beschilderung anbringen können möchte, um Zuwiderhandelnde anzeigen zu können.
Betreibung / Rechtsöffnung
Arrestbefehl
Rechtseröffnungsbegehren
Um die provisorische oder definitive Rechtsöffnung zu erhalten, die der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl erhoben hat.
Verfahren
Schlichtungsgesuch
Um ein Verfahren in Zivil- und Handelssachen vor der Schlichtungsbehörde zu beginnen.
Wichtigste Ausnahmen (Art. 198 ZPO): (super)vorsorgliche Massnahmen, Eheschutzmassnahmen, Scheidung, Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Zivilstandänderung, bestimmte Verfahren, die unter das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs fallen (Aberkennungsklage, Klage auf Feststellung, Klage auf Forderung, Anschlussklage, Kollokationsklage, Klage auf Feststellung des neuen Vermögens, Klage auf Rückschaffung).
Vereinfachte Klage
Für vermögensrechtliche Angelegenheiten mit einem Streitwert bis zu Fr. 30‘000.- und für die anderen, vom Gesetz speziell vorgesehenen Angelegenheiten (Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (Art. 28b ZGB), bestimmte Miet- und Pachtstreitigkeiten, Streitigkeiten über das im Bundesgesetz über den Datenschutz vorgesehene Recht auf Zugang zu Daten).
Gesuch für das anzuwendende Verfahren in klaren Fällen
Wenn der Sachverhalt nicht strittig ist oder sehr leicht bewiesen werden kann, und wenn die Rechtsanwendung nicht kompliziert ist.
Ausgenommen Scheidung, Verfahren mit Beteiligung von Kindern im Familienrecht.
Trennung und Scheidung
Gemeinsamer Antrag auf Scheidung
Um die Scheidung einzureichen, müssen sich beide Ehepartner einigen.
Die Ehegatten können dem Gericht eine vollständige Einigung (in allen Punkten) oder eine teilweise Einigung (einige Punkte bleiben strittig und werden vom Richter entschieden) vorlegen.
Antrag auf vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens
Um ein dringendes Eingreifen des Richters während des Scheidungsverfahrens zu beantragen.
Antrag auf Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft
Um das Eingreifen des Richters zu beantragen, wenn kein Scheidungsverfahren eingeleitet wurde (z. B. um die Unterhaltszahlungen, das Sorgerecht und das Besuchsrecht für die Kinder festzulegen, die Zuweisung der Wohnung an einen der Ehegatten usw.).
Fragen/Antworten
Wenn Ihre Mittel nicht ausreichen, um Ihre Interessen vor Gericht zu vertreten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltliche Rechtspflege erhalten. Diese finanzielle Unterstützung ist nicht kostenlos.
Sie besteht hauptsächlich in der teilweisen oder vollständigen Übernahme von Anwaltshonoraren und Gerichtskosten für Personen, die nicht über die notwendigen Mittel verfügen, um diese zu bezahlen. Sie müssen sie zurückzahlen, sobald Sie dazu in der Lage sind.
Weitere Informationen finden Sie im Leitfäden zum Thema Unentgeltliche Rechtspflege
Sie können das Tribunal de première instance von Genf anrufen, wenn Sie und/oder Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte in Genf wohnhaft sind.
Ja, in folgenden Fällen:
- Im Stadium der Schlichtung
- In jedem Stadium des Verfahrens, wenn die Verhandlung öffentlich ist
In der Regel sind Sie verpflichtet, persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen, insbesondere in Familiensachen, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat, und bei Schlichtungsanhörungen.
Wenn sie von einer Anwältin oder einem Anwalt vertreten werden, so wird sie oder er Ihnen sagen, ob Ihre Anwesenheit erforderlich ist oder nicht.
Achtung: Die Anwesenheit von nicht vorgeladenen Minderjährigen (auch Babys) ist bei der Verhandlung nicht erlaubt (ausser mit Ausnahmegenehmigung der Richterin oder des Richters).
Die Anhörungen sind öffentlich, ausser in den folgenden Fällen:
- Familienrechtssachen (Scheidung, Schutzmassnahmen für die eheliche Gemeinschaft, Unterhaltsverfahren, elterliche Rechte, Feststellung/Anfechtung der Vaterschaft usw.)
- Schlichtungsanhörungen
- Wenn das Gericht wegen eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses angeordnet hat, dass die Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet