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Beistände und Beauftragte

Wo das Gesetz dies im Rahmen des Erwachsenen- und Kindesschutzes oder der Nachlassverwaltung vorsieht, muss das Gericht einen Beauftragten ernennen und dessen Aufgaben bestimmen. Auf dieser Seite finden Sie nützliche Informationen über Auswahl, Aufgaben, Vergütung, Aufsicht und Beendigung des Auftrags.

Gerichtlich ernannte Beauftragte

Es gibt verschiedene Arten von Beauftragten; die wichtigsten sind

Im Rahmen der Nachlassverwaltung ernennt das Gericht unter anderem

Im Unterschied zu diesen Personen ist die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker nicht vom Gericht ernannt, sondern wurde von der verstorbenen Person schon zu ihren Lebzeiten bestimmt.

 

Ernennung

Das Gericht bezeichnet die Person(en), die es mit der Auftragsausführung betraut. Es steht der ausgewählten Person jederzeit frei, den Auftrag anzunehmen oder abzulehnen.

Die oder der Beauftragte muss über die zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und die übertragenen Aufgaben persönlich erledigen.

 

Aufgaben

Die Aufgaben werden in einem Entscheid konkret bestimmt. Sie richten sich nach den Bedürfnissen der schutz- und hilfsbedürftigen Person beziehungsweise den im Rahmen der Nachlassverwaltung anfallenden Rechtshandlungen. Dieser Gerichtsentscheid bestimmt somit Umfang und Grenzen der übertragenen Befugnisse. In diesem Rahmen hat die oder der Bevollmächtigte die übertragenen Aufgaben zu erfüllen und während der gesamten Dauer des Auftrags dem Gericht gegenüber Rechenschaft abzulegen.

 

Pflichten

Alle Bevollmächtigten unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Sie dürfen Dritte über das Bestehen des Auftrags informieren, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, jedoch keinerlei Auskünfte über die schutzbedürftige Person oder das anvertraute Vermögen erteilen, übergeordnete Interessen wie etwa die Sicherheit der zu schützenden Person vorbehalten. In diesem Fall muss die oder der Bevollmächtigte bei Gericht die Aufhebung der Geheimhaltungspflicht beantragen.

Alle vom Gericht Bevollmächtigten unterliegen ebenfalls einer Sorgfaltspflicht. Das bedeutet, dass sie ihre Aufgaben sorgfältig und rasch erledigen müssen.

Rechtfertigen neue Tatsachen die Änderung oder die Aufhebung der Schutzmassnahme, muss die bevollmächtigte Person das Gericht unverzüglich von diesen in Kenntnis setzen.

Vergütung

Die Vergütung der oder des Bevollmächtigten wird vom Gericht auf der Grundlage der kantonalen Reglemente und Tarife festgelegt.

 

Aufsicht

Das Gericht kontrolliert die Tätigkeit aller ernannten Bevollmächtigten um sicherzustellen, dass diese ihre Aufgaben sorgfältig erfüllen. Dabei stehen ihm folgende Mittel zur Verfügung:

  • das Inventar, das bei Übernahme einer Finanz- resp. Vermögensverwaltung von der beauftragten Person obligatorisch zu erstellen ist und alle Werte des zu verwaltenden Vermögens auflistet;
  • die bei Vermögensverwaltung ebenfalls obligatorische Rechnungslegung, in der alle Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögens- und Schuldenentwicklung aufgeführt sind;
  • der Tätigkeitsbericht, der die Entwicklung der Lage der betroffenen Person während des Auftrags aufzeigt;
  • das Zustimmungserfordernis des Gerichts zu bestimmten Geschäften, die nicht Teil der laufenden Verwaltung sind.

Die gerichtliche Überprüfung erfolgt in Abständen, die das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände festlegt, mindestens jedoch alle 2 Jahre. Zusätzlich kann es jederzeit der beauftragten Person Weisungen erteilen oder weitergehende Auskünfte über ihre Tätigkeit verlangen.

Verletzt eine beauftragte Person durch nicht zu rechtfertigende Handlungen oder Unterlassungen ihre Pflichten, kann jeder, der ein Interesse glaubhaft machen kann, bei Gericht schriftlich Anzeige einreichen; er muss die Situation so genau wie möglich beschreiben.

 

Erlöschen des Auftrags

Der Auftrag erlischt, wenn das Gericht die Massnahme für nicht mehr erforderlich hält. In diesem Fall erklärt es durch Entscheid die Massnahme und den Auftrag für beendet.

Der Auftrag kann auch automatisch erlöschen, so wenn die schutzbedürftige Person stirbt, wenn das Kind die Volljährigkeit erlangt oder wenn die Erbteilung abgeschlossen ist.

Die beauftragte Person kann auch durch Entscheid des Gerichts ihres Amtes enthoben und durch eine andere ersetzt werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen. Sie muss jedoch ihre Aufgaben solange erfüllen, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger ernannt ist.

Beistandschaft für Erwachsene

Aufgabe des Beistands für Erwachsene ist es, eine besonders schutz- und hilfsbedürftige Person zu unterstützen.

Ernennung

Das Gericht ernennt vorrangig die von der schutzbedürftigen Person benannte Person oder Angehörige beziehungsweise andere nahestehende Personen.

Gibt es weder einen Vorschlag noch Verwandte oder Nahestehende oder sind diese nicht geeignet, den Auftrag zu erfüllen, bestellt das Gericht einen berufsmässigen Beistand.

Beträgt das Vermögen der hilfsbedürftigen Person weniger als Fr. 50'000.-, betraut das Gericht ein Mitglied der Erwachsenenschutzbehörde (Service de protection de l’adulte, SPAd) mit der Auftragsausführung (amtlicher Beistand).

Übersteigt das Vermögen Fr. 50'000.-, beauftragt das Gericht eine private Fachperson (Sozialarbeiter, Psychologe, Treuhänder, Anwalt usw.) mit dieser Aufgabe (Privatbeistand). 

Somit kommen als Beistand für Erwachsene in Betracht:

  • Angehörige der schutzbedürftigen Person oder ihr Nahestehende;
  • Mitglieder der Erwachsenenschutzbehörde (Service de protection de l’adulte, SPAd) als amtlicher Beistand;
  • Fachpersonen aus dem sozialen Bereich, Vermögensverwalter, Juristen usw. (professioneller Privatbeistand).

Aufgaben

Der Beistand im Erwachsenenschutz kann mit verschiedenen Aufgaben betraut werden:

  • Personensorge (Organisation des täglichen Lebens und der Freizeitaktivitäten, persönliche Pflege, medizinische Versorgung, angepasster Wohnraum, allgemeine und berufliche Ausbildung usw.);
  • Vermögenssorge (Verwaltung des Einkommens und anderer Vermögenswerte sowie der Schulden usw.);
  • Vertretung in administrativen Angelegenheiten (Budgeterstellung und -kontrolle, Begleichung von Rechnungen, Beantragung von Sozialleistungen, Postbearbeitung, Handeln gegenüber Behörden und Institutionen, Vertretung gegenüber Dritten usw.);
  • Vertretung im Rechtsverkehr (Abschluss von Verträgen, Vertretung vor Gericht usw.);
  • Vertretung für medizinische Massnahmen (Verständnis einer Diagnose, Wahl der Behandlung und Behandlungsbegleitung usw.).

Vergütung

Die Vergütung ist gesetzlich geregelt und abhängig davon, wer die Beistandschaft ausübt:

  • Angehörige und Nahestehende üben ihre Tätigkeit grundsätzlich unentgeltlich aus.
  • Amtliche Beistände werden vom Kanton bezahlt. Ein Beitrag der verbeiständeten Person zu den Unkosten kann einbehalten werden, wenn ihre finanziellen Mittel es zulassen.
  • Professionelle private Beistände haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die auf der Grundlage eines Stundensatzes berechnet wird, sowie auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen. Diese Vergütung wird vom Gericht festgesetzt und aus den Mitteln der verbeiständeten Person beglichen.

 

Haftung

Der Kanton haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit den vom Gericht getroffenen Schutzmassnahmen entstehen. Der Geschädigte sollte sich zunächst an den Rechtsdienst der Gerichte wenden.

Der Beistand seinerseits haftet dem Kanton für sein Handeln und muss ihm gegebenenfalls den an den Geschädigten gezahlten Betrag erstatten.

Beistandschaft für Kinder

Vorrangige Aufgabe des Beistands für Kinder ist es, die Eltern in der Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, das Kind zu vertreten oder die Beziehungen zwischen Kind und Eltern zu überwachen.

Ernennung

Wegen möglicher Interessenkonflikte sollen Verwandte des Kindes grundsätzlich nicht zu Beiständinnen oder Beiständen ernannt werden.

Wenn die finanzielle Situation der Eltern und die konkret notwendigen Aufgaben es zulassen, bestellt das Gericht einen professionellen Privatbeistand. Andernfalls ordnet es an, dass die Kindesschutzbehörde (Service de protection des mineurs, SPMi) Mitarbeiter benennt, die die Beistandschaft als amtliche Beistände ausüben.

Demnach können mit dieser Kindesschutzmassnahme betraut werden:

  • ein amtlicher Beistand aus dem Mitarbeiterkreis der Kindesschutzbehörde (Service de protection des mineurs, SPMi) oder
  • ein professioneller Privatbeistand, nämlich eine Fachperson aus den Bereichen Sozialdienste, Bildung, Recht usw.

Aufgaben

Zu den Aufgaben eines Beistands zum Schutz des Kindes können insbesondere gehören:

  • Unterstützung und Beratung der Eltern in Erziehungsfragen;
  • Überwachung der Entwicklung des Kindes und seiner Stellung in der Familie (Einblicks- und Auskunftsrecht);
  • Organisation und Überwachung der persönlichen Beziehungen (Besuchsrecht);
  • Verwaltung des Kindesvermögens;
  • Einleitung von Massnahmen zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs oder anderer Rechte des Kindes;
  • Durchsetzung der Kindesinteressen in Gerichtsverfahren.

 

Vergütung

Die Vergütung ist gesetzlich geregelt und abhängig davon, wer die Beistandschaft ausübt:

  • Amtliche Beistände werden vom Kanton Genf bezahlt. Besteht die Massnahme in der Überwachung des Besuchsrechts, müssen die Eltern eine jährliche Pauschalgebühr zwischen Fr. 200.- und Fr. 5'000.- für die gesamte Dauer der Massnahme entrichten.
  • Professionelle private Beistände haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die auf der Grundlage eines Stundensatzes berechnet wird, sowie auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen. Diese Vergütung wird vom Gericht festgesetzt und aus den Mitteln der Eltern beglichen, da es sich um einen Ausfluss ihrer Unterhaltspflicht handelt.

 

Haftung

Der Kanton Genf haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit den vom Gericht getroffenen Massnahmen entstehen. Das geschädigte Kind oder sein Beistand sollen sich zunächst an den Rechtsdienst der Gerichte wenden.

Der Beistand seinerseits haftet dem Kanton für sein Handeln oder Unterlassen und muss ihm gegebenenfalls den an den Geschädigten gezahlten Betrag erstatten.

Vormundschaft

Ist das Kind Waise, stehen die Eltern unter umfassender Beistandschaft oder ist ihnen die elterliche Sorge auf andere Weise entzogen, stellt das Gericht das Kind unter Vormundschaft.

Die Vormundin oder der Vormund hat die Aufgabe, an Stelle der Eltern die Elternrechte und -pflichten gegenüber dem Kind auszuüben.

 

Ernennung

Wenn möglich, betraut das Gericht Verwandte oder Nahestehende mit dieser Aufgabe.

Hat das Kind keine Verwandten oder Nahestehende oder sind diese nicht genügend qualifiziert, den Auftrag zu übernehmen, ordnet das Gericht an, dass die Kindesschutzbehörde (Service de protection des mineurs, SPMi) Mitarbeiter benennt, die die Vormundschaft als amtliche Vormunde ausüben.

Demnach können mit dieser Kindesschutzmassnahme betraut werden:

  • ein Verwandter oder Nahestehender des Kindes oder
  • ein amtlicher Vormund aus dem Mitarbeiterkreis der Kindesschutzbehörde (Service de protection des mineurs, SPMi).

 

Aufgaben

Die Vormundin oder der Vormund hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die Eltern. Insbesondere vertreten sie das Kind, verwalten sein Vermögen, bestimmen seinen Wohnsitz und treffen bis zu seiner Volljährigkeit alle für sein Wohlergehen und seine Entwicklung wichtigen Entscheidungen.

 

Vergütung

Die Vergütung ist gesetzlich geregelt und abhängig davon, wer die Vormundschaft ausübt:

  • Die Angehörigen üben ihre Tätigkeit grundsätzlich unentgeltlich aus.
  • Die amtlichen Vormunde werden vom Kanton Genf bezahlt.

 

Haftung

Der Kanton haftet für jeden Schaden, der im Zusammenhang mit den vom Gericht getroffenen Massnahmen entsteht. In einem solchen Fall soll sich das geschädigte Kind oder der Vormund zunächst an den Rechtsdienst der Gerichte wenden.

Die Vormundin oder der Vormund ist für ihr oder sein Handeln verantwortlich und muss gegebenenfalls dem Kanton den verursachten Schaden ersetzen.

Amtliche Nachlassverwaltung

Ist ein Nachlass nicht geklärt oder unübersichtlich (Erbenidentifizierung, Aufenthaltsort, Streitigkeiten unter den Erben usw.) oder überschuldet (mehr Schulden als Werte), ordnet das Gericht eine amtliche Verwaltung an.

Ernennung

Erbinnen oder Erben können wegen möglicher Interessenskonflikte grundsätzlich nicht zu amtlichen Nachlassverwalterinnen oder -verwaltern ernannt werden.

Beträgt das Nachlassvermögen weniger als Fr. 8'000.-, meldet das Gericht den Erbfall dem Tribunal de première instance, das dann das kantonale Konkursamt mit der Liquidation des Nachlasses beauftragt.

Übersteigt das Nachlassvermögen Fr. 8'000.-, ernennt das Gericht eine Fachperson aus den Bereichen Treuhand, Vermögensverwaltung oder Recht, die mit dem Auftrag betraut wird, den Nachlass zu verwalten (amtliche Privatverwaltung).

 

Aufgaben

Die amtliche Verwaltung hat die Aufgabe, für die Erhaltung des Nachlassvermögens in seiner Gesamtheit zu sorgen, bis die Erbinnen und Erben mit Sicherheit bestimmt werden können.

Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

  • das Zusammenstellen und die Erhaltung des Nachlassvermögens;
  • die Aufnahme eines Inventars der Vermögenswerte und Schulden des Nachlasses;
  • die Suche nach unbekannten Erbinnen und Erben oder solchen mit unbekanntem Aufenthaltsort;
  • die Vornahme aller zur Werterhaltung des Nachlasses erforderlichen Verwaltungshandlungen;
  • die Vertretung der Erbengemeinschaft, bis alle Erbinnen und Erben endgültig bestimmt sind.

In diesem Zusammenhang handelt die Nachlassverwaltung im Interesse aller Erbinnen und Erben.

 

Vergütung

Die amtliche Verwalterin oder der amtliche Verwalter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die auf der Grundlage des für  Beiständinnen oder Beistände geltenden Stundensatzes berechnet wird, sowie auf die Erstattung der notwendigen Auslagen. Dieser vom Gericht festgesetzte Betrag wird aus dem Nachlassvermögen beglichen.

 

Haftung

Die amtliche Verwalterin oder der amtliche Verwalter haftet für jeden Schaden, den er oder sie in Ausübung des Auftrags verursacht. Die Erben können sich direkt an die Verwalterin oder den Verwalter wenden oder gerichtlich gegen sie oder ihn vorgehen.

Der Kanton haftet jedoch für etwaige Unzulänglichkeiten oder Fehler betreffend die Ernennung der amtlichen Verwaltung, die ihr erteilten Weisungen oder die Überwachung ihrer Tätigkeit.

Amtliche Liquidation

Die amtliche Liquidation ist eine besondere Form der Nachlassabwicklung, bei der eine Liquidatorin oder ein Liquidator ernannt wird, um die gesamten Vermögenswerte des Nachlasses zu veräussern («versilbern»); nach Befriedigung der Gläubigerschaft der verstorbenen Person und Abzug eines angemessenen Honorars für die Liquidatoren wird ein allfälliger Restbetrag an die Erbinnen und Erben ausgezahlt.

 

Ernennung

Erbinnen und Erben können wegen potentieller Interessenkonflikte grundsätzlich nicht als amtliche Liquidatorinnen oder Liquidatoren eingesetzt werden.

Beträgt das Nachlassvermögen weniger als Fr. 8'000.-, meldet das Gericht den Erbfall dem Tribunal de première instance, das dem kantonalen Konkursamt die Liquidation des Nachlasses überträgt.

Übersteigt das Nachlassvermögen Fr. 8'000.-, ernennt das Gericht eine Fachperson aus den Bereichen Treuhand, Vermögensverwaltung oder Recht, die mit dem Auftrag betraut wird, den Nachlass zu verwalten (amtliche Liquidation).

 

Aufgaben

Zu den Aufgaben des amtlichen Liquidators oder der Liquidatorin gehören insbesondere

  • das Nachlassvermögen zusammenstellen und zu erhalten,
  • allfällige Vermächtnisse auszurichten,
  • Forderungen einzuziehen und Verpflichtungen zu erfüllen,
  • alle Vermögenswerte des Nachlasses (Mobilien, Immobilien, Investmentfonds usw.) zu «versilbern»,
  • die Erbengemeinschaft zu vertreten, bis alle Verbindlichkeiten (Schulden) beglichen und alle Forderungen eingezogen sind.

In diesem Rahmen handelt die amtliche Liquidation im Interesse aller Erbinnen und Erben.

 

Vergütung

Die Erbschaftsliquidatorin oder der Erbschaftsliquidators hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die zwischen ihr oder ihm und der Erbengemeinschaft einvernehmlich festgesetzt wird. Im Streitfall wird der Betrag vom Gericht bestimmt. Ausserdem hat sie oder er Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen (Spesenersatz).

 

Haftung

Die amtliche Liquidation haftet für jeden in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden. Die Erbinnen und Erben können sich direkt an sie wenden oder gerichtlich gegen sie vorgehen.

Der Kanton haftet für Versäumnisse oder Fehler bei Ernennung der amtlichen Liquidatorin oder des amtlichen Liquidators, bei Erteilung von Weisungen oder bei Überwachung ihrer oder seiner Tätigkeit.

Vertretung der Erbengemeinschaft

Auf Begehren jedes Erbenden kann das Gericht für den Zeitraum bis zur Nachlassteilung eine Vertretung für die Erbengemeinschaft bestellen, etwa wenn sich die Erben und Erbinnen nicht über Massnahmen zur Verwaltung des Erbes einigen können oder wenn nicht alle anwesend sind.

 

Ernennung

Eine Erbin oder ein Erbe kann wegen potentieller Interessenkonflikte grundsätzlich nicht als Vertretung der Erbengemeinschaft ernannt werden.

Deshalb wird eine private Vertretung ernannt.

 

Aufgaben

Zu den Aufgaben der Vertretung der Erbengemeinschaft gehören

  • das Nachlassvermögen zusammenstellen und zu erhalten,
  • allfällige Vermächtnisse auszurichten,
  • den Nachlass zu verwalten (Forderungen einzuziehen und Verpflichtungen zu erfüllen, Vermögenswerte zu veräussern),
  • die Erbengemeinschaft zu vertreten, bis die Nachlassteilung vollzogen oder die Massnahme aufgehoben ist.

In diesem Rahmen kann die Vertretung eigenständig die notwendigen Entscheidungen treffen, muss aber im alleinigen Interesse der Erbengemeinschaft handeln.

 

Vergütung

Die Vertretung hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die zwischen ihr und der Erbengemeinschaft einvernehmlich festgesetzt wird. Im Streitfall wird der Betrag vom Gericht bestimmt. Ausserdem hat sie Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen (Spesenersatz).

 

Haftung

Die Vertretung haftet für jeden in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden. Die Erbinnen und Erben können sich direkt an sie wenden oder gerichtlich gegen sie vorgehen.

Unterstützung der Beauftragten

Das Bureau de soutien aux mandataires (BSM) ist für die Beantwortung allgemeiner Fragen der Beauftragten betreffend Aufgabenerfüllung zuständig.

  • Es berät und orientiert die Beistände und Vertretenden des Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant.
  • Es organisiert Informationsveranstaltungen für neu ernannte Vertretungen.
  • Es erteilt ferner allen Personen Auskunft, die Beistand oder Vertretung werden möchten.

Das BSM ist dagegen nicht berechtigt, Auskünfte über Verfahren oder Rechtsberatung zu erteilen.

Sie können sich schriftlich oder per E-mail an das BSM wenden.

Kontakte

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Tribunal de protection de l’adulte et de l’enfant

Case postale 3950
1211 Genève 3

Greffe des successions (Justice de paix)

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1211 Genève 3

Bureau de soutien aux mandataires

Case postale 3950
1211 Genève 3

Fragen und Antworten

Bei der Errichtung einer Beistandschaft berücksichtigt das Gericht das Ausmass der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit und passt die angeordneten Massnahmen der konkreten Situation an. Dabei kann es unter 4 Formen der Beistandschaft wählen, die Ihre Selbstständigkeit unterschiedlich stark einschränken, und kann diese je nach konkreter Situation auch kombinieren.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Erwachsenenschutz

 

Informieren Sie das Gericht schriftlich über alle Veränderungen, die seit der Ernennung der Beiständin oder des Beistands eingetreten sind (Gesundheitszustand, finanzielle oder familiäre Situation usw.), sowie über die Gründe, aus denen Sie einen Wechsel der Beistandsperson wünschen.

Sie können gleichzeitig eine andere Person als Beistand vorschlagen.

Informieren Sie das Gericht schriftlich über die Veränderungen, die seit der Anordnung der Massnahme eingetreten sind (Gesundheitszustand, finanzielle Lage, familiäre Situation usw.), und erläutern Sie, warum die Massnahme nicht mehr geeignet ist.

Auch Ihre Beiständin oder Ihr Beistand, Ihre Angehörigen oder Dritte (z. B. behandelnde Ärztin, behandelnder Arzt, Vermögensberater/in, Sozialarbeiter/in) können sich schriftlich an das Gericht wenden.

Die Beiständin oder der Beistand wird Sie nach Möglichkeit in die Erstellung der Berichte einbeziehen und Ihnen auf Wunsch eine Kopie aushändigen.

Wenden Sie sich schriftlich oder per E-Mail an das Bureau de soutien aux mandataires. Bevor Ihre Bewerbung bearbeitet werden kann, werden Sie, je nach Ihren Qualifikationen, aufgefordert, ein vollständiges Dossier einzureichen (beruflicher Werdegang und Ausbildungsgänge mit Bezug auf die anvisierte Stelle; Betreibungsregister- und  Strafregisterauszug neueren Datums usw.).

Ja, als Beistand müssen Sie dem Gericht regelmässig über Ihre Tätigkeit Rechenschaft ablegen.

Wird jedoch die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, ein Elternteil, ein Nachkomme, eine Schwester oder ein Bruder oder der Konkubinatspartner der betroffenen Person als Beistand eingesetzt, kann das Gericht diesen von seiner Rechenschaftspflicht entbinden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

Aber selbst wenn Sie von der Rechenschaftspflicht befreit sind, kann das Gericht Sie jederzeit zu Ihrem Auftrag befragen.

Ein Leitfaden mit für die Auftragsausführung nützlichen Informationen und Muster von Berichten steht Ihnen hier zur Verfügung.

Sie müssen bei Gericht einen schriftlichen Antrag auf Aufhebung des Amtsgeheimnisses stellen, in dem Sie die Gründe für Ihren Antrag darlegen. Ihr Antrag wird dann geprüft und entweder angenommen oder abgelehnt.

Wenn Sie Auskünfte ohne vorherige Zustimmung des Gerichts weitergeben, können Sie zivil- und strafrechtlich haftbar werden.

Der Vertreter im Verbeiständungsverfahren ist eine in der Untersuchungsphase vom Gericht bestellte Anwältin oder ein Anwalt mit der Aufgabe, die schutzbedürftige Person während des gesamten Gerichtsverfahrens zu unterstützen, die Einhaltung ihrer Rechte zu garantieren und sie bei den Verhandlungen zu vertreten, wenn sie wegen ihres Gesundheitszustands nicht anwesend sein kann.

Am Ende der Untersuchung kann das Gericht, wenn notwendig, eine Schutzmassnahme beschliessen und einen Schutzbeistand ernennen, der die betroffene Person unterstützen und ihre Interessen in den Bereichen, in denen sie hilfs- und schutzbedürftig ist, wahren soll..

Im Gegensatz zu den gerichtlich bestellten Bevollmächtigten wird die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker vom Erblasser im Testament ernannt, also nicht vom Gericht beauftragt.

Die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker verwaltet den Nachlass anstelle der Erbinnen und Erben und bereitet die Erbteilung vor. Sie oder er kann jede zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgabe erforderliche Entscheidung selbstständig treffen. Das Amt hat zum Ziel sicherzustellen, dass der letzte Wille des Erblassers respektiert wird.

Die Vergütung der Willensvollstreckung wird durch Vereinbarung mit der Erbengemeinschaft festgelegt, im Streitfall durch das Tribunal de première instance, und erfolgt aus der Erbmasse.

Das Gericht überwacht die Tätigkeit der Willensvollstreckung nur auf Antrag. Sie ist nur der Erbengemeinschaft, nicht jedoch dem Gericht rechenschaftspflichtig.

Das Amt der Willensvollstreckung endet spätestens und automatisch, wenn die Erbteilung abgeschlossen ist. Vorher kann die Willensvollstreckung jederzeit das Amt niederlegen, muss dies aber dem Gericht mitteilen.

Die Willensvollstreckung haftet für jeden Schaden, den sie in Ausübung ihres Amts verursacht. Die Erbengemeinschaft kann gegen sie direkt vorgehen oder Klage erheben.

Die Vergütung von Beiständinnen oder Beiständen und Vormundinnen oder Vormunden unterliegt nicht der Mehrwertsteuer.

Die Vergütungen aller anderen Bevollmächtigten sind mehrwertsteuerpflichtig und werden im Steuerbescheid des Gerichts berücksichtigt.

Siehe auch

Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant

Dem Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant obliegt der Schutz der natürlichen Personen während ihres gesamten Lebens, von der Kindheit über das Erwachsenenalter bis hin zum Erbfall. Es greift ein, wenn innerhalb der Familie, bei nahestehenden Personen oder spezialisierten Institutionen keine zufriedenstellende Lösung für die hilfs- und schutzbedürftige Person gefunden werden kann.

Zivilgerichtsbarkeit

Die Zivilgerichtsbarkeit sind für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen zuständig.