Beistandschaft
Stellt das Gericht fest, dass Sie wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (Geistesschwäche, Demenz, Suchterkrankung, psychische Störungen), eines anderen Schwächezustandes, einer vorübergehenden Urteilsunfähigkeit oder nachrichtenloser Abwesenheit (ohne Feststellung des Todes) ganz oder teilweise daran gehindert sind, Ihre wirtschaftlichen oder persönlichen Interessen selbst zu wahren, errichtet es eine Beistandschaft.
Beistandschaft bedeutet somit, dass das Gericht eine Person (Beistand oder Beiständin) bestimmt, die Sie unterstützt oder in Ihrem Namen in den Bereichen handelt, in denen Sie Unterstützung benötigen, und anschliessend die Tätigkeit dieser Person überwacht.
Bei der Ausgestaltung einer Beistandschaft berücksichtigt das Gericht das Ausmass der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit und passt sie inhaltlich an den jeweiligen Einzelfall an. Dabei kann es unter 4 Formen der Beistandschaft wählen, die Ihre Selbstständigkeit unterschiedlich stark einschränken, und kann diese je nach konkreter Situation auch kombinieren:
- Begleitbeistandschaft: Sie erledigen weiterhin alle Ihre Angelegenheiten selbst, werden aber auf eigenen Wunsch vom Beistand beraten und unterstützt.
- Vertretungsbeistandschaft: Sie führen weiterhin die Rechtshandlungen aus, zu denen Sie selbst in der Lage sind. In allen anderen Angelegenheiten werden Sie vom Beistand vertreten (z. B. Verlängerung Ihrer Identitätspapiere, Nachlassverwaltung, Organisation einer häuslichen Pflege, Prozessvertretung, Wohnungssuche, Entscheidungen betreffend medizinische Behandlung, Kontrolle Ihrer Ausgaben, Begleichung Ihrer Rechnungen usw.).
- Mitwirkungsbeistandschaft: Sie erledigen die Angelegenheiten allein, bei denen Sie sich nach Ansicht des Gerichts nicht selbst schaden können. Für alle anderen Rechtshandlungen benötigen Sie die Zustimmung des Beistands (z. B. Abschluss bestimmter Verträge, grössere Ausgaben usw.).
- Umfassende Beistandschaft: Der Beistand ist Ihr gesetzlicher Vertreter in allen Belangen und trifft an Ihrer Stelle Entscheidungen in allen Lebensbereichen.
Soweit gesetzlich vorgeschrieben oder faktisch notwendig, insbesondere bei Eingehen unangemessener Verpflichtungen, zwanghaftem Kaufverhalten oder potenziell vermögensschädigenden Beziehungen zu böswilligen Dritten, kann das Gericht Ihre Handlungsfähigkeit einschränken und/oder Ihren Zugriff auf bestimmte Einkommens- und Vermögensteile (Bankkonten, Schliessfächer, Renten, Immobilien usw.) unterbinden.
Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Beistandschaft jederzeit abändern oder aufheben, abhängig von der Entwicklung Ihrer Bedürfnisse (z. B. Verlust oder Wiedererlangung der Selbstständigkeit, Änderung Ihres Wohnorts oder Ihrer familiären Situation usw.).
Fürsorgerische Unterbringung
Unter fürsorgerischer Unterbringung (FU) versteht man die Zwangsunterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung (Heim, Wohn- oder Pflegeeinrichtung usw.). Sie dient dem Schutz und der Unterstützung einer Person, die sich aufgrund einer psychischen Störung, einer geistigen Behinderung oder schwerer Vernachlässigung selbst gefährdet.
Diese Unterbringung kann angeordnet werden
In Notfällen wendet man sich an die Polizei, den medizinischen Notfalldienst (144) und/oder den psychiatrischen Notfalldienst der Genfer Hôpitaux universitaires (HUG).
Neben der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ist das Gericht auch zuständig
- für die Überprüfung der Begründetheit einer ärztlichen Unterbringungsanordnung, einer Behandlung ohne Einwilligung der betroffenen Person oder einer anderen freiheitsbeschränkenden Massnahme sowie
- für die Verlängerung einer ärztlichen Unterbringungsanordnung über die gesetzlich vorgesehen Maximaldauer von 40 Tage hinaus.
Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag eine fürsorgerische Unterbringung jederzeit aufheben, wenn sich die Lage wesentlich geändert hat (z. B. Stabilisierung oder deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands usw.).