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Erwachsenenschutz

Volljährige und urteilsfähige Personen sind grundsätzlich unabhängig, selbstständig und für ihr Handeln verantwortlich. Das Erwachsenenschutzrecht greift ein, wenn die Interessen oder das Wohlergehen eines Erwachsenen gefährdet sind.

Hier finden Sie Informationen über die Massnahmen, die Ihnen, wenn nötig, Hilfe und Schutz bieten.

Erwachsenenschutz

Ziel des Erwachsenenschutzrechts ist es, die Selbstbestimmung der hilfsbedürftigen Person und die familiäre Solidarität zu stärken sowie staatliche Eingriffe auf ein Minimum zu beschränken.

Wenn weder nahestehende Personen noch ein privater oder öffentlicher Dienst ausreichende Hilfe leisten können und die hilfsbedürftige Person selbst keine Massnahmen zu ihrem eigenen Schutz ergriffen hat, ist es Aufgabe des Gerichts, entsprechende Massnahmen anzuordnen.

Begleitung durch Angehörige oder Spezialeinrichtungen

Fällt es Ihnen schwer, Ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu regeln, haben Sie sich verschuldet, haben Sie Mühe, Briefe, die Sie erhalten, oder Schritte, die Sie unternehmen müssen, zu verstehen, dann sollten Sie Ihr privates Umfeld (Familienangehörige, Partner, Konkubinatspartner, Freunde, Nachbarn usw.) um Hilfe bitten.

Möchten Sie nicht, dass nahestehende Personen sich um Ihre Angelegenheiten kümmern oder haben Sie keine geeigneten Angehörigen, können Sie sich an öffentliche oder private Einrichtungen wenden, die auf soziale Unterstützung spezialisiert sind.

Ihre Angehörigen oder diese Einrichtungen können Ihnen bei verschiedenen Schritten behilflich sein, so etwa beim Ausfüllen von Verwaltungsformularen oder von Anträgen betreffend die Aufnahme in eine soziale Einrichtung, sie können Sie über Ihre Rechte informieren, mit Ihnen ein Haushaltbudget aufstellen, mit Ihren Gläubigern die Rückzahlungsmodalitäten eines hohen Geldbetrags aushandeln und vieles mehr.

Massnahmen des Erwachsenenschutzes

Das Gesetz unterscheidet 3 Kategorien von Erwachsenenschutzmassnahmen:

  • eigene Vorsorge, d. h. Massnahmen, die Sie treffen können für den Fall, dass Sie Ihre Selbstständigkeit verlieren oder dass sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert, nämlich Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung;
  • gesetzliche Massnahmen, d.h. die gesetzliche Vertretungsberechtigung einerseits des Ehegatten oder des eingetragenen Partners in Belangen des täglichen Lebens sowie andererseits von nahestehenden Personen für den medizinischen Bereich, wenn kein Vorsorgeauftrag und keine Patientenverfügung vorliegt;
  • gerichtlich angeordnete Massnahmen, d.h. Beistandschaft und fürsorgerische Unterbringung, soweit weder Massnahmen der eigenen Vorsorge noch gesetzliche Massnahmen eingreifen bzw. unzureichend sind.

Die Schutzmassnahmen erstrecken sich auf folgende Bereiche:

  • Personensorge (Organisation des täglichen Lebens und der Freizeitaktivitäten, Pflege, medizinische Versorgung, Bereitstellung von geeignetem Wohnraum, Erziehung und Ausbildung usw.);
  • Vermögenssorge (Verwaltung des Einkommens und anderer Vermögenswerte sowie der Schulden usw.);
  • administrative Angelegenheiten (Aufstellung und Kontrolle des Haushaltbudgets, Begleichung von Rechnungen, Beantragung von Sozialleistungen, Postbearbeitung, Behördengänge, Vertretung gegenüber Dritten usw.);
  • Verwaltung Ihrer rechtlichen Angelegenheiten (Vertragsabschlüsse, Vertretung vor Gericht usw.);
  • Medizinbereich (Erklärung von Diagnosen, Wahl der Behandlung, Nachsorge usw.).

Eigene Vorsorge

Zweck der eigenen Vorsorge ist es, im Voraus in einem Vorsorgeauftrag oder einer Patientenverfügung diejenige(n) Person(en) Ihres Vertrauens zu bestimmen, die Sie vertreten und unterstützen soll(en), wenn Sie wegen einer erheblichen Beeinträchtigung Ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht mehr selbst für sich sorgen können.

Die Weisungen, die Sie in diesen Dokumenten niederlegen, bilden die Richtschnur für alle Entscheidungen, die Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter treffen muss.

Diese Massnahmen der eigenen Vorsorge entfalten ihre Wirkungen erst, wenn Sie urteilsunfähig geworden sind.

Vorsorgeauftrag

Der Vorsorgeauftrag bietet Ihnen einen spezifischen oder allgemeinen Schutz, indem Sie eine oder mehrere natürliche Personen (Partner, Verwandte oder nahestehende Person, Notar usw.) oder eine juristische Person (Bank, Stiftung, Verein usw.) bestimmen können, die Sie für den Fall der zukünftigen Urteils- und damit Handlungsunfähigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche unterstützt:

  • Personensorge (Organisation des täglichen Lebens und der Freizeitaktivitäten, persönliche Pflege, medizinische Versorgung, angepasster Wohnraum, allgemeine und berufliche Bildung usw.);
  • Vermögenssorge (Verwaltung Ihres Einkommens und anderer Vermögenswerte sowie Ihrer Schulden usw.);
  • Vertretung in administrativen Angelegenheiten (Budgeterstellung und -kontrolle, Begleichung von Rechnungen, Beantragung von Sozialleistungen, Postbearbeitung, Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen sowie gegenüber Dritten usw.);
  • Vertretung im Rechtverkehr (Abschluss von Verträgen, Vertretung vor Gericht usw.);
  • Vertretung für medizinische Massnahmen (Verständnis einer Diagnose, Wahl der Behandlung und Behandlungsbegleitung usw.).

Solange Sie urteilsfähig sind, können Sie diesen Auftrag jederzeit widerrufen oder ändern. Die beauftragte Person kann den Auftrag annehmen oder nicht.

Die von Ihnen namentlich bezeichnete Vertrauensperson ist Ihr Vorsorgebeauftragter.

Damit Ihr Vorsorgebeauftragter Sie gültig vertreten kann, muss der in Genf errichtete Vorsorgeauftrag von einem Genfer Gericht beurkundet werden, nachdem Ihre Urteilsunfähigkeit von einer Medizinalperson bescheinigt wurde.

Ihr Vorsorgebeauftragter muss bei Gericht einen Beschluss beantragen, der seine Vertretungsbefugnis bestätigt und ihm erlaubt, alle notwendigen Schritte bei den betreffenden Einrichtungen (Bank, Versicherung usw.) zu unternehmen.

Ihr Vorsorgebeauftragter kann jederzeit den Auftrag kündigen, indem er sich an das Gericht wendet. Falls Sie nicht selbst einen Ersatzbeauftragten bestimmt haben, prüft das Gericht, ob eine andere Vertretungsperson bestellt werden soll.

 

Errichtung des Vorsorgeauftrags

Wollen Sie den Vorsorgeauftrag selbst aufsetzen, gelten folgende Regeln:

  • Schreiben Sie den Auftrag vollständig eigenhändig.
  • Datieren und unterzeichnen Sie ihn ebenfalls handschriftlich.
  • Bezeichnen Sie genau die Aufgaben, mit denen Sie die Person(en) Ihrer Wahl betrauen wollen.
  • Geben Sie die Kontaktdaten Ihres oder Ihrer Vorsorgebeauftragten an.
  • Wenn Sie es für sinnvoll halten, bezeichnen Sie einen oder mehrere Ersatzbeauftragte für alle oder einen Teil der übertragenen Aufgaben.

Sie können den Vorsorgeauftrag auch von einer Notarin oder einem Notar errichten  lassen.

Im Zeitpunkt der Urteilsunfähigkeit muss Ihr Vorsorgeauftrag unbedingt leicht auffindbar ist. Um dies zu garantieren, können Sie den Hinterlegungsort Ihres Auftrags in der zentralen Datenbank des Zivilstandsregisters eintragen lassen, indem Sie sich an das Zivilstandsamt Ihres Wohnsitzes wenden.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Sie der Ärzteschaft im Voraus schriftlich Weisungen erteilen, in welche medizinischen Handlungen Sie nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit einwilligen und welche Sie ablehnen. Diese Weisungen binden alle Ärzte, die Sie zu behandeln haben, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden müsste.

Als Verfügender haben Sie auch die Möglichkeit, eine oder mehrere natürliche Personen (Partner, Verwandte, Freunde usw.) zu bezeichnen, die dafür verantwortlich sind, dass Ihre Weisungen in medizinischen Angelegenheiten durchgesetzt werden, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Diese Vertrauenspersonen vertreten Sie in therapeutischen Belangen.

Haben Sie keine genauen Weisungen gegeben, welche medizinischen Handlungen Sie akzeptieren oder nicht, ist Ihre therapeutische Vertretung befugt, über die Anwendung medizinisch indizierter Massnahmen nach eigenem Ermessen zu entscheiden (Operationen, Palliativmedizin, lebenserhaltende Massnahmen usw.).

Ihre therapeutische Vertretung kann jederzeit ihr Amt aufgeben. In Ermangelung einer von Ihnen benannten Ersatzperson muss sie bei Gericht beantragen, eine andere Vertretung zu bestimmen.

Auch wenn mehrere nahestehende Personen der Ansicht sind, Sie therapeutisch zu vertreten oder sich nicht auf die zu ergreifenden medizinischen Handlungen einigen können, kann das Gericht angerufen werden.

 

Errichtung der Patientenverfügung

  • Datieren Sie das Dokument und unterschreiben Sie es eigenhändig.
  • Formulieren Sie Ihre Weisungen an die Ärzteschaft so konkret und detailliert wie möglich.
  • Geben Sie die Kontaktdaten Ihrer therapeutischen Vertretung an.
  • Wenn Sie es für sinnvoll halten, bestimmen Sie einen oder mehrere Ersatzvertreter für alle oder einen Teil der übertragenen Aufgaben und geben Sie deren Kontaktdaten an.

Um ihren Zweck zu erfüllen, muss Ihre Patientenverfügung im Bedarfsfall leicht auffindbar sein. Händigen Sie sie Ihrem behandelnden Arzt aus oder lassen Sie sie in Ihre elektronische Patientenakte eintragen.

Zugang zu Vorlagen für eine Patientenverfügung

Gesetzliche Massnahmen

Wenn Sie Ihre Selbstständigkeit verlieren und nicht im Voraus für die eigene Vorsorge gesorgt haben, bestimmt das Gesetz eine gesetzliche Vertretung aus dem Kreis der Ihnen nahestehenden Personen eine gesetzliche Vertretung, die für Ihr Wohl und die ordnungsgemässe Verwaltung Ihrer Angelegenheiten verantwortlich ist.

 

Vertretung durch den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner

Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben und urteilsunfähig werden, hat  Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin oder Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner von Gesetzes wegen, d.h. automatisch die rechtliche Befugnis, Sie in allen Rechtshandlungen des täglichen Lebens zu vertreten, und zwar für:

  • Personensorge (Organisation des täglichen Lebens und der Freizeitaktivitäten, persönliche Pflege, medizinische Versorgung, angepasster Wohnraum, allgemeine und berufliche Ausbildung usw.);
  • Vermögenssorge (Verwaltung Ihres Einkommens und anderer Vermögenswerte sowie Ihrer Schulden usw.);
  • Vertretung in administrativen Angelegenheiten (Budgeterstellung und -kontrolle, Begleichung von Rechnungen, Beantragung von Sozialleistungen, Postbearbeitung, Handeln gegenüber Behörden und Institutionen, Vertretung gegenüber Dritten usw.);
  • Vertretung im Rechtverkehr (Abschluss von Verträgen, Vertretung vor Gericht usw.);
  • Vertretung für medizinische Massnahmen (Verständnis einer Diagnose, Wahl der Behandlung und Behandlungsbegleitung usw.).

Für Rechtshandlungen ausserhalb der Deckung des Unterhaltsbedarfs sowie der ordentlichen Verwaltung des Einkommens und Vermögens (aussergewöhnliche Handlungen wie: Immobiliengeschäfte, Begründung einer Nutzniessung, Kündigung eines Miet- oder Pachtvertrags, grössere Bankgeschäfte, Beteiligung an einem Prozess, Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, Beteiligung an einer Personengesellschaft usw.) muss Ihre gesetzliche Vertretung vor Durchführung der geplanten Rechtshandlung die Genehmigung des Gerichts einholen. Dies kann mittels eines Schreibens geschehen, dem alle als einschlägig erachteten Unterlagen beigefügt sind.

Ihre gesetzliche Vertretung kann jederzeit schriftlich bei Gericht einen Entscheid beantragen, in dem ihre Befugnisse bestätigt werden und der es ihr erlaubt, sich gegenüber Dritten (Bank, Versicherung usw.) auszuweisen und alle notwendigen Schritte zu unternehmen.

Der Ehegatte oder der eingetragene Partner kann auf seine Funktion als gesetzliche Vertretung verzichten, wenn er sich ausser Stande sieht, diese auszuüben; er hat sich dann an das Gericht zu wenden, das entscheidet, ob eine andere Vertretung bestellt werden soll.

Vertretung bei medizinischen Massnahmen

Werden Sie urteilsunfähig und haben keine Weisungen bezüglich medizinischer Massnahmen erteilt (Patientenverfügung), sieht das Gesetz eine Reihe von Personen vor, die berechtigt sind, Sie zu vertreten und jede indizierte medizinische Massnahme zu genehmigen oder abzulehnen
(z. B. chirurgische Eingriffe, Palliativmassnahmen, lebenserhaltende Massnahmen usw.).

In der Reihenfolge ihrer Priorität werden von Gesetzes wegen folgende Personen Ihre therapeutische Vertretung:

  • Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin, Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner oder Ihr Konkubinatspartner oder Ihre Konkubinatspartnerin;
  • Ihre Nachkommen, wenn sie Ihnen regelmässig und persönlich Beistand leisten;
  • Ihre Eltern, wenn sie Ihnen regelmässig und persönlich Beistand leisten;
  • Ihre Geschwister, wenn sie Ihnen regelmässig und persönlich Beistand leisten.

Die gesetzliche therapeutische Vertretung kann jederzeit erklären, ihre Aufgaben nicht oder nicht mehr wahrnehmen zu wollen. In Ermangelung einer anderen im Gesetz genannten Person (siehe vorstehende Aufzählung) beantragt sie bei Gericht die Ernennung einer anderen Vertretung.

Das Gericht kann auch dann angerufen werden, wenn mehrere Personen der Ansicht sind, Sie bei medizinischen Massnahmen zu vertreten oder sich nicht auf die zu ergreifenden medizinischen Handlungen einigen können.

Einschreiten des Gerichts

Das Gericht als Erwachsenenschutzbehörde greift nur ein, wenn die vorgenannten Massnahmen, also Unterstützung durch Angehörige sowie öffentliche oder private Spezialdienste, die eigene Vorsorge oder Massnahmen von Gesetzes wegen nicht ausreichen, um Ihnen die Ausübung Ihrer Rechte zu ermöglichen, die Erfüllung Ihrer Verpflichtungen sicherzustellen oder Ihr Wohl zu garantieren.

Das Gericht kann von jeder Person (Verwandten, Nachbarn, Sozialarbeitern, frei praktizierenden Ärzten und Psychologen, Anwälten usw.) über die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit einer Person informiert werden. Ebenso kann die hilfs- und schutzbedürftige Person selbst die Hilfe des Gerichts in Anspruch nehmen. Schliesslich kann das Gericht von Amts wegen tätig werden, wenn es feststellt, dass eine konkrete Situation sein Eingreifen erfordert.

Es wird darauf hingewiesen, dass dem Berufsgeheimnis unterliegende Personen (Psychologen, Ärzte, Anwälte usw.) vor jeder Meldung entweder von der betroffenen Person oder von der zuständigen kantonalen Behörde von ihrer Geheimhaltungspflicht entbunden werden müssen.

Grundsätzlich kann dem Gericht nur die Situation von Personen mit Wohnsitz im Kanton Genf gemeldet werden. Hat die betroffene Person ihren Wohnsitz in einem anderen Schweizer Kanton, ist die Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde des Wohnsitzkantons (COPMA/KOKESzu richten. Im Zweifelsfall sollte die Meldung beim Genfer Gericht eingereicht werden, das sie gegebenenfalls an die zuständige Behörde weiterleitet.

 

Meldung einer Hilfs- und Schutzbedürftigkeit bei Gericht

Um das Gericht über die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit einer Person zu informieren, können Sie das entsprechende Meldeformular ausfüllen und per Post an das Gericht schicken oder direkt am Schalter des Gerichts oder beim Greffe universel abgeben.

Falls Sie dieses Formular nicht benutzen wollen, müssen Sie 

  • ein in Französisch abgefasstes und unterschriebenes Schreiben mit Ihren vollständigen Kontaktdaten (Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, E-Mail) per Post an das Gericht schicken oder direkt am Schalter des Gerichts oder beim Greffe universel.
     
  • in dem Sie die vollständigen Kontaktdaten der schutzbedürftigen Person angeben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mail usw.),
     
  • die Situation so genau wie möglich erläutern (Kontaktdaten des behandelnden Arztes, Angaben zum Gesundheitszustand der schutzbedürftigen Person, zu ihren Schwierigkeiten im täglichen Leben, zum Stand ihres Vermögens und ihrer Schulden, zur Unterstützung durch Angehörige und Freunde usw.) und 
     
  • Ihrem Schreiben alle Dokumente beifügen, die aufgetretenen Schwierigkeiten belegen und hilfreich sein könnten (Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung usw.).

​​​​In Notfällen: Wenn Sie den Eindruck haben, dass eine Person in Gefahr ist, wenden Sie sich unverzüglich an die Polizei (117), welche alle dringlichen Massnahmen ergreift, um die betroffene Person in Sicherheit zu bringen und mit den für ihren Schutz zuständigen Stellen in Verbindung zu treten.

Das Gericht erteilt keine Rechtsberatung.

Gerichtliche Schutzmassnahmen

Beistandschaft

Stellt das Gericht fest, dass Sie wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (Geistesschwäche, Demenz, Suchterkrankung, psychische Störungen), eines anderen Schwächezustandes, einer vorübergehenden Urteilsunfähigkeit oder nachrichtenloser Abwesenheit (ohne Feststellung des Todes) ganz oder teilweise daran gehindert sind, Ihre wirtschaftlichen oder persönlichen Interessen selbst zu wahren, errichtet es eine Beistandschaft.

Beistandschaft bedeutet somit, dass das Gericht eine Person (Beistand oder Beiständin) bestimmt, die Sie unterstützt oder in Ihrem Namen in den Bereichen handelt, in denen Sie Unterstützung benötigen, und anschliessend die Tätigkeit dieser Person überwacht.

Bei der Ausgestaltung einer Beistandschaft berücksichtigt das Gericht das Ausmass der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit und passt sie inhaltlich an den jeweiligen Einzelfall an. Dabei kann es unter 4 Formen der Beistandschaft wählen, die Ihre Selbstständigkeit unterschiedlich stark einschränken, und kann diese je nach konkreter Situation auch kombinieren:

  • Begleitbeistandschaft: Sie erledigen weiterhin alle Ihre Angelegenheiten selbst, werden aber auf eigenen Wunsch vom Beistand beraten und unterstützt.
  • Vertretungsbeistandschaft: Sie führen weiterhin die Rechtshandlungen aus, zu denen Sie selbst in der Lage sind. In allen anderen Angelegenheiten werden Sie vom Beistand vertreten (z. B. Verlängerung Ihrer Identitätspapiere, Nachlassverwaltung, Organisation einer häuslichen Pflege, Prozessvertretung, Wohnungssuche, Entscheidungen betreffend medizinische Behandlung, Kontrolle Ihrer Ausgaben, Begleichung Ihrer Rechnungen usw.).
  • Mitwirkungsbeistandschaft: Sie erledigen die Angelegenheiten allein, bei denen Sie sich nach Ansicht des Gerichts nicht selbst schaden können. Für alle anderen Rechtshandlungen benötigen Sie die Zustimmung des Beistands (z. B. Abschluss bestimmter Verträge, grössere Ausgaben usw.).
  • Umfassende Beistandschaft: Der Beistand ist Ihr gesetzlicher Vertreter in allen Belangen und trifft an Ihrer Stelle Entscheidungen in allen Lebensbereichen.

Soweit gesetzlich vorgeschrieben oder faktisch notwendig, insbesondere bei Eingehen unangemessener Verpflichtungen, zwanghaftem Kaufverhalten oder potenziell vermögensschädigenden Beziehungen zu böswilligen Dritten, kann das Gericht Ihre Handlungsfähigkeit einschränken und/oder Ihren Zugriff auf bestimmte Einkommens- und Vermögensteile (Bankkonten, Schliessfächer, Renten, Immobilien usw.) unterbinden.

Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Beistandschaft jederzeit abändern oder aufheben, abhängig von der Entwicklung Ihrer Bedürfnisse (z. B. Verlust oder Wiedererlangung der Selbstständigkeit, Änderung Ihres Wohnorts oder Ihrer familiären Situation usw.).

 

Fürsorgerische Unterbringung

Unter fürsorgerischer Unterbringung (FU) versteht man die Zwangsunterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Einrichtung (Heim, Wohn- oder Pflegeeinrichtung usw.). Sie dient dem Schutz und der Unterstützung einer Person, die sich aufgrund einer psychischen Störung, einer geistigen Behinderung oder schwerer Vernachlässigung selbst gefährdet.

Diese Unterbringung kann angeordnet werden

In Notfällen wendet man sich an die Polizei, den medizinischen Notfalldienst (144) und/oder den psychiatrischen Notfalldienst der Genfer Hôpitaux universitaires (HUG).

Neben der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ist das Gericht auch zuständig

  • für die Überprüfung der Begründetheit einer ärztlichen Unterbringungsanordnung, einer Behandlung ohne Einwilligung der betroffenen Person oder einer anderen freiheitsbeschränkenden Massnahme sowie
  • für die Verlängerung einer ärztlichen Unterbringungsanordnung über die gesetzlich vorgesehen Maximaldauer von 40 Tage hinaus.

Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag eine fürsorgerische Unterbringung jederzeit aufheben, wenn sich die Lage wesentlich geändert hat (z. B. Stabilisierung oder deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands usw.).

Auswahl Ihrer Beiständin oder Ihres Beistands

Ihre Beiständin oder Ihr Beistand ist um Ihr Wohlergehen und Ihren Schutz bemüht. Sie oder er wird vom Gericht im Hinblick auf Ihre konkrete Lage und die vorzunehmenden Tätigkeiten ausgewählt.

Das Gericht berücksichtigt Ihre Wünsche und/oder die Ihrer Angehörigen oder anderer nahestehenden Personen. Es stellt vor allem sicher, dass die für diese Aufgabe bestimmte Person das Amt annimmt und über die notwendige Kompetenz und erforderliche Zeit verfügt.

Folgende natürliche Personen können eine Beistandschaft ausüben:

  • wenn möglich ein Verwandter oder eine nahestehende Person, die in der Regel unentgeltlich tätig wird;
  • eine private Fachperson, wenn Ihr Vermögen Fr. 50'000.- übersteigt; ihr Honorar wird aus Ihrem Vermögen beglichen;
  • ein Mitglied der Erwachsenenschutzbehörde (Service de protection de l’adulte SPAd), wenn Ihr Vermögen Fr. 50'000.- nicht übersteigt; das Honorar wird in erster Linie vom Staat beglichen.

Weitere Informationen über Beiständinnen und Beistände im Erwachsenenschutz finden Sie auf der Seite Beiständinnen, Beistände und Schutzbevollmächtigte oder auf der Seite Praktischer Leitfaden der Beiständin und des Beistands.

Ablauf eines Erwachsenenschutzverfahrens

1. Meldung

Jede Person kann sich an das Gericht wenden, wenn sie glaubt, dass eine in Genf lebende Person Hilfe oder Schutz benötigt.

Im Einzelnen

Um das Gericht über die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit einer Person zu informieren, können Sie das entsprechende Meldeformular ausfüllen und per Post an das Gericht schicken oder direkt am Schalter des Gerichts oder beim Greffe universel abgeben.

Falls Sie dieses Formular nicht benutzen wollen, müssen Sie 

  • ein in Französisch abgefasstes und unterschriebenes Schreiben mit Ihren vollständigen Kontaktdaten (Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, E-Mail) per Post an das Gericht schicken oder direkt am Schalter des Gerichts oder beim Greffe universel.
     
  • in dem Sie die vollständigen Kontaktdaten der schutzbedürftigen Person angeben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mail usw.),
     
  • die Situation so genau wie möglich erläutern (Kontaktdaten des behandelnden Arztes, Angaben zum Gesundheitszustand der schutzbedürftigen Person, zu ihren Schwierigkeiten im täglichen Leben, zum Stand ihres Vermögens und ihrer Schulden, zur Unterstützung durch Angehörige und Freunde usw.) und 
     
  • Ihrem Schreiben alle Dokumente beifügen, die aufgetretenen Schwierigkeiten belegen und hilfreich sein könnten (Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung usw.).

 

2. Untersuchung

Das Gericht prüft die Meldung um konkret zu entscheiden, ob eine Schutzmassnahme erforderlich ist. Zu diesem Zweck holt es schriftlich oder in einer Anhörung alle sachdienlichen Informationen von den natürlichen Personen oder Einrichtungen ein, die Aufschluss über die Lage der betroffenen Person geben können.

Diese werden grundsätzlich persönlich angehört.

Falls erforderlich, kann das Gericht ein psychiatrisches Gutachten anordnen.

Wenn die Interessen der betroffenen Person es erfordern, kann das Gericht während der Untersuchung vorläufige Schutzmassnahmen anordnen (vorläufige Massnahmen).

 

Vertretung der betroffenen Person

Das Gericht kann eine Anwältin oder einen Anwalt als amtliche Verfahrensvertretung ernennen, dessen Aufgabe ist es, die betroffene Person während des gesamten Schutzverfahrens vor Gericht zu  unterstützen, die strikte Einhaltung ihrer Rechte zu gewährleisten und sie bei den Anhörungen zu vertreten, wenn sie aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht persönlich teilnehmen kann.

 

3. Entscheid

Am Ende der Untersuchung entscheidet das Gericht, ob eine Massnahme angeordnet wird oder nicht, und fällt einen formalen Entscheid.

Wird eine Beistandschaft eingerichtet, ernennt das Gericht eine Beiständin oder einen Beistand.

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb der im Entscheid genannten Frist Beschwerde bei der Chambre de surveillance de la Cour de justice eingelegt werden.

 

4. Überwachung der Massnahme

Solange die Massnahme andauert, verfolgt das Gericht die Situation, indem es insbesondere regelmässige Berichte und Abrechnungen von der Beiständin oder dem Beistand anfordert.

Ändert sich die Situation, kann das Gericht auf Antrag der betroffenen Person, der Beiständin oder des Beistands, der Verwandten, Dritter oder von Amtes wegen die Massnahmen anpassen oder aufheben.

Kontakte

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Rue des Glacis-de-Rive 6
1207 Genève

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10.00-13.00

Tribunal de protection de l’adulte et de l’enfant

Case postale 3950
1211 Genève 3

Fragen und Antworten

Ja, dieses Gutachten ist notwendig, um diejenige Massnahme anzuordnen, die Ihren Bedürfnissen am besten entspricht. Sie müssen zu den vom Sachverständigen anberaumten Terminen erscheinen und seine Fragen beantworten.

Wenn Sie nicht freiwillig zu den Terminen erscheinen, kann das Gericht Sie dazu zwingen, insbesondere durch Einschaltung der Polizei.

In dringenden Fällen kann das Gericht zu Beginn oder während des Verfahrens einen vorläufigen Entscheid fällen (superprovisorische oder vorläufige Massnahme), der sofort rechtskräftig wird (sofort vollstreckbar). Gleichzeitig setzt das Gericht das laufende Verfahren fort, um eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene längerfristige Lösung zu finden.

Informieren Sie das Gericht schriftlich über die Veränderungen, die seit der Anordnung der Massnahme eingetreten sind (Gesundheitszustand, finanzielle Lage, familiäre Situation usw.), und erläutern Sie, warum die Massnahme nicht mehr geeignet ist.

Auch Ihre Beiständin oder Ihr Beistand, Ihre Angehörigen oder Dritte (z. B. behandelnde Ärztin, behandelnder Arzt, Vermögensberater/in, Sozialarbeiter/in) können sich schriftlich an das Gericht wenden.

Informieren Sie das Gericht schriftlich über alle Veränderungen, die seit der Ernennung der Beiständin oder des Beistands eingetreten sind (Gesundheitszustand, finanzielle oder familiäre Situation usw.), sowie über die Gründe, aus denen Sie einen Wechsel der Beistandsperson wünschen.

Sie können gleichzeitig eine andere Person als Beistand vorschlagen.

Besprechen Sie die Angelegenheit mit Ihrem Beistand und, wenn die Meinungsverschiedenheiten fortbestehen, informieren Sie das Gericht schriftlich und erläutern Sie, was Sie ihrem Beistand vorwerfen.

Das Gericht wird dann Ihren Beistand befragen und entscheiden, ob Ihrem Antrag entsprochen werden soll oder nicht.

Sie müssen den Fall der Polizei und dem Gericht melden.

Die Polizei wird gegen die möglicherweise böswillige Person Untersuchungen einleiten, während das Gericht prüft, ob eine Schutzmassnahme für die schutzbedürftige Person erforderlich ist.

Die Themenseite Beiständinnen, Beistände und Schutzbevollmächtigte wird einen Teil Ihrer Fragen beantworten. Darüber hinaus können Sie sich an das Bureau de soutien aux mandataires (BSM) wenden.

Ein Leitfaden mit für die Auftragsausführung nützlichen Informationen und Muster von Berichten steht Ihnen hier zur Verfügung.

Der Vorsorgeauftrag kann in jeder beliebigen Sprache abgefasst werden. Wenn er jedoch bei Gericht eingereicht wird, kann dieses eine französische Übersetzung auf Kosten des Verfassers verlangen.

Wenn Sie glauben, dass eine Person in Gefahr ist oder ihre Situation ein sofortiges Eingreifen erfordert, wenden Sie sich umgehend an die Polizei unter der Nummer 117. Diese wird die ersten Schritte einleiten, um die fragliche Person in Sicherheit zu bringen und Verbindung mit den Erwachsenenschutzdiensten aufnehmen.

Siehe auch

Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant

Dem Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant obliegt der Schutz der natürlichen Personen während ihres gesamten Lebens, von der Kindheit über das Erwachsenenalter bis hin zum Erbfall. Es greift ein, wenn innerhalb der Familie, bei nahestehenden Personen oder spezialisierten Institutionen keine zufriedenstellende Lösung für die hilfs- und schutzbedürftige Person gefunden werden kann.

Kindesschutz

Das Kindesschutzrecht greift ein, wenn die Elternrechte und -pflichten geregelt werden müssen oder die harmonische Entwicklung des Kindes gefährdet ist.

Erbrecht

Sie wollen den Erbfall vorbereiten oder wissen, was nach dem Tod einer nahestehenden Person zu tun ist.

Ablauf einer Mediation

Die Mediation ist ein Verfahren der Konfliktlösung, bei dem eine Mediationsperson als neutrale, unparteiische und unabhängige dritte Partei die Kommunikation zwischen den Parteien erleichtert und sie darin unterstützt, selbst eine faire und dauerhafte Lösung für ihre Konflikte zu erarbeiten.