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Tribunal arbitral
Case postale 1955
1211 Genève 1
Sachliche Zuständigkeit
Artikel 39 ff. des kantonalen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (LaLAMal - J 3 05) regeln die Zuständigkeit des Tribunal arbitral (kantonales Schiedsgericht Sozialversicherungen) und das Verfahren. Das Schiedsgericht ist insbesondere für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern zuständig (etwa bezüglich Tarifgestaltung für ärztliche Leistungen).
Organisation
Das Tribunal arbitral besteht aus 1 Präsidentin oder Präsidenten, 1 bis 3 Vizepräsidentinnen oder -präsidenten sowie einer gleichen Anzahl von Vertretern der betroffenen Versicherer und Leistungserbringer.
Es urteilt in der Zusammensetzung von 3 Richterinnen oder Richtern, Präsident/in eingeschlossen.
Es wird vom Conseil d’Etat (Kantonsregierung) für 5 Jahre ernannt.
Richter/in | Gerichtsschreiber/in | Tel. | |
---|---|---|---|
Präsident/in | Catherine TAPPONIER | Christine RAVIER |
+41 22 388 21 67 |
Vizepräsident/in |
Doris GALEAZZI Maya CRAMER Jean-Louis BERARDI |
Verfahren
Ihre Schritte in Kürze
Das Verfahren besteht aus mehreren Schritten.
1. Einreichen des Begehrens
Sie müssen das Begehren schriftlich in zweifacher Ausfertigung, in französischer Sprache, datiert und unterzeichnet per Post an das Tribunal arbitral schicken oder am Schalter des Schiedsgerichts oder bei der Zentralkanzlei (Greffe universel) einreichen.
Ihr Begehren muss zwingend
- die Tatsachen und Argumente zur Rechtfertigung Ihres Begehrens genau darlegen,
- angeben, was Sie erreichen wollen und
- alle zweckdienlichen Belege als Beilage enthalten.
2. Zahlung eines Kostenvorschusses
Bei Eröffnung des Verfahrens müssen Sie grundsätzlich einen vom Gericht angeordneten Kostenvorschuss zahlen, dessen Höhe sich nach der Art der Beschwerde richtet. Diese Kosten, die verschiedene Auslagen und eine Gerichtsgebühr umfassen, sind von den Parteien zu tragen.
Reichen Ihre finanziellen Mittel nicht aus, um Ihre Interessen vor Gericht zu vertreten, können Sie unentgeltliche Rechtspflege beantragen.
3. Untersuchung
Wurde der Fall nicht an eine vertraglich vorgesehene Schlichtungsstelle verwiesen, nimmt die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts einen Schlichtungsversuch vor.
Scheitert dieser, so entscheidet das kantonale Schlichtungsgericht, nachdem es den Parteien Gelegenheit gegeben hat, sich mündlich oder durch Austausch von Schriftsätzen zu äussern. Es kann jede zweckdienliche Beweismassnahme anordnen.
4. Verfahrensabschluss
Der Entscheid (Urteil) wird Ihnen, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung, schriftlich zugestellt.
Fragen/Antworten
Parteien, deren Anhörung angeordnet wurde, müssen persönlich erscheinen; juristische Personen benennen eine Vertretung.
Auch wenn keine Anhörung angeordnet wurde, empfiehlt es sich, persönlich an den Verhandlungen vor der Chambre des assurances sociales de la Cour de justice (Sozialversicherungskammer des Obergerichts) teilzunehmen.
Zeuginnen und Zeugen sind verpflichtet, persönlich zu erscheinen.
Reichen Ihre Mittel nicht aus, um Ihre Interessen vor Gericht zu vertreten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltliche Rechtspflege erhalten. Diese finanzielle Unterstützung ist aber nicht kostenlos.
Sie besteht hauptsächlich in der teilweisen oder vollständigen Übernahme von Anwaltshonoraren und Gerichtskosten, die Sie allerdings zurückzahlen müssen, sobald Sie dazu in der Lage sind.
Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden zum Thema Unentgeltliche Rechtspflege.