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Tribunal arbitral
Case postale 1955
1211 Genève 1
Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten des Tribunal arbitral und das entsprechende Verfahren sind in Artikel 39 ff. des Gesetzes zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (LaLAMal - J 3 05) aufgeführt. Es ist insbesondere für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern zuständig (z. B. über die Preisgestaltung für medizinische Verfahren durch eine Ärztin oder einen Arzt usw.).
Organisation
Das Tribunal arbitral besteht aus 1 Präsidentin oder Präsidenten, und aus 1 bis 3 stellvertretenden Präsidentinnen oder Präsidenten, sowie Vertretern, in gleicher Anzahl, der Versicherer auf der einen und der Leistungserbringer auf der anderen Seite.
Es besteht aus 3 Richterinnen und Richtern, darunter die Präsidentin oder der Präsident.
Es wird vom Staatsrat für 5 Jahre ernannt.
Richterinnen und Richter | Sachbearbeiterinnen | Telefon | |
---|---|---|---|
Präsidentin | Doris GALEAZZI | Irène PONCET Florence SCHMUTZ |
+41 22 388 23 44 +41 22 388 23 43 |
Präsidentin oder Präsident Stellvertreterin oder Stellvertreter |
Juliana BALDÉ Maya CRAMER Jean-Louis BERARDI |
Verfahren
Ihre Schritte in Kürze
Das Verfahren besteht aus mehreren Schritten:
Schritt 1: Anfragung des Tribunal arbitral
Das Begehren ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung beim Tribunal arbitral einzureichen, und zwar per Post oder durch Abgabe am Schalter des Schiedsgerichts oder bei der Greffe universel. Es muss in französischer Sprache verfasst und handschriftlich unterzeichnet sein.
Ihr Begehren muss unbedingt enthalten:
- Präzise Darlegung des Sachverhalts und der Argumente, die Ihr Begehren rechtfertigen
- Angabe dessen, was Sie erreichen möchten
- Alle zweckdienlichen Beilagen, die Ihr Begehren rechtfertigen
Schritt 2: Zahlung eines Kostenvorschusses
Bei der Eröffnung des Beschwerdeverfahrens müssen Sie grundsätzlich einen vom Gericht angeordneten Vorschuss für die Kosten zahlen, dessen Höhe sich nach der Art der Beschwerde richtet. Diese Kosten umfassen verschiedene Auslagen und eine Gebühr, und sind von den Parteien zu tragen.
Wenn Ihre Mittel nicht ausreichen, um Ihre Interessen vor Gericht zu vertreten, können Sie unentgeltliche Rechtspflege beantragen.
Schritt 3: Untersuchung des Verfahrens
Wurde der Fall nicht an eine im Übereinkommen vorgesehene Schlichtungsstelle verwiesen, versucht die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts, die Parteien zu versöhnen.
Gelingt dies nicht, so entscheidet das Gericht, nachdem es den Parteien Gelegenheit gegeben hat, sich entweder mündlich oder durch einen Austausch von Schriftsätzen zu äussern. Es kann jede nützliche Beweismassnahme anordnen.
Schritt 4: Ende des Verfahrens
Die begründeten Entscheide (Urteile) werden Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Fragen/Antworten
Parteien, deren Vernehmung angeordnet wurde, erscheinen persönlich; juristische Personen benennen eine Vertreterin oder einen Vertreter.
Auch wenn keine Vernehmung angeordnet wurde, empfiehlt es sich, persönlich an den Anhörungen vor der Chambre des assurances sociales de la Cour de justice teilzunehmen.
Zeuginnen und Zeugen sind verpflichtet, persönlich zu erscheinen.
Wenn Ihre Mittel nicht ausreichen, um Ihre Interessen vor Gericht zu vertreten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltliche Rechtspflege erhalten. Diese finanzielle Unterstützung ist aber nicht kostenlos.
Sie besteht hauptsächlich in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Anwaltshonorare und Gerichtskosten für Personen, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um diese Kosten selbst zu begleichen. Sie müssen sie zurückerstatten, sobald Sie dazu in der Lage sind.
Weitere Informationen finden Sie im thematischen Leitfaden Unentgeltliche Rechtspflege