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Tribunal arbitral (kantonales Schiedsgericht Sozialversicherungen)

Das Tribunal arbitral schlichtet Streitigkeiten zwischen Versicherern (Kranken- und Unfallversicherung) und Leistungserbringern (Ärztinnen, Ärzte, Apotheken, Krankenhäuser usw.). Es führt ein Schlichtungsverfahren durch und, falls dieses scheitert, fällt einen Entscheid, nachdem es den Parteien Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern.

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Rue de Saint-Léger 10
1205 Genève

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Öffnungszeiten
08.00-12.00 / 13.30-16.00

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Tribunal arbitral
Case postale 1955
1211 Genève 1

Zusammensetzung

Sachliche Zuständigkeit

Artikel 39 ff. des kantonalen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (LaLAMal - J 3 05) regeln die Zuständigkeit des Tribunal arbitral (kantonales Schiedsgericht Sozialversicherungen) und das Verfahren. Das Schiedsgericht ist insbesondere für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern zuständig (etwa bezüglich Tarifgestaltung für ärztliche Leistungen).

Organisation

Das Tribunal arbitral besteht aus 1 Präsidentin oder Präsidenten, 1 bis 3 Vizepräsidentinnen oder -präsidenten sowie einer gleichen Anzahl von Vertretern der betroffenen Versicherer und Leistungserbringer.

Es urteilt in der Zusammensetzung von 3 Richterinnen oder Richtern, Präsident/in eingeschlossen.

Es wird vom Conseil d’Etat (Kantonsregierung) für 5 Jahre ernannt.

  Richter/in Gerichtsschreiber/in Tel.
Präsident/in Catherine TAPPONIER Christine RAVIER



 
+41 22 388 21 67



 

Vizepräsident/in

Doris GALEAZZI
Maya CRAMER
Jean-Louis BERARDI

Verfahren

Ihre Schritte in Kürze

Das Verfahren besteht aus mehreren Schritten.

1. Einreichen des Begehrens

Sie müssen das Begehren schriftlich in zweifacher Ausfertigung, in französischer Sprache, datiert und unterzeichnet per Post an das Tribunal arbitral  schicken oder am Schalter des Schiedsgerichts oder bei der Zentralkanzlei (Greffe universel) einreichen.

Ihr Begehren muss zwingend

  • die Tatsachen und Argumente zur Rechtfertigung Ihres Begehrens genau darlegen,
  • angeben, was Sie erreichen wollen und
  • alle zweckdienlichen Belege als Beilage enthalten.

 

2. Zahlung eines Kostenvorschusses

Bei Eröffnung des Verfahrens müssen Sie grundsätzlich einen vom Gericht angeordneten Kostenvorschuss zahlen, dessen Höhe sich nach der Art der Beschwerde richtet. Diese Kosten, die verschiedene Auslagen und eine Gerichtsgebühr umfassen, sind von den Parteien zu tragen.

Reichen Ihre finanziellen Mittel nicht aus, um Ihre Interessen vor Gericht zu vertreten, können Sie unentgeltliche Rechtspflege beantragen.

 

3. Untersuchung

Wurde der Fall nicht an eine vertraglich vorgesehene Schlichtungsstelle verwiesen, nimmt die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts einen Schlichtungsversuch vor.

Scheitert dieser, so entscheidet das kantonale Schlichtungsgericht, nachdem es den Parteien Gelegenheit gegeben hat, sich mündlich oder durch Austausch von Schriftsätzen zu äussern. Es kann jede zweckdienliche Beweismassnahme anordnen.

 

4. Verfahrensabschluss

Der Entscheid (Urteil) wird Ihnen, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung, schriftlich zugestellt.

Fragen/Antworten

Parteien, deren Anhörung angeordnet wurde, müssen persönlich erscheinen; juristische Personen benennen eine Vertretung.

Auch wenn keine Anhörung angeordnet wurde, empfiehlt es sich, persönlich an den Verhandlungen vor der Chambre des assurances sociales de la Cour de justice (Sozialversicherungskammer des Obergerichts) teilzunehmen.

Zeuginnen und Zeugen sind verpflichtet, persönlich zu erscheinen.

Reichen Ihre Mittel nicht aus, um Ihre Interessen vor Gericht zu vertreten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltliche Rechtspflege erhalten. Diese finanzielle Unterstützung ist aber nicht kostenlos.

Sie besteht hauptsächlich in der teilweisen oder vollständigen Übernahme von Anwaltshonoraren und Gerichtskosten, die Sie allerdings zurückzahlen müssen, sobald Sie dazu in der Lage sind.

Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden zum Thema Unentgeltliche Rechtspflege.

 

 

Siehe auch

Cour de justice

Die Cour de justice (Obergericht) ist die kantonale Berufungs-und Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Strafverfolgungsbehörden und gegen erstinstanzlichen Urteile in Straf-, Zivil- und Verwaltungssachen. In bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen entscheidet sie als einzige kantonale Instanz.

Chambre des assurances sociales

Die Chambre des assurances sociales (Sozialversicherungskammer) entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen in Sozialversicherungsangelegenheiten und über Zahlungsansprüche in Angelegenheiten der beruflichen Vorsorge und der Zusatzversicherungen nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG - SR 832.10). Ferner entscheidet sie über Beschwerden gegen Urteile des Tribunal administratif de première instance in Sachen Unfallzusatzversicherung.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichte sind zuständig für die Beilegung von Konflikten zwischen Privatpersonen und kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden, autonomen verwaltungsrechtlichen Anstalten sowie für mit staatlichen Befugnissen ausgestattete privatrechtliche Institutionen.