Schritt 2: Schlichtung
Jedes Verfahren beginnt, vorbehaltlich vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen, mit einem Schlichtungsversuch. Es wird geleitet von einer Schiedsrichterin oder einem Schiedsrichter und hat nach Möglichkeit innerhalb von 2 Monaten nach der Antragstellung stattzufinden. Die beklagte Partei erhält mit der Vorladung eine Kopie des Antrags.
Die Parteien müssen erscheinen und können sich von einer nahestehenden Person (Vertrauensperson), einer Anwältin, einem Anwalt, oder einem anderen qualifizierten Bevollmächtigten (z. B. einer Gewerkschaftssekretärin oder einem Gewerkschaftssekretär) unterstützen lassen, die sie nötigenfalls während des gesamten Verfahrens begleitet.
In bestimmten Situationen, können Sie sich bei der Anhörung durch eine dritte Person vertreten lassen.
Am Ende dieser Anhörung haben Sie 2 Möglichkeiten:
- Eine Einigung wird erzielt
Diese Einigung wird in das Schlichtungsprotokoll aufgenommen, das einem Urteil gleichkommt und von dem die Parteien eine Kopie erhalten.
- Die Schlichtung ist nicht erfolgreich
Kommt es zu keiner Schlichtung, so erhalten Sie eine Klagebewilligung, die es Ihnen erlaubt, den Fall innerhalb von 3 Monaten vor Gericht zu bringen.
Eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter kann auch auf Ihr Ersuchen hin eine Entscheidung treffen, sofern der Streitwert Fr. 2‘000.- nicht übersteigt. Diese Entscheidung kann angefochten werden.
In einigen Fällen kann die Schlichtungsstelle den Parteien auch einen Urteilsvorschlag unterbreiten, gegen den jede Partei innerhalb von 20 Tagen Einspruch erheben kann. Gegebenenfalls erteilt die Schlichtungsstelle der ersuchenden Partei dann die Erlaubnis, vor Gericht zu gehen.
Schritt 3: Untersuchung des Verfahrens durch das Gericht
Das Gericht besteht aus einer Richterin oder einem Richter, die/der die Funktion einer Präsidentin oder eines Präsidenten hat und 2 Richterinnen oder Richtern (Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer).
Nach Eingang des Antrags, der Klagebewilligung und der Unterlagen, übermittelt das Gericht der beklagten Partei eine Abschrift und setzt ihr eine Frist für eine schriftliche Antwort.
Das Verfahren läuft dann in 4 Schritten ab:
1/ Untersuchung (vorbereitende Massnahmen zur Vervollständigung der Akte)
2/ Beweisführung (Anhörung der Parteien und eventueller Zeugen)
3/ Parteivorträge (Bestätigung der Standpunkte der einzelnen Parteien)
4/ Urteilsberatungen (ohne Anwesenheit der Parteien)
Schritt 4: Zustellung des Urteils
Am Ende des Verfahrens fällt das Gericht sein Urteil, das den Parteien per Einschreiben zugesandt wird.