Es gibt verschiedene Arten von Beauftragten; die wichtigsten sind
- die Beiständin oder der Beistand (im Erwachsenen- und Kindesschutz),
- die Vormundin oder der Vormund (nur im Kindesschutzrecht).
Im Rahmen der Nachlassverwaltung ernennt das Gericht unter anderem
- die amtliche Verwalterin oder den amtlichen Verwalter,
- die amtliche Liquidatorin oder den amtlichen Liquidator,
- die Vertreterin oder den Vertreter der Erbengemeinschaft.
Im Unterschied zu diesen Personen ist die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker nicht vom Gericht ernannt, sondern wurde von der verstorbenen Person schon zu ihren Lebzeiten bestimmt.
Ernennung
Das Gericht bezeichnet die Person(en), die es mit der Auftragsausführung betraut. Es steht der ausgewählten Person jederzeit frei, den Auftrag anzunehmen oder abzulehnen.
Die oder der Beauftragte muss über die zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und die übertragenen Aufgaben persönlich erledigen.
Aufgaben
Die Aufgaben werden in einem Entscheid konkret bestimmt. Sie richten sich nach den Bedürfnissen der schutz- und hilfsbedürftigen Person beziehungsweise den im Rahmen der Nachlassverwaltung anfallenden Rechtshandlungen. Dieser Gerichtsentscheid bestimmt somit Umfang und Grenzen der übertragenen Befugnisse. In diesem Rahmen hat die oder der Bevollmächtigte die übertragenen Aufgaben zu erfüllen und während der gesamten Dauer des Auftrags dem Gericht gegenüber Rechenschaft abzulegen.
Pflichten
Alle Bevollmächtigten unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Sie dürfen Dritte über das Bestehen des Auftrags informieren, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, jedoch keinerlei Auskünfte über die schutzbedürftige Person oder das anvertraute Vermögen erteilen, übergeordnete Interessen wie etwa die Sicherheit der zu schützenden Person vorbehalten. In diesem Fall muss die oder der Bevollmächtigte bei Gericht die Aufhebung der Geheimhaltungspflicht beantragen.
Alle vom Gericht Bevollmächtigten unterliegen ebenfalls einer Sorgfaltspflicht. Das bedeutet, dass sie ihre Aufgaben sorgfältig und rasch erledigen müssen.
Rechtfertigen neue Tatsachen die Änderung oder die Aufhebung der Schutzmassnahme, muss die bevollmächtigte Person das Gericht unverzüglich von diesen in Kenntnis setzen.