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Strafrechtliche Mediation

Die strafrechtliche Mediation ist ein Vorgang, bei dem die zuständige Staatsanwältin oder der zuständige Staatsanwalt mit Zustimmung der Verfahrensparteien eine qualifizierte und unabhängige Person - die Mediatorin oder den Mediator - ernennt, um den Parteien die Möglichkeit zu bieten, eine frei ausgehandelte Lösung zu suchen. Das Ziel ist es, dem Strafverfahren ein definitives Ende zu setzen.

In welchen Fällen wird Mediation eingesetzt?

Zu den Situationen, die sich für eine strafrechtliche Mediation eignen, gehören insbesondere:

  • Konflikte am Arbeitsplatz
  • Die Ereignisse des täglichen Lebens, die eskaliert sind
  • Beleidigungen, mit Ausnahme derjenigen, die sich gegen einen Vertreter der Behörde richten
  • Handelsrechtliche Streitigkeiten (z.B. unlauterer Wettbewerb)
  • Kleine und mittelschwere Straftaten zwischen Personen, die sich wahrscheinlich wiedersehen werden (z.B. Nachbarschaftsbeziehungen)

Details des Mediationsverfahrens

Wer entscheidet über die Durchführung der Mediation?

Die Fälle, die der Mediation vorgelegt werden können, werden von der Staatsanwaltschaft bestimmt.

Wie werde ich informiert?

Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt setzt ihren oder seinen Vorschlag in die Tat um, indem ein Schreiben an die Betreffenden versendet wird, mit Festsetzung einer Frist für den Entscheid. Während der Untersuchung kann dieser Vorschlag in der Verhandlung gemacht werden.

Wer wählt die Mediatorin oder den Mediator und wie läuft das Verfahren ab?

  • Die Parteien wählen die zugelassene Mediatorin oder den Mediator im Strafverfahren aus einer von der Staatsanwaltschaft geführten Liste aus.
  • Sobald das Einverständnis aller am Mediationsverfahren beteiligten Parteien vorliegt und nachdem geprüft wurde, dass kein Interessenkonflikt seitens der Mediatorin oder des Mediators vorliegt, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren für einen Zeitraum von 3 Monaten ein und übermittelt der Mediatorin oder dem Mediator eine Kopie der Akte oder wesentlicher Dokumente.
  • Die Aussetzung des Verfahrens kann nur einmal erneuert werden.
     

Mediationsvereinbarung

Zwischen den Parteien und der Mediatorin oder dem Mediator wird, gemäss Art. 20 RMéd, eine Mediationsvereinbarung getroffen.

Diese Vereinbarung regelt insbesondere die folgenden Punkte:

  • Eine Beschreibung des Streitfalls und Bezeichnung der beteiligten Parteien 
  • Die Tatsache, dass eine Mediation weder die Verjährung noch die Verwirkung unterbricht, es sei denn, es gibt eine gesetzliche Ausnahme
  • Die Unabhängigkeit, Neutralität und Unparteilichkeit der Mediatorin oder des Mediators
  • Die Vertraulichkeit über den Inhalt und die Durchführung der Mediation
  • Die Honorare und deren Verteilung 
  • Das Recht, die Mediation jederzeit zu beenden
     

Honorare und Kosten

  • Die Kosten und Honorare der Mediatorin oder des Mediators werden von der Staatsanwaltschaft bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 1'000 getragen.
  • Über diesen Betrag hinaus liegen sie in der Verantwortung der Parteien, die ggf. die unentgeltliche Rechtspflege anfordern können.
  • Sie können den Parteien auch auferlegt werden, z.B. im Falle eines komplexen finanziellen Streits.
  • Der Stundensatz der Mediatorin oder des Mediators beträgt Fr. 200. Im Falle eines komplexen Finanzstreits kann er höher sein.
     

Ergebnis der Mediation

Am Ende der Mediation gibt die Mediatorin oder der Mediator die Akte an die Staatsanwältin oder den Staatsanwalt oder zurück.

Die Mediatorin oder der Mediator informiert sodann über das Scheitern oder das Zustandekommen der Schlichtung, ohne dabei auf Einzelheiten einzugehen, es sei denn, alle Parteien der Schlichtung wünschen dies.