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Strafrechtliche Mediation

Bei der Mediation im strafrechtlichen Kontext bestimmt die zuständige Staatsanwältin oder der zuständige Staatsanwalt mit Zustimmung der Verfahrensparteien eine qualifizierte und unabhängige Person (die anerkannte Mediationsperson), die die Parteien darin unterstützen soll, eine selbstbestimmte und einvernehmliche Lösung zu finden, durch die das Strafverfahren beendet wird.

Wann wird Mediation im Strafverfahren eingesetzt?

Einsatzmöglichkeiten sind insbesondere

  • Konflikte am Arbeitsplatz,
  • Ereignisse des täglichen Lebens, die eskaliert sind,
  • Beschimpfungen (Art. 177 StGB), ausgenommen solche von Behördenvertretern,
  • Streitigkeiten in Handelsbeziehungen (insbesondere in Fällen unlauteren Wettbewerbs)
  • leichte und mittelschwere Straftaten zwischen Personen, deren Beziehungen (z.B. Nachbarschaftsbeziehungen) auch nach Beendigung des Verfahrens andauern werden.

Näheres zum strafrechtlichen Mediationsverfahrens

Wer entscheidet über die Durchführung der Mediation?

Die Staatsanwaltschaft entscheidet, welche Verfahren mediationsgeeignet sind.

Wie werden die Verfahrensparteien informiert?

Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die Konfliktparteien schriftlich von ihrer Entscheidung und setzt ihnen eine Frist, sich mit einer Mediation einverstanden zu erklären. In schon laufenden Verfahren kann dies mündlich während der Verhandlung geschehen.

Wer bestimmt die Mediationsperson und wie läuft das Verfahren ab?

  • Die Parteien wählen eine anerkannte Mediationsperson aus einer von der Commission de médiation geführten Liste aus (Art. 11 RMA).
  • Sobald alle Parteien sich einverstanden erklärt haben und feststeht, dass kein Interessenkonflikt seitens der Mediationsperson vorliegt, sistiert die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren für einen Zeitraum von 3 Monaten und übermittelt der Mediationsperson eine Kopie der Akte oder der wesentlichen Dokumente.
  • Die Sistierung kann verlängert werden.

Mediationsvertrag

Zwischen den Konfliktparteien und der Mediationsperson wird ein Mediationsvertrag gemäss Art. 28 RMA geschlossen.

Dieser enthält insbesondere folgende Punkte:

  • Beschreibung des Konflikts und Bezeichnung der beteiligten Parteien;
  • Hinweis, dass eine Mediation weder die Verjährung noch die Verwirkung unterbricht, gesetzliche Ausnahmen vorbehalten;
  • Unabhängigkeit, Neutralität und Unparteilichkeit der Mediationsperson;
  • Vertraulichkeit betreffend Inhalt und Ablauf der Mediation;
  • Honorare und deren Verteilung auf die Konfliktparteien;
  • Recht aller Beteiligten, die Mediation jederzeit zu beenden.

Honorare und Kosten

  • Die Kosten und Honorare der Mediationsperson werden von der Staatsanwaltschaft bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 1'000 getragen.
  • Über diesen Betrag hinaus gehen sie zu Lasten der Konfliktparteien, die ggf. unentgeltliche Rechtspflege beantragen können.
  • Bei komplexen Finanzstreitigkeiten können die gesamten Honorare und Kosten den Parteien auferlegt werden.
  • Der Stundensatz der Mediationsperson beträgt Fr. 200. 

Ergebnis der Mediation

Am Ende der Mediation gibt die Mediationsperson die Akte an die Staatsanwaltschaft zurück.

Sie unterrichtet diese über Scheitern oder Erfolg der Mediation, ohne dabei auf Einzelheiten der getroffenen Vereinbarung einzugehen, es sei denn, alle Parteien wünschen dies.