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Chambre des assurances sociales
Case postale 1955
1211 Genève 1
Sachliche Zuständigkeit
Die Chambre des assurances sociales entscheidet als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten in den Bereichen
- Invalidenversicherung,
- Alters- und Hinterlassenenversicherung,
- Krankenversicherung (Pflicht- und Zusatzversicherung),
- Unfallversicherung,
- Arbeitslosenversicherung,
- Bundes- und kantonale Ergänzungsleistungen zur AHV und IV,
- Berufliche Vorsorge,
- Familienzulagen,
- Erwerbsausfallentschädigung für Personen, die in der Armee, im Zivildienst oder im Zivilschutz Dienst leisten,
- Militärversicherung,
- Mutterschafts- und und Adoptionszulagen sowie
- Ausbildungszulagen.
Als zweite kantonale Instanz befindet die Chambre des assurances sociales über Beschwerden gegen Urteile des Tribunal administratif de première instance betreffend Zusatzversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung.
Organisation
Ein kollegiales und multidisziplinäres Gericht
Die Chambre des assurances sociales setzt sich zusammen aus 8 amtlichen Richtern/innen (davon 3 in Teilzeit zu 50%) und 20 Beisitzern und Beisitzerinnen, die die Versicherten und die Versicherungen vertreten.
Jede Richterin und jeder Richter ist für eine Kammer zuständig, der sie oder er vorsteht, und tagt in ordentlichen Verfahren mit 2 beisitzenden Richtern/innen, von denen eine/r die Versicherten und eine/r die Versicherer vertritt, und in Verfahren zu Grundsatzfragen mit 5 amtlichen und 2 beisitzenden Richtern/innen.
Die Richterinnen und Richter der Chambre civile arbeiten eng mit Juristinnen und Juristen und Gerichtsschreibern/innen zusammen, die sich um den verwaltungstechnischen Ablauf des Verfahrens kümmern und die Sitzungsprotokolle verfassen.
Die Chambre des assurances sociales (Sozialversicherungskammer) erteilt keine Rechtsberatung.
Verfahren
Ihre Schritte in Kürze
Das Verfahren vor der Chambre des assurances sociales läuft in mehreren Schritten ab.
1. Einreichen der Beschwerde
Sie müssen Ihre Beschwerde in zweifacher Ausfertigung, schriftlich und in französischer Sprache, datiert und unterzeichnet, per Post an die Chambre des assurances sociales schicken oder direkt beim Schalter der Kammer oder bei der Zentralkanzlei (Greffe universel) einreichen.
Ihre Beschwerdeschrift muss zwingend
- Kopie der Verwaltungsverfügung oder der erstinstanzlichen Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, enthalten,
- Ihre Kontaktdaten angeben,
- die Tatsachen und Argumente zur Rechtfertigung Ihre Beschwerde genau darlegen,
- angeben, was Sie erreichen wollen und
- alle zweckdienlichen Belege als Beilage enthalten.
Das Verfahren ist unentgeltlich, mit Ausnahme der Verfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
2. Verfahren
Das Verfahren wird hauptsächlich mittels Schriftwechsel durchgeführt.
Erklärt das Gericht Ihre Beschwerde für zulässig, wird die Behörde, die die Verfügung erlassen oder den Entscheid getroffen hat, aufgefordert, zu den in Ihrer Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumenten Stellung zu nehmen.
Falls zweckdienlich kann die Chambre des assurances sociales zusätzliche Ermittlungshandlungen anordnen, um den Fall zu entscheiden (z. B. Partei- oder Zeugenanhörung, Expertisen, weitere Dokumente).
3: Abschluss des Verfahrens
Der begründete Entscheid (Urteil) wird Ihnen per Einschreiben zugestellt.
Fragen/Antworten
Parteien, deren Anhörung angeordnet wurde, müssen persönlich erscheinen; juristische Personen benennen eine Vertretung.
Auch wenn keine Anhörung angeordnet wurde, empfiehlt es sich, persönlich an den Verhandlungen vor der Chambre des assurances sociales de la Cour de justice (Sozialversicherungskammer des Obergerichts) teilzunehmen.
Zeuginnen und Zeugen sind verpflichtet, persönlich zu erscheinen.
Reichen Ihre Mittel nicht aus, um Ihre Interessen vor Gericht zu vertreten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltliche Rechtspflege erhalten. Diese finanzielle Unterstützung ist aber nicht kostenlos.
Sie besteht hauptsächlich in der teilweisen oder vollständigen Übernahme von Anwaltshonoraren und Gerichtskosten, die Sie allerdings zurückzahlen müssen, sobald Sie dazu in der Lage sind.
Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden zum Thema Unentgeltliche Rechtspflege.