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Ablauf der Zivilverfahren

Hier finden Sie Informationen über die wichtigsten Etappen eines Zivilverfahrens, von der Schlichtung bis zum Urteil.

Das Zivilrecht umfasst eine Vielzahl von Rechtsgebieten, wie etwa Scheidungsrecht, Erbrecht, Miet- oder Arbeitsrecht.

Zivilverfahren – Überblick

Unterschied zwischen erster und zweiter kantonaler Instanz


Grundsätzlich beginnt ein Verfahren in der ersten Instanz. In bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen ist die Zivilkammer des Obergerichts (Cour civile de la Cour de justice) zuständig, als einzige kantonale Instanz zu entscheiden (z.B. im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, des geistigen Eigentums usw.).

Wird der erstinstanzliche Entscheid angefochten (Beschwerde oder Berufung), geht das Verfahren in die zweite Instanz.

Der zweitinstanzliche Entscheid kann vor Bundesgericht angefochten werden.

In Genf sind die erstinstanzlichen Gerichte in zivilrechtlichen Verfahren

Zweite Instanz in zivilrechtlichen Verfahren ist

Oberste Instanz auf Bundesebene ist

Schlichtung

Die Prozessparteien (Kläger/in und Beklagte/r genannt) werden zu einer oder mehreren Verhandlungen vorgeladen, in denen die Parteien zu einer Einigung kommen können. Diese gilt als Urteil, womit das Verfahren beendet ist.

Je nach Art der Probleme und des zuständigen Gerichts sollten Sie sich an ein Anwaltsbüro, einen juristischen Bereitschaftsdienst, eine Berufsorganisation, eine Gewerkschaft oder eine Immobilienverwaltungsgesellschaft wenden.

Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos insbesondere bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen (Art. 32 ZPO), aus Mietverträgen, aus Arbeitsverhältnissen und in den anderen in Art. 113 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Fällen (wie z.B. nach dem Gleichstellungsgesetz).

In allen anderen Fällen ist das Schlichtungsverfahren kostenpflichtig.

 

Mehr zu den Gerichtskosten hier

 

  • Eine erfolgreiche Schlichtung beendet das Verfahren.
  • Scheitert die Schlichtung, erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung und das Verfahren geht weiter.

 

Die Klagebewilligung berechtigt die klagende Partei während drei Monaten zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO).

In Streitigkeiten über die Erhöhung von Miet- oder Pachtzinsen, wird die Klagebewilligung dem Vermieter oder Verpächter erteilt, und die Klagefrist beträgt 30 Tage (Art. 209 Abs. 4 ZPO).

Das ordentliche Verfahren

Das ordentliche Verfahren beginnt grundsätzlich mit einem Schlichtungsversuch, selbst wenn eine schon vorher stattgefundene Schlichtung erfolglos war.

Das ordentliche Verfahren kann in 3 Phasen unterteilt werden:

  1. Vorbereitung der Hauptverhandlung
  2. Hauptverhandlung
  3. Urteilsfällung

 

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Das Gericht oder die Schlichtungsbehörde kann von der klagenden Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 Abs. 1 ZPO).

Ein Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Kosten kann in folgenden Fällen verlangt werden (Art. 98 Abs. 2 ZPO):

  • Schlichtungsverfahren
  • Summarische Verfahren
  • Rechtsmittelverfahren

Die im Einzelfall zu zahlenden Gerichtskosten sind nur ein teilweiser Beitrag zu den effektiven Gesamtkosten der Justiz, die nicht auf die Rechtssuchenden überwälzt werden.

Neben dem ordentlichen Verfahren gibt es noch das vereinfachte sowie das summarische Verfahren.

Das vereinfachte Verfahren

Das vereinfachte Verfahren wird nach einem erfolglosen Schlichtungsverfahren durch Einreichen einer Klage beim zuständigen Gericht eingeleitet.

  • Es gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- (Art. 243 Abs. 1 ZPO).
  • Unabhängig vom Streitwert gilt es ferner in bestimmten, in Art. 243 Abs 2 ZPO genannten Fällen, u.a. bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (Schutz der Persönlichkeit) oder aus Miete und Pacht betreffend Kündigung, Hinterlegung oder Berechnung des Mietzinses für Wohn- oder Geschäftsräume.

Dieser Verfahrenstypus ist schneller und weniger aufwendig für die Prozessparteien als das ordentliche Verfahren.

  • Die Klageschrift braucht keine Begründung zu enthalten, muss aber nennen, was die klagende Partei will (Rechtsbegehren).
  • Das Gericht kann von den Prozessparteien verlangen, ihre Behauptungen und/oder Beweismittel zu vervollständigen.

Ziel des vereinfachten Verfahrens ist es, den Rechtsstreit in der ersten Verhandlung zu entscheiden; allerdings können, wenn notwendig, Schriftenwechsel und weitere Verhandlungen angeordnet werden.

 

Ausführliche Darstellung des vereinfachten Verfahrens

Das summarische Verfahren

Das summarische unterscheidet sich vom ordentlichen Verfahren dadurch, dass kein vorhergehendes Schlichtungsverfahren stattfindet und es im Allgemeinen schneller beendet ist. Die – zahlreichen – Anwendungsfälle sind in den Art. 248 ff. ZPO aufgezählt. So gilt das summarische Verfahren etwa bei Konkurseröffnung auf Antrag eines Gläubigers, ohne vorhergehenden Schlichtungsversuch.

 

Ausführliche Darstellung des summarischen Verfahrens

Besondere familienrechtliche Verfahren

Diese betreffen insbesondere

Zwar weisen die Verfahren in diesen Bereichen gewisse Besonderheiten auf, laufen aber grundsätzlich wie die anderen Verfahrensarten ab (Vorbereitung der Hauptverhandlung, Hauptverhandlung, Urteilsfällung).

Berufung und Beschwerde

Will eine Prozesspartei den erstinstanzlichen Entscheid ganz oder teilweise anfechten, kann sie bei der Zivilkammer des Obergerichts (Chambre civile de la Cour de justice) in der auf der letzten Seite des Urteils genannten Frist (Rechtsmittelbelehrung) Berufung oder Beschwerde einlegen. 

 

Ausführliche Darstellung des Berufungs-/Beschwerdeverfahrens

Dauer und Kosten eines Verfahrens

Dauer und Kosten eines Verfahrens können im Einzelfall variieren. In der untenstehenden Liste werden die hauptsächlichen Faktoren genannt, die den Verfahrensablauf sowohl hinsichtlich der Dauer als auch der Kosten beeinflussen können.