Gerichtskosten
Unter Gerichtskosten versteht man die Kosten eines Verfahrens.
Das Gesetz (Art. 95 Abs.1 lit. a une Abs. 2 ZPO) unterscheidet zwischen
- Gebühren (Pauschalen für das Schlichtungs- und Entscheidverfahren) und
- Kosten (der Beweisführung, für Übersetzungen und für die Vertretung des Kindes).
Gebühren
Die Gebühren (Art. 95 Abs 2 lit. a und b)
sind ein Beitrag (für Schlichtung und Entscheid) zu den Betriebskosten der Justiz, der allerdings nicht die Gesamtkosten deckt.
Das zuständige Gericht berechnet die Gebühren nach dem Streitwert bei Einreichen des Gesuchs oder der Klage. Sie sind grundsätzlich bei Prozessbeginn von der klagenden Partei vorzuschiessen. Im Endentscheid setzt das Gericht diese Kosten definitiv fest und verteilt sie auf die Parteien. Ein eventuell den Kostenvorschuss übersteigender Betrag ist je nach Ausgang des Verfahrens von der einen oder anderen Prozesspartei zu zahlen.
Während eines laufenden Verfahrens kann das zuständige Gericht einen weiteren Vorschuss verlangen, wenn der ursprünglich festgesetzte Betrag voraussichtlich nicht ausreicht.
Zur Festsetzung des Kostenvorschusses stützt sich das Gericht auf
- die Zivilprozessordnung (ZPO)
- das Genfer Anwendungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (Loi d'application du code civil suisse et d'autres lois fédérales en matière civile, LaCC)
- das règlement fixant le tarif des frais en matière civile (RTFMC) (RTFMC) sowie
- den tarif interne des demandes d'avances de frais pour le Tribunal de première instance.
Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 Abs. 1 ZPO). Ein Vorschluss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Kosten kann in folgenden Fällen verlangt werden (Art. 98 Abs. 2 ZPO):
- Schlichtungsverfahren
- Summarische Verfahren
- Rechtsmittelverfahren
Kosten der Beweisführung, für Übersetzungen und für die Vertretung des Kindes
Die Kosten der Beweisführung, für Übersetzungen und für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. c - e ZPO) entstehen im Zusammenhang mit den während des Verfahrens eingereichten Beweismitteln, wie etwa Zeugenentschädigung, Expertenhonorare, Kosten für Rechtshilfeersuchen, Dolmetscher- und Übersetzerhonorare.
Parteientschädigung
Unter Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO) versteht man die Erstattung der einer Partei im Zusammenhang mit dem Verfahren entstandenen Kosten oder ihren Verdienstausfall durch die andere Partei.
Die Parteientschädigung umfasst einerseits die Kosten einer anwaltlichen oder sonstigen berufsmässigen Vertretung, andererseits den Ersatz notwendiger Auslagen, z.B. für die Ausstellung von Bescheinigungen oder beglaubigten Kopien, für die Veröffentlichung in der Genfer Feuille d’avis officiel (FAO) oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB).
Verteilung der Kosten
Das Gericht entscheidet über die Verteilung der Prozesskosten im Endentscheid. Grundsätzlich werden die Prozesskosten, also Gerichtskosten und Parteientschädigung, der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 111 Abs. 1 S. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten proportional zum Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Konkret werden sie mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet (Art. 111 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Die Verteilung der Prozesskosten wird somit unmittelbar durch den Ausgang des Verfahrens bestimmt, und zwar nach den in der Zivilprozessordnung festgesetzten Kriterien.
Faktoren, die die Gerichtskosten beeinflussen können
Der Rechtssuchende trägt die Prozesskosten einerseits und die Anwaltskosten andererseits.
Die unentgeltliche Rechtspflege – eine finanzielle Unterstützung
Fehlen einer Partei die finanziellen Mittel, um die in einem Gerichtsverfahren anfallenden Gerichtsgebühren sowie die Kosten ihres anwaltlichen Beistands zu begleichen, kann sie unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Prozesskosten gesamthaft oder teilweise übernommen.
Das gilt jedoch nicht für die Parteientschädigung, die nach Massgabe des Urteils von der unterliegenden Partei zu zahlen ist.
Mediation – eine Alternative zum Prozess
Die Mediation (Art. 213 ff. ZPO) ist ein Verfahren der gütlichen Streitbeilegung, bei dem eine Mediationsperson als neurale, unparteiische und unabhängige Dritte die Kommunikation zwischen den Streitenden erleichtert und sie darin unterstützt, selbst eine faire und nachhaltige Lösung für ihre Konflikte zu erarbeiten.
Das der Justiz angegliederte Mediationsbüro wurde am 1. Januar 2024 gegründet. Es gewährt finanzielle Hilfen und übernimmt vor allem die Kosten der Mediationssitzungen (7,5 Stunden, maximal dreimal verlängerbar), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- gegenseitige und übereinstimmende Erklärungen der Konfliktparteien, eine Mediation zu versuchen,
- Einschalten einer im kantonalen Mediationsregister eingetragenen vereidigten Mediationsperson;
- Genügend enger Zusammenhang des Konflikts mit dem Kanton Genf.