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Richterschaft

Die Rechtspflege wird von der Richter- und Staatsanwaltschaft sowie deren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ausgeübt. Dazu gehören die amtlichen Richter/innen und Staatsanwält/innen, die Ersatzrichter/innen, die beisitzenden Richter/innen sowie die Arbeitsrichter/innen.

Richter- und Staatsanwaltschaft

Die Rechtspflege wird von der Richter- und Staatsanwaltschaft sowie deren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ausgeübt. Dazu gehören die amtlichen Richter/innen und Staatsanwält/innen, die Ersatzrichter/innen, die beisitzenden Richter/innen sowie die Arbeitsrichter/innen.

  • Die amtlichen Richter/innen und Staatsanwältinnen und -anwälte üben ihr Amt hauptberuflich aus, d.h. die Rechtspflege ist ihre einzige Aufgabe. Sie sind voll- oder teilamtlich tätig.
  • Die Ersatzrichter/innen unterstützen die Gerichte und werden ad hoc eingesetzt, etwa bei vorübergehender Überlastung der amtlichen Richterschaft, und erfüllen dann die gleiche Aufgabe wie die amtlichen Richter/innen. Es handelt sich um ehemalige amtliche Richter/innen oder Anwältinnen und Anwälte, die diese Tätigkeit nebenberuflich ausüben.
  • In verschiedenen Gerichten amten beisitzende Richter/innen, wenn das Gesetz dies vorsieht. Sie stellen der Justiz ihr spezifisches Fachwissen zur Verfügung (z.B. in den Bereichen Gesundheit, Psychiatrie, Erziehung, Sozialarbeit, Steuer- oder Bauwesen) oder vertreten Interessengruppen (z.B. in Miet- oder Sozialversicherungsangelegenheiten). Auch sie üben diese gerichtliche Tätigkeit nebenberuflich aus.
  • Arbeits richter/innen entscheiden Streitigkeiten aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Sie gehören denselben Wirtschaftszweigen an wie die Streitparteien und sind je nach Tätigkeitsbereich in 5 Gruppen eingeteilt. Sie üben diese Tätigkeit nebenberuflich aus und sind hauptberuflich Arbeitnehmende oder Arbeitgebende.

Richter/innen sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig, ein Grundsatz, der in Artikel 117 der Genfer Verfassung verankert ist. Ihre Handlungen und Entscheide sind nur dem Recht verpflichtet und dürfen von keinerlei Druck oder Einfluss gelenkt werden.

Wahl der Richter/innen

Die Richter/innen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Genfer Justiz werden alle 6 Jahre vom Volk gewählt, mit Ausnahme der Arbeitsrichter/innen, die vom Grand Conseil (Kantonsparlament) ebenfalls für 6 Jahre gewählt werden.

Entspricht die Anzahl der Kandidatinnen und Kandidaten der Anzahl der zu besetzenden Richterstellen, verkündet der Conseil d’Etat (Kantonsregierung) ihre stillschweigende Wahl gemäss Artikel 55 Absatz 5 der Genfer Verfassung (Liste der 2020 gewählten Richter/innen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte / Liste der 2018 gewählten Arbeitsrichter/innen).

Wird ein Richteramt während der 6-jährigen Amtszeit vakant, z.B. nach einem Rücktritt, so führt der Grand Conseil eine Nachwahl durch.

Weitere Informationen zum Wahlverfahren und zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie hier und auf der Webseite der jeweiligen Session. Insbesondere ist eine Stellungnahme des Conseil supérieur de la magistrature erforderlich.

Wählbarkeitsvoraussetzungen der amtlichen und Ersatzrichter/innen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind

  • die Schweizer Staatsbürgerschaft,
  • Wohnsitz und politische Rechte im Kanton,
  • Rechtsanwaltslizenz,
  • 3 Jahre Berufspraxis,
  • guter Leumund,
  • keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das gegen die Redlichkeit oder Ehre verstosst,
  • kein Verlustschein.

Die Wählbarkeitsvoraussetzungen der beisitzenden Richter/innen unterscheiden sich je nach Gericht. Juristische Fachkenntnisse sind nicht unbedingt erforderlich. Gleiches gilt für Arbeitsrichter/innen.

Die Wählbarkeitsvoraussetzungen müssen während der gesamten Amtszeit erfüllt sein.

Siehe auch

Conseil supérieur de la magistrature

Die Conseil supérieur de la magistrature übt die Aufsicht über die amtlichen, beisitzenden und stellvertretenden Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Judikative aus.