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Tribunal de première instance

Das Tribunal de première instance (erstinstanzliches Zivilgericht) ist für alle streitigen und nichtstreitigen Zivilsachen zuständig, die das Gesetz nicht einer anderen Justiz- oder Verwaltungsbehörde zuweist. Es entscheidet über Ansprüche in Zivil- und Handelssachen zwischen natürlichen oder juristischen Personen (Privatpersonen, Unternehmen, Gesellschaften usw.).

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Rue de l'Athénée 6-8
1205 Genève

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Öffnungszeiten 
09.00-12.00 / 13.30-16.30

Begehren auf superprovisorische Massnahmen oder auf Arrest beim Tribunal de première instance

 

Dringliche Anträge müssen bis spätestens 16.30 Uhr (Schalterschliessung) eingereicht werden.

Schreiben Sie uns

Tribunal de première instance
Case postale 3736
1211 Genève 3

Präsidentschaft und Direktion

Herr Pierre-Yves MAURON
Präsident

Frau Joëlle COTTIER
Vize-Präsidentin

Herr Guillaume MEIER
Direktor

Zusammensetzung

Sachliche Zuständigkeit

Das Tribunal de première instance handelt insbesondere als 

  • Schlichtungsbehörde in zivilrechtlichen Angelegenheiten, es sei denn, das Gesetz weist sie einer anderen Behörde zu (Tribunal des prud'hommes, Tribunal des baux et loyers);
  • Entscheidungsbehörde in allen zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten, für die nicht das Tribunal des prud'hommes, das Tribunal des baux et loyers oder das Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant) zuständig ist ;
  • Vollstreckungsbehörde (Art. 86 Abs. 2 Bst. c LOJ)

Es entscheidet also insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Familienrecht: Trennung, Scheidung, Feststellung des Abstammungsverhältnisses, güterrechtliche Auseinandersetzung, Pflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern usw.
  • Personenrecht: Berichtigung des Personenstands, Änderung des Geschlechts
  • Vertragsrecht: Kaufvertrag, Auftrag (Bank, Arzt, Architekt usw.), Werkvertrag
  • Handels- und Gesellschaftsrecht: Aufhebung von Beschlüssen der Generalversammlung, Kraftloserklärung von Wertpapieren
  • Erbrecht: Aufhebung letztwilliger Verfügungen, Fragen zum Pflichtteilsrecht, Teilung des Nachlasses, verschiedene Streitigkeiten zwischen Erben, Ausschlagung des Erbes usw.
  • Vorsorgliche Massnahmen: z.B.Bauhandwerkerpfandrecht, Schutz der Persönlichkeitsrechte
  • Betreibung: Rechtsöffnung nach Beitreibung, Arrest
  • Konkurs

Organisation

Das Tribunal de première instance ist mit 26 Berufsrichterinnen und Berufsrichtern besetzt. Diese arbeiten eng mit Juristinnen und Juristen sowie mit Justizbeamten und Gerichtsschreibern zusammen, die sich um den verwaltungstechnischen Ablauf des Verfahrens kümmern und die Sitzungsprotokolle verfassen.

Die Kanzlei des Tribunal de première instance ist für Fragen zu laufenden Verfahren zu den genannten Zeiten telefonisch erreichbar. Sie erteilt keine Rechtsauskünfte.

Verfahrensablauf

Das Verfahren vor Gericht verläuft in mehreren Abschnitten:

Schritt 1: Klageerhebung

Sie müssen Ihren Antrag in Schriftform und in französischer Sprache per Post an das Tribunal de première instance schicken oder am Schalter des Gerichts oder beim Greffe universel einreichen.

Aus Ihrer Klageschrift muss deutlich hervorgehen, gegen wen sich die Klage richtetwas Sie verlangen (Ihre Rechtsbegehren) und auf welche Gründe sich die Klage stützt. Die Klageschrift muss datiert und unterzeichnet sein.

 

Schritt 2: Kostenvorschuss

Bevor das Gericht die Begründetheit Ihrer Klage prüft, müssen Sie einen Kostenvorschuss  leisten, dessen Höhe von Art und Gegenstand Ihres Rechtsbegehrens abhängt und in den einschlägigen Erlassen geregelt ist (RTFMC - E 1 05.10 oder Geb­V SchKG - SR 281.35).

Bei Streitigkeiten, die dem vorgängigen Schlichtungsverfahren unterliegen, variiert die Höhe dieses Vorschusses zwischen 100 und 240 Franken.

Bei familienrechtlichen Fällen hängt der Betrag bereits in diesem Stadium von Art und Gegenstand Ihrer Rechtsbegehren gemäss des anwendbaren Erlasses ab.

 

Schritt 3: Instruktion

Grundsätzlich geht dem Hauptverfahren ein Schlichtungsverfahren voraus.

Es gibt jedoch Ausnahmen, die in den Artikeln 198 und 199 ZPO vorgesehen sind (z. B. Scheidung, summarisches Verfahren, vorsorgliche Massnahmen, Aberkennungsklage).

Je nach Art des Klagebegehrens

  • werden entweder Sie und die Gegenpartei zu einer Schlichtungsverhandlung vorgeladen, bei der das Gericht versucht, eine zwischen den Parteien einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt dies, endet das Verfahren mit einem Schlichtungsprotokoll, das einem Urteil gleichkommt. Scheitert hingegen der Schlichtungsversuch, endet diese Phase
    • durch Erteilung einer Klagebewilligung, auf deren Grundlage das Verfahren vor einer anderen Richterin oder einem anderen Richter fortgesetzt werden kann
    • durch einen vom Gericht formulierten Urteilsvorschlag, wenn der Streitwert Fr. 5'000.- nicht übersteigt
    • durch Entscheid, wenn der Streitwert Fr. 2'000.- nicht übersteigt
  • oder werden Sie und die Gegenpartei zu einer Anhörung vorgeladen
     
  • oder findet zuvor ein Schriftwechsel statt, um der Gegenpartei die Möglichkeit zu geben, schriftlich zu Ihrem Begehren Stellung zu nehmen.

Anzahl und Art der folgenden Verhandlungen hängen von der Art des Begehrens und vom Streitgegenstand ab.

 

Schritt 4: Verfahrensabschluss

Sie werden davon informiert, dass Ihr Fall spruchreif ist.

Am Ende des Verfahrens fällt das Gericht ein Urteil, das Ihnen in den folgenden Wochen (im Durchschnitt 8 Wochen) schriftlich zugestellt wird.

Thematischer Leitfaden

Trennung und Scheidung

Sie sind verheiratet und möchten sich trennen?
Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten.

Formulare

Ausstellung von Dokumenten

Für Verfahren, die nach dem 1. Januar 2011 eingeleitet wurden

Dieses Formular ist auszufüllen, wenn Sie Dokumente (einfache Kopien, beglaubigte Kopien, Urteilsauszüge, Vollstreckbarkeitsbescheinigungen, Bescheinigungen über Eintritt der Rechtskraft, die Anhänge V und VI des Lugano-Übereinkommens, verschiedene Bescheinigungen und Zeugnisse) beantragen im Zusammenhang mit Verfahren, die nach dem 1. Januar 2011 eingeleitet wurden.

Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2011 eingereicht wurden

Dieses Formular ist auszufüllen, wenn Sie Dokumente (einfache Kopien, beglaubigte Kopien, Auszüge aus Urteilen, vollstreckbare Ausfertigungen, Bescheinigungen über Eintritt der Rechtskraft, die Anhänge V und VI des Lugano-Übereinkommens, verschiedene Bescheinigungen und Zeugnisse) im Zusammenhang mit vor dem 1. Januar 2011 eingeleiteten Verfahren beantragen.

Betreibung / Rechtsöffnung

Arrestbefehl

Fragen und Antworten

Reichen Ihre Mittel nicht aus, um Ihre Interessen vor Gericht zu vertreten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltliche Rechtspflege erhalten. Diese finanzielle Unterstützung ist aber nicht kostenlos.

Sie besteht hauptsächlich in der teilweisen oder vollständigen Übernahme von Anwaltshonoraren und Gerichtskosten, die Sie allerdings zurückzahlen müssen, sobald Sie dazu in der Lage sind.

Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden zum Thema Unentgeltliche Rechtspflege.

 

 

Sie können sich an das Genfer Tribunal de première instance wenden, wenn Sie und/oder Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte in Genf wohnhaft sind.

Ja, in folgenden Fällen:

  • im Stadium der Schlichtung ;
  • in jedem Stadium des Verfahrens, wenn die Verhandlung öffentlich ist.

In der Regel sind Sie verpflichtet, persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen, insbesondere in Familienrechtssachen, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat, sowie bei Schlichtungsanhörungen.

Wenn sie anwaltlich vertreten werden, informiert Sie die Vertretung darüber, ob Ihre Anwesenheit bei der Verhandlung erforderlich ist oder nicht.

Achtung: Die Anwesenheit von nicht vorgeladenen Minderjährigen (selbst von Säuglingen ) bei der Verhandlung ist nicht erlaubt (eine Ausnahmegenehmigung des Gerichts vorbehalten).

Die Verhandlungen sind öffentlich ausser

  • in Familienrechtssachen (Scheidung, Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, Unterhaltsverfahren, Elternrechte, Feststellung/Anfechtung der Elternschaft usw.),
  • in Schlichtungsanhörungen,
  • wenn das Gericht wegen eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses den Ausschluss der Öffentlichkeit angeordnet hat.

Siehe auch

Tribunal des baux et loyers

Das Tribunal des baux et loyers (Mietgericht) entscheidet als Spezialgericht bei Streitigkeiten über Mietverträge von Wohn- und Geschäftsräumen sowie über nichtlandwirtschaftliche Pachtverträge.

Commission de conciliation en matière de baux et loyers

Die Commission de conciliation en matière de baux et loyers (Schlichtungsbehörde) wird bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Mietverträgen von Wohn- und Geschäftsräumen sowie nichtlandwirtschaftlichen Pachtverträgen tätig, um den Parteien zu ermöglichen, eine Einigung zu erzielen. Scheitert der Schlichtungsversuch, wird der Fall vor das Tribunal des baux et loyers gezogen.

Juristische Bereitschaftsdienste und Rechtsberatung

Die Genfer Justizbehörden bieten keine Rechtsberatung an. Wenden Sie sich an die folgenden Vereine und Institutionen.

Trennung und Scheidung

Sie sind verheiratet und möchten sich trennen?
Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten.