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Öffnungszeiten zum Jahresende vom 24. Dezember 2024 bis einschliesslich 1. Januar 2025
Das Tribunal civil bleibt geschlossen.
Das Tribunal de première instance und das Tribunal des baux et loyers sind jedoch am 24., 26., 27. und 30. Dezember 2024 von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr nur für dringende Fälle zuständig, nämlich: für vorläufige Massnahmen, Beschlagnahme- und Präventivschriftsätze.
--> Wiederaufnahme der unten angegebenen üblichen Öffnungszeiten ab dem 2. Januar 2025 um 9 Uhr.
Schalter
Öffnungszeiten
09.00-12.00 / 13.30-16.30
Telefon
Begehren auf superprovisorische Massnahmen oder auf Arrest beim Tribunal de première instance
Dringliche Anträge müssen bis spätestens 16.30 Uhr (Schalterschliessung) eingereicht werden.
Schreiben Sie uns
Tribunal de première instance
Case postale 3736
1211 Genève 3
Präsidentschaft und Direktion
Herr Pierre-Yves MAURON
Präsident
Frau Joëlle COTTIER
Vize-Präsidentin
Herr Guillaume MEIER
Direktor
Sachliche Zuständigkeit
Das Tribunal de première instance handelt insbesondere als
- Schlichtungsbehörde in zivilrechtlichen Angelegenheiten, es sei denn, das Gesetz weist sie einer anderen Behörde zu (Tribunal des prud'hommes, Tribunal des baux et loyers);
- Entscheidungsbehörde in allen zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten, für die nicht das Tribunal des prud'hommes, das Tribunal des baux et loyers oder das Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant) zuständig ist ;
- Vollstreckungsbehörde (Art. 86 Abs. 2 Bst. c LOJ)
Es entscheidet also insbesondere in folgenden Bereichen:
- Familienrecht: Trennung, Scheidung, Feststellung des Abstammungsverhältnisses, güterrechtliche Auseinandersetzung, Pflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern usw.
- Personenrecht: Berichtigung des Personenstands, Änderung des Geschlechts
- Vertragsrecht: Kaufvertrag, Auftrag (Bank, Arzt, Architekt usw.), Werkvertrag
- Handels- und Gesellschaftsrecht: Aufhebung von Beschlüssen der Generalversammlung, Kraftloserklärung von Wertpapieren
- Erbrecht: Aufhebung letztwilliger Verfügungen, Fragen zum Pflichtteilsrecht, Teilung des Nachlasses, verschiedene Streitigkeiten zwischen Erben, Ausschlagung des Erbes usw.
- Vorsorgliche Massnahmen: z.B.Bauhandwerkerpfandrecht, Schutz der Persönlichkeitsrechte
- Betreibung: Rechtsöffnung nach Beitreibung, Arrest
- Konkurs
Organisation
Das Tribunal de première instance ist mit 26 Berufsrichterinnen und Berufsrichtern besetzt. Diese arbeiten eng mit Juristinnen und Juristen sowie mit Justizbeamten und Gerichtsschreibern zusammen, die sich um den verwaltungstechnischen Ablauf des Verfahrens kümmern und die Sitzungsprotokolle verfassen.
Die Kanzlei des Tribunal de première instance ist für Fragen zu laufenden Verfahren zu den genannten Zeiten telefonisch erreichbar. Sie erteilt keine Rechtsauskünfte.
Verfahrensablauf
Das Verfahren vor Gericht verläuft in mehreren Abschnitten:
Schritt 1: Klageerhebung
Sie müssen Ihren Antrag in Schriftform und in französischer Sprache per Post an das Tribunal de première instance schicken oder am Schalter des Gerichts oder beim Greffe universel einreichen.
Aus Ihrer Klageschrift muss deutlich hervorgehen, gegen wen sich die Klage richtet, was Sie verlangen (Ihre Rechtsbegehren) und auf welche Gründe sich die Klage stützt. Die Klageschrift muss datiert und unterzeichnet sein.
Schritt 2: Kostenvorschuss
Bevor das Gericht die Begründetheit Ihrer Klage prüft, müssen Sie einen Kostenvorschuss leisten, dessen Höhe von Art und Gegenstand Ihres Rechtsbegehrens abhängt und in den einschlägigen Erlassen geregelt ist (RTFMC - E 1 05.10 oder GebV SchKG - SR 281.35).
Bei Streitigkeiten, die dem vorgängigen Schlichtungsverfahren unterliegen, variiert die Höhe dieses Vorschusses zwischen 100 und 240 Franken.
Bei familienrechtlichen Fällen hängt der Betrag bereits in diesem Stadium von Art und Gegenstand Ihrer Rechtsbegehren gemäss des anwendbaren Erlasses ab.
Schritt 3: Instruktion
Grundsätzlich geht dem Hauptverfahren ein Schlichtungsverfahren voraus.
Es gibt jedoch Ausnahmen, die in den Artikeln 198 und 199 ZPO vorgesehen sind (z. B. Scheidung, summarisches Verfahren, vorsorgliche Massnahmen, Aberkennungsklage).
Je nach Art des Klagebegehrens
- werden entweder Sie und die Gegenpartei zu einer Schlichtungsverhandlung vorgeladen, bei der das Gericht versucht, eine zwischen den Parteien einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt dies, endet das Verfahren mit einem Schlichtungsprotokoll, das einem Urteil gleichkommt. Scheitert hingegen der Schlichtungsversuch, endet diese Phase
- durch Erteilung einer Klagebewilligung, auf deren Grundlage das Verfahren vor einer anderen Richterin oder einem anderen Richter fortgesetzt werden kann
- durch einen vom Gericht formulierten Urteilsvorschlag, wenn der Streitwert Fr. 5'000.- nicht übersteigt
- durch Entscheid, wenn der Streitwert Fr. 2'000.- nicht übersteigt
- oder werden Sie und die Gegenpartei zu einer Anhörung vorgeladen
- oder findet zuvor ein Schriftwechsel statt, um der Gegenpartei die Möglichkeit zu geben, schriftlich zu Ihrem Begehren Stellung zu nehmen.
Anzahl und Art der folgenden Verhandlungen hängen von der Art des Begehrens und vom Streitgegenstand ab.
Schritt 4: Verfahrensabschluss
Sie werden davon informiert, dass Ihr Fall spruchreif ist.
Am Ende des Verfahrens fällt das Gericht ein Urteil, das Ihnen in den folgenden Wochen (im Durchschnitt 8 Wochen) schriftlich zugestellt wird.
Formulare
Ausstellung von Dokumenten
Für Verfahren, die nach dem 1. Januar 2011 eingeleitet wurden
Dieses Formular ist auszufüllen, wenn Sie Dokumente (einfache Kopien, beglaubigte Kopien, Urteilsauszüge, Vollstreckbarkeitsbescheinigungen, Bescheinigungen über Eintritt der Rechtskraft, die Anhänge V und VI des Lugano-Übereinkommens, verschiedene Bescheinigungen und Zeugnisse) beantragen im Zusammenhang mit Verfahren, die nach dem 1. Januar 2011 eingeleitet wurden.
Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2011 eingereicht wurden
Dieses Formular ist auszufüllen, wenn Sie Dokumente (einfache Kopien, beglaubigte Kopien, Auszüge aus Urteilen, vollstreckbare Ausfertigungen, Bescheinigungen über Eintritt der Rechtskraft, die Anhänge V und VI des Lugano-Übereinkommens, verschiedene Bescheinigungen und Zeugnisse) im Zusammenhang mit vor dem 1. Januar 2011 eingeleiteten Verfahren beantragen.
Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts (Bauhandwerkerpfandrecht)
Formular für Handwerker und Unternehmer, die ihre Forderung sichern wollen, indem sie eine gesetzliche Hypothek auf das Grundstück ihrer Kundin oder ihres Kunden eintragen lassen.
Gerichtliches Verbot
Formular für den Eigentümer eines privaten Grundstücks, der den Zugang zu diesem verbieten, eine bestehende oder drohende Besitzstörung unterbinden oder eine offizielle Beschilderung anbringen möchte, um Zuwiderhandelnde anzeigen zu können.
Betreibung / Rechtsöffnung
Arrestbefehl
Rechtsöffnungsbegehren
Antrag auf provisorische oder definitive Rechtsöffnung, wenn der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hat.
Verfahren
Schlichtungsversuch
Formular zur Einleitung eines Verfahrens in Zivil- und Handelssachen vor der Schlichtungsbehörde.
Wichtigste Ausnahmen (Art. 198 ZPO): (super)provisorische Massnahmen, Eheschutzmassnahmen, Scheidung, Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Zivilstandsänderung, bestimmte Verfahren, die unter das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs fallen (Aberkennungsklage, Feststellungsklage, Widerspruchsklage, Anschlussklage, Kollokationsklage, Klage auf Feststellung neuen Vermögens, Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen).
Vereinfachtes Verfahren
Für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.- und für andere, vom Gesetz speziell vorgesehene Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den Streitwert (Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB, bestimmte Miet- und Pachtstreitigkeiten, Streitigkeiten über das im Bundesgesetz über den Datenschutz vorgesehene Recht auf Zugang zu Daten/Auskunftsrecht).
Verfahren in klaren Fällen
Wenn der Sachverhalt nicht streitig ist oder leicht bewiesen werden kann und wenn die Rechtsanwendung nicht kompliziert ist.
Ausgenommen sind Scheidung und familienrechtliche Verfahren mit Beteiligung von Kindern.
Trennung und Scheidung
Scheidung auf gemeinsames Begehren
Um die Scheidung einzureichen, müssen sich beide Ehepartner einig sind.
Die Ehegatten können dem Gericht eine umfassende Einigung (betreffend alle Scheidungsfolgen) oder eine Teileinigung (einige Scheidungsfolgen sind zwischen den Parteien umstritten und werden vom Richter entschieden) vorlegen.
Antrag auf vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens
um ein dringendes Eingreifen des Gerichts während des Scheidungsverfahrens zu beantragen.
Antrag auf Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft
um beim Eheschutzrichter Massnahmen zu beantragen, wenn kein Scheidungsverfahren eingeleitet wurde (z. B. um die Unterhaltszahlungen, das Sorgerecht und das Besuchsrecht für die Kinder, die Zuweisung der ehelichen Wohnung an einen der Ehegatten usw. festzulegen).
Fragen und Antworten
Reichen Ihre Mittel nicht aus, um Ihre Interessen vor Gericht zu vertreten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltliche Rechtspflege erhalten. Diese finanzielle Unterstützung ist aber nicht kostenlos.
Sie besteht hauptsächlich in der teilweisen oder vollständigen Übernahme von Anwaltshonoraren und Gerichtskosten, die Sie allerdings zurückzahlen müssen, sobald Sie dazu in der Lage sind.
Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden zum Thema Unentgeltliche Rechtspflege.
Sie können sich an das Genfer Tribunal de première instance wenden, wenn Sie und/oder Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte in Genf wohnhaft sind.
Ja, in folgenden Fällen:
- im Stadium der Schlichtung ;
- in jedem Stadium des Verfahrens, wenn die Verhandlung öffentlich ist.
In der Regel sind Sie verpflichtet, persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen, insbesondere in Familienrechtssachen, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat, sowie bei Schlichtungsanhörungen.
Wenn sie anwaltlich vertreten werden, informiert Sie die Vertretung darüber, ob Ihre Anwesenheit bei der Verhandlung erforderlich ist oder nicht.
Achtung: Die Anwesenheit von nicht vorgeladenen Minderjährigen (selbst von Säuglingen ) bei der Verhandlung ist nicht erlaubt (eine Ausnahmegenehmigung des Gerichts vorbehalten).
Die Verhandlungen sind öffentlich ausser
- in Familienrechtssachen (Scheidung, Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, Unterhaltsverfahren, Elternrechte, Feststellung/Anfechtung der Elternschaft usw.),
- in Schlichtungsanhörungen,
- wenn das Gericht wegen eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses den Ausschluss der Öffentlichkeit angeordnet hat.