Wenn während bestimmter Perioden die gesetzlichen und vom Gericht angesetzten Fristen stillstehen, d.h. nicht laufen, spricht man von Stillstand der Fristen bzw. Gerichtsferien.
Diese Perioden dauern
- vom siebten Tag vor Ostern bis einschliesslich dem siebten Tag nach Ostern,
- vom 15. Juli bis einschliesslich dem 15. August,
- vom 18. Dezember bis einschliesslich dem 2. Januar.
Ausnahmen (nicht abschliessende Aufzählung)
Diese Regeln zum Stillstand der Fristen sind insbesondere nicht anwendbar
- in Strafverfahren,
- in zivilrechtlichen Schlichtungs- und summarischen Verfahren,
- in Verwaltungsverfahren (vor allem bei Vergabeverfahren im öffentlichen Beschaffungswesen, bei Steuerverfahren nach dem kantonalen Steuerverfahrensgesetz (Loi sur la procédure fiscale vom 4.10.2001, D 3 17),
- bei bestimmten Massnahmen im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckung und Konkurs.