Skip to main content

Was versteht man unter Stillstand der Fristen?

Wenn während bestimmter Perioden die gesetzlichen und vom Gericht angesetzten Fristen stillstehen, d.h. nicht laufen, spricht man von Stillstand der Fristen bzw. Gerichtsferien.

Diese Perioden dauern

  • vom siebten Tag vor Ostern bis einschliesslich dem siebten Tag nach Ostern,
  • vom 15. Juli bis einschliesslich dem 15. August,
  • vom 18. Dezember bis einschliesslich dem 2. Januar.

Ausnahmen (nicht abschliessende Aufzählung)

Diese Regeln zum Stillstand der Fristen sind insbesondere nicht anwendbar

  • in Strafverfahren,
  • in zivilrechtlichen Schlichtungs- und summarischen Verfahren,
  • in Verwaltungsverfahren (vor allem bei Vergabeverfahren im öffentlichen Beschaffungswesen, bei Steuerverfahren nach dem kantonalen Steuerverfahrensgesetz (Loi sur la procédure fiscale vom 4.10.2001, D 3 17),
  • bei bestimmten Massnahmen im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckung und Konkurs.