Das Gerichtsverfahren wird nur eröffnet, wenn ein Kostenvorschuss geleistet wird.
Der Betrag liegt in der Regel zwischen Fr. 500.- und Fr. 900.- und ist innert 30 Tagen zu zahlen.
Die Zahlungsaufforderung wird Ihnen per Einschreiben zugestellt.
Wird der Vorschuss nicht fristgerecht gezahlt, ist die Beschwerde unzulässig.
Nach Abschluss des Verfahrens entscheidet das Gericht über die Verfahrenskosten einschliesslich Kostenvorschuss. In der Praxis verzichtet das Gericht auf den Kostenvorschuss bei Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Zwangsmassnahmen, Kontakt- und Annäherungsverbote bei häuslicher Gewalt, Zusatzversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung und Enteignungen.