Erhebt der/die Betriebene Rechtsvorschlag, müssen Sie bei Gericht die ausdrückliche Beseitigung des Rechtsvorschlags erwirken (Rechtsöffnung). Nur dann können Sie beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung verlangen (Art. 80 ff. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG).
Rechtsöffnung
Wenn eine Person (der oder die Betriebene) Ihnen Geld schuldet und gegen den Zahlungsbefehl, den Sie ihr durch das Betreibungsamt haben zustellen lassen, Rechtsvorschlag erhebt, können Sie das Verfahren nur fortsetzen, wenn der Rechtsvorschlag beseitigt wird.
Handlungsmöglichkeiten
Das Verfahren
1. Gesuch um Rechtsöffnung
Sie müssen beim erstinstanzlichen Gericht (Tribunal der première instance) ein schriftliches, in französischer Sprache abgefasstes und unterzeichnetes Gesuch in doppelter Ausfertigung einreichen. Sie können es entweder per Post schicken oder direkt bei der Gerichtskanzlei oder dem Greffe universel abgeben.
Auf der Internetseite der Genfer Justiz steht Ihnen ein Formular zur Verfügung.
Notwendiger Inhalt des Gesuchs:
- Zahlungsbefehl (Vorder- und Rückseite)
- Rechtsöffnungstitel, d.h. ein Dokument, das beweist, dass der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl beseitigt werden muss. Das kann z.B. eine Schuldanerkennung, ein Gerichtsentscheid, eine Verwaltungsverfügung oder ein unterzeichneter Vertrag sein.
- Dokumente, die Ihnen nützlich erscheinen.
Liegt Ihnen eine schriftliche Schuldanerkennung vor (in der z.B. A anerkennt, Ihnen eine bestimmte Geldsumme zu schulden), können Sie die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
Beruht Ihre Forderung auf einem Urteil (der Richter hat z.B. A verurteil, Ihnen eine bestimmte Geldsumme zu zahlen), einer Verwaltungsverfügung oder einer öffentlichen Urkunde, können Sie die definitive Rechtsöffnung verlangen.
Einwendungen des/der Betriebenen vorbehalten, wird mit der definitiven Rechtsöffnung der Rechtsvorschlag endgültig beseitigt. Bei provisorischer Rechtsöffnung dagegen kann der/die Betriebene innert 20 Tagen auf dem Weg des ordentlichen Prozesses die Forderung bestreiten (Klage auf Aberkennung der Forderung).
Sie können das Gesuch um Rechtsöffnung selbst stellen oder sich anwaltlich vertreten lassen.
2. Kostenvorschuss
Abhängig vom Streitwert (Höhe der betriebenen Forderung) müssen ein Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 40.- bis Fr. 4’000.- zahlen.
Reihen Ihre finanziellen Mittel nicht aus, um Ihre Interessen gerichtlich zu vertreten, können Sie unentgeltliche Rechtspflege beantragen.
3. Gerichtsverfahren
Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren.
Es kann zwischen mündlichem und schriftlichem Verfahren wählen.
Im mündlichen Verfahren übermittelt das Gericht das Gesuch um Rechtsöffnung an die Gegenpartei und beruft beide Parteien zu einer öffentlichen Verhandlung ein. In der Praxis behandelt das Gericht mehrere Fälle, einen nach dem anderen, in derselben Verhandlung, an deren Ende das Gesuch entscheidungsreif ist.
Im schriftlichen Verfahren übermittelt das Gericht das Gesuch um Rechtsöffnung an die Gegenpartei und gibt ihr Gelegenheit, innert einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Gesuch entscheidungsreif
4. Entscheid
Der Gerichtsentscheid wird Ihnen per Post oder über Ihren Rechtsbeistand (Anwaltskanzlei oder juristischer Bereitschaftsdienst) zugestellt.
- Wird Ihrem Gesuch stattgegeben, können Sie beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, und zwar je nach Bettreibungsart mittels Pfändung oder Konkursbegehren.
- Wird Ihr Gesuch abgelehnt, steht das Verfahren still. Um Ihre Forderung geltend zu machen, können als Gläubiger/in vor dem Zivilgericht auf Schuldanerkennung klagen.
Für Informationen über die folgenden Abschnitte des Betreibungsverfahren konsultieren Sie bitte die Seite Comprendre la procédure de poursuite | ge.ch oder nehmen Sie Rechtsberatung in Anspruch.
Kosten eines Rechtsöffnungsverfahrens
Kosten eines Rechtsöffnungsverfahrens
Gebühren des Rechtsöffnungsverfahrens in Franken
Die Kosten sind höchst unterschiedlich (zwischen Fr. 40.- und Fr. 2'500.-).
Im Allgemeinen betragen sie in mehr als 90% der Fälle weniger als Fr. 1'000.-. Mehr als 80% der erstinstanzlichen und ungefähr 70% der zweitinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren kosten weniger als Fr. 300.-.
Jedoch können die Kosten, abhängig von Ablauf und Ausgang des Verfahrens, vom Gericht gelegentlich auch tiefer oder höher angesetzt werden.
Wird z.B. ein Gesuch für unzulässig erklärt, kann das Gericht tiefere Gebühren festsetzen. Die genannten Beträge betreffen nur die Gerichtsgebühren, die in den Verfahren um definitive oder provisorische Rechtsöffnung anfallen.
Dauer des Rechtsöffnungsverfahrens
Die Rechtsöffnungsverfahren dauern im Allgemeinen nicht lang.
- Mehr als 90% der Verfahren sind in weniger als 6 Monaten seit Einreichen des Gesuchs bei der ersten Instanz beendet.
Gleiches gilt bei zweitinstanzlichen Verfahren, die in mehr als 95% der Fälle weniger als 6 Monate dauern.