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Commission de conciliation en matière de baux et loyers

Die Commission de conciliation en matière de baux et loyers (Schlichtungsbehörde) wird bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Mietverträgen von Wohn- und Geschäftsräumen sowie nichtlandwirtschaftlichen Pachtverträgen tätig, um den Parteien zu ermöglichen, eine Einigung zu erzielen. Scheitert der Schlichtungsversuch, wird der Fall vor das Tribunal des baux et loyers gezogen.

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Adresse

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Rue de l'Athénée 6-8
1205 Genève

Kontaktieren Sie uns

Öffnungszeiten zum Jahresende vom 24. Dezember 2024 bis einschliesslich 1. Januar 2025

Das Tribunal civil bleibt geschlossen.

Das Tribunal de première instance und das Tribunal des baux et loyers sind jedoch am 24., 26., 27. und 30. Dezember 2024 von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr nur für dringende Fälle zuständig, nämlich: für vorläufige Massnahmen, Beschlagnahme- und Präventivschriftsätze.

--> Wiederaufnahme der unten angegebenen üblichen Öffnungszeiten ab dem 2. Januar 2025 um 9 Uhr.

Schalter

Öffnungszeiten 
09.00-12.00 / 13.30-16.30

Begehren auf superprovisorische Massnahmen oder auf Arrest beim Tribunal de première instance

 

Dringliche Anträge müssen bis spätestens 16.30 Uhr (Schalterschliessung) eingereicht werden.

Schreiben Sie uns

Commission de conciliation en matière de baux et loyers
Case postale 3120
1211 Genève 3

Präsidentschaft und Direktion

Herr Pierre-Yves MAURON
Präsident

Frau Hanna VEUILLET-KALA
Vize-Präsidentin

Herr Guillaume MEIER
Direktor 

Zusammensetzung

Sachliche Zuständigkeit

Die Commission de conciliation en matière de baux et loyers (nachstehend Schlichtungsbehörde) soll es den Parteien eines Immobilienmietvertrages oder eines nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrages (z.B. über eine Wohnung oder Geschäftsräume) ermöglichen, im Streitfall zu einer Einigung zu kommen. Durch einen Vergleich in diesem Stadium wird vermieden, den Fall vor das Tribunal des baux et loyers zu ziehen und ein länger dauerndes formelles Verfahren in Gang zu setzen.

Die Schlichtungsbehörde wird insbesondere in folgenden Bereichen tätig:

  • Höhe des Miettzinses (Festlegung der Anfangsmietzinses, Erhöhung oder Herabsetzung des Mietzinses);
  • Kündigung eines Mietverhältnisses;
  • Erstreckung eines Mietvertrags;
  • Antrag auf Durchführung von Arbeiten mit oder ohne Hinterlegung des Mietzinses;
  • Mietzinsherabsetzung bei Mängeln der Mietsache;
  • Zahlungsklagen (z. B. bei Zahlungsrückstand des Mieters);
  • Mietzinsgarantie.

Organisation

Paritätisch besetzte und multidisziplinäre Gerichtsbarkeit

Die Schlichtungsbehörde setzt sich zusammen aus einem/r vorsitzenden Richter/in sowie je einem/r beisitzenden Richter/in , die die Interessen der Mieterschutz- und der Vermieterverbände vertreten.

Die Schlichtungsstelle kann bei Fragen zu einem laufenden Verfahren zu den genannten Zeiten telefonisch kontaktiert werden. Sie erteilt aber keine Rechtsauskünfte.

Verfahren

Ihre Schritte in Kürze

Grundsätzlich ist jeder Rechtsstreit über Immobilienmietverträge und nichtlandwirtschaftliche Pachtverträge Gegenstand einer vorherigen Schlichtung und ist folglich zunächst der Commission de conciliation en matière de baux et loyers zu unterbreiten.

In den Artikeln 198 und 199 ZPO sind jedoch Ausnahmen vorgesehen (z.B. summarisches Verfahren in klaren Fällen, vorsorgliche Massnahmen, Aberkennungsklage).

Das Verfahren vor der Commission de conciliation en matière de baux et loyers ist kostenfrei.

 

Schritt 1: Verfahrenseinleitung

Sie müssen Ihr Schlichtungsgesuch schriftlich in französischer Sprache verfassen und es datiert und unterzeichnet per Post an die Commission de conciliation en matière de baux et loyers senden oder beim Sekretariat der Schlichtungsbehörde oder beim Greffe universel einreichen.
 

Aus dem Gesuch muss deutlich hervorgehen, gegen wen es sich richtet, was Sie verlangen (ihre Rechtsbegehren), auf welche Gründe es sich stützt und worum es sich handelt (Streitgegenstand).

Sie können für Ihr Gesuch die ad hoc Formulare verwenden.

Zugang zu den Antragsformularen

 

Schritt 2: Schlichtungsverhandlung 

Grundsätzlich werden Sie innert zwei Monaten nach Eingang Ihres Gesuchs zu einer formlosen Schlichtungsverhandlung vorgeladen, in der die schlichtende Richterin oder der schlichtende Richter und die paritätische Vertretung versucht, eine informelle Einigung zwischen Ihnen und Ihrer Gegenpartei zu erzielen.

Schritt 3: Einigung oder Klagebewilligung

Kommt es zu einer Einigung, endet das Verfahren mit einem Schlichtungsprotokoll, dem die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zukommt.

Scheitert hingegen der Schlichtungsversuch, endet das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde

  • durch Klagebewilligung, die den Gesuchsteller während drei Monaten zur Klageeinreichung beim Tribunal des baux et loyers berechtigt, oder
  • durch Urteilsvorschlag, wenn der Streitwert 5'000 Franken nicht übersteigt, oder bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen, sofern es um die Hinterlegung der Miet- und Pachtzinsen, den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen oder Pachtverhältnissen, den Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses geht, oder
  • durch Entscheid, wenn der Streitwert 2'000 Franken nicht übersteigt und der Kläger oder die Klägerin einen entsprechenden Antrag stellt.

Thematischer Leitfaden

Hinterlegung des Mietzinses

Ihr Vermieter weigert sich, in seine Zuständigkeit fallende Reperaturen auszuführen oder verzögert sie.  Sie können den Mietzins hinterlegen.

Formulare

Zur Verwendung durch die Mieterin oder den Mieter

Mietzinshinterlegung

um den fälligen Mietzins zu hinterlegen, wenn der/die Vermieter/in mit der Behebung eines Mangels der Mietsache in Verzug ist.

Konsultieren Sie den thematischen Leitfaden Hinterlegung des Mietzinses

Antrag auf Validierung der Hinterlegung

Innert 30 Tagen nach  Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses müssen Sie bei der Schlichtungsbehörde einen Antrag auf Validierung der Hinterlegung stellen, um Ihre Ansprüche gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter geltend zu machen.

Antrag auf Mietzinssenkung

um eine Mietzinssenkung zu beantragen (z.B. nach einer Senkung des Hypothekarzinssatzes), wenn die Vermieterin oder der Vermieter sich geweigert hat, den Mietzins zu senken.

Antrag auf Anfechtung einer Kündigung des Mietverhältnisses und/oder Antrag auf Verlängerung des Mietvertrags

um eine Kündigung anzufechten und/oder eine Verlängerung Ihres Mietvertrags zu beantragen.

Antrag auf Anfechtung einer Mietzinserhöhung und anderer Änderungen des Mietvertrags 

um eine Mietzinserhöhung und andere Änderungen Ihres Mietvertrags anzufechten, die Ihnen Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter übersandt hat.

Antrag auf Anfechtung des Anfangsmietzinses

um den Anfangsmietzins für Ihre Wohn- oder Geschäftsräume innert 30 Tagen nach Inbesitznahme der Mietsache anzufechten.

Antrag auf Zahlung (Mieter)

um von Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter Zahlung eines Geldbetrags zu fordern.

Sonstige Anträge (Mieter)

für alle anderen Forderungen.

Anlageblatt

zu verwenden, um zusätzliche Informationen zu einem Antrag zu erteilen.

Zur Verwendung durch die Vermieterin oder den Vermieter 

Antrag auf Zahlung (Vermieterin oder Vermieter)

um von Ihrem/r Mieter/in Zahlung eines Geldbetrags zu fordern.

Antrag auf Räumung

um bei Vertragsende die Zwangsräumung zu erreichen.

Antrag auf Freigabe von Mietzinshinterlegungen

um die Zahlung von zu Unrecht hinterlegtem Mietzins zu erreichen.

Verschiedene Anträge (Vermieterin oder Vermieter)

für alle weiteren Forderungen.

Anlageblatt

wird verwendet, um zusätzliche Informationen zu einem Antrag beizubringen.

Fragen und Antworten

Sie können sie bei der Commission de conciliation en matière de baux et loyers (Schlichtungsbehörde) käuflich erwerben.

Sie können dies mit Hilfe der Standardanträge tun, die Sie sich beim Sekretariat der Commission de conciliation en matière de baux et loyers (Schlichtungsbehörde) beschaffen oder direkt auf ihrer Website unter Formulaires de la Commission abrufen können.

Die Anfechtung kann auch mit einfachem, unterschriebenem Brief erfolgen, der die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und den Streitgegenstand bezeichnet. Beachten Sie die Fristen (in der Regel 30 Tage).

Nach Kündigung des Mietverhältnisses müssen Sie einen Räumungsantrag gegen die Mieterin/Untermieterin oder den Mieter/Untermieter einreichen, normalerweise bei der Commission de conciliation en matière de baux et loyers (Schlichtungsbehörde).

Es ist Ihnen nicht erlaubt, die Räumung ohne einen Entscheid der Behörde selbst durchzuführen.

Siehe auch

Tribunal des baux et loyers

Das Tribunal des baux et loyers (Mietgericht) entscheidet als Spezialgericht bei Streitigkeiten über Mietverträge von Wohn- und Geschäftsräumen sowie über nichtlandwirtschaftliche Pachtverträge.

Juristische Bereitschaftsdienste und Rechtsberatung

Die Genfer Justizbehörden bieten keine Rechtsberatung an. Wenden Sie sich an die folgenden Vereine und Institutionen.