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09.00-12.00 / 13.30-16.30
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Begehren auf superprovisorische Massnahmen oder auf Arrest beim Tribunal de première instance
Dringliche Anträge müssen bis spätestens 16.30 Uhr (Schalterschliessung) eingereicht werden.
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Commission de conciliation en matière de baux et loyers
Case postale 3120
1211 Genève 3
Präsidentschaft und Direktion
Herr Pierre-Yves MAURON
Präsident
Frau Hanna VEUILLET-KALA
Vize-Präsidentin
Herr Guillaume MEIER
Direktor
Sachliche Zuständigkeit
Die Commission de conciliation en matière de baux et loyers (nachstehend Schlichtungsbehörde) soll es den Parteien eines Immobilienmietvertrages oder eines nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrages (z.B. über eine Wohnung oder Geschäftsräume) ermöglichen, im Streitfall zu einer Einigung zu kommen. Durch einen Vergleich in diesem Stadium wird vermieden, den Fall vor das Tribunal des baux et loyers zu ziehen und ein länger dauerndes formelles Verfahren in Gang zu setzen.
Die Schlichtungsbehörde wird insbesondere in folgenden Bereichen tätig:
- Höhe des Miettzinses (Festlegung der Anfangsmietzinses, Erhöhung oder Herabsetzung des Mietzinses);
- Kündigung eines Mietverhältnisses;
- Erstreckung eines Mietvertrags;
- Antrag auf Durchführung von Arbeiten mit oder ohne Hinterlegung des Mietzinses;
- Mietzinsherabsetzung bei Mängeln der Mietsache;
- Zahlungsklagen (z. B. bei Zahlungsrückstand des Mieters);
- Mietzinsgarantie.
Organisation
Paritätisch besetzte und multidisziplinäre Gerichtsbarkeit
Die Schlichtungsbehörde setzt sich zusammen aus einem/r vorsitzenden Richter/in sowie je einem/r beisitzenden Richter/in , die die Interessen der Mieterschutz- und der Vermieterverbände vertreten.
Die Schlichtungsstelle kann bei Fragen zu einem laufenden Verfahren zu den genannten Zeiten telefonisch kontaktiert werden. Sie erteilt aber keine Rechtsauskünfte.
Verfahren
Ihre Schritte in Kürze
Grundsätzlich ist jeder Rechtsstreit über Immobilienmietverträge und nichtlandwirtschaftliche Pachtverträge Gegenstand einer vorherigen Schlichtung und ist folglich zunächst der Commission de conciliation en matière de baux et loyers zu unterbreiten.
In den Artikeln 198 und 199 ZPO sind jedoch Ausnahmen vorgesehen (z.B. summarisches Verfahren in klaren Fällen, vorsorgliche Massnahmen, Aberkennungsklage).
Das Verfahren vor der Commission de conciliation en matière de baux et loyers ist kostenfrei.
Schritt 1: Verfahrenseinleitung
Sie müssen Ihr Schlichtungsgesuch schriftlich in französischer Sprache verfassen und es datiert und unterzeichnet per Post an die Commission de conciliation en matière de baux et loyers senden oder beim Sekretariat der Schlichtungsbehörde oder beim Greffe universel einreichen.
Aus dem Gesuch muss deutlich hervorgehen, gegen wen es sich richtet, was Sie verlangen (ihre Rechtsbegehren), auf welche Gründe es sich stützt und worum es sich handelt (Streitgegenstand).
Sie können für Ihr Gesuch die ad hoc Formulare verwenden.
Zugang zu den Antragsformularen
Schritt 2: Schlichtungsverhandlung
Grundsätzlich werden Sie innert zwei Monaten nach Eingang Ihres Gesuchs zu einer formlosen Schlichtungsverhandlung vorgeladen, in der die schlichtende Richterin oder der schlichtende Richter und die paritätische Vertretung versucht, eine informelle Einigung zwischen Ihnen und Ihrer Gegenpartei zu erzielen.
Schritt 3: Einigung oder Klagebewilligung
Kommt es zu einer Einigung, endet das Verfahren mit einem Schlichtungsprotokoll, dem die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zukommt.
Scheitert hingegen der Schlichtungsversuch, endet das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde
- durch Klagebewilligung, die den Gesuchsteller während drei Monaten zur Klageeinreichung beim Tribunal des baux et loyers berechtigt, oder
- durch Urteilsvorschlag, wenn der Streitwert 5'000 Franken nicht übersteigt, oder bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen, sofern es um die Hinterlegung der Miet- und Pachtzinsen, den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen oder Pachtverhältnissen, den Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses geht, oder
- durch Entscheid, wenn der Streitwert 2'000 Franken nicht übersteigt und der Kläger oder die Klägerin einen entsprechenden Antrag stellt.
Formulare
Zur Verwendung durch die Mieterin oder den Mieter
Mietzinshinterlegung
um den fälligen Mietzins zu hinterlegen, wenn der/die Vermieter/in mit der Behebung eines Mangels der Mietsache in Verzug ist.
Konsultieren Sie den thematischen Leitfaden Hinterlegung des Mietzinses
Antrag auf Validierung der Hinterlegung
Innert 30 Tagen nach Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses müssen Sie bei der Schlichtungsbehörde einen Antrag auf Validierung der Hinterlegung stellen, um Ihre Ansprüche gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter geltend zu machen.
Antrag auf Mietzinssenkung
um eine Mietzinssenkung zu beantragen (z.B. nach einer Senkung des Hypothekarzinssatzes), wenn die Vermieterin oder der Vermieter sich geweigert hat, den Mietzins zu senken.
Antrag auf Anfechtung einer Kündigung des Mietverhältnisses und/oder Antrag auf Verlängerung des Mietvertrags
um eine Kündigung anzufechten und/oder eine Verlängerung Ihres Mietvertrags zu beantragen.
Antrag auf Anfechtung einer Mietzinserhöhung und anderer Änderungen des Mietvertrags
um eine Mietzinserhöhung und andere Änderungen Ihres Mietvertrags anzufechten, die Ihnen Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter übersandt hat.
Antrag auf Anfechtung des Anfangsmietzinses
um den Anfangsmietzins für Ihre Wohn- oder Geschäftsräume innert 30 Tagen nach Inbesitznahme der Mietsache anzufechten.
Antrag auf Zahlung (Mieter)
um von Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter Zahlung eines Geldbetrags zu fordern.
Sonstige Anträge (Mieter)
für alle anderen Forderungen.
Anlageblatt
zu verwenden, um zusätzliche Informationen zu einem Antrag zu erteilen.
Zur Verwendung durch die Vermieterin oder den Vermieter
Antrag auf Zahlung (Vermieterin oder Vermieter)
um von Ihrem/r Mieter/in Zahlung eines Geldbetrags zu fordern.
Antrag auf Räumung
um bei Vertragsende die Zwangsräumung zu erreichen.
Antrag auf Freigabe von Mietzinshinterlegungen
um die Zahlung von zu Unrecht hinterlegtem Mietzins zu erreichen.
Verschiedene Anträge (Vermieterin oder Vermieter)
für alle weiteren Forderungen.
Anlageblatt
wird verwendet, um zusätzliche Informationen zu einem Antrag beizubringen.
Fragen und Antworten
Sie können sie bei der Commission de conciliation en matière de baux et loyers (Schlichtungsbehörde) käuflich erwerben.
Sie können dies mit Hilfe der Standardanträge tun, die Sie sich beim Sekretariat der Commission de conciliation en matière de baux et loyers (Schlichtungsbehörde) beschaffen oder direkt auf ihrer Website unter Formulaires de la Commission abrufen können.
Die Anfechtung kann auch mit einfachem, unterschriebenem Brief erfolgen, der die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und den Streitgegenstand bezeichnet. Beachten Sie die Fristen (in der Regel 30 Tage).
Nach Kündigung des Mietverhältnisses müssen Sie einen Räumungsantrag gegen die Mieterin/Untermieterin oder den Mieter/Untermieter einreichen, normalerweise bei der Commission de conciliation en matière de baux et loyers (Schlichtungsbehörde).
Es ist Ihnen nicht erlaubt, die Räumung ohne einen Entscheid der Behörde selbst durchzuführen.