Die Betreibung auf Konkurs greift, wenn eine natürliche oder eine im Handelsregister eingetragene juristische Person (Unternehmen) ihre Schulden nicht mehr begleichen kann (Überschuldung). Auf Begehren eines/r oder mehrerer Gläubiger/innen kann das Gericht den Konkurs eröffnen, was die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des/r Schuldner/in nach sich zieht. Ziel des Verfahrens ist es, die im Eigentum der zahlungsunfähigen Person oder Gesellschaft stehenden Güter zu verwerten (d.h. zu verkaufen), um mit dem Erlös die Gläubiger/innen zu befriedigen (d.h. zu bezahlen). Das Verfahren wird vom Konkursamt geleitet.
Konkurs
Hier finden Sie Informationen über das Konkursverfahren.
Definition
Die verschiedenen Konkursverfahren
Verschiedene Verfahren können zum Konkurs des Schuldners oder der Schuldnerin führen.
Am häufigsten ist die ordentliche Konkursbetreibung, die in Art. 159 ff. SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) geregelt ist. Die anderen Verfahren, wie etwa die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 ff. SchKG) oder die Wechselbetreibung (Art. 177 ff. SchKG) sind so komplex, dass die betroffene Person juristische Kenntnisse haben und sich anwaltlich vertreten lassen muss.
Ablauf des Verfahrens der ordentlichen Konkursbetreibung
- Zahlungsbefehl : Der Gläubiger oder die Gläubigerin reicht beim Konkursamt ein Betreibungsbegehren ein; daraufhin wird dem Schuldner oder der Schuldnerin ein Zahlungsbefehl zugestellt.
- Nach Erhalt des Zahlungsbefehls kann der Schuldner oder die Schuldnerin gegen diesen Rechtsvorschlag erheben.
- Der Gläubiger oder die Gläubigerin kann anschliessend beim Tribunal de première instance Beseitigung des Rechtsvorschlags erwirken, indem er oder sie einen entsprechenden Antrag stellt.
- Konkursandrohung (offizielles Dokument): Wenn der Schuldner oder die Schuldnerin weder zahlt noch sich der Betreibung durch Rechtsvorschlag widersetzt, kann der Gläubiger oder die Gläubigerin beim Konkursamt die Fortsetzung der Betreibung beantragen. Dieses stellt dem Schuldner oder der Schuldnerin die Konkursandrohung (offizielles Dokument) zu, welche ihm/ihr ankündigt, dass ein Konkursbegehren gestellt werden kann, wenn die Schuld nicht innert einer Frist von 20 Tagen beglichen wird.
- Konkursbegehren: Frühestens nach 20 Tagen seit Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger beim Konkursgericht (Abteilung des Zivilgerichts) das Konkursbegehren stellen. Dieses Recht erlischt innert 15 Monaten nach Zustellung des Zahlungsbefehls. Während des Rechtsöffnungsverfahrens ist die Frist unterbrochen.
Zahlung der Schuld vor Konkurseröffnung
Der Schuldner oder die Schuldnerin kann die Schuld (einschliesslich der Verfahrenskosten) jederzeit vor der Konkursverhandlung beim Konkursamt begleichen, um die Konkurseröffnung abzuwenden.
Rechtsfolgen der Konkurseröffnung
Die Konkurseröffnung führt zur Pfändung und Verwertung des gesamten Vermögens des Konkursiten durch das Konkursamt und zur Verteilung des Erlöses auf die Gläubiger. Der Konkursit darf nicht mehr über sein Vermögen verfügen.
Das ordentliche Konkursbegehren stellen
1. Gesuch
Die Gläubigerin schickt das Begehren in doppelter Ausfertigung per Post an das erstinstanzliche Gericht oder hinterlegt es direkt beim Gericht oder dem Greffe universel. Es muss in französischer Sprache verfasst und unterschrieben sein.
Dem Gesuch beizulegen sind (zweifach)
- der Zahlungsbefehl (Vorder- und Rückseite),
- die Konkursandrohung (Vorder- und Rückseite),
- bei Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung alle einschlägigen Dokumente (unbezahlte Rechnungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, Nachweis, dass der Schuldner unauffindbar ist usw.).
Die Gläubigerin kann selbst handeln oder sich anwaltlich vertreten lassen.
2. Zahlung eines Kostenvorschusses
Es ist ein Kostenvorschuss zu zahlen, der von der Höhe der Forderung abhängt (Art. 48 Ordonnance sur les émoluments perçus en application de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, OELP).
Bei ordentlicher Konkursbetreibung :
Streitwert in Franken |
Kostenvorschuss in Franken |
|---|---|
|
bis 1'000 |
40 - 150 |
|
von 1'000 bis 10'000 |
50 - 300 |
|
von 10'000 bis 100'000 |
60 - 500 |
|
von 100'000 bis 1'000'000 |
70 - 2'000 |
|
über 1'000'000 |
500 - 4'000 |
Es kann ferner ein zusätzlicher Betrag zur Deckung bestimmter Kosten (etwa Veröffentlichung in der Feuille d’avis officielle, Übersetzungskosten) gefordert werden.
Fehlen Ihnen die finanziellen Mittel, können Sie unentgeltliche Rechtspflege beantragen.
3. Verhandlung
Im Allgemeinen lädt das erstinstanzliche Gericht den Schuldner oder die Schuldnerin und den Gläubiger oder die Gläubigerin zu einer mündlichen Verhandlung ein.
Erstere kann selbst handeln oder sich durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen.
Am Ende der Verhandlung erlässt das Gericht seinen Entscheid.
4. Zustellung
Der Entscheid wird per Post oder durch den Rechtsbeistand zugestellt.
Kosten des Verfahrens
Die Kosten des Verfahrens setzten sich zusammen aus den Gerichtskosten (insbesondere den Gebühren), die durch den Kostenvorschuss gedeckt sind, und der Parteientschädigung, die einen Beitrag zu den Anwaltskosten der Gegenpartei darstellen. Die zusätzlichen Kosten, die entstehen, wenn eine Partei einen Rechtsbeistand beauftragt, gehören nicht zu den Gerichtskosten
Untenstehend finden Sie eine graphische Darstellung der Gerichtskosten bei Konkursverfahren. Betroffen sind nur die Gebühren, nicht aber andere Kosten, die im Laufe des Verfahrens anfallen können, wie Dolmetscherhonorare oder Entgelte für vom Gericht angeordnete Gutachten.
Mehr zu den Kosten eines Zivilprozesses
Gebühren bei der ordentlichen Konkursbetreibung in Franken
Hier liegen die Beträge zwischen Fr. 40.- und Fr. 150.-, je nach Streitwert.
Jedoch können die Kosten, abhängig von Ablauf und Ausgang des Verfahrens, vom Gericht auch tiefer oder höher angesetzt werden.
Gebühren bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung in Franken
Abhängig vom Streitwert liegt der Kostenvorschuss in diesen Verfahren zwischen Fr. 50.- und Fr. 500.-.
Jedoch können die Kosten, abhängig von Ablauf und Ausgang des Verfahrens, vom Gericht auch tiefer oder höher angesetzt werden.
Folgende Faktoren können die Kosten eines Verfahrens beeinflussen:
- Anwaltshonorare
- Streitwert und Art des Streitfalls
- Umfang der Schriftsätze
- Notwendigkeit einer Übersetzung der Schriftstücke
- zusätzliche (vom Kostenvorschuss nicht gedeckte) Kosten für Gutachten
- Notwendigkeit des Zuzugs eines Dolmetschers
- Aufwendungsersatz für Zeugen (Reise-, Übernachtungs- und Essenskosten)
- Zeugeneinvernahme im Ausland (Rechtshilfe)
- Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (zur Regelung bestimmter dringlicher Fragen während der Dauer des Verfahrens)
Dauer des Verfahrens
Dauer einer ordentlichen Betreibung
- In erster Instanz dauern mehr als 80% der Verfahren weniger als 2 Monate.
- In zweiter Instanz beträgt die Dauer in mehr als 80% der Fälle weniger als 1 Monat.
Dauer einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung
- In erster Instanz dauern mehr als 85% der Verfahren weniger als 3 Monate.
- In zweiter Instanz beträgt die Dauer im Allgemeinen weniger als 6 Monate.
Folgende Faktoren können die Dauer eines Verfahrens beeinflussen:
- Komplexität des Streitfalls
- Prozesseinreden und -einwendungen (z.B. betreffend Zuständigkeit des Gerichts oder Ausstandsgründe)
- Geschwindigkeit, mit der die Parteien den Anordnungen des Gerichts Folge leisten
- Antrag einer Partei auf Fristverlängerung (z.B. für ihre Klageantwort, um einen Kostenvorschuss zu zahlen)
- von einer oder beiden Parteien beantragte Verschiebung der Verhandlung
- Absage einer Verhandlung durch das Gericht
- unvollständige oder unklar formulierte Klage (Formfehler bei Einreichen der Klage)
- ausländischer Wohnsitz einer der Parteien
- Umfang der Schriftsätze
- Notwendigkeit einer Übersetzung der Schriftstücke
- Gutachten durch einen gerichtsexternen Experten
- von einer oder beiden Parteien beantragte Zeugeneinvernahme im Ausland (Rechtshilfe)
- Gesuch einer oder beider Parteien um vorsorgliche Massnahmen
Häufig gestellte Fragen
Diese FAQ stellt die dem Greffe des faillites et concordats (Konkurs- und Nachlasskanzlei) des Tribunal de première instance häufig gestellten Fragen sowie die entsprechenden Antworten zusammen. Sie dient lediglich dazu, den Rechtssuchenden die praktische Orientierung zu erleichtern und erste Hinweise zu geben. Dagegen erhebt sie keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt nicht die Beratung durch Juristen.
Nein. Die Anwesenheit der Gläubigerin oder des Gläubigers ist nicht zwingend erforderlich. Sie wird jedoch empfohlen, wenn sie oder er zusätzliche Unterlagen einreichen möchte. Da das Gericht auch in Abwesenheit der Parteien auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen entscheidet, fällt es sein Urteil, selbst wenn der Gläubiger oder die Gläubigerin nicht anwesend ist.
Nein. Die Anwesenheit der Schuldnerin oder des Schuldners ist nicht zwingend erforderlich.
Sie wird jedoch empfohlen, wenn sie oder er zusätzliche Unterlagen einreichen möchte (z.B. Quittung einer Zahlung an das Betreibungsamt). Da das Gericht auch in Abwesenheit der Parteien auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen entscheidet, fällt es sein Urteil, selbst wenn der Schuldner oder die Schuldnerin nicht anwesend ist.
Die Konkursandrohung und der Zahlungsbefehl müssen unbedingt beigefügt werden (Art. 166 Abs. 1 SchKG).
Ausserdem muss der in einer früheren Betreibung ausgestellte Verlustschein beigefügt werden, auf dessen Grundlage die erneute Konkursandrohung erwirkt wurde.
Wurde gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben und liegt dieser mehr als 15 Monate zurück, muss ebenfalls der Entscheid über die Beseitigung des Rechtsvorschlags (mit Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit) beigelegt werden, damit das Gericht die Einhaltung der in Art. 166 Abs. 2 SchKG vorgesehenen Frist überprüfen kann.
Ja, denn das Gericht wird von der Gegenpartei nicht über eine eventuelle Zahlung informiert.
Als Nachweis für eine Zahlung vor der Verhandlung gilt ausschliesslich eine vom Betreibungsamt ausgestellte sog. Quittance pour solde. Diese muss von der Schuldnerin oder dem Schuldner spätestens zur Verhandlung mitgebracht werden. Wird sie dem Gericht schon vorher übermittelt, ist dagegen ein persönliches Erscheinen an der Verhandlung nicht notwendig.
Ja, denn das Gericht wird vom Betreibungsamt nicht über eine eventuelle Zahlung informiert.
Als Nachweis für eine Zahlung vor der Verhandlung gilt ausschliesslich eine vom Betreibungsamt ausgestellte sog. Quittance pour solde. Diese muss von der Schuldnerin oder dem Schuldner spätestens zur Verhandlung mitgebracht werden. Wird sie dem Gericht schon vorher übermittelt, ist dagegen ein persönliches Erscheinen an der Verhandlung nicht notwendig.
Sie müssen die gesamte im Betreibungsverfahren geltend gemachte Forderung einschliesslich Zinsen sowie die durch den Konkursantrag entstandenen Betreibungs- und Gerichtskosten zahlen.
Die vom Betreibungsamt ausgestellte Quittance pour solde führt die Posten im Einzelnen auf und dient als Zahlungsnachweis.
Niemals an das Gericht. In diesem fortgeschrittenen Stadium der Betreibung, in dem die Vorladung zur Konkursverhandlung schon erfolgt ist, müssen Sie zwingend beim Konkursamt die Schuld begleichen, und zwar persönlich. Von einer Zahlung an die Gläubigerin bzw. den Gläubiger oder an das Konkursamt durch Überweisung wird dringend abgeraten, da Sie die Höhe der durch die Betreibung entstandenen Gerichtskosten nicht kennen und wahrscheinlich auch nicht den genauen Schuldenstand (insbesondere die Höhe der Verzugszinsen oder der Betreibungskosten).
Sie sollten unbedingt persönlich bei der Konkursverhandlung erscheinen und die Quittung dann dem Gericht aushändigen. Nur so ist sichergestellt, dass dieses äusserst wichtige Dokument dem Gericht bei der Verhandlung auch tatsächlich vorliegt.
Falls Sie verhindert sind, persönlich an der Verhandlung teilzunehmen, können Sie die Quittung an der Geschäftsstelle des Tribunal de première instance (6-8 rue de l’Athénée, 1205 Genève 9.00-12.00 / 13.30-16.00) hinterlegen. Das muss aber mindestens 48 Stunden vor Verhandlungsbeginn geschehen.
Eine Partei kann sich durch einen volljährigen Dritten (z.B. Angestellte/n oder Angehörige/n) oder eine/n berufsmässige/n Rechtsbeistand mit gültiger Vollmacht vertreten lassen. Eine Vertretung ist jedoch nicht obligatorisch; die vorgeladene Partei kann jederzeit selbst an der Verhandlung erscheinen.
Nein. Da sich eine Partei durch einen bevollmächtigten Dritten vertreten lassen kann, rechtfertigt die Vorlage eines ärztlichen Attests über die Arbeitsunfähigkeit keine Verschiebung des Verhandlungstermins.
In einem solchen Fall müssen Sie einen Bevollmächtigten bestimmen, der an ihrer Stelle an der Verhandlung teilnimmt.
Es reicht, wenn Sie vor der Konkursverhandlung dem Gericht mitteilen, dass Sie den Konkursantrag zurückziehen.
Beantragen Sie weder eine Verschiebung der Verhandlung, noch eine Aussetzung des Verfahrens; beide Anträge würden abgelehnt werden, da das Konkursgericht unverzüglich über den Konkursantrag entscheiden muss.
Nein. Es genügt, wenn Sie einen neuen Konkursantrag bei Gericht einreichen und diesem die gleichen Unterlagen wie dem ersten Antrag beilegen sowie zusätzlich den Nachweis, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Dies kann frühestens 1 Monat nach Rückzug des ersten Konkursantrags geschehen.
Innert einer Frist von 15 Monaten ab dem der Betreibung zugrunde liegenden Zahlungsbefehl können Sie so vorgehen.
Die Antwort hängt von der Art des festgestellten Mangels ab.
Wenden Sie sich an das Handelsregisteramt. Denn nur dieses kann dem Gericht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bestätigen, sei es durch die Ernennung eines fehlenden Organs (z.B. Fehlen eines Mitglieds des Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung mit Wohnsitz in der Schweiz oder der Revisionsstelle). Ferner informiert das Handelsregisteramt die Gesellschaft über die notwendigen Massnahmen.
Nein, denn ein Opting-out hat keine Rückwirkung.
Es ist deshalb zwingend notwendig, zuerst alle Abschlüsse seit Löschung der ursprünglichen Revisionsstelle durch eine zugelassene Revisionsstelle prüfen zu lassen; anschliessend müssen Sie diese beim Handelsregisteramt einreichen und gleichzeitig ein Opting-out beantragen, das ausschliesslich Wirkung für die Zukunft entfalten kann.
Sind mehrere Geschäftsführer/innen (Verwaltungsrat oder geschäftsführende Gesellschafter) im Handelsregister als solche eingetragen, müssen Sie den Beschluss des Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung einreichen, in dem eine Benachrichtigung des Gerichts von der Überschuldung beschlossen wurde.
Andernfalls genügt die Mitteilung durch den einzigen Geschäftsführer oder die einzige Verwaltungsrätin.
Ausserdem müssen Sie in jedem Fall die von einer zugelassenen Revisionsstelle geprüfte Bilanz und Erfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) vorlegen, die mindestens auf der Basis des Liquidationswerts erstellt sind.