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Greffe de l'assistance juridique
Case postale 3901
1211 Genève 3
Während des Sommers ist der Schalter für das Publikum geschlossen.
Präsidentschaft und Direktion
Frau Joëlle COTTIER
Vize-Präsidentin des Tribunal civil
Frau Valérie HENKE BLATTNER
Direktorin
Definition und Zuständigkeit
Unter unentgeltlicher Rechtspflege versteht man in erster Linie die teilweise oder gesamte Übernahme der Anwaltshonorare und der Gerichtskosten zugunsten von Personen, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, um diese Kosten selbst zu begleichen.
Die als unentgeltliche Rechtspflege gewährten Beträge sind eine Schuld, welche die oder der Begünstigte dem Staat zurückzuzahlen hat, sobald sie oder er dazu imstande ist; die Beträge können innert einer Frist von 10 Jahren nach Abschluss des Verfahrens eingefordert werden.
Die unentgeltliche Rechtspflege unterliegt gewissen Voraussetzungen. Die Präsidentschaft des Tribunal civil, genauer gesagt, die Vize-Präsidentin des Tribunal de première instance zusammen mit dem Greffe de l'assistance juridique entscheidet, ob sie in einem Zivil- oder Verwaltungsverfahren gewährt wird oder nicht.
Die Zuständigkeiten sind folgendermassen verteilt:
Die Präsidentschaft des Tribunal civil
- entscheidet über die unentgeltliche Rechtspflege (Gewährung, Ablehnung oder Entzug);
- ernennt formell die (ausgewählte oder von Amts wegen ernannte) anwaltliche Vertretung zur Wahrung der Interessen von Personen, die unentgeltliche Rechtspflege erhalten, und entscheidet über Anträge auf Wechsel des Anwalts oder der Anwältin;
- entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere, wenn sich die finanzielle Lage der unterstützen Person verbessert oder wenn sie das Transparenzgebot nicht respektiert hat;
- ordnet die vollständige oder teilweise Rückzahlung der vom Staat als unentgeltliche Rechtspflege geleisteten Beträge an;
- befindet über das von der amtlich eingesetzten anwaltlichen Vertretung gestellte Gesuch auf eine Neubeurteilung des vom Greffe erlassenen Entschädigungsentscheides.
Der Greffe de l'assistance juridique
- untersucht die Gesuche; er führt, analysiert und überwacht kontinuierlich die Akten;
- entscheidet über die Entschädigung der von Amts wegen ernannten anwaltlichen Vertretung.
Unentgeltliche Rechtspflege kann auch in Strafverfahren gewährt werden.
Organisation
Der Greffe de l'assistance juridique ist der einzige Ansprechpartner der Gesuchstellenden für alle Fragen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Er prüft die Gesuche und koordiniert ihre administrative Begleitung in enger Zusammenarbeit mit der Präsidentschaft des Tribunal civil.
Er verwaltet alle Gesuche für folgende Verfahren:
- Zivilverfahren: Tribunal de première instance, Tribunal des baux et loyers, Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant, Tribunal des prud'hommes, Cour civile
- Verwaltungsverfahren: Tribunal administratif de première instance, Cour de droit public
Der Greffe de l’assistance juridique erteilt keine Rechtsberatung.
Verfahren
Das Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege läuft folgendermassen ab:
- Füllen Sie das Antragsformular aus.
- Reichen Sie das Formular per Post mit den notwendigen Belegen beim Greffe de l'assistance juridique (oder persönlich beim Greffe du Tribunal Civil oder beim Greffe universel) ein.
- Beantworten Sie eine allfällige Nachfrage des Greffe de l'assistance juridique um weitere Informationen.
- Nehmen Sie vom Entscheid über Gewährung oder Ablehnung Kenntnis.
- Erheben Sie eventuell Beschwerde gegen den Entscheid.
Thematischer Leitfäden
Formulare
Nachfolgend finden Sie die Formulare und Angaben, die für die Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege notwendig sind.
Fragen und Antworten
Grundsätzlich ja, vorausgesetzt, dass das Verfahren vor den Genfer Gerichten stattfindet.
Alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie Ihrem Gesuch beifügen müssen, sowie zum gesamten Verfahren finden Sie im thematischen Leitfaden "Unentgeltliche Rechtspflege".
Grundsätzlich wird unentgeltliche Rechtspflege nicht rückwirkend gewährt. Ausnahmen vorbehalten werden nur Ihre nach Einreichen des Gesuchs anfallenden Unkosten vom Staat übernommen.
Sie können einen Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, entzogen oder nur teilweise bewilligt wird, innerhalb der im Entscheid genannten Frist (10 Tage oder 30 Tage, je nach betroffenem Rechtsgebiet) schriftlich bei der Präsidentschaft der Cour de justice anfechten.
Ja; wenn Ihr Gesuch bewilligt wird, wird von Amtes wegen eine anwaltliche Vertretung ernannt.
Grundsätzlich ja: Die vollständige oder teilweise unentgeltliche Rechtspflege ist ein Vorschuss und je nach Sachlage in monatlichen Raten ab Verfahrensbeginn zurückzuzahlen.
Nach Abschluss des Verfahrens, für das die unentgeltliche Rechtspflege genehmigt wurde, und abhängig von Ihrer finanziellen Lage müssen Sie dem Genfer Staat alle oder einen Teil der vorgeschossenen Gerichtsgebühren und der Ihrem Rechtsbeistand direkt gezahlten Beträge nach Abzug von allfälligen bereits geleisteten Monatsraten zurückzahlen.
Haben Sie bereits monatliche Raten gezahlt und ist ihre persönliche und finanzielle Lage unverändert, ist Ihre Rückzahlungspflicht auf höchstens 60 Monatsraten (5 Jahre) begrenzt unabhängig davon, ob das Verfahren dann abgeschlossen ist oder nicht.
Die Rückzahlungsforderung verjährt innert 10 Jahren nach Abschluss des Gesuchverfahrens oder des Verfahrens, für das die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Für die Einziehung der fälligen Beträge sind die Finanzdienste der Genfer Gerichte zuständig.
Ja, unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Eltern.
Aufgabe der Judikative ist es, unparteiisch Recht zu sprechen und dafür zu sorgen, dass die Gesetze gleich und fair auf alle Rechtssuchenden angewendet werden.
Sie erteilt daher keine Rechtsberatung. Sie können sich aber an eine Rechtsberatungsstelle, an eine Gewerkschaft oder an Rechtsexperten (z.B. Anwältin oder Anwalt) wenden, um Rechtsauskunft zu bekommen.
Im Strafverfahren kann zugunsten der beschuldigten Person eine amtliche Verteidigung ernannt werden. Die Verfahrensleitung wird Ihnen diesbezügliche Informationen erteilen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden.