Aktuelles
09/12/24
Information du Pouvoir judiciaire
Ouverture et fermeture des greffes et bureaux du Pouvoir judiciaire à la fin de l'année 2024
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Öffnungszeiten zum Jahresende vom 24. Dezember 2024 bis einschliesslich 1. Januar 2025
Das Tribunal civil bleibt geschlossen.
Das Tribunal de première instance und das Tribunal des baux et loyers sind jedoch am 24., 26., 27. und 30. Dezember 2024 von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr nur für dringende Fälle zuständig, nämlich: für vorläufige Massnahmen, Beschlagnahme- und Präventivschriftsätze.
--> Wiederaufnahme der unten angegebenen üblichen Öffnungszeiten ab dem 2. Januar 2025 um 9 Uhr.
Schalter
Öffnungszeiten
09.00-12.00 / 13.30-16.30
Telefon
Begehren auf superprovisorische Massnahmen oder auf Arrest beim Tribunal de première instance
Dringliche Anträge müssen bis spätestens 16.30 Uhr (Schalterschliessung) eingereicht werden.
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Tribunal des baux et loyers
Case postale 3120
1211 Genève 3
Präsidentschaft und Leitung
Herr Pierre-Yves MAURON
Präsident
Frau Anne-Isabelle JEANDIN POTENZA
Vize-Präsidentin
Herr Guillaume MEIER
Direktor
Sachliche Zuständigkeit
Das Tribunal des baux et loyers befasst sich vor allem mit Streitigkeiten im Zusammenhang mit Immobilienmietverträgen oder nichtlandwirtschaftlichen Pachtverträgen (z.B. Wohnungen, Geschäftsräume), die zwischen Mieterinnen/Mietern und Eigentümerinnen/Eigentümern (Vermieterinnen/Vermietern) oder zwischen Mieterinnen/Mietern und Untermieterinnen/Untermietern geschlossen worden sind. Es entscheidet insbesondere zu folgenden Bereichen:
- Höhe des Mietzinses (Festsetzung des Anfangsmietzinses, Erhöhung oder Herabsetzung des Mietzinses)
- Mietzinsgarantie
- Kündigung des Mietverhältnisses
- Verlängerung des Mietvertrags
- Antrag auf Arbeiten mit oder ohne Hinterlegung des Mietzinses
- Mietzinsherabsetzung bei Mängeln der Mietsache
- Zahlungsklagen (z. B. bei Zahlungsrückstand des Mieters)
- Beendigung des Mietverhältnisses und Räumungsklage
Als Vollstreckungsgericht ist es auch für die Zwangsevakuierung einer Mieterin oder eines Mieters aufgrund eines Urteils des Tribunal des baux et loyers oder der Chambre des baux et loyers der Cour de justice (Obergericht) zuständig.
Organisation
Paritätisch besetzte und multidisziplinäre Gerichtsbarkeit
Das Tribunal des baux et loyers setzt sich zusammen aus einer vollamtlichen Richterin oder einem vollamtlichen Richter, die/der die Verhandlung leitet und das Urteil fällt (vorsitzende/r Richter/in), sowie je einer beisitzenden Richterin oder einem beisitzenden Richter, die die Interessen der Mieterschutz- und der Vermieterverbände vertreten.
Bei der Vollstreckung eines Räumungsurteils gehören dem Gericht auch Vertreterinnen und Vertreter des zuständigen kantonalen Departements und des Hospice général (kantonale Sozialbehörde) an.
Die Richterinnen oder Richter des Gerichts arbeiten auch eng mit angestellten Juristinnen und Juristen zusammen sowie mit einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber, die sich um die technischen Fragen des Verfahrens kümmern und die Verhandlungsprotokolle abfassen.
Der Greffe du Tribunal des baux et loyers kann bei Fragen zu einem laufenden Verfahren zu den genannten Zeiten telefonisch kontaktiert werden. Er erteilt keine Rechtsauskünfte.
Verfahren
Ihre Schritte in Kürze
Das Tribunal des baux et loyers wird grundsätzlich nur tätig, wenn zuvor ein Schlichtungsverfahren vor der Commission de conciliation en matière de baux et loyers (Schlichtungsbehörde) gescheitert ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Das Gerichtsverfahren verläuft in mehreren Abschnitten:
1. Klageerhebung
Sie müssen Ihre Klage in Schriftform und in französischer Sprache, datiert und unterzeichnet per Post an das Tribunal des baux et loyers schicken oder am Schalter des Gerichts oder beim Greffe universel einreichen.
Aus der Klageschrift muss deutlich hervorgehen, gegen wen sich die Klage richtet, was Sie verlangen (Ihre Rechtsbegehren) und auf welche Gründe Sie die Klage stützen. Ihr sind folgende Unterlagen beizufügen: die von der Commission de conciliation en matière de baux et loyers ausgestellte Klagebewilligung und alle als Beweismittel angeführten Unterlagen (insbesondere der Mietvertrag).
2. Untersuchung
Je nach Sachlage
- werden Sie und die Gegenpartei entweder direkt zu einer Anhörung vorgeladen
- oder es findet vorher ein Schriftwechsel statt, um der Gegenpartei Gelegenheit zu geben, schriftlich zu Ihrem Antrag Stellung zu nehmen.
- Die Zahl weiterer Anhörungen hängt von den konkreten Gegebenheiten ab.
3. Verfahrensabschluss
Am Ende des Verfahrens fällt die Richterin oder der Richter ein Urteil, das Ihnen innerhalb weniger Wochen (im Durchschnitt acht Wochen) schriftlich zugestellt wird.
Formulare
Handelt es sich um eine vereinfachte Klage oder ist der Sachverhalt eindeutig, können Sie die folgenden Formulare verwenden:
Vereinfachte Klage
für vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert unter 30'000 Franken und, unabhängig vom Streitwert, wenn es sich um die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, den Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, den Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses geht.
Antrag im Verfahren klarer Fälle
wenn der Sachverhalt unstrittig oder leicht nachzuweisen sowie die Rechtsanwendung unkompliziert ist.
Bitte beachten Sie: Diese Fälle sind begrenzt und das Verfahren ist mit rechtstechnischen Aspekten verbunden. Es ist daher ratsam, sich an Mietrechtsspezialisten zu wenden.
Fragen und Antworten
Sie können sie bei der Commission de conciliation en matière de baux et loyers (Schlichtungsbehörde) käuflich erwerben.
Sie können dies mit Hilfe der Standardanträge tun, die Sie sich beim Sekretariat der Commission de conciliation en matière de baux et loyers (Schlichtungsbehörde) beschaffen oder direkt auf ihrer Website unter Formulaires de la Commission abrufen können.
Die Anfechtung kann auch mit einfachem, unterschriebenem Brief erfolgen, der die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und den Streitgegenstand bezeichnet. Beachten Sie die Fristen (in der Regel 30 Tage).
Nach Kündigung des Mietverhältnisses müssen Sie einen Räumungsantrag gegen die Mieterin/Untermieterin oder den Mieter/Untermieter einreichen, normalerweise bei der Commission de conciliation en matière de baux et loyers (Schlichtungsbehörde).
Es ist Ihnen nicht erlaubt, die Räumung ohne einen Entscheid der Behörde selbst durchzuführen.