Zugang
Ja, das Gerichtsgebäude ist ein öffentlicher Ort, der für alle zugänglich ist. Es ist notwendig, vorher die Sicherheitskontrolle zu passieren.
Die verschiedenen Gerichte sind auf etwa fünfzehn Gebäude verteilt. Alle Standorte können mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden. Um Ihren Besuch zu planen, konsultieren Sie bitte die Seite des betreffenden Gerichts bzw. der betreffenden Dienststelle.
Nein, Sie müssen die öffentlichen Parkplätze oder die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen.
Zugang auf einen Entscheid, der eine dritte Person betrifft
Einige der vom erstinstanzlichen Gericht getroffenen Entscheide werden auf der Website der Judikative veröffentlicht. Die meisten zweitinstanzlichen Entscheide werden auf der Website des Gerichts veröffentlicht.
Die veröffentlichte Rechtsprechung ist Grossteils geschwärzt, um die Privatsphäre der Betroffenen zu respektieren.
Weitere Informationen finden Sie in der Online-Jurisprudenz.
Die nicht veröffentlichte Rechtsprechung kann unter bestimmten Bedingungen zur Einsichtnahme beantragt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Zugang zu amtlichen Dokumenten.
Nein, die Rechtsprechung der Genfer Gerichte ist in der Bibliothek nicht verfügbar. Sie müssen sich direkt an die Kanzlei des betreffenden Gerichts wenden. Ein Teil der Urteile ist auch auf der Website der Genfer Justiz veröffentlicht.
Adoption
Die Adoption kann nicht ausgesprochen werden, bevor nicht eine Untersuchung aller wesentlichen Umstände, gegebenenfalls unter Beizug von Sachverständigen, erfolgt ist.
Diese Untersuchung hat vor allem die Persönlichkeit und die Gesundheit der adoptionswilligen Person/en und des Kindes, ihre gegenseitige Beziehung, die erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der adoptionswilligen Person/en sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären.
Die Adoption eines minderjährigen Kindes bedarf der Zustimmung der Mutter und des Vaters des Kindes.
Diese Zustimmung wird schriftlich oder mündlich gegenüber der Kindesschutzbehörde des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Eltern oder des Kindes erklärt. Sie ist im Protokoll vorzumerken.
Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauerhaft urteilsunfähig ist.
Ja, Sie können Ihrem minderjährigen Kind einen neuen Vornamen geben, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Ihr Kind wird zuvor durch die zuständige Behörde oder eine beauftragte Drittperson persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
Ist das Kind mindestens 12 Jahre alt, bedarf die Änderung seiner Zustimmung.
In bestimmten Fällen und wenn achtenswerte Gründe vorliegen, kann die zuständige Behörde einer zu adoptierenden volljährigen Person die Weiterführung ihres bisherigen Namens gestatten.
Das zu adoptierende Kind wird von der für das Adoptionsverfahren zuständigen kantonalen Behörde oder von einer beauftragten Drittperson persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
Informationen zur Adoption erhalten Sie beim Service d'autorisation et de surveillance des lieux de placement (SASLP) der kantonalen Zentralstelle für Adoption.
Siehe auch den thematischen Leitfaden Adoption
Unentgeltliche Rechtspflege
Zivilrechtliches und verwaltungsrechtliches Verfahren
Alle Informationen zu den Unterlagen, die Sie Ihrem Gesuch beifügen müssen, sowie zum gesamten Verfahren finden Sie im thematischen Leitfaden "Unentgeltliche Rechtspflege".
Ja, unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Eltern.
Sie können einen Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, entzogen oder nur teilweise bewilligt wird, innerhalb der im Entscheid genannten Frist (10 Tage oder 30 Tage, je nach betroffenem Rechtsgebiet) schriftlich bei der Präsidentschaft der Cour de justice anfechten.
Grundsätzlich ja: Die vollständige oder teilweise unentgeltliche Rechtspflege ist ein Vorschuss und je nach Sachlage in monatlichen Raten ab Verfahrensbeginn zurückzuzahlen.
Nach Abschluss des Verfahrens, für das die unentgeltliche Rechtspflege genehmigt wurde, und abhängig von Ihrer finanziellen Lage müssen Sie dem Genfer Staat alle oder einen Teil der vorgeschossenen Gerichtsgebühren und der Ihrem Rechtsbeistand direkt gezahlten Beträge nach Abzug von allfälligen bereits geleisteten Monatsraten zurückzahlen.
Haben Sie bereits monatliche Raten gezahlt und ist ihre persönliche und finanzielle Lage unverändert, ist Ihre Rückzahlungspflicht auf höchstens 60 Monatsraten (5 Jahre) begrenzt unabhängig davon, ob das Verfahren dann abgeschlossen ist oder nicht.
Die Rückzahlungsforderung verjährt innert 10 Jahren nach Abschluss des Gesuchverfahrens oder des Verfahrens, für das die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Für die Einziehung der fälligen Beträge sind die Finanzdienste der Genfer Gerichte zuständig.
Grundsätzlich wird unentgeltliche Rechtspflege nicht rückwirkend gewährt. Ausnahmen vorbehalten werden nur Ihre nach Einreichen des Gesuchs anfallenden Unkosten vom Staat übernommen.
Ja; wenn Ihr Gesuch bewilligt wird, wird von Amtes wegen eine anwaltliche Vertretung ernannt.
Grundsätzlich ja, vorausgesetzt, dass das Verfahren vor den Genfer Gerichten stattfindet.
Im Prinzip nein. Ein Wechsel einer von Amtes wegen bestellten Anwältin oder eines Anwalts wird nur ausnahmsweise erlaubt, aus triftigen Gründen, wie zum Beispiel bei Vertrauensbruch, der auf objektiven Elementen gründen muss. Die Tatsache, dass die von der unentgeltlichen Rechtshilfe begünstigte Person ihre Anwältin oder ihren Anwalt nicht schätzt, oder an dessen Fähigkeiten zweifelt, reicht nicht aus.
Reichen Ihre Mittel nicht aus, um Ihre Interessen vor Gericht zu vertreten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltliche Rechtspflege erhalten. Diese finanzielle Unterstützung ist aber nicht kostenlos.
Sie besteht hauptsächlich in der teilweisen oder vollständigen Übernahme von Anwaltshonoraren und Gerichtskosten, die Sie allerdings zurückzahlen müssen, sobald Sie dazu in der Lage sind.
Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden zum Thema Unentgeltliche Rechtspflege.
Strafverfahren
Im Strafverfahren kann zugunsten der beschuldigten Person eine amtliche Verteidigung ernannt werden. Die Verfahrensleitung wird Ihnen diesbezügliche Informationen erteilen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden.
Sie müssen das Formular Demande de désignation d'un défenseur d'office (für die beschuldigte Person) oder Demande d'assistance judiciaire pour la partie plaignante ou un·e autre participant·e (für die Privatklägerschaft oder andere Verfahrensbeteiligte) ausfüllen, unterzeichnen und mit den Nachweisen über Ihre persönliche Situation per Post oder EFax an die Staatsanwaltschaft senden.
Der Entscheid der Staatsanwaltschaft über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Anhörungen
Sie sind auf der Suche nach Informationen über:
- die Nummer eines Verfahrens
- den Raum einer Anhörung
- die genaue Zeit und das Datum der Anhörung
- die betreffende Gerichtsbarkeit
Konsultieren Sie die Tagesordnung der Anhörung
In der Regel können sich die Parteien anwaltlich vertreten lassen. Sie sind jedoch verpflichtet, persönlich zu erscheinen, wenn das Gericht dies ausdrücklich anordnet, sowie im Schlichtungsverfahren.
Jedoch können sich die Parteien auch bei Schlichtungsverhandlungen ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie ausserhalb des Kantons ihren Wohnsitz oder Sitz haben oder wenn sie wegen Krankheit, Alter oder anderen triftigen Gründen am persönlichen Erscheinen verhindert sind.
Bitte beachten Sie: Die Anwesenheit von nicht vorgeladenen minderjährigen Kindern der Parteien (Säuglinge eingeschlossen) ist nicht erlaubt.
Wenn die Parteien eine Vorladung erhalten haben, sind sie verpflichtet, dieser Folge zu leisten und somit persönlich zu erscheinen. Wenn sie verhindert sind, müssen sie die Behörde unverzüglich unter Angabe der Gründe für ihr Fernbleiben informieren, andernfalls können sie von der Polizei vor die zuständige Behörde gebracht werden.
Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf deren Antrag vom persönlichen Erscheinen entbinden, wenn sie wichtige Gründe vorbringt und ihre Anwesenheit nicht unerlässlich ist. Ausserdem kann die Verfahrensleitung auf Antrag der Privatklägerschaft diese vom persönlichen Erscheinen zur Verhandlung entbinden, wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.
Vorgeladene Zeuginnen und Zeugen, die von der Aussagepflicht befreit sind (z. B. aufgrund von Familienbindungen), sind dennoch verpflichtet zu erscheinen. Bei manchen Anhörungen kann die Abwesenheit einer Person zu einem Verfahren in Abwesenheit führen. Es ist daher ratsam, sich im Voraus zu informieren. Denn bei einem Einspruch gegen einen Strafbefehl gilt unentschuldigtes Fernbleiben als Rücknahme des Einspruchs, und bei einer Schlichtung gilt die Klage als zurückgezogen, wenn die Klägerin oder der Kläger nicht erscheint.
Parteien, deren Anhörung angeordnet wurde, müssen persönlich erscheinen; juristische Personen benennen eine Vertretung.
Auch wenn keine Anhörung angeordnet wurde, empfiehlt es sich, persönlich an den Verhandlungen vor der Chambre des assurances sociales de la Cour de justice (Sozialversicherungskammer des Obergerichts) teilzunehmen.
Zeuginnen und Zeugen sind verpflichtet, persönlich zu erscheinen.
Gemäss Art. 69 Abs. 4 der Strafprozessordnung sind öffentliche Verhandlungen für jedermann zugänglich; Personen unter 16 Jahren benötigen jedoch die Erlaubnis der Verfahrensleitung.
Aus organisatorischen Gründen im Zusammenhang mit der Kapazität der Gerichtssäle und der Frage des (teilweisen) Ausschlusses der Öffentlichkeit, sind die Anträge per E-Mail an die Kanzlei des Tribunal pénal zu richten.
Staatsanwaltschaft
Die Anhörungen der Staatsanwaltschaft sind nicht öffentlich (Art. 69 Abs. 3 Bst. d StPO). Nur die vorgeladene Person und ihr Rechtsbeistand sind zugelassen.
Opfer, die direkt durch eine Straftat in ihrer körperlichen, seelischen oder sexuellen Integrität verletzt worden sind, können von einer Vertrauensperson begleitet werden (Art. 116 und 117 Abs. 1 Bst. b StPO, Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG – SR 312.5)).
Nein. Aber jede vorgeladene Person kann telephonisch bei der Staatsanwaltschaft eine offizielle Dolmetscherin oder einen offiziellen Dolmetscher beantragen (Art. 68 StPO), und zwar mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Anhörung.
Sie sind verpflichtet zu erscheinen.
Sind Sie aus einem triftigen Grund verhindert, müssen Sie umgehend die Staatsanwaltschaft informieren und die entsprechenden Nachweise vorlegen (ärztliches Attest, Flugtickets usw.). Eine gegenteilige Mitteilung der Staatsanwaltschaft vorbehalten wird die Anhörung beibehalten, und Ihre Anwesenheit ist obligatorisch.
Wenn die Parteien eine Vorladung erhalten haben, sind sie verpflichtet, dieser Folge zu leisten und somit persönlich zu erscheinen. Wenn sie verhindert sind, müssen sie die Behörde unverzüglich unter Angabe der Gründe für ihr Fernbleiben informieren, andernfalls können sie von der Polizei vor die zuständige Behörde gebracht werden.
Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf deren Antrag vom persönlichen Erscheinen entbinden, wenn sie wichtige Gründe vorbringt und ihre Anwesenheit nicht unerlässlich ist. Ausserdem kann die Verfahrensleitung auf Antrag der Privatklägerschaft diese vom persönlichen Erscheinen zur Verhandlung entbinden, wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.
Vorgeladene Zeuginnen und Zeugen, die von der Aussagepflicht befreit sind (z. B. aufgrund von Familienbindungen), sind dennoch verpflichtet zu erscheinen. Bei manchen Anhörungen kann die Abwesenheit einer Person zu einem Verfahren in Abwesenheit führen. Es ist daher ratsam, sich im Voraus zu informieren. Denn bei einem Einspruch gegen einen Strafbefehl gilt unentschuldigtes Fernbleiben als Rücknahme des Einspruchs, und bei einer Schlichtung gilt die Klage als zurückgezogen, wenn die Klägerin oder der Kläger nicht erscheint.
Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant
Nein, aber in gewissen Fällen ernennt das Gericht eine Beiständin oder einem Beistand, der Ihr Kind während des Verfahrens vertritt und unterstützt. Falls Sie Ihr Kind zum Gericht begleitet haben, müssen Sie während der Anhörung im Warteraum bleiben.
Sie können an der Anhörung nur teilnehmen, wenn Sie gleichzeitig selbst vorgeladen sind.
Tribunal civil
Das Kind wird nicht direkt vorgeladen.
In familienrechtlichen Angelegenheiten (Scheidung, Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, elterliche Rechte usw.) kann die Richterin oder der Richter jedoch beschliessen, das Kind in Abwesenheit der Eltern entweder persönlich oder durch Delegation an einen Dritten (im Allgemeinen Service d’évaluation et d’accompagnement de la séparation parentale SEASP) anzuhören.
Ja, in folgenden Fällen:
- im Stadium der Schlichtung ;
- in jedem Stadium des Verfahrens, wenn die Verhandlung öffentlich ist.
In der Regel sind Sie verpflichtet, persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen, insbesondere in Familienrechtssachen, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat, sowie bei Schlichtungsanhörungen.
Wenn sie anwaltlich vertreten werden, informiert Sie die Vertretung darüber, ob Ihre Anwesenheit bei der Verhandlung erforderlich ist oder nicht.
Achtung: Die Anwesenheit von nicht vorgeladenen Minderjährigen (selbst von Säuglingen ) bei der Verhandlung ist nicht erlaubt (eine Ausnahmegenehmigung des Gerichts vorbehalten).
Die Verhandlungen sind öffentlich ausser
- in Familienrechtssachen (Scheidung, Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, Unterhaltsverfahren, Elternrechte, Feststellung/Anfechtung der Elternschaft usw.),
- in Schlichtungsanhörungen,
- wenn das Gericht wegen eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses den Ausschluss der Öffentlichkeit angeordnet hat.
Tribunal pénal
Sie sollten sich erneut an das Tribunal pénal wenden, um eine neue Vorladung zu erhalten.
Sie müssen sich schriftlich an das Tribunal pénal wenden; danach entscheidet die Verfahrensleitung.
Sie sind grundsätzlich öffentlich, es sei denn, der Ausschluss der Öffentlichkeit wird ausdrücklich angeordnet. Personen unter 16 Jahren dürfen jedoch nur mit Genehmigung der Richterin oder des Richters an einer Verhandlung teilnehmen.
Tribunal des prud'hommes
Ja, es sei denn, das Gericht ordnet wegen eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses den Ausschluss der Öffentlichkeit an. Dagegen sind die Anhörungen im Schlichtungsverfahren nie öffentlich.
In bestimmten Fällen (z. B. Krankheit, Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland) kann sich eine Partei bei der Verhandlung durch eine nahestehende Person, eine Anwältin, einen Anwalt oder einen anderen beruflich qualifizierten Bevollmächtigten vertreten lassen, wenn sie den Grund der Verhinderung glaubhaft nachweist.
Juristische Personen können sich durch eine Person vertreten zu lassen, die gemäss Gesetz und Statuten befugt ist, das Unternehmen zu verpflichten.
In beiden Fällen ist es unerlässlich, bei der Kanzlei vor der Verhandlung einen entsprechenden Antrag zu stellen und die Gegenpartei zu informieren.
Tribunal des mineurs
Nein, das gesamte Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, von seiner Eröffnung bis zum Ende des Vollzugs, um die gesetzgeberische Absicht, nämlich Schutz und Erziehung der minderjährigen Person, zu respektieren. Vorbehalten bleibt das Recht der urteilenden Behörde, eine öffentliche Verhandlung anzuordnen, wenn
- die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche bzw. die Eltern es verlangen oder
- das öffentliche Interesse es gebietet.
Selbst in diesen beiden Fällen darf die Öffentlichkeit der Verhandlung den Interessen der minderjährigen beschuldigten Person nicht zuwiderlaufen.
Tribunal administratif de première instance
Sie können sich anwaltlich oder durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten lassen, es sei denn, das Gericht habe Ihre persönliche Anhörung angeordnet.
In diesem Fall müssen Sie persönlich erscheinen; juristische Personen benennen eine vertretungsberechtigte natürliche Person, die persönlich Kenntnis von den Tatsachen hat, die dem Rechtsstreit zugrunde liegen oder mit ihm im Zusammenhang stehen.
Ja, ausser wenn das Gericht den Ausschluss der Öffentlichkeit anordnet.
Cour civile de la Cour de justice
Ja, in folgenden Fällen:
- im Stadium der Schlichtung ;
- in jedem Stadium des Verfahrens, wenn die Verhandlung öffentlich ist.
In Zivilsachen können sich die Parteien im Allgemeinen durch ihre Anwältinnen oder Anwälte vertreten lassen. In zwei Fällen jedoch sind Sie verpflichtet, persönlich zu erscheinen, nämlich wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat und bei Schlichtungsanhörungen.
In der Schlichtungsanhörung können sich die Parteien aber vertreten lassen, wenn sie ausserhalb des Kantons wohnen oder wenn sie wegen Krankheit, Alter oder aus anderen triftigen Gründen am Erscheinen gehindert sind.
Achtung: Die Anwesenheit von nicht vorgeladenen Minderjährigen (selbst von Säuglingen), ist nur mit Zustimmung des Gerichts zulässig.
- Im zivilrechtlichen Bereich sind die Verfahren grundsätzlich öffentlich. Ausgenommen sind familienrechtliche Verfahren, solche, in denen das Gericht im privaten oder öffentlichen Interesse den Ausschluss der Öffentlichkeit anordnet sowie Anhörungen in Schlichtungsverfahren.
- Im strafrechtlichen Bereich sind die Anhörungen vor der Chambre pénale d'appel et de révision (Berufungsgericht) grundsätzlich öffentlich, während die vor der Chambre pénale de recours (Beschwerdegericht) nicht öffentlich sind.
In Zivilsachen ja, da Sie die gesetzliche Vertretung Ihres minderjährigen Kindes sind. Ausnahmsweise kann das Kind ohne seinen gesetzlichen Vertreters handeln, wenn es ein höchstpersönliches Recht ausübt.
Cour pénale de la Cour de justice
Ja, indem Sie der Behörde unverzüglich die Gründe der Verhinderung (Auslandsreise, Krankheit, Krankenhausaufenthalt usw.) mitteilen und etwaige Nachweise (Kopie des Flugtickets, der Hotelbuchung, des ärztlichen Attests usw.) vorlegen.
Ist der/die Minderjährige beschuldigte Person, sind er/sie sowie seine/ihre gesetzliche Vertretung gehalten, persönlich zu den Hauptverhandlungen zu erscheinen, sofern sie nicht davon befreit worden sind.
Ist er/sie geschädigte Person, muss er/sie von mindestens einem Elternteil oder einer Beistandsperson begleitet oder vertreten werden.
Ist er/sie als Zeuge vorgeladen, muss er/sie von mindestens einem Elternteil begleitet werden.
- Im zivilrechtlichen Bereich sind die Verfahren grundsätzlich öffentlich. Ausgenommen sind familienrechtliche Verfahren, solche, in denen das Gericht im privaten oder öffentlichen Interesse den Ausschluss der Öffentlichkeit anordnet sowie Anhörungen in Schlichtungsverfahren.
- Im strafrechtlichen Bereich sind die Anhörungen vor der Chambre pénale d'appel et de révision (Berufungsgericht) grundsätzlich öffentlich, während die vor der Chambre pénale de recours (Beschwerdegericht) nicht öffentlich sind.
Ja, es besteht die Verpflichtung zu erscheinen. Wer einer Vorladung unentschuldigt nicht Folge leistet, kann mit einer Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden.
Hat die beschuldigte Person Berufung eingelegt und bleibt unentschuldigt der Verhandlung fern, wird davon ausgegangen, dass sie auf die Berufung verzichtet.
Die beschuldigte Person kann auf begründeten Antrag hin die Genehmigung erhalten, sich durch ihren Rechtsbeistand vertreten zu lassen.
Auf begründeten Antrag hin kann es der Privatklägerschaft erlaubt werden, nicht an der Verhandlung teilzunehmen.
Ist die Privatklägerschaft Berufungsklägerin und erscheint nicht im Berufungsverfahren, wird davon ausgegangen, dass sie auf die Berufung verzichtet.
Sie kann auf begründeten Antrag hin die Genehmigung erhalten, sich durch ihren Rechtsbeistand vertreten zu lassen.
Geschädigte Personen im Sinne des Gesetzes können sich von einer Vertrauensperson begleiten lassen, selbst wenn die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet.
In diesem Fall können die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft von höchstens 3 Vertrauenspersonen begleitet werden.
Gleiches gilt für Zeuginnen und Zeugen, Privatklägerschaft oder beschuldigte Personen, denen Schutzmassnahmen gewährt sind.
Die Vertrauensperson darf nicht im selben Verfahren als Zeugin oder Zeuge angehört werden.
Amtliche Verteidigerin/amtlicher Verteidiger
Ja; wenn Ihr Gesuch bewilligt wird, wird von Amtes wegen eine anwaltliche Vertretung ernannt.
Siehe Greffe de l’assistance juridique (Kanzlei für unentgeltliche Rechtspflege)
Auf der Seite Permanences et conseils juridiques finden Sie eine Auswahl der einschlägigen Adressen.
Sie müssen das Formular Demande de désignation d'un défenseur d'office (für die beschuldigte Person) oder Demande d'assistance judiciaire pour la partie plaignante ou un·e autre participant·e (für die Privatklägerschaft oder andere Verfahrensbeteiligte) ausfüllen, unterzeichnen und mit den Nachweisen über Ihre persönliche Situation per Post oder EFax an die Staatsanwaltschaft senden.
Der Entscheid der Staatsanwaltschaft über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Anwältinnen und Anwälte, die auf der Liste der Pflichtverteidigerinnen und -verteidiger der Staatsanwaltschaft stehen möchten, können das Formulaire pour les nominations d'office au Ministère public ausfüllen, das auf der Seite der Anwaltskammer des Kantons Genf (Ordre des avocats du canton de Genève) zur Verfügung steht, und es per E-Mail einschicken.
Anwältinnen und Anwälte, die nicht mehr auf der Liste Pflichtverteidigerinnen und -verteidiger bei der Staatsanwaltschaft stehen möchten, werden gebeten, sich per Post an die Staatsanwaltschaft zu wenden.
Pacht und Mieten
Sie können sie bei der Commission de conciliation en matière de baux et loyers (Schlichtungsbehörde) käuflich erwerben.
Sie können dies mit Hilfe der Standardanträge tun, die Sie sich beim Sekretariat der Commission de conciliation en matière de baux et loyers (Schlichtungsbehörde) beschaffen oder direkt auf ihrer Website unter Formulaires de la Commission abrufen können.
Die Anfechtung kann auch mit einfachem, unterschriebenem Brief erfolgen, der die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und den Streitgegenstand bezeichnet. Beachten Sie die Fristen (in der Regel 30 Tage).
Nach Kündigung des Mietverhältnisses müssen Sie einen Räumungsantrag gegen die Mieterin/Untermieterin oder den Mieter/Untermieter einreichen, normalerweise bei der Commission de conciliation en matière de baux et loyers (Schlichtungsbehörde).
Es ist Ihnen nicht erlaubt, die Räumung ohne einen Entscheid der Behörde selbst durchzuführen.
Alle Informationen zu dieser Frage finden Sie im thematischen Leitfaden Hinterlegung des Mietzinses.
Candidature
Alle unsere Stellenangebote werden in einer online-Liste (Offres d’emploi de l’Etat de Genève) veröffentlicht. Bitte besuchen Sie diese Website regelmässig, um sich über unsere freien Stellen zu informieren.
Die Bewerbungen werden elektronisch bearbeitet, es sei denn, das betreffende Gericht verlangt eine andere Form der Übermittlung der Bewerbungsunterlagen.
Wenn möglich, sollten Ihre Bewerbungsunterlagen zur besseren Lesbarkeit in 4 Teile gegliedert sein (Lebenslauf, Motivationsschreiben, Kopien von Arbeitszeugnissen früherer Arbeitgeber sowie Kopien Ihrer Diplome und sonstiger Ausbildungsnachweise). Am Ende des Recuiting müssen alle ausgewählten Bewerber einen Strafregisterauszug vorlegen.
Die Auswahl der Bewerbungen wird von demjenigen Gericht vorgenommen, das eine Praktikumsstelle ausgeschrieben hat. Bei Fragen zu Ihrer Bewerbung können Sie sich direkt an dieses Gericht wenden.
Die Bewerbungen werden elektronisch bearbeitet; alle Bewerber erhalten nach Abschluss des Auswahlverfahrens eine Antwort per E-Mail.
Alle unsere Praktikumsplätze sind in einer online-Liste (Offres d’emploi de l’Etat de Genève) aufgeführt. Bitte besuchen Sie diese Website regelmässig.
Wenn möglich, sollten Ihre Bewerbungsunterlagen zur besseren Lesbarkeit in 4 Teile gegliedert sein (Lebenslauf, Motivationsschreiben, Kopien von Arbeitszeugnissen früherer Arbeitgeber sowie Kopien Ihrer Diplome und sonstiger Ausbildungsnachweise). Nur Bewerbungen zu Online-Ausschreibungen werden berücksichtigt (keine Spontanbewerbungen).
Alle unsere Praktikumsplätze sind in einer online-Liste (Offres d’emploi de l’Etat de Genève) aufgeführt. Bitte besuchen Sie diese Website regelmässig.
Arbeitsrechtskonflikte
Das Tribunal des prud'hommes ist nur für privatrechtliche Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis zuständig.
Streitigkeiten zwischen der öffentlichen Verwaltung und ihren Angestellten werden nicht vor dem Tribunal des prud'hommes, sondern vor der Chambre administrative de la Cour de justice entschieden.
Für Streitigkeiten mit kantonalen oder eidgenössischen Sozialversicherungen ist in der Regel die Chambre des assurances sociales de la Cour de justice zuständig.
Alle Informationen über das Verfahren finden Sie im thematischen Leitfaden Arbeitsrechtliche Konflikte.
Ja, wenn Sie das Formular Consultation de dossier ausfüllen.
Um Kopie eines Urteils zu erhalten, füllen Sie das Formular Anforderung von Dokumenten (Zertifikat, Bescheinigung, Kopie, Erwähnung) aus.
Zur Beendigung eines Schlichtungsverfahrens müssen Sie das Formular Rückzug des Schlichtungsverfahrens ausfüllen.
Um das Verfahren vor Gericht zu beenden, füllen Sie das Formular Rückzug eines Antrags bei Gericht aus.
Sowohl die Entscheide der Schlichtungsbehörde als auch die des Gerichts können gemäss den Vorgaben der Rechtsmittelbelehrung angefochten werden.
Nein, es wird aber empfohlen, insbesondere wenn Ihr Fall komplex ist.
Verfahren vor der Schlichtungsbehörde sind unabhängig von der Höhe des Streitwerts kostenlos. Übersteigt der Streitwert vor Gericht Fr. 75‘000.-, müssen Sie je nach seiner Höhe einen Kostenvorschuss gemäss Art. 69 Règlement fixant le tarif des greffes en matière civile (RTFMC - E 1 05.10) zahlen; vorbehalten sind Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz, die kostenlos sind.
Streitwert von Fr. 75'001.- bis 100'000.- / Kosten zwischen Fr. 200.- und 2'000.-
Streitwert von Fr. 100'001.- bis 300'000.- / Kosten zwischen Fr. 1'000.- und 3'000.-
Streitwert von Fr. 300'001.- bis 1'000'000.- / Kosten zwischen Fr. 2'000.- und 8'000.-
Streitwert über Fr. 1'000'001.- / Kosten von Fr. 10'000.-
Rechtsberatung
Aufgabe der Judikative ist es, unparteiisch Recht zu sprechen und dafür zu sorgen, dass die Gesetze gleich und fair auf alle Rechtssuchenden angewendet werden.
Sie erteilt daher keine Rechtsberatung. Sie können sich aber an eine Rechtsberatungsstelle, an eine Gewerkschaft oder an Rechtsexperten (z.B. Anwältin oder Anwalt) wenden, um Rechtsauskunft zu bekommen.
Auf der Seite Permanences et conseils juridiques finden Sie eine Auswahl der einschlägigen Adressen.
Die Staatsanwaltschaft selbst erteilt keine Rechtsauskünfte. Einschlägige Adressen finden Sie auf der Seite Permanences et conseils juridiques
Nein, die Bibliothek bietet keine Rechtsberatung an. Sie müssen sich an einen Juristen (z.B. Anwältin oder Anwalt) oder an eine Rechtsberatungsstelle wenden.
Siehe die Seite juristischer Bereitschaftsdienst und Rechtsberatung
Kontakt
Nein. Um die Judikative zu kontaktieren werden Sie gebeten, auf die Seite Kontakt zu gehen.
Ja, einige Gerichtsbarkeiten haben dafür eine E-Mail Adresse. Das Generalsekretariat und die Unterstützungsabteilungen können per E-Mail kontaktiert werden.
Um sie per Telefon, Post oder E-Mail zu kontaktieren, gehen Sie bitte auf die Seite Kontakte.
Die Staatsanwaltschaft kann auf unterschiedliche Weisen kontaktiert werden:
- schriftlich oder telephonisch
- per E-Mail an die auf unserer Seite genannten E-Mail-Adressen (efaxMP@justice.ge.ch oder efaxMP.avocats@justice.ge.ch für Anwälte)
- persönlich am Schalter
Sie können keine individuelle Unterredung mit einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt beantragen. Die Staatsanwaltschaft empfängt nur Personen, die sie selbst vorgeladen habt.
Ausstellung von Dokumenten
Tribunal civil
Das Tribunal civil muss das Dokument ausgestellt, die kantonale Steuerbehörde muss es registriert und Sie müssen die entsprechende Gebühr vollständig entrichtet haben (Sie erhalten einen Einzahlungsschein), bevor es Ihnen ausgehändigt werden kann.
Die für die Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Dokuments erforderliche Zeit ist je nach dem auszustellenden Dokument sehr unterschiedlich (einige Wochen oder Monate).
Administrative Schritte
Wenden Sie sich an das 'Office cantonal de la population et des migrations (OCPM).
Wenden Sie sich an das Bundesamt für Justiz in Bern.
Verhaftete Person
Sie müssen das Formular Antrag auf Besuchserlaubnis ausfüllen, unterschreiben und unter Beilage einer Kopie Ihres Identitätsnachweises an die Staatsanwaltschaft senden.
Frühestens 2 Tage später können Sie beim Gefängniss von Champ-Dollon nachfragen, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch genehmigt hat. Wenn ja, können Sie mit dem Gefängnis einen Besuchstermin ausmachen.
Arbeitsrichterin und Arbeitsrichter
Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Verhandlung (sog. Sitzungspolizei). Gleichwohl können Sie aufgefordert werden, Fragen zu stellen.
Sie werden je nach ihrer Erfahrung und hauptberuflichen Tätigkeit einer bestimmten Berufsgruppe zugewiesen (siehe Seite Tribunal des prud'hommes) und mit den Fällen betraut, die in Ihren Kompetenzbereich fallen.
Die Verhandlungen finden durchschnittlich ein- bis zweimal pro Monat statt. Die Termine werden mehrere Wochen im Voraus festgelegt, wobei Ihren Verfügbarkeiten Rechnung getragen wird.
Das Amt der Arbeitsrichterin oder des Arbeitsrichters ist eine Nebentätigkeit zu Ihrer beruflichen Haupttätigkeit.
Nein, denn gesucht sind Ihre beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen.
Jedoch organisieren Justiz und Sozialpartner im Verlauf der Legislaturperiode eine summarische Ausbildung in den Bereichen Arbeits- und Zivilprozessrecht sowie Gerichtsorganisation, die Sie ganz oder teilweise absolvieren können.
Die Kurse finden abends oder über Mittag statt und sind kostenlos.
Diese Fortbildung ist zwar nicht obligatorisch, wird jedoch ausdrücklich empfohlen.
Ja, eine Entschädigung ist vorgesehen gemäss Artikel 4 des Reglements über die Vergütung der verschiedenen Richterinnen und Richtern der Judikative, der Mitglieder des Tribunal arbitral und der Mitglieder des Conseil supérieur de la magistrature (RIPJ - E 2 40.03) und zwar Fr. 190.- für die erste Stunde der Verhandlung und Fr. 30.-für jede zusätzliche volle Stunde.
Nein, aber es wird empfohlen, vor Amtsantritt mit ihnen darüber zu sprechen.
Die Arbeitsrichter/innen werden alle 6 Jahre auf Vorschlag der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen vom Grand Conseil gewählt.
Wenn Sie Arbeitsrichter/in werden möchten, müssen Sie sich somit an die Union des associations patronales genevoises (UAPG) bzw. an die Communauté genevoise d’action syndicale (CGAS) wenden.
Arbeitsrichter/innen sind nicht Berufs-, sondern Laienrichter, die diese Funktion neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit ausüben.
Sie entscheiden in arbeitsrechtlichen Streitfällen und kommen aus Berufen, die denen der Parteien nahestehen.
Das Tribunal des prud'hommes setzt sich aus verschiedenen Berufsgruppen zusammen, aus denen die Richter/innen gewählt werden, und zwar
- Gruppe 1: Industrie, Uhrenindustrie, Bauwesen,
- Gruppe 2: Hotellerie, Gastgewerbe, Lebensmittelhandel,
- Gruppe 3: Non-Food-Handel, Pflegeberufe, Tourismus, Transportwesen,
- Gruppe 4: Banken, Versicherungen, Sicherheit,
- Gruppe 5: ärztliche und juristische Berufe, Informatik, Privatunterricht, Journalismus, Hausangestellte und verschiedene Berufsgruppen, die in den anderen Gruppen nicht enthalten sind.
Das bedeutet, zum Beispiel, dass Sie, wenn Sie im Friseurberuf oder in der Schönheitspflege tätig sind, der Gruppe 3 zugeordnet werden und Fälle aus diesem Bereich zu behandeln haben.
Das Tribunal des prud'hommes ist paritätisch ausgestaltet und besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und 2 Laienrichterinnen oder -richtern, von denen je eine oder einer der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite angehört.
Die Voraussetzungen sind in Artikel 121 Loi sur l’exercice des droits politiques (LEDP - A 5 05) festgelegt.
Sie müssen insbesondere das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein amtliches Führungszeugnis (Strafregisterauszug) sowie eine Bescheinigung vorlegen, dass kein Verlustschein ausgestellt wurde.
Es ist nicht notwendig, im Kanton Genf wohnhaft zu sein.
Sind Sie Schweizer Staatsbürger, müssen Sie wenigstens ein Jahr eine berufliche Tätigkeit im Kanton Genf ausgeübt haben.
Als Arbeitsloser sind Sie wählbar, müssen aber Ihre letzte berufliche Tätigkeit wenigstens ein Jahr im Kanton Genf ausgeübt haben.
Als Ausländer müssen Sie während 8 Jahren eine berufliche Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt haben, davon mindestens das letzte Jahr im Kanton Genf
Dank Ihrer Berufserfahrung und Kenntnisse unterstützen Sie, zusammen mit einer anderen Person, die Präsidentin oder den Präsidenten bei den Verhandlungen.
Vor der Verhandlung erläutert die Präsidentin oder der Präsident den Fall.
Während der Verhandlung beteiligen Sie sich an der Untersuchung, indem Sie die Parteien und allfällige Zeugen befragen.
Nach Abschluss der Untersuchung tauschen Sie sich mit den beiden anderen Mitgliedern des Arbeitsgerichts über den Fall aus und entscheiden gemeinsam, ob das Begehren begründet ist oder nicht und welche Beträge eventuell zugesprochen werden.
Die Altersgrenze für die Ausübung des Arbeitsrichteramtes ist auf 72 Jahre festgelegt.
Sind Sie nach dem 1. Januar 1958 geboren und erfüllen die Voraussetzungen von Artikel 121 LEDP , sind Sie somit für das Arbeitsrichteramt wählbar.
Die Verhandlungen finden abends statt. Sie beginnen zwischen 17.30 Uhr und 18.30 Uhr in den Räumlichkeiten der Genfer Justizbehörde und dauern durchschnittlich 2 Stunden. Manche Verhandlungen sind jedoch kürzer, andere wiederum sehr viel länger.
Sie können Ihr Interesse jederzeit bei den Sozialpartnern bekunden.
Die nächsten Wahlen finden im Herbst 2023 statt für einen Amtsantritt im Januar 2024.
Einreichung der Kandidaturen und Auswahl der Kandidaten durch die Sozialpartner erfolgen in der Regel mindestens 6 Monate vor dem Wahltermin.
Bevollmächtigte/Beiständinnen oder Beistände
Bei der Errichtung einer Beistandschaft berücksichtigt das Gericht das Ausmass der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit und passt die angeordneten Massnahmen der konkreten Situation an. Dabei kann es unter 4 Formen der Beistandschaft wählen, die Ihre Selbstständigkeit unterschiedlich stark einschränken, und kann diese je nach konkreter Situation auch kombinieren.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Erwachsenenschutz
Wenden Sie sich schriftlich oder per E-Mail an das Bureau de soutien aux mandataires. Bevor Ihre Bewerbung bearbeitet werden kann, werden Sie, je nach Ihren Qualifikationen, aufgefordert, ein vollständiges Dossier einzureichen (beruflicher Werdegang und Ausbildungsgänge mit Bezug auf die anvisierte Stelle; Betreibungsregister- und Strafregisterauszug neueren Datums usw.).
Ja, als Beistand müssen Sie dem Gericht regelmässig über Ihre Tätigkeit Rechenschaft ablegen.
Wird jedoch die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, ein Elternteil, ein Nachkomme, eine Schwester oder ein Bruder oder der Konkubinatspartner der betroffenen Person als Beistand eingesetzt, kann das Gericht diesen von seiner Rechenschaftspflicht entbinden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.
Aber selbst wenn Sie von der Rechenschaftspflicht befreit sind, kann das Gericht Sie jederzeit zu Ihrem Auftrag befragen.
Sie müssen bei Gericht einen schriftlichen Antrag auf Aufhebung des Amtsgeheimnisses stellen, in dem Sie die Gründe für Ihren Antrag darlegen. Ihr Antrag wird dann geprüft und entweder angenommen oder abgelehnt.
Wenn Sie Auskünfte ohne vorherige Zustimmung des Gerichts weitergeben, können Sie zivil- und strafrechtlich haftbar werden.
Der Vertreter im Verbeiständungsverfahren ist eine in der Untersuchungsphase vom Gericht bestellte Anwältin oder ein Anwalt mit der Aufgabe, die schutzbedürftige Person während des gesamten Gerichtsverfahrens zu unterstützen, die Einhaltung ihrer Rechte zu garantieren und sie bei den Verhandlungen zu vertreten, wenn sie wegen ihres Gesundheitszustands nicht anwesend sein kann.
Am Ende der Untersuchung kann das Gericht, wenn notwendig, eine Schutzmassnahme beschliessen und einen Schutzbeistand ernennen, der die betroffene Person unterstützen und ihre Interessen in den Bereichen, in denen sie hilfs- und schutzbedürftig ist, wahren soll..
Die Vergütung von Beiständinnen oder Beiständen und Vormundinnen oder Vormunden unterliegt nicht der Mehrwertsteuer.
Die Vergütungen aller anderen Bevollmächtigten sind mehrwertsteuerpflichtig und werden im Steuerbescheid des Gerichts berücksichtigt.
Die Themenseite Beiständinnen, Beistände und Schutzbevollmächtigte wird einen Teil Ihrer Fragen beantworten. Darüber hinaus können Sie sich an das Bureau de soutien aux mandataires (BSM) wenden.
Ein Leitfaden mit für die Auftragsausführung nützlichen Informationen und Muster von Berichten steht Ihnen hier zur Verfügung.
Ein Leitfaden mit für die Erfüllung Ihres Amts nützlichen Informationen und Berichtsvorlagen steht Ihnen zur Verfügung.
Bei der Errichtung einer Beistandschaft berücksichtigt das Gericht das Ausmass der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit und passt die angeordneten Massnahmen der konkreten Situation an. Dabei kann es unter 4 Formen der Beistandschaft wählen, die Ihre Selbstständigkeit unterschiedlich stark einschränken, und kann diese je nach konkreter Situation auch kombinieren.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Erwachsenenschutz
Bei der Errichtung einer Beistandschaft berücksichtigt das Gericht das Ausmass der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit und passt die angeordneten Massnahmen der konkreten Situation an. Dabei kann es unter 4 Formen der Beistandschaft wählen, die Ihre Selbstständigkeit unterschiedlich stark einschränken, und kann diese je nach konkreter Situation auch kombinieren.
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Bei der Errichtung einer Beistandschaft berücksichtigt das Gericht das Ausmass der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit und passt die angeordneten Massnahmen der konkreten Situation an. Dabei kann es unter 4 Formen der Beistandschaft wählen, die Ihre Selbstständigkeit unterschiedlich stark einschränken, und kann diese je nach konkreter Situation auch kombinieren.
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Bei der Errichtung einer Beistandschaft berücksichtigt das Gericht das Ausmass der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit und passt die angeordneten Massnahmen der konkreten Situation an. Dabei kann es unter 4 Formen der Beistandschaft wählen, die Ihre Selbstständigkeit unterschiedlich stark einschränken, und kann diese je nach konkreter Situation auch kombinieren.
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Bei der Errichtung einer Beistandschaft berücksichtigt das Gericht das Ausmass der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit und passt die angeordneten Massnahmen der konkreten Situation an. Dabei kann es unter 4 Formen der Beistandschaft wählen, die Ihre Selbstständigkeit unterschiedlich stark einschränken, und kann diese je nach konkreter Situation auch kombinieren.
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Bei der Errichtung einer Beistandschaft berücksichtigt das Gericht das Ausmass der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit und passt die angeordneten Massnahmen der konkreten Situation an. Dabei kann es unter 4 Formen der Beistandschaft wählen, die Ihre Selbstständigkeit unterschiedlich stark einschränken, und kann diese je nach konkreter Situation auch kombinieren.
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Mediation
Die Mediationsperson wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Parteien ausgewählt.
In Genf bedarf die Ausübung des Berufs der vereidigten Mediationsperson der Genehmigung durch den Staatsrat (Conseil d’Etat), der der Öffentlichkeit eine entsprechende Liste (Tableau des médiateurs assermentés) zur Verfügung stellt.
Eine Mediation läuft prinzipiell in Gegenwart aller Parteien ab.
Es ist jedoch möglich, dass sich einzelne Personen auf Ersuchen der Parteien oder der Mediationsperson für kurze Zeit mit letzterer gesondert treffen.
Ja, das ist bei einem getrennten Gespräch während der Mediation möglich.
Viele Mediationspersonen bieten Online-Mediation an, und zwar entweder für das gesamte Verfahren oder nur für einen bestimmten Zeitraum.
Den Konfliktparteien steht es frei, die mit Hilfe der Mediationsperson gefundene Lösung zu akzeptieren oder nicht. Sie haben das Recht, die Mediation jederzeit abzubrechen.
Die Parteien sollen sich aktiv und freiwillig an der Suche nach einer Lösung für ihre Streitigkeit beteiligen. Ihr Engagement und ihre Zusammenarbeit sind entscheidend für den Erfolg einer Mediation.
Die Mediationsperson bemüht sich, eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung zu finden. Anders als bei einem gerichtlichen Verfahren gibt es also keine "Gewinner" oder "Verlierer".
Es ist nie zu spät, wenn die Parteien ernsthaft gewillt sind, mit Hilfe der Mediationsperson eine einvernehmliche Lösung ihres Konflikts zu finden.
Eine Mediation kann in jeder Phase des Gerichtsverfahrens oder ausserhalb eines solchen eingeleitet werden.
Wird die Mediation vor Klageerhebung eingeleitet, können Belastungen und Kosten eines Gerichtsverfahrens möglicherweise vermieden werden. Ist ein Gerichtsverfahren bereits hängig, kann es sistiert werden, damit die Parteien einen Mediationsversuch unternehmen können.
Zahlungsbedingungen
Wenden Sie sich an den Service des contraventions.
Sie müssen warten, bis das Amt für Übertretungen Ihnen einen Einzahlungsschein zustellt.
Um eine Zahlungsvereinbarung zu treffen (Fristverlängerung, Ratenzahlung), können Sie mit dem Einzahlungsschein, Ihrem letzten Steuerbescheid, Ihrer letzten Lohnabrechnung und allen Belegen für Ihre Ausgaben zum Schalter des Amts für Übertretungen gehen.
Service des contraventions
Chemin de la Gravière 5, 1227 Les Acacias
T. +41 22 427 51 70
https://www.ge.ch/contraventions
Der Schalter der Finanzabteilung ist montags bis freitags von 9h bis 12h Uhr geöffnet.
Für dringliche Fälle wie (super)provisorische Massnahmen, Sicherheiten und Arrest ist der Schalter auch von 14h bis 17h Uhr geöffnet.
Bestimmte Zahlungen können an den Schaltern des Tribunal de première instance und der Staatsanwaltschaft getätigt werden.
Sie können sich schriftlich, unter Beifügung einer Kopie des betreffenden Beschlusses, an die Gerichtskasse (Direction des finances du Pouvoir judiciaire) wenden.
Sie müssen Ihre Bank- oder PostFinanceverbindung angeben und eine Kopie Ihres Identitätsnachweises beifügen.
Dazu werden Sie einen diesbezüglichen Einzahlungsschein erhalten um die Kosten zu zahlen.
Strafbefehl
Sobald der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist, erhalten Sie von Amts wegen einen Einzahlungsschein vom Service des contraventions.
Bei allfälligen Fragen bezüglich der Zahlungsmodalitäten wenden Sie sich bitte an den Service des contraventions.
Um eine Fristverlängerung oder Ratenzahlung zu erwirken, müssen Sie persönlich beim Service des contraventions vorsprechen und den Einzahlungsschein, Ihre letzte Steuerveranlagung, Ihre letzte Lohnabrechnung und alle Belege Ihrer Einkünfte und Aufwendungen vorlegen.
Jeder Strafbefehl enthält eine Rechtsmittelbelehrung: Sie müssen innert 10 Tagen den Strafbefehl schriftlich anfechten.
Ihre Einsprache muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 StPO).
Fotos, Videos des Gerichtsgebäudes
Kann ich Fotos oder Videos von den Gerichtsgebäuden machen?
Diesbezügliche Anfragen der Medien sind bei der Direction de la communication einzureichen.
Fotografien oder Videos müssen bestimmten Regeln entsprechen.
Personen im Hintergrund dürfen nicht identifizierbar sein, es sei denn, sie gäben ihr Einverständnis. Gleiches gilt für Dokumente, die auch nach Vergrösserung des Bildes nicht lesbar sein dürfen.
Verboten sind Fotografien, Videos oder Tonaufnahmen während der Verhandlungen, ebenso solche zu kommerziellen Zwecken.
Für weitere Informationen siehe
Plainte
Sie können zur Polizei gehen, die ein Protokoll erstellt.
Sie können auch direkt an die Staatsanwaltschaft schreiben oder Ihr Schreiben dort abgeben. Ihr Strafantrag muss unterschrieben sein und die Fakten klar und vollständig mit allen wesentlichen Angaben darstellen (insbesondere Datum und Ort des Sachverhalts, den Zusammenhang, Namen der beteiligten Personen und eventueller Zeugen, ärztliche Atteste usw.). EIne rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts ist nicht erforderlich, kann jedoch erwähnt werden.
Ihr Strafantrag muss innert 3 Monaten eingereicht werden.
Aus Gründen der Vertraulichkeit werden keine telefonischen Auskünfte erteilt. Sie müssen eine schriftliche Anfrage an die Staatsanwaltschaft richten.
Jede durch eine Straftat geschädigte Person kann Strafanzeige erstatten. Dazu muss man lediglich einen Polizeiposten aufsuchen, wo die Anzeige aufgenommen wird. Man kann eine Anzeige auch per Post an die Staatsanwaltschaft schicken oder sie am Schalter der Staatsanwaltschaft abgeben.
Richtet sich die Anzeige gegen eine minderjährige Person, kann sie auch direkt per Post an das Tribunal des mineurs geschickt oder am Schalter dieses Gerichts abgegeben werden.
Die Anzeige muss von der geschädigten Person geschrieben und unterzeichnet werden, den Sachverhalt klar und vollständig darstellen und alle wichtigen Informationen enthalten (vor allem Zeitpunkt und Ort des Geschehens, Kontext, Namen der beteiligten Personen und allfälliger Zeuginnen und Zeugen usw.). Eine rechtliche Qualifikation des Sachverhalts ist nicht erforderlich, kann aber erwähnt werden.
Bei Straftaten, die nur auf Antrag strafbar sind, erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von 3 Monaten ab dem Tag, an dem der geschädigten Person die Täterin oder der Täter bekannt wird.
Verfahren
Wenn während bestimmter Perioden die gesetzlichen und vom Gericht angesetzten Fristen stillstehen, d.h. nicht laufen, spricht man von Stillstand der Fristen bzw. Gerichtsferien.
Diese Perioden dauern
- vom siebten Tag vor Ostern bis einschliesslich dem siebten Tag nach Ostern,
- vom 15. Juli bis einschliesslich dem 15. August,
- vom 18. Dezember bis einschliesslich dem 2. Januar.
Ausnahmen (nicht abschliessende Aufzählung)
Diese Regeln zum Stillstand der Fristen sind insbesondere nicht anwendbar
- in Strafverfahren,
- in zivilrechtlichen Schlichtungs- und summarischen Verfahren,
- in Verwaltungsverfahren (vor allem bei Vergabeverfahren im öffentlichen Beschaffungswesen, bei Steuerverfahren nach dem kantonalen Steuerverfahrensgesetz (Loi sur la procédure fiscale vom 4.10.2001, D 3 17),
- bei bestimmten Massnahmen im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckung und Konkurs.
Staatsanwaltschaft
Aus Gründen der Vertraulichkeit wird diesbezüglich keinerlei Auskunft von der Staatsanwaltschaft erteilt.
Sie müssen das Formular Demande de Photocopies ausfüllen und es unterschrieben an die Staatsanwaltschaft schicken. Danach müssenSie den diesbezüglichen Entscheid der Staatsanwaltschaft abwarten.
Die Kosten für die Kopien werden gemäss Directive C5 berechnet.
Füllen Sie das Formular «Demande de consultation» aus und senden Sie es unterschrieben an die Staatsanwaltschaft. Danach müssen Sie den Entscheid der Staatsanwaltschaft abwarten.
Tribunal civil
Ja, wenn Ihr Verfahren noch läuft. Sie müssen Ihren Antrag schriftlich bei der für Ihren Fall zuständigen Richterin oder dem zuständigen Richter stellen.
Ist Ihr Verfahren schon abgeschlossen, können Sie Akteneinsicht oder Kopien verlangen, indem Sie das entsprechende Formular ausfüllen.
Tribunal de première instance
Sie können sich an das Genfer Tribunal de première instance wenden, wenn Sie und/oder Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte in Genf wohnhaft sind.
Tribunal pénal
Ja, wenn das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Sie müssen Ihren Antrag schriftlich an die zuständige Richterin oder den zuständigen Richter richten.
Tribunal administratif de première instance
Das Gerichtsverfahren wird nur eröffnet, wenn ein Kostenvorschuss geleistet wird.
Der Betrag liegt in der Regel zwischen Fr. 500.- und Fr. 900.- und ist innert 30 Tagen zu zahlen.
Die Zahlungsaufforderung wird Ihnen per Einschreiben zugestellt.
Wird der Vorschuss nicht fristgerecht gezahlt, ist die Beschwerde unzulässig.
Nach Abschluss des Verfahrens entscheidet das Gericht über die Verfahrenskosten einschliesslich Kostenvorschuss. In der Praxis verzichtet das Gericht auf den Kostenvorschuss bei Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Zwangsmassnahmen, Kontakt- und Annäherungsverbote bei häuslicher Gewalt, Zusatzversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung und Enteignungen.
Ja, ausgenommen bei Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen. Sie können sich auch anwaltlich oder von einer anderen beruflich qualifizierten Person vertreten lassen, ebenso von Ihrer Ehepartnerin oder Ihrem Ehepartner, Ihrer eingetragenen Partnerin oder Ihrem eingetragenen Partner oder einem volljährigen Vorfahren oder Nachkommen.
In komplizierten Angelegenheiten ist es empfehlenswert, sich von einer Fachperson unterstützen zu lassen.
Wenn Sie nicht über ausreichende Mittel verfügen, um Ihre Interessen vor Gericht zu verteidigen, können Sie unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Diese an bestimmte Voraussetzungen gebundene finanzielle Unterstützung besteht hauptsächlich aus der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Prozesskosten einschliesslich Kostenvorschüssen durch den Kanton und/oder von Honoraren für Anwältinnen, Anwälte oder andere bevollmächtigte Vertreterinnen oder Vertreter. Die unentgeltliche Rechtspflege ist nicht kostenlos; vielmehr müssen Sie die entsprechenden Beträge zurückzahlen, sobald Sie dazu in der Lage sind.
Sie können Ihre Akte jederzeit einsehen. Wenden Sie sich dazu an den Schalter des Gerichts (siehe Kontaktdaten und Öffnungszeiten), damit Ihnen die Akte zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wird.
Sobald eine Beschwerde eingereicht wird, wird sie einem der Richterinnen oder Richter des Gerichts zugeordnet; die Nummer der Kammer , der er/sie angehört, wird im gesamten Schriftverkehr angegeben.
Die Richterin oder der Richter setzt der verfügenden Verwaltungsbehörde eine Frist, um ihre Akte einzureichen und sich zu den von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Argumenten zu äussern.
Es können auch weitere Schriftwechsel stattfinden.
Anschliessend ermittelt das Gericht, um alle für den Entscheid des Rechtsstreits erforderlichen Informationen einzuholen (insbesondere Anhörung der Parteien/Zeugen, Ortstermine, schriftliche Auskünfte, Gutachten).
Wenn das Gericht der Ansicht ist, dass es über alle zur Entscheidung notwendigen Elemente verfügt, ist der Fall spruchreif. Das Gericht fällt sodann sein Urteil, das den Parteien zugestellt wird, und entscheidet über die Verfahrenskosten, die normalerweise der Partei auferlegt werden, die den Prozess verliert.
Die Dauer eines Verfahrens hängt von mehreren Faktoren ab (Komplexität des Falls, Notwendigkeit und Dauer der Untersuchung). Es ist daher nicht möglich, allgemein gültige Angaben zur Verfahrensdauer zu machen.
Das Verfahren ist gebührenpflichtig, ausgenommen in den Bereichen Administrativhaft, Zusatzversicherung zur obligatorischen Unfallversicherung und Enteignung. In seinem Urteil entscheidet das Gericht auch über die Prozesskosten, die in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Obsiegt der Beschwerdeführer, wird ihm der vorausgezahlte Vorschuss normalerweise zurückerstattet.
Zu den Verfahrenskosten gehören die Gerichtsgebühr (d.h. die für das Tätigwerden des Gerichts erhobene Gebühr) und die Auslagen (Honorare für Sachverständige, Dolmetscher/innen, Übersetzer/innen, Reisekosten und Sitzungsgelder sowie sonstige notwendigen Auslagen).
Das Gericht setzt die Gerichtsgebühr entsprechend der Komplexität des Falls und der erfolgten Untersuchungs- und Verfahrenshandlungen fest.
Das Gericht kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für die notwendigen Kosten der Beschwerde zusprechen. Allerdings wird die Entschädigung nicht von Amtes wegen gewährt, sondern Sie müssen sie ausdrücklich beantragen. Diese Entschädigung geht grundsätzlich zu Lasten der unterliegenden Partei.
Cour pénale de la Cour de justice
Die Verfahrenskosten sind von den Parteien zu tragen, je nachdem, ob sie obsiegt oder den Prozess verloren haben. Die Partei, auf deren Berufung das Gericht nicht eintritt oder die ihre Berufung zurückzieht, gilt als unterliegende Partei.
Erwachsenenschutz
Informieren Sie das Gericht schriftlich über alle Veränderungen, die seit der Ernennung der Beiständin oder des Beistands eingetreten sind (Gesundheitszustand, finanzielle oder familiäre Situation usw.), sowie über die Gründe, aus denen Sie einen Wechsel der Beistandsperson wünschen.
Sie können gleichzeitig eine andere Person als Beistand vorschlagen.
Informieren Sie das Gericht schriftlich über die Veränderungen, die seit der Anordnung der Massnahme eingetreten sind (Gesundheitszustand, finanzielle Lage, familiäre Situation usw.), und erläutern Sie, warum die Massnahme nicht mehr geeignet ist.
Auch Ihre Beiständin oder Ihr Beistand, Ihre Angehörigen oder Dritte (z. B. behandelnde Ärztin, behandelnder Arzt, Vermögensberater/in, Sozialarbeiter/in) können sich schriftlich an das Gericht wenden.
Die Beiständin oder der Beistand wird Sie nach Möglichkeit in die Erstellung der Berichte einbeziehen und Ihnen auf Wunsch eine Kopie aushändigen.
Ja, dieses Gutachten ist notwendig, um diejenige Massnahme anzuordnen, die Ihren Bedürfnissen am besten entspricht. Sie müssen zu den vom Sachverständigen anberaumten Terminen erscheinen und seine Fragen beantworten.
Wenn Sie nicht freiwillig zu den Terminen erscheinen, kann das Gericht Sie dazu zwingen, insbesondere durch Einschaltung der Polizei.
In dringenden Fällen kann das Gericht zu Beginn oder während des Verfahrens einen vorläufigen Entscheid fällen (superprovisorische oder vorläufige Massnahme), der sofort rechtskräftig wird (sofort vollstreckbar). Gleichzeitig setzt das Gericht das laufende Verfahren fort, um eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene längerfristige Lösung zu finden.
Besprechen Sie die Angelegenheit mit Ihrem Beistand und, wenn die Meinungsverschiedenheiten fortbestehen, informieren Sie das Gericht schriftlich und erläutern Sie, was Sie ihrem Beistand vorwerfen.
Das Gericht wird dann Ihren Beistand befragen und entscheiden, ob Ihrem Antrag entsprochen werden soll oder nicht.
Sie müssen den Fall der Polizei und dem Gericht melden.
Die Polizei wird gegen die möglicherweise böswillige Person Untersuchungen einleiten, während das Gericht prüft, ob eine Schutzmassnahme für die schutzbedürftige Person erforderlich ist.
Der Vorsorgeauftrag kann in jeder beliebigen Sprache abgefasst werden. Wenn er jedoch bei Gericht eingereicht wird, kann dieses eine französische Übersetzung auf Kosten des Verfassers verlangen.
Wenn Sie glauben, dass eine Person in Gefahr ist oder ihre Situation ein sofortiges Eingreifen erfordert, wenden Sie sich umgehend an die Polizei unter der Nummer 117. Diese wird die ersten Schritte einleiten, um die fragliche Person in Sicherheit zu bringen und Verbindung mit den Erwachsenenschutzdiensten aufnehmen.
Kindesschutz
Bei fehlender Einigung können Ihnen Fachpersonen und -institutionen (Schlichtungsbehörden, Service d’évaluation et d’accompagnement de la séparation parentale SEASP, Anwältinnen und Anwälte, Rechtsberatungsstellen usw.) helfen, eine Lösung zu finden.
Kommt auch dann keine Einigung zustande, müssen Sie beim zuständigen Gericht ein einseitiges Begehren einreichen (siehe Regelung und Abänderung der elterlichen Rechte und Pflichten).
Nein, kein Elternteil darf auf die elterliche Sorge verzichten oder sie auf einen Dritten übertragen, selbst wenn es sich um ein Familienmitglied handelt.
Kann ein Elternteil das Sorgerecht nicht ausüben (etwa weil er unter umfassender Beistandschaft steht), wird entweder eine Vormundschaft errichtet oder die elterliche Sorge gänzlich auf den anderen Elternteil übertragen (alleinige elterliche Sorge).
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss der andere Elternteil einwilligen, da ein Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge oder des persönlichen Verkehrs durch den anderen Elternteil hat.
Die Eltern müssen versuchen, gemeinsam eine dem Kindeswohl entsprechende Lösung zu finden.
Gelingt ihnen dies nicht, können sie sich an Fachpersonen und -institutionen wenden (Schlichtungsbehörden, Service d’évaluation et d’accompagnement de la séparation parentale SEASP) Anwältinnen oder Anwälte, Rechtsberatungsstellen usw.).
Kommt auch dann keine Einigung zustande, muss ein einseitiges Begehren bei Gericht gestellt werden, und zwar so frühzeitig, dass das Gericht eine Untersuchung durchführen und rechtzeitig einen endgültigen Entscheid fällen kann.
Sind Sie allein sorgeberechtigt, müssen Sie den anderen Elternteil von Ihrer Absicht umzuziehen informieren.
Ist bereits ein Verfahren hängig, müssen Sie das Gericht über ihre Umzugspläne informieren.
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge geht der Sorgerechtsanteil des Verstorbenen automatisch auf den Überlebenden über.
War der verstorbene Elternteil allein sorgeberechtigt, überträgt das Gericht das Sorgerecht an den überlebenden Elternteil oder errichtet eine Vormundschaft, um das Wohl des Kindes bestmöglich zu gewährleisten und seine Interessen zu wahren.
Der überlebende Elternteil wird vom Gericht aufgefordert, ein Inventar des Kindesvermögens zu erstellen.
Ziel der Erziehungsgutschriften ist es, bei der Berechnung der Altersrente denjenigen Einkommensverlust auszugleichen, den ein Elternteil durch die Kinderbetreuung erlitten hat. Grundsätzlich ist eine hälftige Teilung der Gutschriften gerechtfertigt, wenn beide Eltern sich zu ungefähr gleichen Teilen um die Kindererziehung kümmern. Andernfalls werden die Beträge dem Elternteil gutgeschrieben, der den grössten Teil der Kinderbetreuung übernimmt. Es steht den Eltern jedoch frei, diese Regelung jederzeit durch gemeinsamen Antrag an das kantonale Sozialversicherungsamt (Ofice cantonal des assurances sociales OCAS / AHV-IV) zu ändern. Der Antrag braucht nicht dem Gericht zur Bestätigung vorgelegt werden.
Für weitere Informationen zu den Erziehungsgutschriften können sich Eltern an das kantonale Sozialversicherungsamt (OCAS) wenden. Das Gericht erteilt keine Auskünfte.
In besonders heiklen Situationen (ausgeprägter Konflikt zwischen den Eltern, Entwicklungsprobleme des Kindes, Entfremdung) ordnet das Gericht ein Familiengutachten an, auch familienpsychologisches Gutachten genannt, das von einer Fachperson der Kindespsychiatrie erstellt wird. Wenn nötig, wird diese durch eine Fachperson der Erwachsenenpsychiatrie unterstützt.
Bei einem Familiengutachten im Kindesschutzverfahren werden alle Familienmitglieder (Eltern und Kinder) befragt. Familiendynamik und Beziehungen jedes Elternteils zum Kind werden beobachtet und analysiert, um sowohl die bestehenden Schwierigkeiten als auch die Bedürfnisse des Kindes zu ermitteln. Anhand der Ergebnisse können Lösungsmöglichkeiten gefunden werden, um die harmonische Entwicklung des Kindes zu fördern. Das Familiengutachten wird allen Beteiligten vorgelegt, die sich zu den Ergebnissen äussern und der Fachperson weitere Fragen stellen können.
Nein, aber in gewissen Fällen ernennt das Gericht eine Beiständin oder einem Beistand, der Ihr Kind während des Verfahrens vertritt und unterstützt. Falls Sie Ihr Kind zum Gericht begleitet haben, müssen Sie während der Anhörung im Warteraum bleiben.
Sie können an der Anhörung nur teilnehmen, wenn Sie gleichzeitig selbst vorgeladen sind.
Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern das Recht und die Pflicht haben, alle für ihr Kind wichtigen Entscheidungen gemeinsam zu treffen.
Alternierende Obhut bedeutet, dass das Kind abwechselnd bei jedem Elternteil wohnt, z.B. eine Woche bei diesem und die andere Woche bei dem anderen Elternteil. Auch eine andere situationsgerechte Regelung der Obhutsanteile ist möglich.
Die alternierende Obhut ist kein Automatismus, sondern setzt eine diesbezügliche Einigung der beiden sorgeberechtigten Eltern voraus. Mangels Einigung kann ein Elternteil durch einseitigen Antrag die alternierende Obhut bei Gericht beantragen, das dem Antrag stattgeben kann oder nicht.
Das Kind wird allein oder im Beisein einer Beiständin oder eines Beistands, die/der es vor Gericht vertritt und unterstützt, angehört. Das Gericht stellt ihm alle zur Abklärung der konkreten Lage nötigen Fragen. Diese sind dem Alter des Kindes angepasst.
Die Eltern erhalten später eine Kopie des Anhörungsprotokolls.
Sie können Ihr Kind auch nach Erreichen der Volljährigkeit anerkennen, indem Sie die erforderlichen Schritte beim Zivilstandsamt Ihres Wohnsitzes einleiten.
Wenn Sie meinen, ein Kind sei ernstlich in Gefahr oder seine Lage erfordere ein dringliches Eingreifen, kontaktieren Sie umgehend die Polizei, die die notwendigen Massnahmen einleitet, um das Kind in Sicherheit zu bringen und die Verbindung zu den Kindesschutzbehörden (Service de protection des mineurs SPMi und Service d’évaluation et d’accompagnement de la séparation parentale SEASP) herzustellen.
Die örtliche Zuständigkeit der schweizerischen oder französischen Gerichte richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes, d. h. nach dem Ort, zu dem es die engsten Bindungen hat (Ort der Ausbildung, der medizinischen Versorgung, der Freizeitgestaltung, der Bekannten usw.).
Sie müssen daher einen Antrag beim sachlich zuständigen Gericht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes stellen und alle Informationen einreichen, die Sie für die Entscheidungsfindung als nützlich ansehen. Bestreitet der andere Elternteil die örtliche Zuständigkeit, entscheidet das Gericht selbst über seine Zuständigkeit.
Um in diesem neuen Verfahren einen Entscheid zu fällen, müssen dem Gericht unbedingt alle früheren Entscheide vorliegen. Sie können beglaubigte Kopien dieser Dokumente bei den schweizerischen oder ausländischen Behörden erhalten, die sie seinerzeit ausgestellt haben.
Ist das Kindesverhältnis zu jedem der beiden eingetragenen Partner entstanden, sind sie verheirateten Eltern gleichgestellt (siehe Schritte für verheiratete Eltern).
Wenn das Wohl Ihres Kindes gefährdet ist, sollten finanzielle Fragen Sie nicht davon abhalten zu handeln.
Zu Beginn des Verfahrens oder besser noch vorher können Sie einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrenskosten) und unentgeltlichen Rechtsbeistand stellen.
Wird der zwischen den Eltern vereinbarte oder vom Gericht festgesetzte Unterhaltsbeitrag von einem Elternteil nicht bezahlt, kann sich der andere Elternteil an den Service cantonal d'avance et de recouvrement des pensions alimentaires (SCARPA) wenden.
Wenn Sie eine bestehende Unterhaltsvereinbarung ändern möchten, können Sie je nach den konkreten Umständen gerichtliche Schritte einleiten.
Jede Mediatorin, jeder Mediator oder jede Schlichtungsbehörde kann ihre/seine eigenen Tarife festlegen. Sie werden häufig nach dem Einkommen jedes Elternteils berechnet.
Die Gesamtkosten der Schlichtung hängen dann von der Anzahl der Sitzungen und der Höhe des Tarifs ab.
Einige Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für die Mediation. Wenn Sie nur über begrenzte finanzielle Mittel verfügen, können Sie unentgeltliche Rechtspflege beantragen, um eine finanzielle Unterstützung zur Begleichung der Schlichtungskosten zu erhalten.
Wurde die Schlichtung vom Gericht angeordnet mit dem Ziel, das laufende Verfahren zu einem Ende zu bringen, werden die Kosten für die ersten 3 Sitzungen vom Gericht übernommen..
Beschwerde
Damit Ihre Beschwerde zulässig ist (vgl. Art. 65 LPA), muss sie zwingend
- die angefochtene Verfügung,
- die Begründung (Argumente, die Ihre Beschwerde stützen) sowie
- Ihre Rechtsbegehren (was Sie verlangen) enthalten.
Sie ist in französischer Sprache zu verfassen, zu datieren und von Ihnen oder Ihrer Rechtsvertretung zu unterschrieben.
Tribunal administratif de première instance
Sie können Ihre Beschwerde an das Gericht richten
- entweder per Post
- oder indem Sie sie während der Öffnungszeiten am Schalter des Gerichts (siehe Kontaktdaten und Öffnungszeiten) oder bei der Zentralkanzlei ( Greffe universel) einreichen.
Eine per E-Mail an das Tribunal administratif de première instance gerichtete Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerdeschrift und alle anderen Unterlagen sind in so vielen Exemplaren an das Gericht zu senden bzw. bei diesem einzureichen, wie es Verfahrensparteien gibt, zusätzlich ein Exemplar für das Gericht.
Die Frist ist gesetzlich festgelegt und beträgt in den meisten Fällen 30 Tage. In der Verfügung, die Sie anfechten, sind normalerweise die Beschwerdefrist und das zuständige Gericht genannt.
Der Fristenlauf beginnt am Tag nach Zustellung der Verfügung.
Wird die Beschwerde nicht innert der Frist bei einem Schweizer Postamt oder bei Gericht eingereicht, ist sie unzulässig.
Cour pénale de la Cour de justice
Nein, sie muss in französischer Sprache abgefasst sein.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Partei. Die Partei, auf deren Beschwerde das Gericht nicht eintritt oder die die Beschwerde zurückzieht, gilt ebenfalls als unterliegende Partei.
Die Chambre pénale de recours (Beschwerdekammer) kann von der Privatklägerschaft die Leistung von Sicherheiten zur Deckung der Kosten und allfälliger Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren verlangen.
Werden diese Sicherheiten nicht fristgerecht geleistet, tritt die Kammer auf die Beschwerde nicht ein.
Damit die Beschwerde zulässig ist, muss die Beschwerdeschrift folgende Angaben enthalten: die Bezeichnung des angefochtenen Entscheids, die konkreten Punkte des Entscheids, die angefochten werden, die für einen anderen Entscheid sprechenden Gründe (Argumente) und allfällige Beweismittel.
Die Begründung der Beschwerde muss vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein und darf nicht nachträglich ergänzt oder berichtigt werden.
Zurücknahme von Gegenständen/Werten
Sie müssen das Formular Demande de restitution de pièces saisies ausfüllen, unterschreiben und an die Staatsanwaltschaft schicken. Danach warten Sie deren Bescheid ab.
Ordnet der Strafbefehl die Rückgabe der beschlagnahmten Werte an und ist er rechtskräftig, können Sie ihre Rückgabe bei den Services financiers du Pouvoir judiciaire beantragen. Legen Sie Ihrem Antrag eine Kopie des Strafbefehls, Ihre Bank- oder Postverbindung sowie eine Kopie Ihres Ausweises bei.
Für alle weiteren Fragen zu den Einzelheiten der Rückgabe wenden Sie sich bitte an die Services financiers du Pouvoir judiciaire.
Ordnet der Strafbefehl die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an, können Sie diese, sobald er rechtskräftig geworden ist, nach vorheriger Terminvereinbarung beim Greffe des pièces à conviction abholen.
Sie müssen sich schriftlich an die Finanzabteilung der Judikative wenden und eine Kopie des Entscheids über die Rückgabe des Geldes, eine Kopie Ihres Personalausweises und Ihre Bank- oder Postanschrift beifügen.
Antrag
Tribunal civil
Grundsätzlich sollten Sie die Klageschrift und die Beweisstücke in zweifacher Ausfertigung einreichen (ein Satz für das Gericht und einer für die Gegenpartei). Bei mehreren Gegenparteien sind zusätzlich zu der Ausfertigung für das Gericht so viele weitere wie nötig für jede einzelne Gegenpartei einzureichen.
Betrifft der Rechtsstreit beispielsweise zwei weitere Personen, müssen Sie drei Ausfertigungen einreichen (eine für das Gericht und eine für jede gegnerische Partei), und so weiter.
Ist ein minderjähriges Kind impliziert (Scheidung, Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft), sollte eine zusätzliche Kopie für den Service de l'évaluation et d'accompagnement de la séparation parentale (SEASP) eingereicht werden.
Sie können Ihren Antrag zurückziehen, indem Sie sich auf dem Postweg, unter Angabe der Verfahrensnummer (falls bekannt), an die betreffende Behörde (Tribunal de première instance, Tribunal des baux et loyers, Commission de conciliation en matière de baux et loyers) wenden oder ein entsprechendes Schreiben bei der Kanzlei des Tribunal civil oder dem Greffe universel abgeben.
Achtung: Es können Gebühren erhoben werden, und die Gegenpartei kann sich dem Rückzug widersetzen, wenn sie bereits Prozesshandlungen vornehmen musste.
Ja, Sie finden diese auf der Seite Formulare.
Soziale Netzwerke
Ja. Hier können Sie die Regeln für die Nutzung sozialer Medien einsehen.
Sicherheit
Ja, es gibt Schliessfächer für bestimmte verbotene, nicht gefährliche Gegenstände wie Helme oder Thermoskannen. Diese Schliessfächer stehen den Besucher/innen zur Verfügung (je nach Verfügbarkeit).
Bitte beachten Sie: Taschen oder Gepäck dürfen nicht in den Schliessfächern deponiert werden, sondern müssen mitgeführt werden. Leichte Fortbewegungsmittel (Skateboard, Rollerblades, Trottinett, Fahrrad usw.) dürfen weder in den Schliessfächern deponiert, noch an den Eingängen der Gerichtsgebäude abgestellt werden.
Aus Sicherheitsgründen sind bestimmte Gegenstände in den Gebäuden verboten.
Teilen Sie uns Ihre Kritik oder andere Bemerkungen bitte per E-Mail mit.
Als Besucher/in, egal ob Sie zu einer Anhörung vorgeladen sind oder nicht, brauchen Sie keine bestimmten Dokumente vorzulegen.
Dagegen muss das Personal von Unternehmen und Dienstleistern eine Genehmigung einholen und beim Zugang einen Ausweis vorlegen (siehe Zugangsvoraussetzungen für Unternehmen und Dienstleister).
Sie können Ihr ärztliches Attest mitbringen; es reicht aber auch, das Sicherheitspersonal über Ihre Metallprothese zu informieren.
Ja, verbotene gefährliche Gegenstände wie Schweizer Taschenmesser oder erlaubte Selbstverteidigungsmittel (Pfefferspray usw.) werden vom Sicherheitspersonal am Eingang einbehalten und am Ausgang zurückgegeben. Illegale oder mit Ein-, Aus- oder Durchfuhrverboten belegte Gegenstände werden vom Sicherheitspersonal beschlagnahmt, das sofort die Polizei verständigt.
Trennung und Scheidung
Nein, das müssen Sie nicht. Es ist jedoch sehr zu empfehlen, insbesondere wenn Sie mit Ihrer Ehepartnerin oder Ihrem Ehepartner uneinig sind und der Fall komplex ist.
Sie können auf die Liste der Anwältinnen oder der Anwälte und juristischen Bereitschaftsdienste in Genf zugreifen.
Informationen über die Schritte, die beim Tribunal de première instance vorzunehmen sind, finden Sie im Leitfäden Trennung und Scheidung.
Das Gericht entscheidet von Fall zu Fall, ob die Kinder persönlich angehört werden.
Am Ende der abschliessenden Anhörung kann das Gericht Sie auffordern, zwischen 2 Urteilsarten zu wählen:
- Urteil ohne Begründung: Der Entscheid enthält nur den Urteilstenor, d. h. die Lösung des Rechtsstreits;
- begründetes Urteil: Im Urteil werden die Gründe dargelegt, auf die das Gericht seinen Entscheid stützt.
Die Gebühren für ein begründetes Urteil sind höher als für ein nicht begründetes.
Unterstützung für Opfer von Gewalt
Sie können sich an das Centre LAVI (Hilfe für Opfer von Straftaten in Genf) wenden.
Erbschaften
Im Gegensatz zu den gerichtlich bestellten Bevollmächtigten wird die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker vom Erblasser im Testament ernannt, also nicht vom Gericht beauftragt.
Die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker verwaltet den Nachlass anstelle der Erbinnen und Erben und bereitet die Erbteilung vor. Sie oder er kann jede zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgabe erforderliche Entscheidung selbstständig treffen. Das Amt hat zum Ziel sicherzustellen, dass der letzte Wille des Erblassers respektiert wird.
Die Vergütung der Willensvollstreckung wird durch Vereinbarung mit der Erbengemeinschaft festgelegt, im Streitfall durch das Tribunal de première instance, und erfolgt aus der Erbmasse.
Das Gericht überwacht die Tätigkeit der Willensvollstreckung nur auf Antrag. Sie ist nur der Erbengemeinschaft, nicht jedoch dem Gericht rechenschaftspflichtig.
Das Amt der Willensvollstreckung endet spätestens und automatisch, wenn die Erbteilung abgeschlossen ist. Vorher kann die Willensvollstreckung jederzeit das Amt niederlegen, muss dies aber dem Gericht mitteilen.
Die Willensvollstreckung haftet für jeden Schaden, den sie in Ausübung ihres Amts verursacht. Die Erbengemeinschaft kann gegen sie direkt vorgehen oder Klage erheben.
Um sicherzustellen, dass die Interessen des Kindes im Rahmen der Nachlassabwicklung gewahrt werden, setzt sich das Gericht mit dem überlebenden Elternteil in Verbindung und fordert Auskünfte an über das Kindesvermögen, die Höhe seines Erbteils und die Art und Weise, wie dieser verwaltet werden soll. Das Gericht ernennt eine Beistandschaft, wenn es der Ansicht ist, dass der überlebende Elternteil das Kindesgut gefährden könnte.
War der verstorbene Elternteil allein sorgeberechtigt, hatte das Kind folglich ab Todeszeitpunkt keine gesetzliche Vertretung , prüft das Gericht, ob die elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil übertragen werden oder ob ein naher Verwandter die Vormundschaft übernehmen kann. Für diese Übergangszeit wird eine vorläufige Vormundschaft bestellt.
Die Vormundin oder der Vormund kümmert sich um Unterhalt und Erziehung des Kindes und übt zu diesem Zweck die gleichen Rechte wie die Eltern aus; sie oder er untersteht der Aufsicht des Gerichts, dem sie oder er rechenschaftspflichtig ist.
Die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker verwaltet die Erbschaft anstelle der Erbinnen oder der Erben und bereitet die Erbteilung vor. Sie oder er kann allein alle Massnahmen treffen, die zur Erfüllung dieser Aufgabe, nämlich den letzten Willens des Erblassers zu respektieren, erforderlich sind.
Der/die testamentarisch bestimmte Willensvollstrecker/in kann eine dem/der Erblasser/in nahestehende Person sein.
Die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker kann jederzeit das Mandat niederlegen, indem sie oder er bei Gericht ihren Rücktritt einreicht.
Nein, ein öffentliches Inventar kann jede Erbin oder jeder Erbe individuell beantragen. Die Miterben/innen werden über die Entscheidung, ein Inventar aufzunehmen, informiert und vom durchführenden Notariat zur Unterschrift vorgeladen.
Es wird nur ein Inventar erstellt.
Wenn Sie eine letztwillige Verfügung entdecken oder aufbewahren, müssen Sie diese beim Tod des/der Verfügenden unverzüglich dem Gericht aushändigen, selbst wenn Sie meinen, sie sei ungültig oder widerrufen worden.
Das Gericht (oder das Notariat, bei dem die Verfügung hinterlegt wurde) teilt dann den im Testament genannten Personen offiziell die sie betreffenden Bestimmungen mit.
Nach dem Tod tritt die Erbengemeinschaft an Stelle des Erblassers in den Mietvertrag ein, wird also Schuldnerin des Mietzinses, es sei denn, sie verzichtet auf die Erbschaft (Ausschlagung).
Gemäss Gesetz wird vermutet, dass die Erbin oder der Erbe, die oder der die Miete zahlt oder den Mietvertrag kündigt, die Erbschaft einschliesslich allfälliger Schulden angenommen hat. Folglich kann sie oder er anschliessend die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
Als Erbin oder Erbe ist es Ihre Aufgabe, die Hausverwaltung und andere Gläubiger/innen der verstorbenen Person von ihrem Ableben zu unterrichten. Ebenfalls müssen Sie ausstehende Rechnungen begleichen, es sei denn, Sie wollen das Erbe ausschlagen. Haben alle Erbinnen und Erben die Erbschaft ausgeschlagen, zahlt das kantonale Konkursamt die offenen Rechnungen aus der Erbmasse.
Es gibt 2 Haupttypen von Testamenten, nämlich die eigenhändige Verfügung (vollständig handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben) sowie die öffentliche Verfügung (vor einer Notarin oder einem Notar verfasst), die beide den gleichen Wert haben.
Die mündliche Verfügung (die vor 2 Zeugen erklärt wird, wenn man sich z.B. in unmittelbarer Todesgefahr befindet oder es infolge anderer ausserordentlicher Umstände nicht möglich ist, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu errichten), die unverzüglich von einem Zeugen schriftlich abgefasst und beim Gericht niedergelegt werden muss, hat zwar den gleichen Wert wie die anderen beiden Verfügungsformen, stellt aber eine Ausnahme dar.
Wollen mehrere Personen gemeinsam ein Testament errichten, müssen sie dies vor einer Notarin oder einem Notar in Form eines Erbvertrags tun.
Das Gericht leistet keine Rechtsberatung. Sie müssen sich selbst an ein Notariat, eine Anwaltskanzlei oder einen juristischen Bereitschaftsdienst zu wenden, wenn Sie Beratung bei der Nachlassplanung wünschen.
Solange die Erbin oder der Erbe nicht auf das Erbe verzichtet hat (Ausschlagung), tritt sie oder er in die Rechtsstellung der verstorbenen Person ein, übernimmt folglich auch deren Schulden. Sie oder er kann daher gemahnt oder sogar betrieben werden.
Wenn nötig, wenden Sie sich von ein Notariat, eine Anwaltskanzlei oder einen juristischen Bereitschaftsdienst.
Wenn eine Person unmittelbar vor ihrem Tod ihren letzten Willen äussert und nicht mehr in der Lage ist, ein Testament zu verfassen, muss sie dies gegenüber 2 neutralen Personen tun, die als Zeuginnen fungieren (mündliches Testament).
Sie müssen also von einer zweiten Person begleitet werden, damit der letzte Wille als mündliches Testament qualifiziert werden kann.
Diese mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort und Datum der Errichtung schriftlich abzufassen und von beiden Zeugen zu unterzeichnen sowie unverzüglich bei Gericht niederzulegen.
Die Gültigkeit dieses mündlichen Testaments ist zeitlich auf 14 Tage begrenzt: Stirbt der Erblasser nicht und wird es ihm nachträglich möglich, ein handschriftliches oder öffentliches Testament zu verfassen, muss er dies tun, damit sein letzter Wille gültig ist.
Um Vorhandensein und Identität anderer Erbinnen oder Erben herauszufinden, müssen Sie als erstes einen Erbschein bei einem Genfer Notariat beantragen.
Erscheint es wahrscheinlich, dass es andere Erbinnen oder Erben gibt, diese aber nicht leicht zu identifizieren sind, kann das Gericht auf Begehren einer Erbin, eines Erben, einer Gläubigerin, eines Gläubigers, des Notariats oder von Amtes wegen eine amtliche Erbschaftsverwaltung bestellen, zu deren ersten Aufgaben es gehört, eine vollständige Liste der Erbinnen oder Erben zu erstellen.
Sind Sie im Testament erwähnt, wird Ihnen von einem Notariat oder vom Gericht schriftlich mitgeteilt, was der Erblasser Ihnen hinterlassen wollte und welche Schritte Sie unternehmen müssen.
Wenn Sie kürzlich umgezogen sind oder nicht in der Schweiz leben, können Sie das Gericht schriftlich über Ihre Vermutung informieren und anfragen, ob Sie zu den Erbinnen oder Erben bzw. Vermächtnisnehmern des Erblassers gehören.
Für Informationen zur Erbschaftssteuer wenden Sie sich bitte an die kantonale Steuerverwaltung (AFC).
Wenn Sie das Erbe nicht innert der gesetzlichen Frist ausschlagen, wird vermutet, dass Sie es vorbehaltlos angenommen haben. Sie sollten sich an ein Notariat, eine Anwaltskanzlei oder einen juristischen Bereitschaftsdienst wenden, um herauszufinden, was in Ihrer Lage zu tun ist.
Wenn Sie in einem schriftlichen Begehren die aussergewöhnlichen Gründe darstellen, die Sie daran gehindert haben, das Erbe innert der gesetzlichen Frist auszuschlagen, kann das Gericht Ihnen eine neue Frist gewähren (Antrag auf Wiederherstellung der Frist).
Ja, wenn eine Erbin oder ein Erbe das Erbe während der amtlichen Liquidation bedingungslos annehmen will, wird die Liquidation sofort unterbrochen.
Sie müssen sich so schnell wie möglich mit dem Gericht in Verbindung setzen, um es über die Annahme des Erbes zu informieren. Sie werden dann sofort Eigentümer/in des Erbschaftsvermögens und Schuldner/in der Erbschaftsverbindlichkeiten.
Vor Ablauf der 3-Monats-Frist nach dem Tod oder der Kenntnis von Ihrer Erbenstellung müssen Sie einen schriftlichen Antrag an das Gericht richten, in dem Sie die Situation ausführlich erläutern.
Das Gericht kann Ihnen eine Fristverlängerung gewähren (Antrag auf Fristverlängerung), während der Sie jedoch weiterhin für die Erbschaftsverbindlichkeiten haften.
Ja, Sie können Ihr Testament jederzeit gegen Vorlage eines Identitätsnachweises am Schalter des Gerichts zurückziehen.
Wenn Sie Kenntnis von einer Person haben, die ohne Familie oder Testament verstorben ist, sollten Sie das Gericht unverzüglich informieren und dabei den Ihnen bekannten Stand der Vermögenswerte und Schulden angeben, damit eine Erbschaftsverwaltung angeordnet wird.
Es ist dann Aufgabe der Verwaltung, die ausstehenden Rechnungen zu begleichen, das Mobiliar zu liquidieren oder einzulagern und die Gläubigergemeinschaft zu benachrichtigen. Übersteigen die Schulden die Vermögenswerte, wird das Erbe durch das kantonale Konkursamt abgewickelt.
Um einen Erbschein zu erhalten und bezüglich aller Fragen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte an ein Genfer Notariat. Das Gericht ist für die Ausstellung von Erbscheinen nicht zuständig.
Mit Ausnahme kostenloser Leistungen müssen die Begräbniskosten von der Erbengemeinschaft oder von dem Verstorbenen nahestehenden Personen, die ein Begräbnisinstitut mit der Bestattung beauftragt haben, getragen werden. Haben alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen, kann ein Teil dieser Kosten vom kantonalen Konkursamt erstattet werden. Hebt ein Erbe einen den Begräbniskosten entsprechenden Betrag vom Erbschaftskonto ab, kann dies als Einmischung in die Erbschaftsangelegenheiten ausgelegt werden mit der Folge, dass er die Befugnis zur Ausschlagung verliert.
Hatte der Verstorbene keine Familie, trägt seine Wohnsitzgemeinde die Begräbniskosten; sie kann anschliessend ihre Forderung gegen die Erbmasse geltend machen, es sei denn, die Bestattung ist laut kommunaler Reglemente kostenlos.
Zeuginnen und Zeugen
Ja, das Opfer einer Beeinträchtigung in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität, das als Zeuge oder Auskunftsperson vorgeladen wird, darf sich von einer Vertrauensperson oder einem Berater seiner Wahl begleiten lassen. Es kann ferner die Antwort auf Fragen verweigern, die seine Intimsphäre berühren, und verlangen, in Abwesenheit der Parteien angehört zu werden.
Nein, das ist nicht nötig.
Ja, denn es handelt sich um eine Pflicht, der sich Ihr/e Arbeitgeber/in nicht widersetzen darf. Ihr Lohn darf nicht gekürzt werden, wenn Sie wegen einer Vorladung als Zeuge von Ihrem Arbeitsplatz abwesend sind. Ein Zeuge darf keine Lohneinbusse erleiden.
Sie kann zwischen 10 Minuten und mehreren Stunden dauern, je nachdem, wie genau Sie die Tatsachen kennen und wie nützlich Ihre Aussage ist. Bei langen Anhörungen kann das Gericht oder die Staatsanwaltschaft beschliessen, Sie erneut vorzuladen, um die Befragung fortzusetzen.
Ja, Sie müssen erscheinen. Der Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland kann ein Nichterscheinen nicht rechtfertigen.
Übersetzung und Dolmetschen
Sie müssen unverzüglich den Greffe des traductions et interprétations per E-Mail informieren, dass Sie verhindert sind, und Sprache, Datum, Uhrzeit, Gericht sowie Geschäftsnummer der Verhandlung nennen. Legen Sie die Vorladung bei.
Hier finden Sie Antworten auf die 10 häufigsten Fragen zum Formular A1.
swissuniversities kann Ihnen ein Dokument ausstellen, das die Gleichwertigkeit Ihrer konkreten ausländischen mit inländischen Studienausweisen bescheinigt.
Wenden Sie sich per E-Mail an den Greffe des traductions et interprétations.
Sie können sich direkt an das für das Verfahren zuständige Gericht werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Kontakte und Zugang
Nein, grundsätzlich werden die Reisekosten nicht erstattet. Ausnahmen sind möglich, wenn Ihr Wohnsitz mehr als 100 km vom Kanton Genf entfernt liegt.
Vous pouvez contacter le greffe des traductions et interprétations par e-mail.
Schicken Sie Ihre Kandidatur per E-Mail an Greffe des traductions et interprétations.
Ihrem Akkreditierungsantrag sind folgende Dokumente beizufügen :
- aktualisierter Lebenslauf,
- Studienausweise, Zeugnisse und sonstigen Ausbildungsnachweise (in Kopie) sowie bei im Ausland ausgestellten Dokumenten zusätzlich die durch eine Schweizer Institution (z. B. Swissuniversities) ausgestellte Anerkennung der Gleichwertigkeit mit inländischen Studienausweisen,
- bei Fehlen von Diplomen in der oder den anvisierten Sprachen eine andere Bestätigung des Sprachniveaus,
- Arbeitszeugnisse in Kopie,
- Kopie Ihrer Identitätskarte oder bei in der Schweiz ansässigen Ausländern der Aufenthaltsbewilligung,
- elektronisch zugestellter digitaler schweizerischer Strafregisterauszug mit elektronischem Siegel (nicht älter als 3 Monate),
- Betreibungsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate),
- Konkursregisterauszug (nicht älter als 3 Monate) sowie
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