Wenn der Inhalt der Erbschaft ungewiss oder unbekannt ist, kann jede Erbin oder jeder Erbe ein Inventar der Erbschaft verlangen. Zu unterscheiden sind das öffentliche Inventar und das Sicherungsinventar.
Öffentliches Inventar
Sind Aktiven und Passiven der Erbschaft ungewiss oder unbekannt, kann jede Erbin und jeder Erbe binnen Monatsfrist ab dem Tod des Erblassers oder ab Kenntnis seiner Erbenstellung die Errichtung eines öffentlichen Inventars beantragen. Die zur Erbmasse gehörenden Aktiven und Passiven einschliesslich der Höhe allfälliger Schulden und Forderungen können festgestellt werden, indem die potentiellen Gläubiger und Schuldner des Erblassers durch öffentlichen Rechnungsruf aufgefordert werden, ihre Forderungen und Schulden anzumelden.
Der Entscheid, ein öffentliches Inventar zu errichten, wird allen Erbinnen und Erben mitgeteilt. Das errichtende Notariat setzt anschliessend die Erbengemeinschaft von seinem Inhalt in Kenntnis.
Je nach Ergebnis des Inventars können Sie sich in Kenntnis der Sachlage entscheiden. Entweder nehmen Sie das Erbe unter öffentlichem Inventar an. Diese Möglichkeit steht allen Erbinnen und Erben offen, die so ihre Haftung auf den Inhalt des Inventars beschränken können. Dies bedeutet, dass nur die im Inventar aufgeführten Schulden auf die Erbinnen und Erben übergehen, sie also nur diese begleichen müssen. Sie können aber auch das Erbe vorbehaltlos annehmen, es ausschlagen oder die amtliche Liquidation beantragen.
Ab dem Begehren um Errichtung des öffentlichen Inventars werden die gesetzlichen Fristen ausgesetzt: Eine Betreibung für Schulden des Erblassers ist während der Dauer der Errichtung des Inventars ausgeschlossen und anhängige Gerichtsverfahren werden sistiert.
Verfahren
- Richten Sie Ihr Begehren innert eines Monats ab Eintritt des Erbfalls (Tod des Erblassers) oder Kenntnis von Ihrer Erbenstellung an das Gericht oder den Greffe universel. Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten: Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten, den Namen des Erblassers, die verwandtschaftliche Beziehung oder Ihre Erbeinsetzung im Testament sowie den Namen eines Genfer Notariats, das das Inventar errichtet.
- Datieren und unterzeichnen Sie Ihr Begehren handschriftlich.
- Nach Eingang des Begehrens werden Sie aufgefordert, Fr. 4'800.- für die Verfahrenskosten und das Notarhonorar zu überweisen.
- Das Inventar wird von einem Genfer Notariat Ihrer Wahl errichtet. Die damit verbundenen Kosten werden von der gesuchstellenden Partei vorgestreckt und aus der Erbmasse zurückerstattet, wenn genügend Aktiven vorhanden sind.
Sobald das Gericht den Erben die Schliessung des Inventars mitteilt, läuft die einmonatige Frist, innert derer jede Erbin und jeder Erbe dem Gericht schriftlich ihre oder seine Entscheidung mitzuteilen hat (vorbehaltlose Annahme, Annahme unter öffentlichem Inventar, Ausschlagung oder Beantragung der amtlichen Liquidation der Erbschaft).
Nach Ablauf dieser Frist und ohne weitere Schritte Ihrerseits wird davon ausgegangen, dass Sie das Erbe unter öffentlichem Inventar angenommen haben.
Sicherungsinventar
Alternativ können jeder Erbe und jede Erbin innert 3 Monaten ab Eintritt des Erbfalls oder Kenntnis der Erbenstellung die Erstellung eines Sicherungsinventars beantragen. Dieses wird von einem Notariat gestützt auf eigene Nachforschungen sowie auf die Angaben der Erbinnen und Erben errichtet. Beim Sicherungsinventar gibt es keinen öffentlichen Rechnungsruf.
Der Entscheid, ein Sicherungsinventar zu errichten, wird allen Erbinnen und Erben mitgeteilt. Das errichtende Notariat setzt anschliessend die Erbengemeinschaft von seinem Inhalt in Kenntnis.
Im Gegensatz zum öffentlichen Inventar ist beim Sicherungsinventar die Haftung der Erbengemeinschaft nicht auf die im Inventar genannten Schulden beschränkt. Nehmen Sie das Erbe nach Kenntnisnahme des Sicherungsinventar vorbehaltslos an und werden später weitere Schulden entdeckt, haften Sie auch für diese.
Verfahren
- Richten Sie Ihr Begehren innert eines Monats ab Eintritt des Erbfalls (Tod des Erblassers) oder Kenntnis von Ihrer Erbenstellung an das Gericht oder den Greffe universel. Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten: Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten, den Namen des Erblassers, die verwandtschaftliche Beziehung oder Ihre Erbeinsetzung im Testament sowie den Namen eines Genfer Notariats, das das Inventar errichtet.
- Datieren und unterzeichnen Sie Ihr Begehren handschriftlich.
- Nach Eingang des Begehrens werden Sie aufgefordert, Fr. 3'800.- für die Verfahrenskosten und das Notarhonorar zu überweisen.
- Das Inventar wird von einem Genfer Notariat Ihrer Wahl errichtet. Die damit verbundenen Kosten werden von der gesuchstellenden Partei vorgestreckt und aus der Erbmasse zurückerstattet, wenn genügend Aktiven vorhanden sind.
Sobald das Gericht den Erben die Schliessung des Inventars mitteilt, läuft die dreimonatige Frist, innert derer jede Erbin und jeder Erbe dem Gericht schriftlich ihre oder seine Entscheidung mitzuteilen hat (vorbehaltlose Annahme, Ausschlagung oder Beantragung der amtlichen Liquidation der Erbschaft).
Nach Ablauf dieser Frist und ohne weitere Schritte Ihrerseits wird davon ausgegangen, dass Sie das Erbe vorbehaltslos angenommen haben.