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Zugang zu Dokumenten von abgeschlossenen Verfahren oder administrativen Dokumenten

Auf dieser Seite können Sie den Zugang zu Gerichts (im Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Verfahren), so zum Beispiel zu Ihrem Scheidungsurteil, oder zu administrativen Dokumenten (über die Arbeitsweise der Judikative) beantragen.

Antrag auf Zugang zu Gerichts- oder administrativen Dokumenten

Ausfüllen, datieren, unterzeichnen und das Formular mit Anlagen schicken:

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Service des affaires juridiques
Case postale 3966
1211 Genève 3

Scheidungsurteil

Ausfüllen, datieren, unterzeichnen und das Formular mit den Anlagen schicken:

Für Verfahren, die nach dem 1. Januar 2011 eingeleitet wurden

Dieses Formular ist auszufüllen, wenn Sie Dokumente (einfache Kopien, beglaubigte Kopien, Urteilsauszüge, Vollstreckbarkeitsbescheinigungen, Bescheinigungen über Eintritt der Rechtskraft, die Anhänge V und VI des Lugano-Übereinkommens, verschiedene Bescheinigungen und Zeugnisse) beantragen im Zusammenhang mit Verfahren, die nach dem 1. Januar 2011 eingeleitet wurden.

Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2011 eingereicht wurden

Dieses Formular ist auszufüllen, wenn Sie Dokumente (einfache Kopien, beglaubigte Kopien, Auszüge aus Urteilen, vollstreckbare Ausfertigungen, Bescheinigungen über Eintritt der Rechtskraft, die Anhänge V und VI des Lugano-Übereinkommens, verschiedene Bescheinigungen und Zeugnisse) im Zusammenhang mit vor dem 1. Januar 2011 eingeleiteten Verfahren beantragen.

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Tribunal de première instance
Service des transcriptions et délivrances d'actes
Case postale 3736
1211 Genève 3

Gebühren

Das Ausstellen von Dokumenten ist gebührenpflichtig. Diese Gebühr kann verlangt werden, bevor die angeforderten Dokumente übermittelt werden. In diesem Fall werden die erforderlichen Unterlagen erst nach der Bezahlung zur Verfügung gestellt.

Übermittlung

Die Übermittlung des Dokuments kann aufgrund rechtlicher Beschränkungen teilweise oder ganz verweigert werden. Nach der Bearbeitung des Antrags wird das Dokument wie folgt zugestellt:

  • Per E-Mail oder per A-Post: wenn der Wohnsitz in der Schweiz ist
  • Per E-Mail oder Einschreiben: wenn die Kosten für die Ausstellung mehr als Fr. 300.- betragen oder sich der Wohnsitz im Ausland befindet