Die Betreibung auf Konkurs greift, wenn eine natürliche oder juristische Person (Unternehmen) ihre Schulden nicht mehr begleichen kann (Überschuldung). Auf Begehren eines/r oder mehrerer Gläubiger/innen kann das Gericht den Konkurs eröffnen, was die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des/r Schuldner/in nach sich zieht. Ziel des Verfahrens ist es, die im Eigentum der zahlungsunfähigen Person stehenden Güter zu verwerten (d.h. zu verkaufen), um mit dem Erlös die Gläubiger/innen zu befriedigen (d.h. zu bezahlen). Das Verfahren wird vom Konkursamt geleitet.
Konkurs
Hier finden Sie Informationen über das Konkursverfahren.
Definition
Die verschiedenen Konkursverfahren
Verschiedene Verfahren können zum Konkurs des Schuldners oder der Schuldnerin führen.
Am häufigsten ist die ordentliche Konkursbetreibung, die in Art. 159 ff. SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) geregelt ist. Die anderen Verfahren, wie etwa die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 ff. SchKG) oder die Wechselbetreibung (Art. 177 ff. SchKG) sind so komplex, dass die betroffene Person juristische Kenntnisse haben und sich anwaltlich vertreten lassen muss.
Ablauf des Verfahrens
- Zahlungsbefehl: der Gläubiger oder die Gläubigerin leitet beim Konkursamt eine Betreibung ein; daraufhin wird der Schuldnerin oder dem Schuldner ein Zahlungsbefehl zugestellt.
- Konkursandrohung (offizielles Dokument): Wenn der Schuldner weder zahlt noch sich der Betreibung widersetzt, kann der Gläubiger beim Konkursamt eine Konkursandrohung beantragen, mit der dem Schuldner (Betriebenen) offiziell mitgeteilt wird, dass bei Nichtzahlung der Forderung innerhalb von 20 Tagen das Konkursbegehren gestellt werden kann. Hat der Betriebene Rechtsvorschlag erhoben, muss der Gläubiger die Beseitigung des Rechtsvorschlags (Rechtsöffnung) verlangen.
- Konkursbegehren: Frühestens nach 20 Tagen, aber spätestens innert 15 Monaten seit Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger beim Konkursgericht (Abteilung des Zivilgerichts) das Konkursbegehren stellen. Während des Rechtsöffnungsverfahrens ist die Frist unterbrochen.
Zahlung der Schuld vor Konkurseröffnung
Die Schuldnerin kann jederzeit die Schuld, einschliesslich der Kosten des Verfahrens, beim Konkursamt zahlen, um die Konkurseröffnung abzuwenden.
Rechtsfolgen der Konkurseröffnung
Die Konkurseröffnung führt zur Pfändung und Verwertung des gesamten Vermögens des Konkursiten durch das Konkursamt und zur Verteilung des Erlöses auf die Gläubiger. Der Konkursit darf nicht mehr über sein Vermögen verfügen.
Das Konkursbegehren stellen
1. Gesuch
Die Gläubigerin schickt das Begehren in doppelter Ausfertigung per Post an das erstinstanzliche Gericht oder hinterlegt es direkt beim Gericht oder dem Greffe universel. Es muss in französischer Sprache verfasst und unterschrieben sein.
Dem Gesuch beizulegen sind (zweifach)
- der Zahlungsbefehl (Vorder- und Rückseite),
- die Konkursandrohung,
- bei Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung alle einschlägigen Dokumente (unbezahlte Rechnungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, Nachweis, dass der Schuldner unauffindbar ist usw.).
Die Gläubigerin kann selbst handeln oder sich anwaltlich vertreten lassen.
2. Zahlung eines Kostenvorschusses
Es ist ein Kostenvorschuss zu zahlen, der von der Höhe der Forderung abhängt (Art. 48 Ordonnance sur les émoluments perçus en application de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, OELP).
Bei ordentlicher Konkursbetreibung (Art. 159 SchKG)
- für Forderungen bis zu Fr. 1'000.-: Fr. 40.- bis Fr. 150.-
- für Forderungen von Fr. 1'001.- bis 10'000.-: Fr. 50.- bis Fr. 300.-
- für Forderungen über Fr. 10'000.-: Fr. 60.- bis Fr. 500.-
Bei Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 SchKG)
- für Forderungen bis zu Fr. 10'000.-: Fr. 50.- bis Fr. 300.-
- für Forderungen über Fr. 10'000.-: Fr. 60.- bis Fr. 500.-
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3. Verhandlung
Im Allgemeinen lädt das erstinstanzliche Gericht die Schuldner/n und die Gläubiger/n zu einer mündlichen Verhandlung ein.
Erstere kann selbst handeln oder sich durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen.
Am Ende der Verhandlung erlässt das Gericht seinen Entscheid.
4. Zustellung
Der Entscheid wird per Post oder durch den Rechtsbeistand
Kosten des Verfahrens
Die Kosten des Verfahrens setzten sich zusammen aus den Gerichtskosten (insbesondere den Gebühren), die durch den Kostenvorschuss gedeckt sind, und der Parteientschädigung. Die zusätzlichen Kosten, die entstehen, wenn eine Partei einen Rechtsbeistand beauftragt, gehören nicht zu den Gerichtskosten.
Untenstehend finden Sie eine graphische Darstellung der Gerichtskosten bei Konkursverfahren. Betroffen sind nur die Gebühren, nicht aber andere Kosten, die im Laufe des Verfahrens anfallen können, wie Dolmetscherhonorare oder Entgelte für vom Gericht angeordnete Gutachten.
Mehr zu den Kosten eines Zivilprozesses
Gebühren bei der ordentlichen Konkursbetreibung in Franken
Hier liegen die Beträge zwischen Fr. 40.- und Fr. 150.-, je nach Streitwert.
Jedoch können die Kosten, abhängig von Ablauf und Ausgang des Verfahrens, vom Gericht auch tiefer oder höher angesetzt werden.
Beispiel:
- Wird ein Gesuch für unzulässig erklärt, kann das Gericht Gebühren unter Fr. 40.- festsetzten.
Beträgt der Kostenvorschuss Fr. 500.-, aber ist eine Veröffentlichung in der Feuille d’avis officiel notwendig, können die tatsächlichen Kosten höher als der Kostenvorschuss sein.
Gebühren bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung in Franken
Abhängig vom Streitwert liegt der Kostenvorschuss in diesen Verfahren zwischen Fr. 50.- und Fr. 500.-.
Jedoch können die Kosten, abhängig von Ablauf und Ausgang des Verfahrens, vom Gericht auch tiefer oder höher angesetzt werden.
Beispiel:
- Wird ein Gesuch für unzulässig erklärt, kann das Gericht Gebühren unter Fr. 50.- festsetzten.
- Beträgt der Kostenvorschuss Fr. 500.-, aber ist eine Veröffentlichung in der Feuille d’avis officiel notwendig, können die tatsächlichen Kosten höher als der Kostenvorschuss sein.
Dauer des Verfahrens
Dauer einer ordentlichen Betreibung
- In erster Instanz dauern mehr als 80% der Verfahren weniger als 2 Monate.
- In zweiter Instanz beträgt die Dauer in mehr als 80% der Fälle weniger als 1 Monat.
Dauer einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung
- In erster Instanz dauern mehr als 85% der Verfahren weniger als 3 Monate.
- In zweiter Instanz beträgt die Dauer im Allgemeinen weniger als 6 Monate.