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Die Digitalisierung in der Justiz

Die Kantone und der Bund haben unter Federführung ihrer Justiz- und Exekutivbehörden gemeinsam die Digitalisierung in der Justiz initiiert.

Die verschiedenen Projekte

Voraussetzung für den digitalen Wandel ist ein angemessener gesetzlicher Rahmen auf kantonaler und Bundesebene. Ausserdem müssen die Arbeitsabläufe der Justizbehörden, ihre Informationssysteme, die Arbeitsplätze der Richter und Richterinnen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie die Sitzungssäle angepasst werden.

Im Dezember 2024 hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) verabschiedet. Dieses legt die Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation und Akteneinsicht in der Justiz fest und listet die notwendigen Änderungen des Bundesverfahrensrechts auf. Die Kantone ihrerseits müssen ihr kantonales Recht, insbesondere ihr Verwaltungsverfahrensrecht anpassen.

Ferner haben die Schweizer Justizkonferenz, bestehend aus Vertretern und Vertreterinnen der Justizbehörden auf Bundes und kantonaler Ebene, und die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) das gesamtschweizerische Projekt Justitia 4.0 lanciert, um so weit wie möglich gemeinsam die Umsetzung des digitalen Wandels in der Justiz voranzutreiben. Ziel dieses Projektes ist vor allem, eine zentrale Plattform für die elektronische Akteneinsicht und Übermittlung, justitia swiss, aufzubauen.

Das gesamtschweizerische Projekt will nicht selbst die Digitalisierung in den einzelnen Justizbehörden umsetzen, sondern überlässt diese Aufgabe vorrangig den Kantonen. So verfolgt beispielsweise die Genfer Justiz mit eDossier judiciaire ein eigenes internes Projekt, das Arbeitsabläufe, Informationssystem, technische Ausstattung, Sitzungssäle und Arbeitsplätze der Richter und Richterinnen und der Mitarbeitenden an die digitale Zukunft anpassen soll.

Der Zeitrahmen des Vorhabens ist noch vorläufig. Er hängt ab vom Datum des Inkrafttretens des BEKJ sowie vom Zeitplan der Umsetzung der bundesgesetzlichen Vorgaben auf kantonaler Ebene, die spätestens in einer Rahmenfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes abgeschlossen sein muss. 

Auswirkungen auf das Verwaltungsgerichtsverfahren

Die Kantone entscheiden, ob sie die elektronische Justizakte auch im Verwaltungsgerichtsverfahren einführen wollen. Wenn ja, müssen sie das kantonale Recht entsprechend ändern und einen Zeitplan für die Umsetzung festlegen. Der Kanton Genf wird voraussichtlich ein dem Bundesrecht ähnliches System einführen und das Genfer Verwaltungsverfahrensgesetz anpassen. Das jedenfalls befürwortet die Genfer Justiz.

Das Inkrafttreten des neuen Gesetzes wird in zwei Etappen erfolgen. Die Bestimmungen zur Gründung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und zur datenschutzrechtlichen Aufsicht durch den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sind am 1. Oktober 2025 in Kraft getreten; die übrigen Vorschriften werden später in Kraft treten.

Die Plattform justitia.swiss und die e-Justizakte-Applikation

Das Projekt Justitia 4.0 verfolgt insbesondere das Ziel, eine sichere Justizplattform justitia.swiss zur elektronischen Kommunikation mit den Justizbehörden und zur online Akteneinsicht aufzubauen. Die Ende 2022 begonnenen Arbeiten dauern noch an.

Weiter wird das Projekt Justitia 4.0, eine technische Lösung für das effiziente und benutzerfreundliche Arbeiten mit der digitalen Akte zur Verfügung stellen, nämlich die e-Justizakte-Applikation (JAA), die die kantonalen und eidgenössischen Justizbehörden übernehmen können. Die Genfer Justizbehörden, neben denen der Kantone Bern und Aargau, haben im Laufe des Jahres 2022 an der im Rahmen von Justitia 4.0 durchgeführten Machbarkeitsstudie teilgenommen. Das Zivilgericht benutzt die JAA seit Oktober 2025 im Rahmen eines Pilotprojekts.

Als zentralen Pfeiler enthält das Projekt Justitia 4.0 ferner einen Katalog von Begleitmassnahmen, die Bund und Kantone bei der Digitalisierung unterstützen sollen (Projekt Transformation). Diese müssen den Genfer Erfordernissen entsprechend angepasst und ergänzt werden.