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Urteilskopf

105 IV 70


18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar 1979 i.S. Sch. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 45 VZV, Art. 22 SVG. Aberkennung ausländischer Führerausweise.
Der Aberkennung eines deutschen Führerausweises steht keine staatsvertragliche Regelung zwischen der Schweiz und der BRD entgegen (E. 2a). Der Entzug des schweizerischen Führerausweises schliesst auch die Aberkennung eines allfälligen ausländischen Führerausweises ein. Ein Wohnsitz des Führers in der Schweiz ist nicht erforderlich (E. 2b).

Erwägungen ab Seite 70

BGE 105 IV 70 S. 70
Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des fortgesetzten Führens trotz entzogenem Führerausweis geltend, die schweizerischen Behörden seien aufgrund eines Staatsvertrages zwischen der Schweiz und der BRD nicht berechtigt, die Gültigkeit eines deutschen Führerausweises einzuschränken, wenn der Inhaber in der Schweiz keinen Wohnsitz habe. Diese Voraussetzung habe bei ihm zugetroffen, weshalb er befugt gewesen sei, mit seinem deutschen Ausweis weiterhin ein Motorfahrzeug zu führen.
a) Die Ansicht des Beschwerdeführers, die Einschränkung der Gültigkeit seines deutschen Ausweises verstosse gegen einen Staatsvertrag, geht offensichtlich fehl. Nach Art. 45 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976
BGE 105 IV 70 S. 71
(VZV, SR 741.51)
können ausländische Führerausweise nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Inwiefern sich diese Bestimmung mit einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht vertragen soll, vermag der Beschwerdeführer selber nicht darzutun. Tatsächlich besteht auch keine abweichende staatsvertragliche Regelung zwischen der Schweiz und der BRD. Das internationale Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, das von der Schweiz und Deutschland ratifiziert worden ist, enthält keine Bestimmungen über nationale Führerausweise, sondern nur über den internationalen Führerausweis und erklärt in Art. 7, dass ein solcher Ausweis von jedem Vertragsstaat aberkannt werden kann (BG 13 S. 549). Ferner sieht das noch nicht ratifizierte Übereinkommen über den Strassenverkehr vom 8. November 1968, dessen deutscher Text von der Schweiz, der BRD und Österreich ausgearbeitet wurde, in Art. 42 ausdrücklich vor, dass ausländische Führerausweise von den Vertragsstaaten für ihr Hoheitsgebiet aberkannt werden können.
b) Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, dass der Kanton Zürich zur Aberkennung seines deutschen Führerausweises zuständig gewesen sei mit der Begründung, er habe in der Schweiz keinen Wohnsitz gehabt. Der Einwand hält nicht stand. Massgebend ist der Wohnsitzbegriff des Art. 22 SVG. Danach ist auch dem Führer, der keinen Wohnsitz in der Schweiz besitzt, der Führerausweis an dem Ort zu entziehen bzw. abzuerkennen, an dem er sich vorwiegend aufhält (Abs. 2). Nach den Akten steht einwandfrei fest, dass der Beschwerdeführer seit Jahren in der Schweiz lebt und mit seiner Familie in Thalwil wohnt, wo sich auch der Standort des Fahrzeuges befindet. Damit war die Zuständigkeit des Kantons Zürich gegeben, der zudem auch das Administrativverfahren eingeleitet hat (Abs. 3).
Durch den Entzug des schweizerischen Führerausweises vom 25. April 1977 wurde dem Beschwerdeführer die zum Führen eines Motorfahrzeuges erteilte Polizeibewilligung widerrufen und damit das Recht abgesprochen, von seinem Führerausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen (STAUFFER, Der Entzug des Führerausweises, S. 13, 85, 142). Das Verbot, ein Motorfahrzeug zu führen, erstreckte sich ausdrücklich auf das ganze Gebiet der Schweiz und galt für alle Motorfahrzeugkategorien, war somit umfassend. Solche generelle Fahrverbote
BGE 105 IV 70 S. 72
schliessen notwendig auch die Aberkennung ausländischer Führerausweise ein, insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, wo die kantonale Behörde zufolge Unkenntnis des deutschen Führerausweises keine Veranlassung hatte, eine besondere Aberkennungsverfügung zu erlassen. Bliebe ein ausländischer Führerschein trotz dem Entzug der schweizerischen Bewilligung dennoch gültig, so wäre der Zweck des angeordneten Fahrverbots nicht nur unerreichbar und damit illusorisch, sondern es verstiesse auch gegen den Sinn des Art. 45 Abs. 2 VZV, der zwingend vorschreibt, dass mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises immer auch ein ausländischer Ausweis des Betroffenen aberkannt werden muss.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 2

Referenzen

Artikel: Art. 22 SVG, Art. 45 VZV, Art. 45 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976

BGE 105 IV 70 S. 71, Art. 45 Abs. 2 VZV